B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-559/2013
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______ geboren am (…),
Liberia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger, eige-
nen Angaben zufolge sein Heimatland im Jahr (…) verliess, bis zur Aus-
reise im Jahr (…) in B._______ lebte und über C._______, D._______
sowie E._______ nach Spanien gelangte, von wo aus er via Frankreich
am (…) illegal in die Schweiz einreiste und am selben Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit "Eurodac") ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) in Spa-
nien daktyloskopisch erfasst worden war,
dass das BFM am (…) im EVZ G._______ anlässlich der Kurzbefragung
die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn summarisch zum Rei-
seweg befragte und ihm hinsichtlich der mutmasslichen Zuständigkeit
Spaniens oder Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machte, dass es ihm in
der Schweiz sehr gefalle,
dass es in Spanien keine Arbeit gebe, er dort keine Unterkunft gehabt
habe und es schwierig gewesen sei, an Essen zu kommen,
dass er in Spanien keine katholische Kirche gefunden habe, in welcher er
habe beten können,
dass er weiter geltend machte, Spanien ungefähr 20 Tage nach erfolgter
daktyloskopischer Erfassung verlassen zu haben, weil sich dort manche
Spanier wie Moslems verhalten würden und in Liberia Krieg zwischen
Christen und Moslem herrsche,
dass er in Frankreich nur auf der Durchreise gewesen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2013 – eröffnet am 28. Ja-
nuar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom (…) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
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gleichzeitig feststellte, der Kanton H._______ sei verpflichtet, die Weg-
weisungsverfügung zu vollziehen,
dass es weiter feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Zentraleinheit "Eurodac" habe ergeben, dass er am (…) illegal in das Ho-
heitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten eingereist sei,
dass die spanischen Behörden gestützt auf diesen Sachverhalt um Über-
nahme des Beschwerdeführers ersucht worden seien und Spanien die-
sen Antrag am (…) gutgeheissen habe,
dass somit Spanien gestützt auf die einschlägigen internationalen Ab-
kommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig sei,
dass bezüglich des beanstandeten angeblichen Mangels an Arbeit in
Spanien festzuhalten ist, dass in keinem Dublin-Staat ein grundsätzlicher
Anspruch auf eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsan-
gehörigen oder gar eine Garantie auf eine bezahlte Arbeitsstelle bestehe,
dass der Beschwerdeführer gehalten sei, sich an die zuständigen spani-
schen Behörden zu wenden, sollte er Hilfe bei der Arbeitssuche oder so-
zialstaatliche Unterstützung in Anspruch nehmen wollen,
dass anzumerken sei, dass Spanien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates
vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnah-
me von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie)
umgesetzt habe und es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich er-
neut an die dafür zuständigen Behörden zu wenden, um die nötige Unter-
stützung zu beantragen,
dass der Aussage des Beschwerdeführers, keine geeignete Kirche zum
Beten gefunden zu haben, kein Wegweisungshindernis zu entnehmen
sei,
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dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit der
Wegweisung nach Spanien somit nicht zu widerlegen vermöchten,
dass auf das Asylgesuch demnach nicht einzutreten und der Vollzug der
Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (…) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht handschriftlich und in englischer
Sprache Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei die Ver-
fügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe
im Wesentlichen geltend machte, dass in Spanien die Lebensbedingun-
gen sowie die finanzielle Unterstützung nicht gut seien und es fast keine
Möglichkeit gebe zu arbeiten,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant,
in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst ist (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), indes auf die Anset-
zung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden kann, da über die in Englisch verfasste Be-
schwerdeeingabe ohne Weiteres befunden werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb auf die frist- und – abgesehen vom vorstehend festgestellten Mangel
– formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) in Spanien ein Asylge-
such eingereicht hatte,
dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Spanien für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zu-
ständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü-
fung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung] und
die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die spanischen Behörden am (…) um Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung er-
suchte,
dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am (…) ge-
stützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Spa-
niens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Spa-
nien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass seitens des Beschwerdeführers die grundsätzliche Zuständigkeit
Spaniens nicht bestritten wird,
dass der Beschwerdeführer einwandte, in Spanien unter schlechten Be-
dingungen leben zu müssen und dort über keinen asylrechtlichen Schutz
zu verfügen,
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dass er keine Familie oder Verwandte in der Welt habe und ihm das
schweizerische Asylverfahren helfe, wieder ins normale Leben zurückzu-
finden,
dass er in der Schweiz Geld erhalte, was ihm ermögliche, für sich selber
schauen zu können, und eine Rückführung nach Spanien seine ökonomi-
sche Situation erschweren würde,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass Spanien Signatarstaat der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Proto-
kolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Spanien sich nicht an die daraus resultierenden staatsvertragli-
chen Verpflichtungen halten würde,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Über-
stellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-
85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-
493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht wurde und der Beschwerdeführer
auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Spanien keine öffentli-
chen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren
Bedürfnisse eingehen können,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asyl-
suchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes
glaubhaft machen konnte, dass die Lebensbedingungen in Spanien so
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schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen
würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Spanien gegen die Bestimmun-
gen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festle-
gung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003,
S. 18) verstösst,
dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Si-
tuation und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen spani-
schen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er da-
bei auf den Rechtsweg verwiesen wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4
S. 640 f.),
dass die Vermutung, wonach Spanien seine Verpflichtungen einhält, folg-
lich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342
- 343 m.w.H.),
dass in Bezug auf die geltend gemachte eingeschränkte Glaubens- und
Gewissensfreiheit in Spanien festzustellen ist, dass, entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers, der katholische Glaube die bestimmende Religi-
on in Spanien darstellt und es in diesem Land genug (katholische) Kir-
chen gibt, in welchen der Beschwerdeführer beten kann,
dass bezüglich des Einwands, in Spanien bestehe fast keine Möglichkeit
zu arbeiten, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen
sind und zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieselben verwiesen
wird,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass er Beschwerdeführer so-
mit keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen vermochte, dass seine Überstellung nach Spanien gegen
Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz
verstosse,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), eine Überstellung
des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
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dass mithin keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nahelegen würden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1)
zu prüfen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG besteht,
dass in diesem Sinne das BFM daher den Vollzug der Wegweisung nach
Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: