B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5593/2012/mel
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Serbien,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 / N _______.
D-5593/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – ethnische Roma aus F._______, Ser-
bien – am 18. November 2010 ein drittes Mal in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass diese Asylgesuche mit Verfügung des Bundesamtes vom 3. Januar
2011 mit der Begründung abgelehnt wurden, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an den Flüchtlings-
begriff gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standzuhalten, und die Beschwerdeführenden folglich
aus der Schweiz weggewiesen wurden,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom
9. Februar 2011 im Vollzugspunkt beim Bundesverwaltungsgericht an-
fochten, welches die Beschwerde mit Urteil E-970/2011 vom 6. Juli 2011
abwies,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Juli 2011 um Revi-
sion des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2011 ersuch-
ten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mangels Leistung des verlangten
Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch mit Urteil E-4249/2011 vom
5. September 2011 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführenden am 8. Februar 2012 ein viertes Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchten, die Asylgesuche nach der Anhörung beim
BFM am 23. Februar 2012 zurückzogen und ausreisten,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Serbien am
27. Mai 2012 in Begleitung ihres jüngsten Sohnes verliess und am darauf-
folgenden Tag in die Schweiz einreiste, wo sie bei ihrer Schwägerin woh-
nen konnte,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter und dem älteren Sohn am
3. Juli 2012 von Serbien mit dem Bus in die Schweiz gelangt sei und sie
seit dem 4. Juli 2012 ebenfalls bei seiner Schwester wohnhaft gewesen
seien,
dass die Beschwerdeführenden am 5. August 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein fünftes Mal um Asyl nachsuchten,
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dass das BFM das Asylverfahren gestützt auf Art. 35a Abs. 1 AsylG wie-
der aufnahm,
dass die Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom
13. August 2012 im EVZ Chiasso und der Anhörung beim BFM vom
21. September 2012 im Wesentlichen vorbrachten, aufgrund ihrer Ethnie
in ihrem Heimatdorf belästigt zu werden, was sich insbesondere darin
manifestiere, dass ihre Kinder die Schule nicht besuchen könnten, die
Beschwerdeführerin sexuell belästigt und von männlichen Dorfbewohnern
angefasst worden sei sowie in weitere, ihre sexuelle Integrität betreffende
Vorfälle involviert gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin indessen auf eine Anzeigeerstattung bei der
Polizei verzichtet habe, da letztere den Roma nicht helfe,
dass zudem der Schäferhund eines mächtigen Mannes im Dorf absicht-
lich auf einen ihrer Söhne losgelassen worden sei, er von diesem Hunde-
angriff leichtere Verletzungen davongetragen habe und sie deshalb An-
zeige bei der Polizei erstattet hätten, was wiederum den Hundebesitzer
sowie seine Söhne dazu veranlasst habe, den Beschwerdeführer am
Körper zu schädigen,
dass die Gerichtsverhandlung zur Klärung dieser Angelegenheit auf un-
bestimmte Zeit vertagt und die dazugehörenden Akten von der beauftrag-
ten Rechtsvertreterin – eine gute Bekannte des Hundebesitzers, wie sich
nachträglich herausgestellt habe – nicht mehr ausgehändigt worden sei-
en,
dass im Rahmen der Anhörung die Pässe und Identitätskarten der Be-
schwerdeführenden, eine ärztliche Bescheinigung der (…) des Be-
schwerdeführers, zwei Arztberichte betreffend den Sohn, zwei Gerichts-
vorladungen für den 9. Juli 2012 respektive den 18. September 2012 und
ein Gerichtsurteil datiert vom 9. Juli 2012 eingereicht wurden,
dass den Beschwerdeführenden ebenfalls am 21. September 2012 das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 – eröffnet frühestens
am 19. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
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dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, das am 7. November 2010 eingeleitete Asylverfahren sei seit
dem Urteil E-4249/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Septem-
ber 2011 rechtskräftig abgeschlossen, das vierte Asylgesuch sei von den
Beschwerdeführenden selber zurückgezogen worden und sie seien nach
allen vier Asylverfahren in ihren Heimatstaat zurückgekehrt,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden widersprüchlich und nicht
glaubhaft ausgefallen seien, die eingereichten Beweismittel die Vorbrin-
gen nicht zu belegen vermöchten und es den Beschwerdeführenden folg-
lich nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, in der Zwischenzeit seien
Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant seien,
dass die Beschwerdeführenden mit nicht unterzeichneter Eingabe vom
26. Oktober 2012 (per Fax) durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde er-
heben und beantragen liessen, auf das Asylgesuch sei einzutreten, die
Sache sei gegebenenfalls an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter
sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und sinngemäss
der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wur-
den,
dass zudem in der im Original nachgereichten, aber ohne Originalunter-
schrift versehenen Rechtsmitteleingabe vom 30. Oktober 2012 (Post-
stempel) in einem ergänzenden Abschnitt weitere die Krankheitsge-
schichte des Beschwerdeführers betreffende Beweismittel in Aussicht ge-
stellte wurden,
dass der Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung
vom 2. November 2012 – eröffnet am 5. November 2012 – unter Andro-
hung des Nichteintretens aufforderte, innerhalb von drei Tagen ab Erhalt
der Zwischenverfügung eine mit Originalunterschrift versehene Be-
schwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sowie die fehlende Vollmacht der
Beschwerdeführerin (Art. 11 Abs. 2 VwVG) einzureichen,
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dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 6. November 2012 die ge-
forderte Vollmacht fristgerecht nachreichte, es indessen erneut unterliess,
die Beschwerde zu unterzeichnen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch nicht vorliegt, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass die Rechtsmitteleingaben keine Unterschrift der Rechtsvertreterin
enthalten,
dass jedoch der mit der Vollmacht eingegangene Begleitbrief die Origi-
nalunterschrift der Rechtsvertreterin enthält, folglich keinerlei Zweifel dar-
an bestehen, dass die Beschwerdeeingaben vom 26. und 30. Oktober
2012 der Rechtsvertreterin zuzurechnen sind und von ihr eingereicht
wurden, weshalb die mangelhafte Beschwerdeeingabe nachträglich
formgerecht verbessert wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2. c)
und e) S. 99 f.),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat oder wenn sie während des hän-
gigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt
ist, ausser es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse einge-
treten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles (fehlende Hin-
weise) Erfordernis enthält, welche im Einzelfall kumulativ erfüllt sein müs-
sen,
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dass sich die Beschwerdeführenden mittlerweile in ihrem fünften Asylver-
fahren befinden, das dritte Verfahren mit Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts E-970/2011 vom 6. Juli 2011 sowie E-4249/2011 vom
5. September 2011 rechtskräftig abgeschlossen und das vierte Asylver-
fahren aufgrund Rückzugs der Asylgesuche abgeschrieben wurde,
dass die Beschwerdeführenden somit unbestrittenermassen in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben (vgl. auch
EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff., mit Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5)
und folglich das formelle Erfordernis offensichtlich erfüllt ist,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AslyG auszugehen ist,
dass gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Be-
weismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch be-
reits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele-
vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18 f.),
dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden – so-
fern sie neue, nicht mit Urteil E-970/2011 vom 6. Juli 2011 rechtskräftig
beurteilte Ereignisse betreffen – widersprüchlich und unsubstanziiert aus-
gefallen und folglich nicht glaubhaft sind,
dass insbesondere der Hundeangriff auf den Sohn sowie die nachfolgen-
den damit im Zusammenhang stehenden Ereignisse nicht geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen,
dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht zu einer anderen Betrach-
tungsweise führen, insbesondere da es die Beschwerdeführenden dabei
bewenden lassen, lediglich in pauschaler Weise auf ihre ethnische Zuge-
hörigkeit und die dadurch erfahrene Ungerechtigkeit seitens serbischer
Behörden sowie frauenspezifische Fluchtgründe zu verweisen, ohne da-
bei konkret auf die Begründung der Vorinstanz einzugehen,
dass die Beschwerdeführenden insgesamt keine Hinweise zu erbringen
vermochten, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des dritten bezie-
hungsweise vierten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
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dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, das Dossier zur Neubeur-
teilung an das BFM zurückzuweisen, und der diesbezügliche Antrag ab-
zuweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführenden we-
der eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Be-
schwerdeführenden in Serbien droht,
dass insbesondere die geltend gemachten Behelligungen der Beschwer-
deführenden seitens Dritter – sofern die Übergriffe überhaupt glaubhaft
sind – keine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung darstellen, zumal es
den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen wäre, sich zu ihrem ei-
genen Schutz an die serbischen Behörden zu wenden beziehungsweise
ein allfälliges Fehlverhalten lokaler Dienststellen anzuzeigen,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführen-
den noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung –
wie schon im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-970/2011 vom
6. Juli 2011 E. 4.5 ff. festgestellt – vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die geltende gemachte (…) des Beschwerdeführers
sowie seine (…) nicht als derart gravierend bezeichnet werden können,
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als dass vorliegend aufgrund einer medizinischen Notlage auf Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden muss, zumal auch
in Serbien Behandlungsmöglichkeiten für die vorgebrachten Leiden be-
stehen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden, die im Be-
sitze von Reisepässen sind, obliegt, gegebenenfalls bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und
der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu quali-
fizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass das sinngemässe Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses auf-
grund des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: