B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5593/2017
plo
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Sirnak), verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende November/Anfang Dezember
2015 zusammen mit seiner (syrischen) Ehefrau und der gemeinsamen
Tochter in Richtung Bulgarien, durchquerte in der Folge mehrere europäi-
sche Länder und reiste am 1. Dezember 2015 von Deutschland und Öster-
reich herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am
18. Dezember 2015 wurde er dort summarisch befragt und in der Folge für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 10.
März 2016 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, an seinem Herkunftsort B._______ herrsche Krieg, man
könne praktisch nicht mehr aus dem Haus gehen. Die türkische Armee sei
vor Ort, und es seien schon zahlreiche Zivilisten getötet worden. Sein Vater
sowie der ca. 18-jährige Bruder E._______ (genannt F._______) und die
ca. 13-jährige Schwester G._______ seien Kämpfer. Der Staat habe sei-
nen behinderten Geschwistern deswegen die Rentenzahlungen gekürzt.
Sein Vater sei in Derik (Syrien) und kämpfe dort zusammen mit den
Yekîneyên Parastina Gel (YPG) gegen den Islamischen Staat (IS). Der
Bruder E._______ sei seit ein paar Jahren Mitglied der Hêzên Parastina
Gel (HPG) und kämpfe gegen die türkische Regierung. G._______ sei ver-
mutlich ebenfalls bei den YPG in Syrien. Er selber habe lediglich ab und zu
an einer Demonstration teilgenommen. Ein bis zwei Wochen vor seiner Ab-
reise aus B._______ seien die türkischen Behörden zweimal bei seiner
Mutter vorbeigegangen und hätten sich nach seinem Aufenthaltsort erkun-
digt. Man habe ihn verhaften wollen, um seine Angehörigen dazu zu bewe-
gen, sich den Behörden zu stellen. Er habe jedoch nicht bei seiner Mutter
gelebt, sondern in einer Mietwohnung, daher sei er nicht aufgegriffen wor-
den. In der Folge sei sein Bruder E._______ an einem Kontrollposten ver-
haftet worden. Die Behörden hätten dem Bruder zudem ein Foto von ihm
(dem Beschwerdeführer) gezeigt und nach seinem Aufenthaltsort gefragt.
Er habe dies telefonisch von seinem Vater erfahren. Er sei aus der Türkei
ausgereist, da er befürchtet habe, von den türkischen Sicherheitskräften
verhaftet oder getötet zu werden. Der Beschwerdeführer brachte ausser-
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dem vor, zwischen seiner und einer anderen Familie herrsche eine Blut-
fehde, er sei deswegen jedoch nie persönlich bedroht worden, und dies sei
für ihn kein Problem.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens seine Identitätskarte (Nüfus) zu den Akten.
B.
B.a Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. August 2017 – eröffnet am
31. August 2017 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleich-
zeitig ordnete es angesichts der bezüglich seiner syrischen Ehefrau ver-
fügten vorläufigen Aufnahme (vgl. die vorinstanzliche Verfügung vom
30. August 2017 betreffend H._______ und die gemeinsamen Kinder, glei-
che N-Nummer) infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machte Befürchtung, ein Opfer der im Jahre 2015 ausgebrochenen bürger-
kriegsähnlichen Auseinandersetzungen in der Stadt B._______ zu werden,
sei nicht asylrelevant, da es dabei nicht um gezielt gegen den Beschwer-
deführer gerichtete Verfolgungshandlungen gehe. Im Übrigen hätten diese
Auseinandersetzungen im Frühling 2016 ohnehin ein vorläufiges Ende ge-
funden. Bezüglich der Befürchtung, wegen seiner für die YPG und HPG
tätigen Angehörigen verhaftet zu werden, sei festzustellen, dass es sich
dabei um lokale Verfolgungsmassnahmen handle. Der Beschwerdeführer
könne sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil ent-
ziehen und sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Zu-
dem sei darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Interesse der Behörden in
B._______ nicht primär seiner Person gelte. Er sei selber noch nie in Haft
gewesen und habe noch bis kurz vor der Ausreise Personentransporte in
den Nordirak durchgeführt. Ausserdem sei sein Bruder offenbar schon vor
einiger Zeit festgenommen worden, und seine Mutter sei nach der Beruhi-
gung der allgemeinen Lage in B._______ wieder dorthin zurückgekehrt.
Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass er aus Sicht der türki-
schen Behörden als unbescholten gelte. Das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor landesweiten ernsthaften Nachteilen sei daher zu verneinen.
Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei
abzulehnen.
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Seite 4
C.
C.a Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung im Asyl-
punkt (Dispositivziffern 1 und 2) anfechten. Dabei wurde beantragt, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als
Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die vollumfängliche unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
C.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwer-
deführer könnte sich den drohenden Verfolgungsmassnahmen kaum durch
einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen. Er sei in der Türkei
seiner Angehörigen wegen einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Dabei
handle es sich durchaus um eine gezielte Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers. Dem Bericht der SFH vom 19. Mai 2017 (Türkei: Gefährdungsprofile,
Ziff. 2.6, S. 14) sei zu entnehmen, dass für Familienangehörige von mut-
masslichen Mitgliedern der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) oder PKK-
naher Gruppierungen ebenfalls ein Risiko bestehe, in den Fokus der Be-
hörden zu geraten und/oder verhaftet zu werden. Laut Beschwerdeführer
seien in verschiedenen Fällen Familienangehörige von Verfolgten in west-
liche Städte der Türkei geflohen und später dort verhaftet worden. Auch
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Verweis auf
zwei Urteile des Gerichts aus den Jahren 2010 und 2013) sei die soge-
nannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich relevant. Die Wahrscheinlich-
keit, Opfer einer derartigen Reflexverfolgung zu werden, sei insbesondere
dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet
werde und die Behörde Anlass zur Vermutung habe, jemand stehe zur ge-
suchten Person in engerem Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers
kämpfe seit Jahren auf der Seite der YPG gegen den IS in Syrien. Er werde
von den türkischen Behörden gesucht und könne nicht nach B._______
zurückkehren. Auch die jüngere Schwester habe sich den YPG ange-
schlossen. Der Bruder E._______ sei Anfang 2016 verhaftet worden. Da-
bei seien ihm Fragen zum Beschwerdeführer gestellt und dessen Foto ge-
zeigt worden. Gegen den Beschwerdeführer sei anschliessend ein Haftbe-
fehl erlassen worden. Er habe diesen jedoch nicht erhältlich machen kön-
nen. Der Bruder sei inzwischen durch ein Gericht verurteilt worden. Somit
stehe fest, dass der Beschwerdeführer einer gezielt gegen ihn gerichteten
Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei. Sodann sei darauf hinzuweisen,
dass die Türkei über ein zentrales Informationssystem verfüge, in welchem
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unter anderem auch die Namen der Eltern einer Person gespeichert wür-
den. Dies ermögliche die Identifizierung von Familienmitgliedern von PKK-
Angehörigen. Daher sei das Argument, wonach dem Beschwerdeführer
eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, nicht haltbar.
Zwar treffe es zu, dass er über Verwandte in Istanbul und Izmir verfüge und
sich arbeitsbedingt früher mehrere Monate in Istanbul aufgehalten habe.
Damals sei er jedoch nicht von den Behörden fichiert gewesen. Im heutigen
Zeitpunkt werde landesweit nach dem Beschwerdeführer gefahndet. Nach
dem gescheiterten Putschversuch und der Eskalation des Kurdenkonflikts
verfügten die türkischen Behörden nun über mehrere Listen mit Namen
von gesuchten Personen mit Verbindungen zu terroristischen Organisatio-
nen. Daher könne der Beschwerdeführer nicht zu seinen Verwandten in
Izmir oder Istanbul gehen. Dies habe der Beschwerdeführer bereits in der
Anhörung gesagt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, bezüglich der Su-
che nach dem Beschwerdeführer weitere Abklärungen zu tätigen. Eventu-
ell sei die angefochtene Verfügung daher zu kassieren und die Sache zur
weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.c Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtene vor-
instanzliche Verfügung (Kopie, inkl. Kopie des Zustellcouverts), eine Voll-
macht vom 20. September 2017, ein Urteil des Strafgerichts B._______
vom 9. Februar 2017 (Kopie) sowie eine Anfrage an den kantonalen Sozi-
aldienst vom 18. August 2016 betreffend Ausstellung einer Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit (Kopie).
D.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 reichte der zuständige kantonale Sozial-
dienst betreffend den Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftig-
keitserklärung zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 forderte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf, innert Frist das Original oder zumindest eine be-
glaubigte Kopie sowie eine Übersetzung des eingereichten türkischen Ur-
teils nachzureichen. Ausserdem wurde mitgeteilt, vorläufig werde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, und über die weiteren An-
träge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
F.
Nach zweimaliger gewährter Fristerstreckung teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit Eingabe vom 29. November 2017 mit, es sei dem
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Beschwerdeführer nicht gelungen, das Original oder eine beglaubigte Ko-
pie des eingereichten Urteils zu beschaffen. Auch eine Übersetzung habe
nicht organisiert werden können, da ein Teil des Textes nicht lesbar sei.
G.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete definitiv auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde
ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde sein Rechts-
vertreter, MLaw Ruedy Bollack, als Rechtsbeistand beigeordnet.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2017 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und schloss sinngemäss auf Abweisung
der Beschwerde. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim Be-
schwerdeführer bestehe weder eine begründete Furcht vor einer „eigen-
ständigen“ Verfolgung noch vor einer mit ernsthaften Nachteilen verbunde-
nen Reflexverfolgung. Zudem verfüge er ohnehin über eine innerstaatliche
Fluchtalternative im Westen der Türkei.
I.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine
Frist zur Einreichung einer Replik eingeräumt. Dieser liess die Frist unge-
nutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
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Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die
vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht auf die Fragen,
ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm des-
wegen Asyl zu gewähren oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er befürchte,
im Zusammenhang mit seinen für die YPG respektive HPG tätigen Fami-
lienangehörigen von den türkischen Behörden verhaftet oder gar umge-
bracht zu werden. Dieser Auffassung kann aus nachfolgenden Gründen
nicht gefolgt werden: Zunächst ist festzustellen, dass sich der Beschwer-
deführer selber, abgesehen von sporadischen Teilnahmen an Kundgebun-
gen, welche offensichtlich für ihn keine nachteiligen Folgen hatten, nicht
politisch betätigt und insbesondere selber keine Verbindungen zu Gruppie-
rungen, welche von den türkischen Behörden als terroristische Organisati-
onen eingestuft werden, unterhalten hat. Er hat sich den Akten zufolge bis-
her nichts zuschulden kommen lassen und wurde insbesondere nie verhaf-
tet oder gar angeklagt. Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht gel-
tend, er sei wegen eigener Tätigkeiten gesucht worden, sondern bringt vor,
die lokalen Sicherheitsbehörden hätten ihn Anfang November 2015 zwei-
mal bei seiner Mutter gesucht, um auf diese Weise an seine in kurdischen
Organisationen aktiven Familienmitglieder (Vater, Schwester G._______,
Bruder E._______) zu gelangen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die
Sicherheitsbehörden im November 2015 zweimal kurz nacheinander ver-
suchten, den Beschwerdeführer zu erreichen, um ihn zu befragen. Aller-
dings geht aus den Akten nicht hervor, dass die türkischen Sicherheits-
kräfte aktiv nach dem Vater und der (minderjährigen) Schwester des Be-
schwerdeführers gesucht haben oder aktuell suchen, zumal der Beschwer-
deführer diesbezüglich keine konkreten Angaben machte und auch keine
Beweismittel einreichte. Demnach ist davon auszugehen, dass der Besuch
der Sicherheitskräfte bei der Mutter des Beschwerdeführers im November
2015 im Rahmen der Fahndung nach E._______, welcher offenbar in
B._______ aktiv war (vgl. A14 S. 18), erfolgte, und der Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang hätte befragt werden sollen. Das Interesse der
türkischen Sicherheitskräfte an der Person des Beschwerdeführers scheint
indessen gering gewesen zu sein. Aus seinen Vorbringen ergibt sich näm-
lich, dass er vor November 2015 nie von den Sicherheitsbehörden behelligt
worden ist, obwohl E._______ und im Übrigen auch sein Vater und die
Schwester G._______ angeblich schon seit mehreren Jahren in kurdi-
schen Organisationen (YPG respektive HPG) aktiv waren und davon aus-
zugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als
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Chauffeur und den damit verbundenen Personentransporten in den kurdi-
schen Teil des Irak (letztmals eigenen Angaben zufolge zwei Wochen vor
der Ausreise) regelmässig an Kontrollposten angehalten und kontrolliert
wurde (vgl. dazu A14 S. 3, 8, 10 und 11). Ferner machte der Beschwerde-
führer auch nicht geltend, die Behörden hätten abgesehen von den zwei
kurz aufeinanderfolgenden und vergeblichen Besuchen im November 2015
später erneut bei seiner – weiterhin in B._______ wohnhaften (vgl. A14
S. 18) – Mutter nach ihm gefragt oder anderweitige Anstrengungen unter-
nommen, um ihn zu lokalisieren. Daraus ist zu schliessen, dass die Sicher-
heitskräfte kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person hatten
beziehungsweise haben. Gegen das Vorliegen einer den Beschwerdefüh-
rer betreffenden asylbeachtlichen Reflexverfolgung im Zusammenhang mit
den erwähnten Angehörigen spricht sodann auch der Umstand, dass of-
fenbar weder die Mutter des Beschwerdeführers noch seine übrigen Ge-
schwister (vgl. A3 S. 5), darunter insbesondere auch sein älterer Bruder
I._______, welcher ebenfalls überwiegend in B._______ lebt und regel-
mässig Transportfahrten ins irakische Kurdistan unternimmt (vgl. A14
S. 15), relevanten Behelligungen seitens der Behörden ausgesetzt waren
oder sind. Hätten die türkischen Sicherheitsbehörden aufgrund der Aktivi-
täten von drei Familienmitgliedern tatsächlich ein Interesse daran, den Be-
schwerdeführer festzunehmen, wäre davon auszugehen, dass sie auch
den übrigen Angehörigen gegenüber ein Verfolgungsinteresse bekunden
würden, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sich die Behörden ausschliess-
lich auf den Beschwerdeführer hätten fokussieren sollen; denn dieser war
wie erwähnt vor November 2015 keinerlei Verfolgungshandlungen ausge-
setzt und setzte sich im Übrigen weder offen für seine politisch aktiven Fa-
milienangehörigen ein noch stand er mit diesen in engem Kontakt. In Be-
zug auf den Bruder E._______ ist sodann festzustellen, dass dieser ge-
mäss Angaben des Beschwerdeführers ungefähr am 1. März 2016 verhaf-
tet (vgl. A14 S. 11) und angeblich inzwischen auch verurteilt wurde (vgl. die
eingereichte, nur schlecht lesbare Kopie eines Urteils des Strafgerichts
B._______ vom 9. Februar 2017). Der Beschwerdeführer war allerdings
bis heute nicht in der Lage, das Original oder zumindest eine gut lesbare
Kopie des Urteils nachzureichen, weshalb Zweifel an dessen Authentizität
angebracht erscheinen. Falls E._______ aber tatsächlich verhaftet und
verurteilt wurde, kann immerhin davon ausgegangen werden, dass damit
die Befürchtung des Beschwerdeführers, zwecks Druckausübung auf
E._______ verhaftet zu werden, obsolet geworden ist und die türkischen
Behörden im heutigen Zeitpunkt auch keine Veranlassung mehr haben,
den Beschwerdeführer zum Verbleib von E._______ zu befragen. Ange-
sichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
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plausibel darzulegen vermag, weshalb die türkischen Behörden ein aktuel-
les Strafverfolgungsinteresse an seiner Person haben oder ihn gar als la-
tente Gefahr für den Staat betrachten sollten.
