B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5592/2014/plo
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 16. August 2011 illegal, aber mit seinem eigenen Reisepass, und ge-
langte B._______, wo er während insgesamt 10 Tagen geblieben sei. An-
schliessend sei er nach C._______ weitergereist und habe sich in
D._______ zwischen Ende August 2011 und dem 13. Juni 2012 aufgehal-
ten. Dabei habe er versucht, fünf Mal über den Flughafen D._______ und
ein Mal über den Flughafen E._______ auszureisen, was ihm indessen
nicht gelungen sei, weil die Behörden gemerkt hätten, dass seine Identi-
tätspapiere gefälscht gewesen seien. Erst am 14. Juni 2012 sei ihm mit
der Hilfe eines Schleppers, der ihm erneut einen gefälschten Reisepass
gegeben habe, die Flugreise von E._______ nach F._______ gelungen.
Am 15. Juni 2012 stellte er am Flughafen F._______ ein Asylgesuch.
Gleichentags wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert,
und er wurde für die Dauer von maximal 60 Tagen dem Transitbereich
des Flughafens G._______ zugewiesen. Am 17. Juni 2012 fand die Be-
fragung zur Person statt und am 20. Juni 2012 wurde ihm die Einreise in
die Schweiz bewilligt. Am 3. Dezember 2013 hörte ihn das BFM zu seinen
Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei syrischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie und seit seiner Geburt in H._______ in der Provinz
I._______ wohnhaft gewesen. Zwischen Anfang 2008 und Oktober 2009
habe er als Gastarbeiter mit einer Aufenthaltsbewilligung in J._______
gearbeitet. Im September 2010 beziehungsweise anfangs 2011 habe er
sich wegen einer Arbeitsstelle nach K._______ begeben, was den Behör-
den bekannt gewesen sei. Zwischen April 2011 und Juni 2011 habe er
dort an Demonstrationen teilgenommen. Im Mai seien er und sein Bruder
am Tag nach einer Demonstration an ihrem Wohnort in K._______ fest-
genommen und inhaftiert worden. Während der einmonatigen Haftzeit sei
er zu den Demonstrationen befragt und misshandelt worden. Bei der Frei-
lassung hätten er und sein Bruder ein Blatt unterschreiben müssen, das
sie nicht hätten lesen können. Eine Woche nach der Freilassung sei er –
im Mai/Juni – erneut zusammen mit anderen Demonstrationsteilnehmern
anlässlich einer Demonstration festgenommen und in ein Schulhaus ge-
bracht worden. In einem Raum des Schulhauses habe man die Demonst-
rationsteilnehmer misshandelt. Als er einen der Demonstranten zur Toilet-
te, welche sich ausserhalb des Schulhausgebäudes befunden habe, be-
gleitet habe, sei ihm die Flucht über die Schulhausmauer gelungen, weil
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der sich in der Nähe aufhaltende Wächter mit Telefonieren beschäftigt
gewesen sei und nichts von seiner Flucht bemerkt habe. Danach sei er
mit dem Taxi zum Cousin nach L._______ in K._______ gefahren. Nach
einigen Tagen habe er sich – getarnt als Chauffeur-Assistenz, weil sein
Cousin den Chauffeur gekannt habe – nach M._______ begeben, wo er
sich während zwei Monaten bei seiner Schwester und anderen Verwand-
ten aufgehalten habe. Später hätten die Behörden zwei Mal an seinem
Wohnsitz in H._______ nach ihm gesucht. Er habe sich wegen der Teil-
nahmen an den Demonstrationen nicht vor Gericht verantworten müssen.
Der Beschwerdeführer gab einen gefälschten Reisepass zu den Akten.
Die beiden Führerausweise (einen syrischen und einen aus N._______)
gab er den schweizerischen Asylbehörden nicht ab. Sie wurden anläss-
lich einer Zollkontrolle in einem Zug von O._______ nach F._______ zu-
handen der Behörden konfisziert. Darüber hinaus reichte er Kopien des
Führerscheins und des Militärbüchleins sowie eine Bestätigung des ab-
geschlossenen Militärdienstes und ein Zustellcouvert zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. September 2014 – eröffnet am 16. September
2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfüg-
te es die Wegweisung aus der Schweiz, wobei mangels Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet wurde. Es
begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht zu genügen vermöchten. Auf die Einzelheiten der Begrün-
dung wird – sofern für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde er-
forderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2014 be-
antragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, sowie es sei die vorläufige Aufnahme infolge unzulässigem, unzu-
mutbarem und nicht möglichem Wegweisungsvollzug anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen
unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses, um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung, um Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie die
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Datenweitergabe an diese sei zu unterlassen, sowie die Information über
eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfü-
gung. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3
AsylG wurden infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abge-
wiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetz-
ten Frist einen Kostenvorschuss zu begleichen, verbunden mit der An-
drohung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht einge-
treten. Auf die Gesuche um Verhinderung der Weitergabe von Daten an
die heimatlichen Behörden und um Kontaktaufnahme mit diesen sowie
um Einsicht in eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe wurde nicht
eingetreten. Auch auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen, wurde nicht eingetreten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
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chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche aufweisen wür-
den. Während er zuerst angegeben habe, er sei im September 2010 we-
gen einer Arbeitsstelle nach K._______ gereist, soll dies gemäss späte-
ren Angaben um das Neujahr 2011 gewesen sein. Zudem habe er ver-
schiedene Namen der Arbeitgeber, für welche er in K._______ tätig ge-
wesen sei, angegeben. Ferner habe er zuerst ausgesagt, sich bei seinem
Cousin nach der Flucht aus dem Schulhaus während zwei Tagen ver-
steckt zu haben, während die Dauer des Verstecks später drei oder vier
Tage lang gewesen sei. Unterschiedlich sei auch der Zeitpunkt, wann die
Behörden nach ihm gesucht haben sollen, ausgefallen. Gemäss Erstbe-
fragung soll die Suche nach seiner Person im Heimatdorf erfolgt sein, als
er sich in C._______ aufgehalten habe, während er gemäss Anhörung
von den Behörden gesucht worden sei, als er bei seiner Schwester ge-
wesen sei. Die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs abge-
gebene Erklärung, es könne sein, dass die behördliche Suche stattgefun-
den habe, als er sich in C._______ aufgehalten habe, weil solche Ereig-
nisse in Syrien zum Alltag gehörten, vermöge nicht zu überzeugen. Des
Weiteren habe der Beschwerdeführer Syrien gemäss seinen unterschied-
lichen Angaben zunächst illegal und später dann doch legal verlassen,
wobei er darlegte, er habe aus Angst um seine Familie zuerst nicht ge-
sagt, dass er legal ausgereist sei, weil die syrische Regierung doch sehr
stark gewesen sei. Diese Erklärung vermöge indessen nicht zu überzeu-
gen. Ferner sei die Schilderung der Festnahme und der Haftbedingungen
weder lebensnah noch detailliert oder ausführlich dargelegt worden. Sei-
ne diesbezüglichen Aussagen würden sich in Allgemeinplätzen erschöp-
fen und können in dieser Form von irgendjemandem nacherzählt werden.
Folglich seien die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt nicht
glaubhaft.
5.2 Demgegenüber legte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-
schrift dar, der Zeitpunkt seiner Arbeitsaufnahme in K._______ sei ein-
fach zwischen September 2010 und Neujahr 2011, gegen Ende Jahr, ge-
wesen. Man lebe in Syrien nicht wie in Europa mit Kalender und Compu-
ter. Ausserdem stütze sich sein Asylgesuch nicht auf diese Angaben,
weshalb sie auch nicht wichtig seien. Der vorgeworfene Widerspruch
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betreffend Namen der Arbeitgeber sei keiner, weil P._______ dasselbe sei
wie Q._______ und R._______ das Gleiche wie S._______ sei. Der älte-
re Sohn von S._______ heisse T._______ und U._______ bedeute "Vater
von". In seiner Kultur würden die Leute nach dem ältesten Sohn benannt.
Ob er auf der Flucht bei seinem Cousin zwei, drei oder vier Tage gewe-
sen sei, könne er nicht mehr sagen. Das spiele doch keine so grosse Rol-
le. Bezüglich des Zeitpunkts der Suche nach seiner Person legte der Be-
schwerdeführer dar, in Wirklichkeit habe die Polizei wiederholt nach ihm
gesucht, sowohl als der sich in C._______ befunden habe als auch als er
bei der Schwester gewesen sei. Die Ausreise habe er sodann genau be-
schrieben. Seine Ausreise sei äusserlich gesehen eine legale gewesen,
weil sie von der Geheimpolizei selber inszeniert worden sei; indessen sei
sie eigentlich illegal gewesen, weil sie auf Schmiergeld basiert habe. Fer-
ner wisse er nicht, was die Asylbehörden noch über das Gefängnis hätten
wissen wollen. Es handle sich nicht um ein normales Gefängnis; vielmehr
gehöre es zum Flughafen V._______ und stehe unter der Leitung der
Geheimpolizei der Luftwaffe. Diese müssten den internationalen Flugha-
fen schützen. Er sei zwar geschlagen, aber nicht bösartig gefoltert wor-
den. Da in der Gegend von V._______ besonders viele Demonstranten
rebelliert hätten, sei es zu vielen Festnahmen gekommen, weshalb das
Gefängnis völlig überfüllt gewesen sei. Im Übrigen habe er noch Bilder
seines Dorfes beigelegt, woraus ersichtlich sei, dass praktisch alles zer-
stört worden sei. Sein völlig kaputtes Haus und seine Familie seien auch
abgebildet. Niemand habe dort bleiben können. Alle seien ins Ausland ge-
flohen. Es sei ihm schleierhaft, weshalb er kein echter Asylant sei.
