Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5593/2011
law/joc
U r t e i l v om 2 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Jordanien,
vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri, LL.M., (..),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. September 2011 / N (..).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein jordanischer Staatsbürger islamischen
Glaubens, eigenen Angaben zufolge am 2. Juli 2011 in die Schweiz ein
reiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 18. Juli 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
Basel (EVZ) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 5. August 2011 zu den Asyl
gründen anhörte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. September 2011– eröffnet am 12. September 2011 – ablehnte,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
10. Oktober 2011 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und dabei beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren
sowie es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung festzustellen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass von der
Kostenvorschusspflicht ersucht,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 –33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Kern vorbrachte, in Jordanien eine sexuelle Beziehung zu einer
verheirateten Frau unterhalten zu haben und deswegen von deren
Angehörigen mit dem Tode bedroht worden zu sein,
dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asyl
gesuchs geltend gemachten Sachverhalts, auf die Protokolle der
Befragung vom 18. Juli 2011 und der Anhörung vom 5. August 2011
sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht folgerte, er
wähnte Fluchtgründe seien zufolge widersprüchlicher, tatsachen
widriger und nicht nachvollziehbarer Angaben als nicht glaubhaft zu er
achten,
dass der Beschwerdeführer an der Befragung im EVZ vorbrachte,
nachdem er und seine Freundin durch deren Schwester und Schwägerin
am 21. Juni 2011 beim Geschlechtsverkehr erwischt worden seien, sei er
zur Polizei gegangen und Angehörige seiner Freundin hätten am selben
sowie am folgenden Tag sein Elternhaus umzingelt und ihn in der Folge
per SMS bedroht (vgl. act. A15/10 S. 6 f.),
dass er indessen im Rahmen der Anhörung zunächst verneinte, nachdem
er und seine Freundin erwischt worden seien, direkt bedroht worden zu
sein, sondern lediglich erwähnte, das Haus sei in seiner Abwesenheit
umzingelt worden und er habe sich nach Verlassen des Polizeipostens
direkt zum Flughafen begeben (vgl. act. A15/10 S. 9 f.),
dass er zudem einerseits behauptete, sich auf dem Polizeiposten
befunden zu haben, als ihn sein Bruder telefonisch darüber informiert
habe, Angehörige seiner Freundin hätten sein Haus umzingelt (vgl. act.
A5/9 S. 6), an anderer Stelle jedoch zu Protokoll gab, er habe diese
Nachricht von seinem Bruder erhalten, als er sich zusammen mit seiner
Freundin in der Cafeteria aufgehalten habe (vgl. act. A9/12 S. 2),
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung im EVZ einzig davon
sprach, sich aus Angst am 21. Juni 2011 auf einen Polizeiposten
begeben zu haben, wo man ihm für 48 Stunden Schutz gewährt haben
soll (vgl. act. A5/9 S. 6), im Gegensatz dazu an der Anhörung ausführte,
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er habe sich zusammen mit seiner Freundin auf den Polizeiposten
B._______ begeben, wo man ihnen erklärt habe, die Frau, nicht jedoch
ihn, schützen zu können (vgl. act. A9/12 S. 2),
dass letzteres Vorbringen wiederum nicht in Einklang steht, mit seiner
weiteren Erklärung, er sei sich nicht sicher, aber seine Freundin sei
aufgrund des Ehebruchs nicht gefährdet, da sie entgegnen könnte, er sei
zu ihr gegangen, sie habe nicht zu ihm gehen wollen (vgl. act. A9/12
S. 9),
dass trotz der Intervention des jordanischen Königshauses im Kampf
gegen Ehrverbrechen respektive Ehrenmorde weiterhin verheiratete
Frauen, die eine aussereheliche sexuelle Beziehung mit einem Mann
führen, in Jordanien gefährdet sein können, seitens ihres Ehemannes
respektive dessen oder ihren eigenen Familienangehörigen
Vergeltungsmassnahmen in Form von Gewalt bis hin zur Tötung zu
erfahren,
dass in diesem Kontext erwähnter Einwand des Beschwerdeführers,
seine Freundin befinde sich in Jordanien als Ehebrecherin wohl nicht in
Gefahr, wenig plausibel ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung im EVZ zudem
darlegte, seine Freundin Ende 2009 kennengelernt zu haben (vgl. act.
A5/10, S. 6), während er an der einlässlichen Anhörung angab, er habe
diese bereits anfangs des Jahres 2008 an seinem Arbeitsplatz in der
Cafeteria in C._______ kennengelernt und sie habe ihn danach
angerufen, und "es" habe so begonnen (vgl. act. A9/12 S. 9),
dass er diesen Widerspruch mit der nicht nachvollziehbaren Erklärung,
zirka ein Jahr lang nur Telefongespräche mit ihr geführt zu haben,
erfolglos aufzulösen versuchte (vgl. act. A9/12 S. 10),
dass der vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens am 27. Juli 2011 eingereichte Polizeirapport (vgl. act. A8 Nr.
1) nicht geeignet ist, erwähnte Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften,
sondern dieser vielmehr weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten in
den Aussagen des Beschwerdeführers entstehen lässt,
dass – ungeachtet der Frage nach dessen Authentizität – dem
polizeilichen Schreiben zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer
vom 21. Juni bis am 23. Juni 2011 aufgrund einer Anzeige seiner
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Freundin wegen des Vorwurfes des sexuellen Übergriffs unter Arrest
genommen, infolge Rückzugs der Anzeige jedoch wieder freigelassen
worden sein soll,
dass dieser Inhalt in massivem Widerspruch mit jenen Vorbringen des
Beschwerdeführers steht, wonach gegen ihn keine Anzeige erstattet
worden sei und er sich am 21. Juni 2011 auf einen Polizeiposten
begeben habe, um dort Schutz zu erhalten, was in der Folge für 48
Stunden geschehen sei (vgl. act. A5/9 S. 6, act. 9/12 S. 2 f.),
dass angesichts dieser Fülle von Ungereimtheiten, das vom
Beschwerdeführer im Weiteren zu den vorinstanzlichen Akten gereichte
undatierte, handschriftliche Schreiben seines Bruders (vgl. act. A8 Nr. 2),
in dem dieser auf Schwierigkeiten mit der Familie der Freundin des
Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang auf eine Entführung
einer Frau hinweist, als reines Gefälligkeitsschreiben zu erachten ist,
dass vor diesem Hintergrund auch die in der Beschwerde angepasste
Darstellung des Sachverhalts, wonach der Beschwerdeführer und
seine Freundin auf Anraten des Bruders des Beschwerdeführers bei
der Polizei Schutz gesucht hätten, wobei die Freundin auf Vorschlag
der Polizei eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet habe,
nicht zu überzeugen vermag,
dass in der Beschwerde auch sonst nichts Stichhaltiges geltend
gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen
könnte, zumal sich die darin enthaltenen Ausführungen darin er
schöpfen, bisherige Sachverhaltsvorbringen zu wiederholen und auf
die erwähnten Schreiben der Polizei und des Bruders respektive den
darin erwähnten Umstand zu verweisen, dass eine Angehörige res
pektive Cousine entführt worden sei,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen
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und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in
Jordanien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Jordanien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des jungen und – soweit aus den Akten
ersichtlich – gesunden sowie in Jordanien über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügenden Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht
unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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