Abtei lung IV
D-5592/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
und deren Tochter B._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5592/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine nigerianische Staatsangehörige
aus C._______ – am 7. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte, wobei sie keine Identitätspapiere einreichte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 18. Februar 2010,
ergänzt am 22. Februar 2010, und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
BFM vom 8. März 2010 im Wesentlichen angab, ihre Familie habe seit
dem Tod ihres Vaters im Jahr 2002 in Armut gelebt und sie sei deshalb
einem Angebot einer Vermittlungsperson („E._______“), die ihr Arbeit
als Näherin (vgl. A1 S. 5) beziehungsweise eine unbekannte Tätigkeit
(vgl. A13 S. 4) in Europa zugesichert habe, gefolgt,
dass sie am 28. Dezember 2009 zusammen mit „E._______“ und
einem anderen Mädchen von F._______ nach G._______ geflogen sei,
wobei ihr „E._______“ für die Flugreise einen Pass ausgehändigt
habe, den sie ihr nach der Ankunft in H._______ wieder abgenommen
habe,
dass sie am 7. Januar 2010 mit dem Nachtzug nach I._______ weiter-
gereist seien,
dass sie nach der Ankunft in I._______ festgestellt habe, dass es sich
bei der ihr versprochenen Arbeit um eine Tätigkeit als Prostituierte ge-
handelt habe,
dass „E._______“ sie zudem zu einer Abtreibung habe zwingen
wollen, als diese erfahren habe, dass sie (die Beschwerdeführerin)
schwanger sei,
dass sie deshalb am 7. Februar 2010 in die Schweiz geflüchtet sei,
dass sie keine Identitätsdokumente einreichen könne, da sie mangels
finanzieller Mittel beziehungsweise aufgrund fehlender Notwendigkeit
nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass beantragt habe (vgl. A1
S. 3 f.),
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dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1, A11 und A13),
dass am (Datum) die Tochter der Beschwerdeführerin (B._______) zur
Welt kam, die in das Asylverfahren ihrer Mutter einbezogen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2010 – eröffnet am 30. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerinnen dagegen mit Eingabe vom 5. August
2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten und um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das
BFM, auf das Asylgesuch einzutreten, ersuchten,
dass in formeller Hinsicht zudem um Gewährung der unentgelt lichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gemäss Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie
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Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt –
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asyl-
gesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
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der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin es trotz entsprechender Aufforderung
unterliess, Dokumente zu ihrer Identifizierung abzugeben,
dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin, sie habe nie Ausweis-
dokumente besessen – eine Identitätskarte habe sie mangels
finanzieller Mittel nie beantragt, wobei sie jedoch nicht wisse, wie teuer
ein solches Dokument sei, und einen Pass habe sie mangels Not-
wendigkeit nie beantragt, da sie sich immer mündlich identifiziert habe
– und sei mit einem falschen Pass nach Europa gereist, den sie jedoch
nie aufgeschlagen habe und der ihr nach der Ankunft in H._______
wieder abgenommen worden sei, nicht glaubwürdig erscheinen,
dass sich die Beschwerdeführerin zudem zu dem besagten Pass
widersprüchlich äusserte, indem sie zunächst angab, es habe sich
dabei um einen nigerianischen Pass gehandelt (vgl. A1 S. 4), danach
jedoch geltend machte, sie wisse nicht, von welchem Staat dieser
gewesen sei (vgl. A13 S. 5),
dass überdies ihre Angabe, sie habe vor dem Einstieg ins Flugzeug
am Flughafen in F._______ kein Dokument vorweisen müssen,
angesichts der Verpflichtung der Fluggesellschaften zur Überprüfung
der Identität der Flugpassagiere und der Gültigkeit deren Papiere
(inklusive Visa für das Zielland) und der damit verbundenen strengen
Passkontrollen beim Einstieg nicht realistisch erscheint,
dass auch die gänzlich unsubstanziierten Angaben der Beschwerde-
führerin zur Fluggesellschaft, mit der sie nach G._______ geflogen
sei, und zum Hotel, in dem sie dort neun Tage lang gewohnt habe,
nicht zu ihrer Glaubwürdigkeit beitragen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis,
rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin,
ihren Heimatstaat wegen der grossen Armut und dank eines Angebots
für eine Tätigkeit in Europa verlassen zu haben, wobei sich nach der
Ankunft in I._______ herausgestellt habe, dass es sich dabei um
Prostitution gehandelt hätte, wozu sie nicht bereit gewesen sei, zu-
treffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von
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Widersprüchen und Ungereimtheiten – beispielsweise hinsichtlich der
versprochenen Arbeit (Näherin [vgl. A1 S. 5] beziehungsweise un-
bekannte Tätigkeit [vgl. A13 S. 4]) oder der Zeitdauer vor der Ausreise
Ende Dezember 2009, in der sie „E._______“ gekannt habe (seit Ende
Februar 2009 [vgl. A1 S. 5] respektive seit zwei oder drei Monaten [vgl.
A13 S. 7]) – als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen erschöpfen, und die Beschwerdeführerin damit
weder die vom BFM aufgezeigten Mängel zu widerlegen vermag noch
eine asylrechtlich relevante Verfolgung begründen kann,
dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Ver-
folgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Nigeria durch die Leute, die
sie nach Europa gelockt hätten, als nachgeschoben und damit eben-
falls als unglaubhaft zu erachten ist,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich auch mit dem Verweis auf
die allgemein schwierige Lebens- und Arbeitssituation in Nigeria keine
individuell ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen
vermag,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass die Beschwerdeführerinnen über keine derartige Bewilligung ver-
fügen und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen
können, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
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stätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht -
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Be-
schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder
kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann,
aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre,
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dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür
finden, dass die Beschwerdeführerinnen aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würden,
dass allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierig-
keiten dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung
betroffen ist (z. B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenz-
bedrohende Situation darstellen, die den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1),
dass der Vollzug der Wegweisung der (...) und soweit aktenkundig
gesunden Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Kind, die gemäss
eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise in C._______ gelebt hat und
somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist, mit
(Aufzählung Verwandte) und ihrem Freund – dem Vater der Tochter –
über ein Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt und vor der Ausreise
als (Beruf) gearbeitet hat (vgl. A1 S. 1 ff.), sich somit als zumutbar
erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Be-
schwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
für sich und ihre Tochter mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – un-
geachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen –
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerde-
führerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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