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass das Verhalten und die Aussagen des Be-
schwerdeführers anlässlich der Befragung zu seinen Identitätspapieren
seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage stellen. So sagte er aus,
das Original seiner Identitätskarte befinde sich bei der syrischen Polizei,
nachdem er von dieser im Anschluss an eine Demonstration festgenom-
men worden sei. Er habe zuhause eine Kopie der Identitätskarte aufbe-
wahrt. Von dieser wurde ihm zusammen mit der Kopie des Führerscheins
und der Kopie des Militärentlassungsscheins eine Kopie in die Schweiz
zugesandt. Der Reisepass sei ihm in C._______ von den Behörden ab-
genommen worden, als er versucht habe, mit einem gefälschten Visum
das Land zu verlassen. Das Original des Führerscheins und des Militär-
entlassungsscheins befinde sich bei seiner Familie im Dorf. Der Konfron-
tation damit, dass er bereits aufgefordert worden sei, Original-
Ausweispapiere abzugeben und dieser Aufforderung bisher nicht nachge-
kommen sei, entgegnete er, er habe bereits erwähnt, dass sein Reise-
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pass bei den griechischen und seine Identitätskarte bei den syrischen
Behörden sei. Auf die Frage, was er bisher unternommen habe, um Aus-
weispapiere nachreichen zu können, gab er zur Antwort, er habe Faxko-
pien zu den Akten gegeben. Zudem werde er versuchen, das Original des
Entlassungsscheins aus dem Militärdienst, den Führerschein und das Mi-
litärbüchlein herkommen zu lassen (vgl. Akte A10/26 S. 11). Freiwillig und
unaufgefordert reichte der Beschwerdeführer indessen bis heute keine
Originalausweisdokumente zu den Akten, obwohl er – wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt – im Besitz solcher war. Anlässlich
seines Aufenthalts im Zug von O._______ nach F._______ am 19. April
2013 fand eine Zollkontrolle statt, wobei ihm zwei Führerscheine – einer
aus Syrien und der andere aus N._______ – abgenommen wurden, zu-
mal er sich nur mit dem N-Ausweis identifizieren konnte (vgl. Akte
A21/15). Dieses Verhalten des Beschwerdeführers widerspricht demjeni-
gen einer wirklich verfolgten Person, welche alle ihr möglichen und zu-
mutbaren Bemühungen unternimmt, um ihre Identität bei den Behörden
des Staates, in welchem sie um Schutz ersucht hat, belegen zu können.
Bezeichnenderweise gab der Beschwerdeführer zudem an, der Ethnie
der syrischen Kurden anzugehören (vgl. Akte A10/26), was sich indessen
nicht vereinbaren lässt mit der Übersetzung des nicht freiwillig zu den Ak-
ten gegebenen Führerscheins, wonach er syrischer Araber sei (vgl. Akte
A10/26 S. 24). Folglich erscheinen an den Vorbringen des Beschwerde-
führers grundsätzliche Zweifel angebracht.
5.4 Wie in der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 bereits darge-
legt, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem insgesamt sub-
stanzlos, wenig detailliert und oberflächlich dargelegt worden, was eben-
falls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.
5.4.1 So wurde er beispielsweise aufgefordert zu schildern, was er an-
lässlich seiner ersten Festnahme genau erlebt habe. Seine diesbezügli-
chen Ausführungen beschränkten sich auf wenige Kernaussagen wie
dass er festgenommen und inhaftiert worden sei, man ihn geschlagen
und wieder freigelassen habe (vgl. Akte A19/14 S. 6). Diese Aussagen
stellen entgegen der Aufforderung keine genaue Beschreibung dar, son-
dern vielmehr eine äusserst allgemein dargestellte Kurzfassung der Ge-
schehnisse, wie sie auch von andern hätten nacherzählt werden können.
5.4.2 Auch die Aufforderung, die letzte Demonstrationsteilnahme und an-
schliessende Festnahme etwas genauer zu beschreiben, befolgte der
Beschwerdeführer nur oberflächlich. So sagte er diesbezüglich aus, die
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letzte Demonstration sei gewesen wie die anderen auch. Man habe fried-
lich demonstriert, er sei mitgelaufen und dann hätten die Behörden die
Demonstration gestürmt und die Fluchtwege gesperrt. Er sei zwischen
den Häusern hindurch weggelaufen und trotzdem verhaftet worden (vgl.
Akte A19/14 S. 8). Auch aus dieser Darstellung der Ereignisse lässt sich
keine persönliche Betroffenheit und insbesondere nicht die verlangte de-
taillierte Schilderung der Vorfälle entnehmen.
5.4.3 Wenig substanziell ist vom Beschwerdeführer darüber hinaus auch
die Beschreibung der Flucht aus dem Schulhaus dargestellt worden. Aus
seinen diesbezüglich kärglichen Antworten ist zu schliessen, dass er die-
se nicht selber erlebt haben kann, da sich andernfalls in seiner Darstel-
lung Einzelheiten finden liessen, die auf ein persönliches Erleben hätten
schliessen lassen können, was nicht der Fall ist (vgl. Akte A19/14 S. 9 ff.).
5.5 Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer – wie das BFM bereits
zutreffend festhielt – in zahlreiche Widersprüche verstrickt, wobei vorlie-
gend in Ergänzung zur Argumentation des BFM vorallem auf diejenigen
Ungereimtheiten näher eingegangen wird, welche sich im Zusammen-
hang mit den Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung ergeben ha-
ben und somit zentral für die Beurteilung seiner Vorbringen sind.
5.5.1 So sagte der Beschwerdeführer unterschiedlich aus, wie lange er
und sein Bruder inhaftiert gewesen seien. Während dies gemäss der ei-
nen Version 1 Monat beziehungsweise 29 oder 30 Tage gewesen seien
(vgl. Akte A10/26 S. 12 und A19/14 S. 5 und 6 unten), will er gemäss ei-
ner andern Version während 20 Tagen inhaftiert gewesen sein (vgl. Akte
A19/14 S. 6 oben).
5.5.2 Des Weiteren soll die Identitätskarte einmal bei der ersten Fest-
nahme (vgl. Akte A19/14 S. 3) und das andere Mal bei der zweiten bezie-
hungsweise letzten Festnahme (vgl. Akte A19/14 S. 8) konfisziert worden
sein.
5.5.3 Überdies legte er einmal dar, die erste Festnahme habe im fünften
Monat stattgefunden (vgl. Akt A19/14 S. 3 und Akte A10/26 S. 9), wäh-
rend dies gemäss einer weiteren Variante im vierten Monat oder anfangs
vierter Monat (vgl. Akte A19/14 S. 5) gewesen sein soll.
5.5.4 Bezüglich seiner zweiten Festnahme und der darauf folgenden
Flucht aus dem Schulhaus brachte er zunächst vor, ein Demonstrant sei
geschlagen worden und habe daraufhin aus Angst in die Hose uriniert,
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worauf der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, diesen in die Toi-
lette ausserhalb des Schulhauses zu begleiten (vgl. Akte A10/26 S. 13).
Demgegenüber legte er später dar, nach der zweiten Festnahme seien in
einem Schulhaus ungefähr 20 Personen in einen kleinen Raum gesteckt,
geschlagen, beschimpft und getreten worden, bis eine Person geblutet
und danach erbrochen habe. Der Beschwerdeführer und eine weitere
Person seien aufgefordert worden, diese Person zum Badezimmer
draussen im Hof zu begleiten (vgl. Akte A19/14 S. 5). Anlässlich der Kon-
frontation mit diesen unterschiedlichen Angaben legte er dar, er habe sich
geschämt zu sagen, dass der Betroffene in die Hose uriniert habe (vgl.
Akte A19/14 S. 11), was indessen insbesondere angesichts der übrigen
Ungereimtheiten nicht zu überzeugen vermag, sondern ein untauglicher
Erklärungsversuch ist. Zudem wurde nicht nur dieser Teil der Vorkomm-
nisse vom Beschwerdeführer ungereimt geschildert.
5.5.5 Vielmehr brachte er auch die darauf folgenden Einzelheiten unge-
reimt vor. So legte er zunächst dar, er habe den Verletzten fallen gelas-
sen und sei über die Mauer abgehauen, als er gesehen habe, dass der
Wächter gerade am Telefonieren gewesen sei (vgl. Akte A19/14 S. 5).
Demgegenüber legte er später anlässlich der Anhörung dar, er habe die
verletzte Person in die Toilette reingebracht, sei dann zur Tür gegangen,
habe sich im Hof umgeschaut und sich hinter der Mauer versteckt, als er
gesehen habe, dass der Wächter mit dem Telefon beschäftigt gewesen
sei. Dann habe er auf einen günstigen Moment gewartet und sei über die
Mauer gesprungen (vgl. Akte A19/14 S. 9).
5.5.6 Darüber hinaus will er sich gemäss der einen Variante nach der
Flucht über die Schulhausmauer während zwei Tagen bei seinem Cousin
versteckt haben (vgl. Akte A10/26 S. 13), was nicht übereinstimmt mit den
späteren Aussagen, wonach er bei seinem Cousin einige Tage (vgl. Akte
A19/14 S. 5) beziehungsweise drei oder vier Tage (vgl. Akte A19/14 S. 9)
versteckt gewesen sei.
5.5.7 Unterschiedlich gab er auch an, in welchem Zeitraum er behördlich
gesucht worden sein soll: So sagte er zuerst aus, man habe ihn gesucht,
als er sich in C._______ aufgehalten habe (vgl. Akte A10/24 S. 13), wäh-
rend die behördliche Suche nach seiner Person gemäss der späteren Va-
riante stattgefunden haben soll, als er sich bei seiner Schwester auf-
gehalten habe (vgl. Akte A19/14 S. 10). Sein Einwand anlässlich der Kon-
frontation mit diesen unterschiedlichen Aussagen, nämlich es könne sein,
dass er auch in C._______ gewesen sei, weil dies zum Alltag gehöre (vgl.
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Akte A19/14 S. 11), stellt indessen ein weiterer untauglicher Erklärungs-
versuch dar und kann nicht gehört werden.
5.5.8 Schliesslich sprechen auch die unterschiedliche Darstellung des
Beschwerdeführers darüber, ob er legal oder illegal aus dem Heimatland
ausgereist sei, sowie die darüber abgegebenen Erklärungsversuche ge-
gen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wie das BFM in der angefoch-
tenen Verfügung zutreffend festhielt. Um unnötige Wiederholungen zu
vermeiden, sei deshalb auf die diesbezügliche zutreffende Argumentation
in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
5.6 Aufgrund dieser insgesamt unglaubhaften Aussagen des Beschwer-
deführers über die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe kann ihm
nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland einer asylerhebli-
chen Verfolgung ausgesetzt war. Da sich aus den Akten zudem keine po-
litischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben und er im Übrigen
nur geltend machte, er sei bei den Demonstrationen – wobei deren Teil-
nahme aufgrund der überdies unglaubhaften Aussagen ebenfalls zweifel-
haft erscheint – bloss Mitläufer und Mitschreier gewesen (vgl. Akte
A19/14 S. 6), ist ungeachtet dessen, ob die Teilnahme an den Demonst-
rationen glaubhaft ist oder nicht, keine begründete Furcht vor einer asyl-
relevanten Verfolgung im Heimatland anzunehmen.
5.7 Zudem führt allein die Tatsache, dass er nach seiner angeblich halb-
wegs illegalen Ausreise (mit seinem legal erworbenen eigenen Reise-
pass, aber mit Bestechungsgeld) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt
hat, nicht zur Annahme, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung
zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesen-
heit davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer
Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er je-
doch nicht glaubhaft zu machen vermag, in der Vergangenheit politisch
aktiv und/oder in asylrelevanter Weise verfolgt oder gefährdet gewesen
zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als
staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wä-
re, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.
5.8 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer daher nicht geglaubt werden,
dass er in seinem Heimatland Opfer von asylerheblichen Verfolgungs-
massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG geworden ist beziehungsweise
dass er damit rechnen muss, in absehbarer Zukunft in seinem Heimat-
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land Opfer einer solchen Verfolgung zu werden. An dieser Einschätzung
vermögen auch die eingereichten Beweismittel und die Einwände im Be-
schwerdeverfahren nichts zu ändern.
5.9 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling
weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG noch unter demjenigen
von Art. 54 AsylG erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. An dieser Einschätzung
vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die
beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf weitere, diesbe-
zügliche Erwägungen verzichtet werden kann. Insgesamt hat die Vorin-
stanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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Seite 13
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.4 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar er-
wiesen hat, ist der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom
11. September 2014 vorläufig aufgenommen worden. Unter diesen Um-
ständen ist auf weitere Erörterungen bezüglich des Wegweisungsvollzugs
zu verzichten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
D-5592/2014
Seite 14
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nachfolgende Seite)
D-5592/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: