Abtei lung IV
D-5592/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nepal,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5592/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 2. April 2005 und gelangte am 18. Mai 2005 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum B._______ um Asyl
nachsuchte. Dazu wurde er am 27. Mai 2005 vom BFM im Empfangs-
zentrum B._______ befragt und am 22. Juni 2005 vom Amt für
Migration des Kantons C._______angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei
Chauffeur und stamme aus D._______, Distrikt E._______. Dreimal
pro Woche sei er mit seinem Lieferwagen von F._______ nach
G._______ gefahren, um Gemüse und andere Waren auszuliefern. Als
er am 26. Januar 2005 bei der Ortschaft H._______ vorbeigefahren
sei, hätten die Maoisten dort einen Anschlag auf einen Armeebus
verübt. Kurz darauf sei er in der Nähe eines kleinen Waldes von fünf
bewaffneten Maoisten angehalten und aufgefordert worden, sie nach
I._______ zu fahren. Da er Angst gehabt habe, sei er dieser
Aufforderung nachgekommen. Am 30. Januar 2005 sei er auf einer
Fahrt in J._______ von Soldaten angehalten worden. Diese hätten ihm
gesagt, er und sein Fahrzeug würden gesucht. Die Soldaten hätten ihn
daraufhin festgenommen und in ein Armeecamp gebracht, wo er von
ihnen oftmals befragt und misshandelt worden sei. Sie hätten ihn
beschuldigt, mit den Maoisten zusammenzuarbeiten. Nach zwei
Monaten habe man ihn unter der Bedingung freigelassen, dass er sich
einmal pro Woche bei ihnen melde. Nach seiner Freilassung sei er zu
seinen Eltern gegangen, wo er erfahren habe, dass die Maoisten nach
ihm suchen würden. Aus Angst vor den Maoisten sei er nach
F._______ zu seinem Onkel gegangen. Sein Onkel habe ihm jedoch
geraten, nach Indien zu gehen, da er auch in F._______ von den
Maoisten bedroht sei. Deswegen sei er nach Neu-Delhi gereist, wo er
etwa 40 Tage geblieben sei. Danach sei er mit dem Flugzeug nach
Paris geflogen und von da mit dem Auto illegal in die Schweiz
eingereist.
Im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer
die folgenden Dokumente zu den Akten: Einen Mitgliederausweis von
"The Reiyukai Nepal" sowie seinen Führerausweis.
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B.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2006 - eröffnet am 14. Juni 2006 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 14. Juli 2006 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung zurzeit weder
zulässig noch zumutbar sei. Folglich sei die zuständige Behörde anzu-
weisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden ein Schreiben der Maoisten an den
Vater des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2006 im Original samt eng-
lischer Übersetzung sowie Ausdrucke von zwei Internetbeiträgen be-
züglich Nepal eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2006 stellte der zuständige Inst-
ruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies der Inst-
ruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ab, da ein Sicherheitskonto des Beschwerdeführers im
Betrag von Fr. 2'790.50 existiere, und er somit nicht als bedürftig er-
achtet werde. Der Instruktionsrichter verzichtete jedoch in Berücksich-
tigung des Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. August
2006 die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
angesichts der aktuellen Lage in Nepal sei zu betonen, dass sich die
Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise
massgeblich verändert habe. Die Maoisten würden seit dem Waffen-
stillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung
nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit
dieser an den Friedensgesprächen mitbeteiligt. Diese Entwicklung
habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbes-
serung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Somit
sei davon auszugehen, dass für Personen, welche verdächtigt würden,
die Maoisten unterstützt zu haben, aufgrund der zwischenzeitlich ein-
getretenen politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung
mehr bestehe. Für Personen, welche trotz dieser veränderten Situation
weiterhin Bedrängungen durch die Maoisten befürchten würden, be-
stehe die Möglichkeit, sich diesen befürchteten Massnahmen - ge-
stützt auf die in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit - durch Wohn-
sitznahme in einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie seien daher
nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten demnach den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zudem sei der
Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer demgegenüber im
Wesentlichen geltend gemacht, was die veränderte Situation in Nepal
betreffe, könne die Zuversicht des BFM keineswegs geteilt werden. Es
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sei vielmehr davon auszugehen, dass es unter den Maoisten zu einer
Abspaltung kommen werde. In der Zwischenzeit habe sich die Situati-
on in Nepal bereits wieder zugespitzt, was deutlich mache, dass die
durch das BFM erfolgte Beurteilung der Lage in Nepal sehr unsicher
und zu früh erfolgt sei, weil sich noch kein nachhaltiger
Friedensprozess in Nepal abzeichne. Vielmehr müsse Berichten
zufolge von einer baldigen Verschlechterung der Lage in Nepal
ausgegangen werden. Das mit der Beschwerde eingereichte
Schreiben der Maoisten an seinen Vater vom 12. Juni 2006 würde
zudem bestätigen, dass die Maoisten nach wie vor Geldforderungen
an die Bevölkerung richten würden. Diese neue Entwicklung müsse als
Indiz dafür genommen werden, dass Personen, welche verdächtigt
würden, die Maoisten unterstützt zu haben, trotz der zwischenzeitlich
eingetretenen politischen Lage durchaus nach wie vor begründete
Furcht vor Verfolgung haben müssten. Insbesondere liege auch
bezüglich seiner Person eine Verfolgung sowie eine begründete Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor.
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.4 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in
Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert
hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge-
richts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich be-
urteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen
zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und
der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom
28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
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am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am
15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung
und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments,
welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen
Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der
Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der
verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor
dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die
Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die
Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am
28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer
ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden
Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab
und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie
ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008
verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen
Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den
Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsge-
bende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran
Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl.
Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International,
21. Juni 2008) und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der
Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten
(vgl. Maoisten-Chef neuer Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online,
International, 15. August 2008).
In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittel-
schrift - keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch
die Armee besteht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Maoisten
nach dem Machtwechsel nach dem Beschwerdeführer suchen sollten,
ist doch der Beschwerdeführer in der Vergangenheit den Maoisten be-
hilflich gewesen (Transport). Daher kann darauf verzichtet werden, auf
die Ausführungen in der Beschwerde und die vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumente - insbesondere das Schreiben der Maoisten
an den Vater des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2006 - im Einzelnen
einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermö-
gen.
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4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
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same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.4 ausführlich dargelegt, hat
sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerde-
führers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit
nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als
zumutbar zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehr-
jährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Indes hat der - soweit aktenkundig - gesunde Be-
schwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005, mithin 23 Jahre,
in seinem Heimatstaat gelebt und als Chauffeur gearbeitet. Überdies
hat er in Nepal während 9 Jahren die Schule besucht und spricht ne-
ben Nepali auch mittelmässig Hindi. Zudem leben seine Eltern und
seine beiden Geschwister nach wie vor in seinem Heimatdorf. Bei die-
ser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über
ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration
erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK
2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer
frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem
bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar
(vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 31).
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
Seite 10
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tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein;
über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten
Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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