Abtei lung IV
D-5591/2010
law/rep/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A.__________, geboren (...),
dessen Ehefrau
B._________, geboren (...), und die Kinder
C._________, geboren (...),
D._________, geboren (...), und
E._________, geboren (...), Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotá,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5591/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein kolumbianischer Staatsangehöriger aus
F.__________, Departement G._________ mit aktuellem Wohnsitz in
Bogotá – stellte am 16. April 2008 bei der schweizerischen Vertretung
in Bogotá für sich und seine Familie ein schriftliches Asylgesuch, das
er – auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in
Bogotá vom 24. April 2008 hin – mit Eingabe vom 23. Mai 2008
ergänzte. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, am 11. Januar 2000 sei sein Neffe, J. M. Y., durch Angehörige
der paramilitärischen Gruppierung AUC (Autodefensas Unidas de
Colombia, Vereinigte Bürgerwehren Kolumbiens) ermordet worden.
Damals habe er mit seiner Familie in F.__________ gelebt und sei
politischer Gemeindeführer gewesen. Am 11. Januar 2001 sei ein
weiterer Neffe, E. M. Y., von Angehörigen der Rebellenorganisation
FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia, Revolutionäre
Streitkräfte Kolumbiens) zum Verschwinden gebracht worden. Am
29. November 2001 beziehungsweise am 13. Mai 2002 seien zwei
seiner Brüder von der FARC ermordet worden. Am 5. August 2002 sei
er selbst in F.__________ durch die FARC zum militärischen Ziel
erklärt und bedroht worden. In der Folge habe er sich zusammen mit
seiner Familie nach Bogotá begeben. Dort sei er in das Programm für
Vertriebene der Organisation „Red de Solidaridad Social”
aufgenommen worden. Im Juni 2006 habe ihn das IKRK in
H.__________, Departement I.__________, untergebracht, wo er etwa
ein Jahr lang gelebt habe. Im Jahre 2007 sei er in der Hoffnung nach
F.__________ zurückgekehrt, dass er dort nunmehr in Frieden leben
könne und keinen weiteren Behelligungen seitens der FARC mehr
ausgesetzt sei. Am 14. März 2008 sei er indessen von Angehörigen
der FARC erneut vertrieben worden und deshalb erneut nach Bogotá
gezogen. Dort habe er bei der Generalstaatsanwaltschaft (Fiscalía
General de la Nación), der Ombudsstelle (Defensoría del Pueblo),
dem Büro für Menschenrechte des Innen- und Justizministeriums und
dem IKRK um Schutzmassnahmen gebeten. Das Innen- und Justiz-
ministerium habe seinen Antrag aber abschlägig beschieden, weshalb
er die schweizerischen Asylbehörden um Schutzgewährung ersuche.
Er und seine Familie hätten indessen keine verwandtschaftlichen Be-
ziehungen zur Schweiz.
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B.
Mit Begleitschreiben vom 17. Juni 2008 übermittelte die schweize-
rische Vertretung in Bogotá die Akten zuständigkeitshalber an das
BFM, wobei sie ergänzend ausführte, eine Befragung der Be-
schwerdeführenden sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich ge-
wesen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2010 – eröffnet am 16. April
2010 – teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den
entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begrün-
dung der Asylgesuche und der eingereichten ausführlichen Dokumen-
tation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht not-
wendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter
Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm
zukommenden weiten Ermessensspielraumes – die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die
Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer
anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das BFM
den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich hierzu innert
30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern, ansonsten auf-
grund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
D.
Die Beschwerdeführenden verzichteten in der Folge auf die Ein-
reichung einer entsprechenden Stellungnahme.
E.
Mit via Schweizer Botschaft in Bogotá am 8. Juli 2010 an die Be-
schwerdeführenden versandter und ihnen am 13. Juli 2010 zugegan-
gener Verfügung vom 24. Juni 2010 verweigerte das BFM den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asyl-
gesuche ab. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in for-
meller Hinsicht aus, dass in den vorliegenden Fällen die Voraus-
setzungen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerde-
führenden gegeben seien und sie die Möglichkeit erhalten hätten, sich
dazu zu äussern. In materieller Hinsicht hielt das BFM im Wesent-
lichen fest, eine landesweite Gefährdung der Beschwerdeführenden
sei aus den Akten nicht ersichtlich, da sie sich nach eigenem Be-
kunden während vier Jahren in Bogotá und mehr als ein Jahr lang in
H.__________ (Departement I.__________) aufgehalten hätten und
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dort nicht verfolgt worden seien. Da es sich bei den
Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Personen
handle, sei somit auszugehen, dass ihnen innerstaatliche Flucht-
alternativen offenstünden beziehungsweise sie sich in einer anderen
Region innerhalb von Kolumbien den Übergriffen seitens der FARC
entziehen könnten. Darüber hinaus sei von der grundsätzlichen
Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates auszugehen, wobei es in
der Natur der Sache liege, dass es letztlich faktisch keinem Staat
gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und
überall zu garantieren. Ferner sei es den Beschwerdeführenden
möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der
Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der
Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli
1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz hät-
ten die Beschwerdeführenden in ihren Asylgesuchen nicht geltend ge-
macht.
F.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter, am 26. Juli
2010 dort eingegangener Eingabe erhoben die Beschwerdeführenden
gegen die Verfügung des BFM vom 24. Juni 2010 Beschwerde, welche
in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am
6. August 2010). Dabei beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2010 und die Gewährung von Asyl
beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, sie müssten stän-
dig ihren Wohnort wechseln, um ihre physische Integrität zu wahren.
Letztlich wisse man nie, was einen angesichts des gewalt tätigen
Klimas in diesem Land erwarte, zumal seitens der kolumbianischen
Regierung, welche nur vermögende oder sonstwie bedeutende Leute
schütze, kein Rückhalt zu erwarten sei. Angesichts des unsicheren
Klimas bestünde auch aller Anlass zur Sorge um die Zukunft ihres
eben 17 Jahre alt gewordenen Sohnes.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundes-
verwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Be-
schwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwvG kann indessen aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die spanisch-
sprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne Weiteres
darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht in-
dessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel ab-
gesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1
AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person auf -
gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachver-
haltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits
aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt er-
scheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des
rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzu-
sehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/30 E. 5.7).
4.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführerenden von der schweize-
rischen Vertretung in Bogotá nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie
haben ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch schriftlich
dargelegt und dokumentiert. Ausserdem wurde ihnen danach mit
Zwischenverfügung des BFM vom 22. März 2010 das rechtliche Gehör
im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylge-
suchs gewährt. Sie haben von ihrem diesbezüglichen Recht auf
Stellungnahme in der Folge keinen Gebrauch gemacht, und der ent-
scheidwesentliche Sachverhalt erscheint – wie das BFM in der ange-
fochtenen Verfügung zu Recht ausführt – angesichts der schrift lichen
Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass
die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den ver-
fahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.
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5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerdeführerenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders
nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Gemäss den An-
gaben des Beschwerdeführers in dessen ergänzender Eingabe vom
23. Mai 2008 verfügen sie im Ausland (beziehungsweise in der
Schweiz) über keine direkten familiären Beziehungen. Im Weiteren hat
das BFM zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zu-
zumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzu-
suchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbar-
staaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzpro-
tokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Ab-
kommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder
verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich
geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten
sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK,
auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in
den Grenzgebieten – insbesondere in denjenigen zu Panama und
Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebun-
gen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Mög-
lichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht
im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien,
Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend
kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich
in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen
Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt er-
geben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei
den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzu-
mutbar, sich in einen anderen Staat – insbesondere in einen der Nach-
barstaaten Kolumbiens – zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und
1997 Nr. 15). Dies gilt umso mehr, als dass es sich bei den Be-
schwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten
handelt, die aufgrund einer besonders exponierten Stellung auch bei
einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, verfolgt
zu werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an
dieser Einschätzung nichts zu ändern.
6.2 Zudem steht den Beschwerdeführenden – wie die bereits erfolgte
Wohnsitzverlegung nach Bogotá zeigt – eine innerstaatliche Flucht-
alternative zur Verfügung, zumal der Beschwerdeführer nie geltend
gemacht hat, er beziehungsweise seine Familie seien ausserhalb ihres
früheren Wohnortes F.__________ und trotz den leidvollen
Geschehnissen im Kreise ihrer näheren Verwandtschaft jemals
konkreten Verfolgungshandlungen seitens der FARC oder einer
anderen Organisation ausgesetzt gewesen.
6.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerde-
führenden aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur
Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutz-
suche haben. Zudem ist eine innerstaatliche Fluchtalternative ge-
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geben. Das BFM hat den Beschwerdeführenden daher zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Er-
gebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung
von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungs-
gericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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