B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5593/2013
U r t e i l v o m 11 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi (substituiert durch
Chantal Staehelin, M Law), Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren; Wiedererwägung);
Zwischenverfügung des BFM vom 4. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie, am 25. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2013 in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und ihre Wegwei-
sung nach Italien verfügte,
dass eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 29. Mai
2013 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3090/2013 vom 7. Juni
2013 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
27. September 2013 beim BFM ein "dringendes Gesuch um Wiedererwä-
gung" einreichen und mit weiteren Eingaben vom 1. und vom 2. Oktober
2013 ergänzen liess,
dass das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit begründet
wurde, die Beschwerdeführerin sei im 5. Monat schwanger und beabsich-
tige, ihren Verlobten und Vater des erwarteten Kindes, B._______, zu hei-
raten und habe entsprechende Schritte beim Zivilstandsamt und dem
kantonalen Migrationsamt eingeleitet, ferner benötige sie Medikamente
und leide unter Blutarmut und Kopfschmerzen,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2013 die Be-
schwerdeführerin zur Leistung eines bis zum 18. Oktober 2013 zu zahlen-
den Gebührenvorschusses von Fr. 600.– verpflichtete – unter Androhung,
bei nicht fristgerechter Zahlung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht
einzutreten –, wobei festgestellt wurde, das Wiedererwägungsgesuch sei
als aussichtslos zu erachten, weshalb auch keine vorsorglichen Mass-
nahmen zu treffen seien,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Zwischenverfügung gleichen-
tags mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob (per Telefax am 4. Oktober, im Original am 7. Oktober
2013 dort eingetroffen),
dass als Rechtsbegehren die Anträge gestellt wurden, die angefochtene
Verfügung sei bezüglich der vorsorglichen Massnahme aufzuheben und
dem Wiedererwägungsgesuch vom 27. September 2013 sei im Rahmen
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einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und der Wegweisungsvollzug auszusetzen; der Vollzug sei im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme zu stoppen und das Migrationsamt des
Kantons Zürich sei unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshand-
lungen Abstand zu nehmen; der Beschwerdeführerin sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und es sei ihr in der Person der Rechtsvertreterin
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu stellen,
dass eine auf den 7. Oktober 2013 geplante Überstellung nach Italien per
Flug Zürich-Milano wegen der Weigerung der Beschwerdeführerin, das
Flugzeug zu besteigen, nicht stattfinden konnte,
dass der Rechtsvertreter mit weiterer Eingabe vom 9. Oktober 2013 auf
die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und einen kurzzei-
tigen Spitalaufenthalt vom Vortag hinwies,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 den diesbe-
züglichen Arztbericht sowie einen Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) betreffend Italien einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel, so auch vorliegend, endgültig – über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass praxisgemäss eine Verfügung des BFM, mit der in einem Wiederer-
wägungsverfahren gestützt auf Art. 17b AsylG ein Gebührenvorschuss
erhoben und gleichzeitig das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs abgewiesen wird, zwar nicht in Bezug auf die Gebührenvor-
schusserhebung, wohl aber in Bezug auf die Verweigerung der Vollzugs-
aussetzung anfechtbar ist (BVGE 2008/35 E. 4.2.3),
dass daher die angefochtene Zwischenverfügung vom 27. September
2013, welche die beantragte Vollzugsaussetzung zwar nicht ausdrücklich
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im Dispositiv, aber implizit (vgl. BVGE 2008/35 E. 4.2.2) verweigert, in
diesem Punkt – und entgegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung
des BFM – im Sinne von Art. 107 Abs. 2 AsylG selbständig anfechtbar ist,
dass auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG)
und somit auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG) einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass entsprechend dem gestellten Rechtsbegehren und dem wie darge-
legt lediglich beschränkten Anfechtungsgegenstand (vgl. BVGE 2008/35)
vorliegend nur zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht davon abgesehen hat,
bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch vorsorgliche Mass-
nahmen zu ergreifen,
dass die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
den Vollzug nicht hemmt, es sei denn, die für die Behandlung zuständige
Behörde entscheide anders (Art. 112 AsylG),
dass somit bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Wiederer-
wägungsverfahren grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse am so-
fortigen Vollzug des rechtskräftigen Asylentscheides besteht,
dass überdies bei Entscheiden betreffend Überstellungen in einen Dublin-
Staat bereits im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 107a AsylG einer Be-
schwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, da Dub-
lin-Entscheide in aller Regel keine Eingriffe in hochwertige Rechtsgüter
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bewirken, welche einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellen
würden,
dass somit im vorliegenden Verfahren betreffend Wiedererwägung eines
Dublin-Entscheides grundsätzlich von einem erhöhten öffentlichen Inte-
resse am ungesäumten Vollzug der Überstellung nach Italien als dem
rechtskräftig bezeichneten zuständigen Staat auszugehen ist,
dass demgegenüber zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Gründe dieses öffentliche Interesse am Vollzug zu über-
wiegen vermögen,
dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichend substanziierten und be-
weismässig belegten Gründe erkennbar sind, welche dem Vollzug entge-
genstehen sollten,
dass eine Schwangerschaft im 5. Monat an sich kein Hindernis für eine
Reise per Flugzeug von Zürich nach Milano darstellen dürfte,
dass auch keine ärztliche Bestätigung für allfällig bestehende gesundheit-
liche Probleme vorliegt, welche die Reisefähigkeit beeinträchtigen wür-
den,
dass die Reisefähigkeit insbesondere durch die vorgebrachten Beschwer-
den (Kopfschmerzen und Blutarmut) nicht in Frage gestellt wird,
dass auch die in den Eingaben vom 9. und 10. Oktober 2013 erwähnten
gesundheitlichen Probleme daran nichts zu ändern vermögen, da in die-
ser Eingabe teils lediglich Behauptungen aufgestellt werden (Hospitalisie-
rung wegen Unterleibsblutungen und sie habe auf den Vater des ungebo-
renen Kindes "einen ganz schrecklichen Eindruck gemacht") und dem
ärztlichen Bericht keine gravierenden Schwangerschaftskomplikationen
zu entnehmen sind,
dass die Ausführungen des Rechtsvertreters in dieser Eingabe vom
9. Oktober 2013, wonach er von den behandelnden Ärzten keine Aus-
kunft erhalte, nicht geeignet sind, einer Rückkehr nach Italien entgegen-
stehende medizinische Hindernisse zu belegen,
dass es unter diesen Umständen nicht Sache des Gerichts ist, mit medi-
zinischen Abklärungen nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen,
da es grundsätzlich der Beschwerdeführerin obliegt, ihre Behauptungen
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zu belegen, und es insbesondere nicht einzusehen ist, weshalb die be-
handelnden Ärzte sich weigern sollten, dem Rechtsvertreter – mit Einver-
ständnis der Beschwerdeführerin – Informationen über tatsächlich vor-
handene und für die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Italien relevante
gesundheitliche Probleme zu liefern,
dass auch die bisher bloss beabsichtigte Heirat mit Herrn B._______ –
wie bereits im vorangegangenen Dublin-Verfahren rechtskräftig festge-
stellt – keinen Grund darstellt, auf die Zuständigkeit Italiens zur Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zurückzukommen,
dass in dieser Hinsicht ausser der Schwangerschaft nichts neues vorge-
bracht wird,
dass bisher auch keinerlei persönliche Erklärung von Seiten Herrn
B._______ vorliegt, welche die Behauptungen der Beschwerdeführerin
über die Art ihrer Beziehung, die angebliche Lebensgemeinschaft, die
beabsichtigte Heirat und seine Vaterschaft bestätigen würden,
dass somit das BFM in der angefochtenen Zwischenverfügung zu Recht
zum Schluss gelangen durfte, es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten,
das Ehevorbereitungsverfahren aus Italien fortzusetzen und den Famili-
ennachzug dort abzuwarten,
dass daher die Weigerung des BFM, den Vollzug auszusetzen, weder auf
einem unrichtig oder unvollständig ermittelten Sachverhalt beruht, noch
Bundesrecht verletzt oder unangemessen ist, und sich die Beschwerde
deshalb als unbegründet erweist und diese abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Hauptsache die An-
träge um Erlass des Kostenvorschusses sowie um superprovisorische
vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos werden,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ab-
zuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb – ungeach-
tet der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – die Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG fehlen,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
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