5.2 Aufgrund des Gesagten erscheint es sodann als wenig plausibel, dass
die Sicherheitsbehörden anlässlich der angeblichen Verhaftung von
E._______, unter Vorlage eines Fotos, erneut nach dem Beschwerdeführer
gefragt haben. Auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach inzwi-
schen ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliege, muss ange-
sichts der vorstehenden Ausführungen als unplausibel qualifiziert werden.
Bezeichnenderweise wird diese Behauptung auch nicht näher substanzi-
iert. Bis heute wurde zudem auch kein Beleg für den angeblichen Haftbe-
fehl eingereicht, obwohl es dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit
ohne weiteres hätte möglich sein dürfen, einen allfälligen, tatsächlich be-
stehenden Haftbefehl erhältlich zu machen, falls nötig mit Hilfe eines
Rechtsanwalts. Die Tatsache, dass er diesen angeblichen Haftbefehl bis
heute nicht zu den Akten gereicht hat, spricht daher ebenfalls für die Un-
glaubhaftigkeit dieses Vorbringens.
5.3 Insgesamt bestehen nach dem Gesagten keine konkreten Anhalts-
punkte für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr
an seinen Herkunftsort eine asylbeachtliche Reflexverfolgung zu befürch-
ten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer
ohnehin allenfalls befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch die lokalen
Sicherheitsbehörden durch einen Umzug in einen anderen Landesteil ent-
ziehen könnte, da aufgrund der vorstehenden Erwägungen entgegen den
diesbezüglichen, nicht näher substanziierten Ausführungen in der Be-
schwerde nicht davon auszugehen, dass er in der Türkei fichiert wurde und
landesweit gesucht wird. Vor der Ausreise hielt er sich zwei Wochen lang
in Istanbul bei der Familie des Onkels einer Schwägerin auf, ausserdem
hat er eigenen Angaben zufolge schon früher einmal ungefähr ein halbes
Jahr in Istanbul gelebt und gearbeitet (vgl. A14 S. 15). Auch in Siirt und
Izmir verfügt der Beschwerdeführer über Verwandte. Es ist angesichts sei-
nes Berufs (Chauffeur) davon auszugehen, dass er sich mit Hilfe seiner
Verwandten in diesen Städten ohne grössere Probleme eine Existenz auf-
bauen könnte.
5.4 Da wie erwähnt nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer in der Türkei landesweit gesucht wird, besteht entgegen den entspre-
chenden Ausführungen in der Beschwerde auch keine Veranlassung, dies-
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Seite 11
bezügliche nähere Abklärungen in der Türkei (beispielsweise mittels Bot-
schaftsabklärung) in die Wege zu leiten. Vielmehr ist der rechtserhebliche
Sachverhalt als erstellt zu erachten. Der in der Beschwerde eventualiter
gestellte Kassationsantrag ist daher abzuweisen.
5.5 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu ge-
wärtigen hätte. Der Umstand, dass sich die Situation in der Türkei in den
letzten zwei Jahren und insbesondere seit der Verhängung des Notstands
im Juli 2016 verändert hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich kein aktives Mitglied der
kurdischen Opposition ist.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, im Falle einer Rückkehr in die
Türkei dort in absehbarer Zukunft einer solchen ausgesetzt zu werden. Die
Flüchtlingseigenschaft ist demnach zu verneinen, und die Vorinstanz hat
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 30. August 2017 infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Damit erübrigen sich weitere
Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
(vgl. dazu bereits E. 3).
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Seite 12
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem unter-
liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem jedoch mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutge-
heissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
9.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche
Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars
erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit
einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand in Rechnung
gestellt werden kann (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Fall wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die Entschädigung auf-
grund der Akten und gestützt auf die genannten Bemessungsfaktoren fest-
zulegen ist. Demnach ist das amtliche Honorar im vorliegenden Fall auf
pauschal Fr. 900.– festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5593/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von pauschal Fr. 900.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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