B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5591/2014
Ur t e i l vom 1 2 . De zembe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visa aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten
von B._______ und vier weitere Familienangehörige; Verfü-
gung des BFM vom 11. September 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Familienangehörigen des in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung
B besitzenden Beschwerdeführers A._______ – B._______ geboren am
(…), dessen Ehefrau C._______, geboren am (…), sowie deren Kinder
D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), und
F._______, geboren am (…), alle syrische Staatsangehörige aus der Pro-
vinz El Hassaka (nachfolgend Antragsteller genannt) –, beantragten am 3.
respektive 14. Juli 2014 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul
die Ausstellung von Schengen-Visa beziehungsweise Visa aus humanitä-
ren Gründen. Die Unterlagen zum Visumantrag enthielten dabei nament-
lich auch ein undatiertes Einladungsschreiben des Beschwerdeführers zu-
gunsten der Antragsteller. Darin hielt dieser unter anderem fest, im krisen-
gebeutelten Syrien werde in Kürze eine Million Tonnen an Nahrungsmitteln
fehlen, was letztlich auf die Vertreibung von Millionen syrischer Staatsan-
gehöriger zurückzuführen sei. Mehr als vier Millionen Menschen würden
sich innerhalb und ausserhalb ihres Heimatlandes auf der Flucht befinden.
Auch an der türkisch-kurdisch-syrischen Grenze würde die Lage immer
mehr eskalieren. Syrische Truppen hätten dort den von den Aufständi-
schen gehaltenen Grenzort Ras al-Ain bombardiert. Dabei sollen nach An-
gaben aus Militärkreisen in Ankara auch Geschosse auf türkischem Gebiet
niedergegangen sein. Diese seien in der direkt an Ras al-Ain grenzenden
Stadt Ceylanpinar gelandet und hätten dort unter der Bevölkerung Panik
ausgelöst. Aus den genannten Gründen werde inständig darum ersucht,
die Antragsteller per Visa in die Schweiz einreisen zu lassen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 verweigerte das schweizerische General-
konsulat den Antragstellern die Ausstellung der beantragten Visa. Zur Be-
gründung wurde namentlich ausgeführt, die Absicht der Antragsteller, vor
Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszurei-
sen, habe nicht festgestellt werden können. Im Weiteren würden hinsicht-
lich des Antrags auf ein Besuchervisum C die Weisungen vom 4. Septem-
ber 2013 nach deren Aufhebung am 29. November 2013 aufgrund der zeit-
lichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung kommen.
C.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Einsprache beim BFM. Darin ersuchte er um Neubeurteilung
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der Visaanträge seiner Angehörigen. Zur Begründung führte er aus, seine
Familie könne nicht mehr nach Syrien zurückkehren. Diese habe unter
schwierigen Umständen die Grenze zur Türkei überschritten und sähe sich
genötigt, dort zu bleiben, falls ihr die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
werde. Die Lage in Syrien sei sehr kritisch. Seine Familienangehörigen lit-
ten sehr unter dem Krieg und könnten sich dort nicht behandeln lassen,
weshalb ihnen unbedingt die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei. Dar-
über hinaus erkläre er, der Beschwerdeführer, sich bereit, sämtliche anfal-
lenden Kosten für seine Familie zu übernehmen und auch für ihre Unter-
kunft in der Schweiz zu sorgen. In diesem Zusammenhang reichte er zu-
sätzlich Garantieschreiben mehrerer in der Schweiz wohnhafter Verwand-
ter ein, worin diese bestätigen, die mit einer Einreise der Antragsteller an-
fallenden Kosten zu übernehmen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2014 erhob das BFM unter Andro-
hung des Nichteintretens einen bis 6. September 2014 zu leistenden Kos-
tenvorschuss von Fr. 150.–, welchen der Beschwerdeführer rechtzeitig ein-
zahlte.
E.
Mit Verfügung vom 11. September 2014 – eröffnet am 17. September 2014
– lehnte das BFM die Einsprache des Beschwerdeführers vom 31. Juli
2014 gegen den ablehnenden Visumentscheid der schweizerischen Aus-
landvertretung in Istanbul ab. Gleichzeitig auferlegte es dem Beschwerde-
führer die Verfahrenskosten von Fr. 150.– und verrechnete diese mit dem
in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, weder die Bestim-
mungen der Schengen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische
Rechtsordnung gewährten einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen
auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufent-
halt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden,
wenn die in Art. 32 Visakodex (ABl. L 243 vom 15. September 2009) in Ver-
bindung mit Art. 12 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Ein-
reise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreise-
voraussetzungen erfüllt seien. Das Generalkonsulat habe die Visuman-
träge unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen
Formulars abgewiesen, da es eine fristgerechte Wiederausreise nach Ab-
lauf der Visa als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Gemäss Art. 32
Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums
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(Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck
und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens
drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum
nicht genügend belegt würden und die gesuchstellende Person deshalb
nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus
der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Der Antragstel-
ler müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Her-
kunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich
hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berück-
sichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen
lasse. Die Antragsteller stammten aus Syrien. Angesichts der sozio-ökono-
mischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müssten sie über ausserge-
wöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine
Rückkehr als wahrscheinlich geltend könnte. Wie die Erfahrung gezeigt
habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund der allgemein sehr prekä-
ren Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer
nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr
hoch eingestuft werden. Dass die Antragsteller trotz der in Syrien herr-
schenden Krise nach Ablauf des Besuchsvisums in ihr Herkunftsland zu-
rückkehrten, sei nicht hinreichend belegt worden. Somit seien die vorer-
wähnten Einreisevoraussetzungen bezüglich einem für den gesamten
Schengen-Raum geltenden "einheitlichen Visum" als nicht gegeben zu er-
achten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzko-
dex [SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1–32, geändert durch Art. 2
der Verordnung {EU} Nr. 265/2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1–4]).
Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor,
welche die Einreise in die Schweiz trotzdem zwingend notwendig erschei-
nen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenann-
ten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer
Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegan-
gen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Per-
son müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines
Einreisevisums rechtfertige. Gestützt auf die länderspezifischen Kennt-
nisse des BFM und die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Istanbul
lägen keine Elemente vor, welche im Vergleich zu allen anderen syrischen
Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefähr-
dung der Antragsteller schliessen liessen. Es lägen auch keine anderen
humanitären Gründe vor (Krankheit, hohes Alter), welche eine Einreise in
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die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen.
Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD am 29. November
2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. Sep-
tember 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. No-
vember 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie [Ehegat-
ten und Kinder bis 18 Jahre], Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie)
nicht zur Anwendung, weil die Visumanträge nach deren Aufhebung einge-
reicht worden seien.
F.
Mit Beschwerde vom 30. September 2014 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des
BFM vom 11. September 2014 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzu-
weisen, den Antragstellern Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde fest, er verstehe nicht,
weshalb die Visa für seine Angehörigen abgelehnt worden seien, zumal er
diese für die Zeit ihres Besuches in der Schweiz bei sich aufnehmen und
finanziell für sie aufkommen könne. Im Weiteren zählte er erneut auf, wel-
che weiteren Personen sich gleichfalls anerboten hätten, seinen Angehöri-
gen im Falle einer bewilligten Einreise in die Schweiz finanziell zur Seite zu
stehen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2014 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. November 2014 einen Kos-
tenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
H.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem Schreiben vom 26. Ok-
tober 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, sozialabhängig zu sein, wes-
halb er den eingeforderten Kostenvorschuss nicht bezahlen könne. Gleich-
zeitig legte er seiner Eingabe eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der
Gemeinde G._______ vom 23. Oktober 2014 bei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 wies der Instruktionsrichter
einleitend darauf hin, dass über das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses unter analogrechtlicher Heranziehung der Best-
immungen über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
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von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu befinden sei. In der Folge lehnte er die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Notfrist von
drei Tagen (laufend ab Erhalt der Verfügung) zur Überweisung des Kosten-
vorschusses an, unter Androhung des Nichteintretens, falls dieser nicht
rechtzeitig einbezahlt werde.
J.
Am 4. November 2014 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 und 52 VwVG). Auf diese ist nach der fristgerechten Leistung des
Kostenvorschusses einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
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3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfol-
gend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weite-
ren Hinweisen).
4.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Antragsteller nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr unter-
steht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der Schen-
gen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Be-
sitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte
übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise
beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausfüh-
rungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums
für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum
einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum
Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen,
bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren
müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
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hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehö-
rige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5
Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK; Art. 14
Abs. 1 Bst. a–c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Vi-
sakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
Die Antragsteller unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1
Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für
den Schengen-Raum. Weder dem Einladungsschreiben des Beschwerde-
führers (vgl. Sachverhalt Bst. A) noch der Beschwerdeschrift vom 30. Sep-
tember 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. F) sind schlüssige Hinweise dafür zu
entnehmen, dass sie beabsichtigen würden, die Schweiz nach Ablauf des
Visums wieder zu verlassen. Aus diesem Grunde sowie aufgrund der ge-
samten Umstände kann somit nicht darauf geschlossen werden, dass die
Antragsteller nach Ablauf der Visa fristgerecht wieder aus dem Schengen-
Raum ausreisen würden. Die Erteilung von Visa mit Gültigkeit für den ge-
samten Schengen-Raum fällt damit nicht in Betracht. Das BFM hat den
Antragstellern somit unter diesem Aspekt im Rahmen des Einsprachever-
fahrens mit zutreffender Begründung die Erteilung eines Visums verwei-
gert. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Verweige-
rung von Einreisevisa in die Schweiz aus humanitären Gründen bestätigt
hat.
6.
6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
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unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlich rele-
vanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen
vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Mög-
lichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des
BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten
am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humani-
tären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen.
Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu
verlassen.
6.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausge-
gangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittel-
bar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene
Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines
Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Er-
eignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevo-
raussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei
den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurück-
haltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bun-
desrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010
4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom
28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen
[zu finden auf der Internetseite des BFM]).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitä-
rer Visa nicht erfüllt sind. So ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass
die Antragsteller sich aktuell in der Türkei aufhalten. Entgegen den diesbe-
züglichen Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich dabei um einen
sicheren Drittstaat. Syrische Staatsangehörige haben zu Tausenden Zu-
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flucht in dem Nachbarland gefunden, das gut ausgestattete Flüchtlingsla-
ger eingerichtet hat. Anzeichen dafür, dass die Antragsteller in der Türkei
einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung an Leib und Leben aus-
gesetzt wären, liegen nicht vor. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen
Rückführung von der Türkei nach Syrien besteht für syrische Flüchtlinge
nicht. Es wird nicht daran gezweifelt, dass sich die Antragsteller in der Tür-
kei in einer schwierigen Lage befinden. Auch wenn ihre Lebensumstände
in der Türkei unbestrittenermassen schwierig sind und es verständlich ist,
dass der Beschwerdeführer ihre Anwesenheit in der Schweiz wünscht, ist
ihre Situation in der Türkei nicht dergestalt, dass sie einen weiteren dorti-
gen Verbleib gänzlich unzumutbar erscheinen lassen würde. Die Antrag-
steller sind in der Türkei keiner akuten Gefährdung ausgesetzt. Die in der
Beschwerde erhobene, nicht näher spezifizierte Behauptung, die Antrag-
steller litten sehr unter dem Krieg, weshalb sie sich unbedingt in der
Schweiz behandeln lassen müssten, ist nicht geeignet, an dieser Einschät-
zung etwas zu ändern. Das BFM hat daher im Ergebnis zu Recht das Vor-
liegen humanitärer Gründe verneint beziehungsweise befunden, ein Ein-
greifen seitens der schweizerischen Behörden sei nicht unumgänglich.
7.2 Das BFM hat den Antragstellern somit zu Recht keine humanitären
Visa ausgestellt.
8.
Die angefochtene Verfügung ist damit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 4. November 2014 einbezahlten
Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: