Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D559/2012
U r t e i l v om 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. November 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 6. Dezember 2011 vorbrachte,
er habe sein Heimatland am 10. November 2011 verlassen,
dass er von C._______ aus mit einem Auto bis zu türkischen Grenze
gefahren sei, die er dann zu Fuss passiert habe,
dass er danach mit Hilfe eines Schleppers mit einem Kleinbus nach
D._______ gereist und von dort mit einem Flugzeug in ein ihm
unbekanntes Land geflogen sei, wo er vier bis fünf Tage verlieben und
sodann nach Frankreich geflogen sei,
dass er am Flughafen von der Polizei aufgegriffen worden sei, die ihm
dann die Fingerabdrücke abgenommen und ihn dann nach einigen Tagen
entlassen habe,
dass er in der Folge fünf Tage lang in einem Hotel in der Nähe des
Flughafens gewohnt habe und anschliessend mit dem Zug in die Schweiz
eingereist sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten
verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A7/10.),
dass das BFM dem Beschwerdeführer ebenfalls am 6. Dezember 2011
das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs
gewährte und dieser geltend machte, er habe in Frankreich gar kein
Asylgesuch gestellt und man habe gegen seinen Willen seine
Fingerabdrücke abgenommen,
dass seine Familie in Frankreich Feinde habe und er aus Angst vor
ihnen nicht nach Frankreich zurückkehren wolle,
dass das BFM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und
dessen Daktyloskopierung (Eurodac) in Frankreich ein
Übernahmeersuchen an die französischen Behörden stellte, welches
diese am 12. Januar 2012 guthiessen,
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dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
mit Verfügung vom 24. Januar 2011 – eröffnet am 25. Januar 2012 –
nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukomme,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, mit der
Umsetzung des DAA (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.689]) habe sich die Schweiz verpflichtet, die VO Dublin
(Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist [DublinIIVO]) anzuwenden,
dass angesichts dessen, dass Frankreich das Übernahmeersuchen der
Schweiz gutgeheissen habe, die Zuständigkeit bei diesem Land liege,
das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass die Überstellung nach Frankreich – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f DublinIIVO – bis am
12. Juli 2012 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden
würde, weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder
Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, ferner für den Fall einer Rückkehr
nach Frankreich keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden und somit die
Wegweisung nach Frankreich zulässig sei,
dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
diesen Staat sprechen würden,
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dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Rechtsmitteleingabe vom
31. Januar 2012 (Poststempel) Beschwerde erhob und das Eintreten auf
das Asylgesuch beantragte,
dass er dieses Begehren damit begründete, dass sich seine Geschwister
und deren Ehepartner in der Schweiz befänden und die Schweiz von
Anfang an sein Ziel gewesen sei, er aber fälschlicherweise in Frankreich
gelandet sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend
– wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
indessen materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner
Einreise in die Schweiz am 24. November 2011 während einigen Tagen
in Frankreich aufgehalten habe, wo er aber kein Asylgesuch gestellt
habe,
dass gemäss den Bestimmungen der DublinIIVO vorliegend Frankreich
für die Behandlung eines allfälligen Asylgesuchs des Beschwerdeführers
zuständig ist, da der vorgängige Aufenthalt in Frankreich und die
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Zustimmung Frankreichs zur Rückübernahme des Beschwerdeführers
gemäss Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO aufgrund der Aktenlage feststehen,
dass Frankreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Frankreich sich nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot, halten würde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich keine
überzeugenden Einwände erhoben hat,
dass er auf Beschwerdeebene als Grund für einen Verzicht auf die
Wegweisung nach Frankreich anführte, in der Schweiz würden sich
Geschwister und deren Ehepartner aufhalten, weshalb die Schweiz auch
für ihn das Zielland gewesen sei,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten
hat, die Ausführungen im EVZProtokoll vermöchten die Zuständigkeit
Frankreichs zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
nicht zu widerlegen,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass auch die Anwesenheit von
Geschwistern und deren Ehepartnern keine Zuständigkeit der Schweiz für
die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zu begründen
vermag,
dass gemäss den Zuständigkeitskriterien der DublinIIVO der (andere)
Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, falls der
Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dem das Recht auf
Aufenthalt im Mitgliedstaat in der Eigenschaft als Flüchtling gewährt
wurde, und die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 DublinII
VO), beziehungsweise falls der Asylbewerber einen Familienangehörigen
hat, dessen Asylgesuch in jenem Mitgliedstaat noch erstinstanzlich
hängig ist, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 8 Dublin
IIVO),
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dass Art. 2 Bst. i der DublinIIVO als "Familienangehörige" im Sinne der
zitierten Bestimmung den Ehegatten beziehungsweise dauerhaften
Partner der asylsuchenden Person und die minderjähringen Kinder von
solchen Paaren oder des Antragstellers definiert,
dass Geschwister und deren Ehepartner, die sich in der Schweiz
aufhalten, somit keine Familienangehörigen im Sinne der DublinIIVO
sind, weshalb auch unter diesem Aspekt nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers abgeleitet werden kann,
dass denn auch die Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. a –
c AsylG bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten
Nichteintretensentscheid nicht anwendbar sind (vgl. die Auflistung in Art.
34 Abs. 3 AsylG e contrario),
dass mithin die Anwesenheit von Geschwistern und Schwagern oder
Schwägerinnen keine Relevanz entfaltet und der Rücküberstellung nach
Frankreich nicht entgegensteht,
dass nach dem Gesagten kein Anlass ersichtlich ist, weshalb vom
Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) Gebrauch gemacht
werden soll,
dass die Wünsche des Beschwerdeführers in Bezug auf das
Aufenthaltsrecht ohne Einfluss auf die Frage des zuständigen Staates
sind,
dass Frankreich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält und
Flüchtlingen den ihnen zustehenden Schutz gewährt,
dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer
Zuständigkeit Frankreichs zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs
entgegenstehen könnten, und das BFM damit zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach zu bestätigen ist,
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dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich die Frage nach dem Bestehen von
Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als
Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der
Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass ergänzend zur Argumentation des BFM anzuführen ist, dass der
Beschwerdeführer aus der Anwesenheit einer angeblich verfeindeten
Person in Frankreich kein Vollzugshindernis abzuleiten vermag,
dass dieser Einwand nämlich als äusserst unsubstanziiert zu werten ist
und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offensteht, die französischen
Behörden gegebenenfalls um Schutz zu ersuchen, sollte er denn im
grossflächigen und bevölkerungsreichen Frankreich auf diese eine
Person stossen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art.
13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Bettina Schwarz
Versand: