B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5593/2018
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. August 2018
D-5593/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie und stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Gemäss ei-
genen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 31. Oktober 2015 auf
dem Luftweg in Richtung Qatar. Am 2. November 2015 reiste er unkontrol-
liert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 10. November 2015 wurde er
durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt sowie
am 24. April 2017 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zwischen-
zeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton Schwyz zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen Folgendes geltend.
Von 2003 bis 2006 sei er in C._______ Leiter der D._______ gewesen. Mit
Hilfe dieser Gruppierung hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
die E._______ für sich gewinnen wollen. Seine Gruppierung habe sich für
mittellose Studenten im Vanni-Gebiet eingesetzt, indem sie für diese Geld
gesammelt hätten. Damit seien sie in den Augen des Militärs zu LTTE-Leu-
ten geworden, und sie seien durch die Armee und das CID (Criminal Inves-
tigation Department) der sri-lankischen Polizei beschuldigt worden, Geld in
das Vanni-Gebiet zu schicken. Auch sei er Mitglied des sri-lankischen Ro-
ten Kreuzes gewesen und habe durch dieses Lebensmittel bezogen, die er
an die Studenten weitergegeben habe. Das CID habe ihn deshalb sehr ge-
nau beobachtet, und am 5. Oktober 2009 hätten sie ihm die Identitätskarte
weggenommen und ihm befohlen, in das CID-Camp von F._______ zu
kommen. Dort sei er während eines Tages festgehalten, geschlagen und
befragt worden, wobei man ihm eine Pistole an die Stirn gehalten habe.
Danach sei er wiederholt zuhause telephonisch bedroht worden.
Vom August 2007 bis zum 5. April 2012 habe er in G._______ studiert.
Dabei sei er am 16. November 2010 zum H._______ gewählt geworden
und habe diese Funktion bis zum Dezember 2012 ausgeübt. Die I._______
habe [...] die beiden Parteien Tamil National Alliance (TNA) und Tamil Na-
tional People's Front (TNPF) unterstützt sowie Demonstrationen gegen die
sogenannten „White Van“-Entführungen und andere Verbrechen durchge-
führt. Nach einem Hochwasser in Batticaloa (Ostprovinz) hätten sie Geld
und Hilfsgüter zugunsten der dortigen Bedürftigen gesammelt, wobei die
I._______ auch Mittel von ausländischen Institutionen erhalten habe. Bei
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der Verteilung dieser Güter sei es zu Problemen mit der Gruppierung von
Vinayagamoorthy Muralitharan (alias Karuna) gekommen, welche nur ihre
eigenen Angehörigen habe unterstützen wollen. Weil die Karuna-Gruppe
bei der sri-lankischen Regierung über Einfluss verfüge, hätten sie in der
Folge mit dem CID Probleme bekommen. Die Regierung habe auch die
tamilischen Strukturen in G._______ zerstören wollen und bei der Wahl der
J._______ eine eigene Kandidatin aufgestellt. Die I._______ habe gegen
diese Wahl protestiert. Weil er, der Beschwerdeführer, sich in der Protest-
bewegung engagiert habe, sei er am 8. Mai 2011 verhaftet und bis zum
13. Mai 2011 festgehalten worden. Während der Haft sei er durch das CID
geschlagen und dazu befragt worden, ob er Kontakt zu Angehörigen der
LTTE im Ausland habe.
Im Jahr 2012 habe er die I._______ verlassen. Im November 2012 hätten
die Studenten die Märtyrertage der LTTE gefeiert und seien deswegen
durch das Militär geschlagen worden. Als Reaktion darauf sei am 28. No-
vember 2012 eine grosse Demonstration gegen das Militär und die Regie-
rung durchgeführt worden. Dabei habe das Militär erneut Gewalt ange-
wandt, und es habe viele Verletzte gegeben. Vier seiner Freunde seien
verhaftet und in ein sogenanntes Rehabilitationsprogramm geschickt wor-
den. Auch er selbst sei gesucht worden, da er sich wie andere [...] ebenfalls
an der Demonstration beteiligt habe. Er sei deswegen zu einer Cousine
nach Vavuniya (Nordprovinz) gezogen und habe sich in den Jahren 2013
und 2014 dort aufgehalten. Während dieser Zeit hätten wiederholt Ange-
hörige der Sicherheitskräfte bei seinen Eltern nach ihm gefragt.
Nach der sri-lankischen Präsidentschaftswahl vom 8. Januar 2015 sei die
Situation besser geworden, und er sei deshalb wieder nach Jaffna gegan-
gen, wo er in der K._______ seines Vaters gearbeitet habe. Bei den Parla-
mentswahlen vom 17. August 2015 habe er die tamilischen Kandidaten der
TNA und der TNPF unterstützt, indem er Flugblätter und Plakate verteilt
habe. Ausserdem habe er diese Parteien am 4. September 2015 unter-
stützt, indem er bei einer Bushaltestelle Unterschriften gesammelt habe,
um die Vereinten Nationen (UNO) zu Ermittlungen bezüglich der Kriegs-
verbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg zu bewegen. Er vermute, dass er
dabei durch das CID beobachtet worden sei. Am 16. Oktober 2015 habe er
an einem durch die TNPF organisierten Hungerstreik teilgenommen. Bei
diesem Anlass sei er durch Angehörige der Sicherheitskräfte kontrolliert
worden, wobei sie ihm die Identitätskarte weggenommen hätten. Um seine
Identitätskarte wieder zu erlangen, habe er in ein Armeecamp gehen müs-
sen. Aus Angst habe er sich dorthin durch einen Bekannten begleiten las-
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sen, der sehr gut singhalesisch spreche. Dabei habe er den Ausweis zu-
rückerlangt, habe einem Soldaten dafür aber Geld geben müssen. Sein
Bekannter habe im Camp mit einem Soldaten gesprochen und dabei er-
fahren, dass die Sicherheitsbehörden vorhätten, ihm, dem Beschwerdefüh-
rer, grössere Probleme zu bereiten. Der Bekannte habe ihm deshalb gera-
ten, das Land unverzüglich zu verlassen. Er habe sich dann bis zu seiner
Ausreise in Colombo aufgehalten, und in dieser Zeit seien bei seinen Eltern
über ihn Erkundigungen angestellt worden.
Nach seiner Ausreise habe es am 16. Juli 2016 in G._______ eine Schlä-
gerei zwischen singhalesischen und tamilischen Studenten gegeben. Weil
die Behörden glauben würden, dass die [...] immer noch mit ehemaligen
[...] in Kontakt stünden, sei er in diesem Zusammenhang wieder im Haus
seiner Eltern gesucht worden. Auch habe die Polizei versucht, den jetzigen
Präsidenten der I._______ festzunehmen. Zudem seien im Jahr 2016 zwei
tamilische Studenten erschossen worden, weil sie sich mit singhalesischen
Kommilitonen gestritten hätten.
Des Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe in der
Schweiz einmal, am 14. März 2016, an einer Demonstration in Genf teilge-
nommen. Danach sei ein Bild von ihm als Kundgebungsteilnehmer auf ei-
ner tamilischen Website veröffentlicht worden.
Im Rahmen seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer als Beweismittel
unter anderem Schul- und Universitätszeugnisse, Mitgliederausweise ver-
schiedener Organisationen, verschiedene Bestätigungsschreiben, ver-
schiedene berufliche Dokumente, Photographien und Zeitungsartikel zu
den Akten.
C.
Mit Zwischenverfügung des SEM vom 16. Juli 2018 wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, verschiedene der eingereichten Beweismittel in eine
Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. Mit Eingaben vom 16. und
vom 22. August 2018 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen da-
maligen Rechtsvertreter die verlangten Übersetzungen.
D.
Mit Verfügung vom 29. August 2018 (Datum der Eröffnung: 31. August
2018) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei
begründete das Staatssekretariat die Ablehnung des Asylgesuchs im We-
sentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers
seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. Auf die
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weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe an das SEM vom 18. September 2018 teilte der Rechtsvertre-
ter die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahren-
sakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom
25. September 2018.
F.
Ebenfalls mit Schreiben vom 25. September 2018 (dem Schreiben zur Ak-
teneinsicht beiliegend) teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, der Asyl-
entscheid vom 29. August 2018 werde durch eine vom 25. September
2018 datierende neue Verfügung ersetzt. Diese Schreiben gingen dem
Rechtsvertreter am 4. Oktober 2018 zu.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2018 focht der Be-
schwerdeführer den Asylentscheid des SEM vom 29. August 2018 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er in erster Linie, es sei
festzustellen, dass die genannte Verfügung aufgrund einer fehlerhaften Er-
öffnung nichtig sei, und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen. Even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Be-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil sich das Lagebild des
SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht
bewiesene Quellen stütze, der Anspruch des rechtlichen Gehörs bezie-
hungsweise die Begründungspflicht verletzt sowie der Sachverhalt nicht
rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Ebenfalls eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Be-
weismittel verschiedene, auf einem digitalen Datenträger (CD-Rom) ge-
speicherte Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche
Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Or-
ganisationen und Weiteres), Kopien von Photographien betreffend De-
monstrationen in G._______ am 18. Mai 2011 und am 28. Dezember 2012,
Kopien von Photographien in Bezug auf exilpolitische Aktivitäten des Be-
schwerdeführers sowie die Kopie eines Artikels aus einem sri-lankischen
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Internetportal übermittelt. Auf die Begründung der Beschwerde und den In-
halt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 9. Oktober 2018
wurde dem Beschwerdeführer in Gutheissung des entsprechenden, mit der
Beschwerdeschrift gestellten Verfahrensantrags Gelegenheit gegeben, bis
zum 24. Oktober 2018 eine Ergänzung der Beschwerde einzureichen.
I.
Mit Eingaben vom 5. und vom 11. Oktober 2018 teilte der Rechtsvertreter
die Zustellung der Verfügung des SEM vom 25. September 2018 mit. Da-
bei beantragte er ausserdem, der Asylentscheid vom 29. August 2018 sei
aufgrund eines formellen Mangels als nichtig zu erachten, und das mit Ein-
gabe vom 1. Oktober 2018 diesbezüglich anhängig gemachte Beschwer-
deverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, unter Ausrichtung ei-
ner Parteientschädigung.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 wurde festgestellt, dass die
Verfügung des SEM vom 29. August 2018 rechtsgültig sei und das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren sich auf dieselbe beziehe, und der Antrag auf
Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wurde abgewiesen. Des Weite-
ren wurde die Nichtigkeit der Verfügung des SEM vom 25. September 2018
festgestellt.
K.
Mit Eingabe vom 5. November 2018 äusserte sich der Rechtsvertreter zur
letztgenannten Zwischenverfügung. Zudem teilte er mit, in Sri Lanka habe
sich seit dem 26. Oktober 2018 eine politische Krise entwickelt, welche sich
auf die Beurteilung der Beschwerde auswirke.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers zunächst die folgenden prozessualen Anträge gestellt.
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Seite 8
4.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechts-
vertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Ver-
fahren bekanntzugeben. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem
Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt.
4.2 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung
der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten
(Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation
vorgesehen]).
4.3
4.3.1 Mit der Beschwerdeschrift (S. 9) wie auch mit den Eingaben vom
5. und vom 11. Oktober 2018 beantragte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter, es sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM vom
29. August 2018 aufgrund einer fehlerhaften Eröffnung nichtig sei, und die
Sache sei an das SEM zurückzuweisen. Auf dieser Grundlage beantragte
er ausserdem, das vorliegende, mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 anhän-
gig gemachte Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschrei-
ben, bei gleichzeitiger Ausrichtung einer Parteientschädigung.
4.3.2 Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 1. November
2018 wurde eingehend dargelegt, weshalb die Verfügung des SEM vom
29. August 2018 als rechtsgültig zu erachten ist. Dabei wurde im Wesent-
lichen ausgeführt, dass der vom Rechtsvertreter genannte Umstand, wo-
nach der Asylentscheid vom 29. August 2018 einzig durch einen Sachbe-
arbeiter des Staatssekretariats, nicht aber durch dessen Vorgesetzten un-
terzeichnet worden sei, offensichtlich nicht zur Nichtigkeit der fraglichen
Verfügung zu führen vermag: Zum einen ist keinerlei dem Beschwerdefüh-
rer daraus erwachsener Nachteil erkennbar; zum anderen trägt die ge-
nannte Verfügung des SEM tatsächlich eine gültige Unterschrift (vgl. allge-
mein zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit einer Verfügung Urteil des
BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 6.2 [zur Publikation vorgesehen];
zur Unterschrift als Gültigkeitsvoraussetzung FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHILLING-SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34,
N 8, sowie Art. 38, N 25). Entsprechend wurde der Antrag des Beschwer-
deführers auf Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens be-
treffend die Verfügung des SEM vom 29. August 2018 abgewiesen.
4.3.3 Des Weiteren wurde mit der Zwischenverfügung vom 1. November
2018 festgestellt, dass die Verfügung des SEM vom 25. September 2018
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als nichtig zu erachten ist. Diesbezüglich wurde im Wesentlichen ausge-
führt, dass in keiner Weise ersichtlich ist, weshalb das SEM mit Datum vom
25. September 2018 eine inhaltlich völlig deckungsgleiche Verfügung er-
liess. Weiter wurde festgehalten, dass dieses Vorgehen des SEM nicht mit
dem Devolutiveffekt (wonach mit der beschwerdeweisen Überwälzung der
Zuständigkeit die Vorinstanz grundsätzlich die Befugnis verliert, sich der
Sache weiterhin anzunehmen; Art. 54 VwVG) vereinbar ist, zumal mit der
Verfügung vom 25. September 2018 offenkundig auch keine materielle
Wiedererwägung im Sinne von Art. 58 VwVG beabsichtigt war.
4.3.4 Mit Eingabe vom 5. November 2018 äusserte sich der Beschwerde-
führer durch den Rechtsvertreter zu den mit der Zwischenverfügung vom
1. November 2018 getroffenen Feststellungen. Dabei wird offensichtlich
nichts vorgebracht, was an den erwähnten Feststellungen etwas ändern
könnte. Zudem verkennt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter offensichtlich, dass er gegen den ihn betreffenden Asylentscheid des
SEM tatsächlich eine gültige, im vorliegenden Verfahren zu beurteilende
Beschwerde einzureichen vermochte. Somit ist auch in keiner Weise er-
sichtlich, worin überhaupt ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf die erwähnten Feststellungen gegeben sein sollte.
4.4 Soweit mit der Beschwerdeschrift die Einsicht in die vorinstanzlichen
Verfahrensakten und damit zusammenhängend die Gewährung einer Frist
zur Ergänzung der Beschwerde beantragt wurden, ist zum einen festzu-
stellen, dass das Staatssekretariat einem entsprechenden Gesuch des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25. Septem-
ber 2018 entsprach. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass mit Zwi-
schenverfügung der Instruktionsrichterin vom 9. Oktober 2018 der mit der
Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Gewährung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung gutgeheissen wurde.
4.5 Auf weitere prozessuale Anträge ist im betreffenden materiellen Zu-
sammenhang einzugehen.
5.
Des Weiteren wird vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht ver-
letzt worden.
D-5593/2018
Seite 10
5.1 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter zunächst geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch ver-
letzt worden, dass das SEM nicht sämtliche länderspezifischen Quellen of-
fengelegt habe, mit welchen es seine Einschätzung der aktuellen Situation
in Sri Lanka begründe (Beschwerdeschrift, S. 9 ff.). Dabei bezieht er sich
insbesondere auf eine länderspezifische Lageanalyse des Staatssekreta-
riats zu Sri Lanka vom Jahr 2016 (unter dem Titel „Focus Sri Lanka, Lage-
bild ‒ Version vom 16. August 2016“). Dieses Lagebild sei in zentralen Tei-
len als manipuliert anzusehen, indem es sich auf nicht existierende oder
nicht offengelegte Quellen stütze. Durch das Bundesverwaltungsgericht
sei somit die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds festzustellen und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Argumentation und den damit ver-
bundenen Anträgen kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten
Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertre-
ter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese län-
derspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin wer-
den neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen
nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängli-
che Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offenge-
legten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein
Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt
nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenfalls im Rahmen der mate-
riellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu be-
rücksichtigen.
5.2 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wird zudem geltend ge-
macht, die Anhörung des Beschwerdeführers und die Ausfertigung der an-
gefochtenen Verfügung seien nicht durch die gleiche sachbearbeitende
Person durchgeführt worden (Beschwerdeschrift, S. 14 f.). Jedoch sei in
einem Rechtsgutachten zur Praxis der Vorinstanz in Bezug auf Sri Lanka
vom 24. März 2014 unter anderem die Empfehlung ausgesprochen wor-
den, die Anhörung und die Abfassung des Asylentscheids durch die gleiche
Person durchführen zu lassen. Das SEM wiederum habe in der Folge in
einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen, dieser Empfehlung
zu folgen. Die Konstellation, dass verschiedene Personen für die Anhörung
und den Asylentscheid verantwortlich gewesen seien, sei dem Beschwer-
deführer im vorliegenden Fall zum Nachteil gereicht, wodurch sein An-
spruch auf korrekte Erteilung des rechtlichen Gehörs massiv verletzt wor-
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Seite 11
den sei. Jedoch wird über diese blosse Behauptung hinaus weder ausge-
führt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem genannten Umstand ein
konkreter Nachteil entstanden sein soll, noch weshalb dies einer Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs gleichkommen soll. Die genannten Rügen er-
weisen sich somit als unbegründet.
5.3 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 15 ff.) behauptet, der rechts-
erhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden. Insbeson-
dere habe das SEM die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund sei-
ner studentischen Aktivitäten nicht abgeklärt. Diesbezüglich ist festzustel-
len, dass das Staatssekretariat im Rahmen der angefochtenen Verfügung
durchaus auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist,
weshalb er wegen seines Engagements in G._______von Verfolgungs-
massnahmen betroffen gewesen und weiterhin gefährdet sei. Es ist auch
unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
ersichtlich, inwiefern das SEM in diesem Zusammenhang verpflichtet ge-
wesen wäre, weitere Abklärungen zu veranlassen. Auf die Frage wiede-
rum, ob und inwiefern aus dem studentischen und sonstigen politischen
Engagement des Beschwerdeführers eine asylrechtlich relevante Gefähr-
dung resultiert, ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern
bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen einzugehen.
5.4 Des Weiteren wird unter dem Aspekt rechtsgenüglicher Sachverhalts-
abklärung behauptet (Beschwerdeschrift, S. 18 ff., 23 ff., 31 ff.), sowohl das
SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht würden sich in der jeweiligen
Praxis generell auf Länderinformationen abstützen, die nicht aktuell seien
und den neuesten Entwicklungen nicht gerecht würden. In diesem Zusam-
menhang wurde mit der Beschwerdeschrift ein eigener, vom Rechtsvertre-
ter verfasster „Bericht zur aktuellen Lage“ in Sri Lanka eingereicht. Mit die-
sem Vorbringen ist keine konkrete Rüge verbunden, aus welchen Gründen
und in welcher Weise im Falle des Beschwerdeführers der entscheidwe-
sentliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Auf die Frage,
inwiefern die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschen-
rechtlichen Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken,
ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der mate-
riellen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
5.5 Des Weiteren wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 28 ff.), der
rechtserhebliche Sachverhalt sei insofern nicht vollständig abgeklärt wor-
den, als nicht darauf eingegangen worden sei, welche Risiken sich für den
Beschwerdeführer aus dem Umstand ergeben könnten, dass er im Hinblick
D-5593/2018
Seite 12
auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
in Genf werde vorsprechen müssen beziehungsweise durch das Konsulat
ein sogenannter „Background Check“ durchgeführt werde. Im Asylverfah-
ren eines anderen Mandanten des Rechtsvertreters sei diesem nämlich ein
Dokument zugestellt worden, welches die asylrelevante Bedrohung der ge-
nannten Person bei der Rückkehr nach Sri Lanka dokumentiere. Auch sei
nicht abgeklärt worden, inwiefern sich verschiedenste Ereignisse, die sich
in jüngerer Zeit in Sri Lanka abgespielt hätten, darunter Gerichtsverfahren
und Urteile verschiedener sri-lankischer Gerichte, auf den Beschwerdefüh-
rer auswirken könnten (Beschwerdeschrift, S. 31‒43). Es ist schlicht nicht
ersichtlich, inwiefern diese Vorbringen, welche völlig anders gelagerte
Fälle Dritter betreffen, im Verfahren des Beschwerdeführers von konkreter
Bedeutung sein könnten. Von einer Verpflichtung des SEM zu entspre-
chenden Abklärungen kann im vorliegenden Fall somit offensichtlich nicht
ausgegangen werden.
5.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwer-
deführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz
verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5593/2018
Seite 13
6.3 Im vorliegenden Fall begründete das SEM die Ablehnung des Asylge-
suchs damit, die vorgebrachten Asylgründe seien in den entscheidwesent-
lichen Punkten als unglaubhaft zu erachten. Zwar sei angesichts der im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel glaubhaft, dass sich
der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2012 als Studentenführer engagiert
habe. Als unglaubhaft sei jedoch zu bezeichnen, dass er im Jahr 2015 an
regierungskritischen Aktionen zweier tamilischer Parteien überhaupt betei-
ligt und entsprechend behelligt worden sei. Dieser letztgenannten Ein-
schätzung der Vorinstanz in Bezug auf das Jahr 2015 kann nicht ohne wei-
teres und vollumfänglich gefolgt werden, hat doch der Beschwerdeführer
die geltend gemachten Ereignisse, so insbesondere die Kontrolle seiner
Person und die Einziehung seiner Identitätskarte durch Angehörige der Si-
cherheitskräfte, durchaus mit einer gewissen Detaillierung und auch wider-
spruchsfrei geschildert. Jedoch erübrigt es sich, die Frage der Glaubhaf-
tigkeit der fraglichen Vorbringen abschliessend zu beantworten, da sich
diese aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen ohnehin als asylrecht-
lich nicht relevant erweisen.
6.4 Im Zusammenhang mit der entscheidwesentlichen Frage der Asylrele-
vanz der Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass das politische Enga-
gement des Beschwerdeführers in G._______ zwar in der Vergangenheit,
nämlich zwischen den Jahren 2003 und 2012, glaubhafterweise zu gewis-
sen Behelligungen seiner Person führte. Demgegenüber ist aber ebenfalls
festzustellen, dass dem damaligen politischen Engagement für sich alleine
genommen bei der Beurteilung seines Asylgesuchs aus heutiger Sicht
keine Bedeutung zukommt. Diese Einschätzung ist angesichts dessen zu
treffen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen zwischen dem
November 2012, als die Armee gegen eine Demonstration von Studenten
in G._______ Gewalt angewandt habe, worauf er selbst gesucht worden
sei, und dem Oktober 2015 während nahezu dreier Jahre keinerlei kon-
krete Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden hatte. Dabei hielt er
sich zunächst während mehr als zwei Jahren – nach seinen eigenen An-
gaben 2013 und 2014 ‒ vollkommen unbehelligt bei einer Cousine in Va-
vuniya (Nordprovinz) auf. Eine Woche nach der Präsidentschaftswahl vom
8. Januar 2015 zog er wieder nach G._______ und arbeitete in der
K._______ seines Vaters, und auch hier hatte er keinerlei Probleme mit
den sri-lankischen Sicherheitskräften. Es ist als offensichtlich zu erachten,
dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte gegenüber dem Beschwerdefüh-
rer zu diesem Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse mehr hatten.
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Seite 14
6.5 Somit erweist sich alleine die Frage als entscheidwesentlich, ob die
Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer im Jahr 2015, im Zeitraum un-
mittelbar vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat, erlebt haben will, als
asylrechtlich relevante Gefährdungssituation zu erachten sind.
6.5.1 Hinsichtlich dieses Zeitraums gab der Beschwerdeführer im vo-
rinstanzlichen Verfahren zu Protokoll, er habe dreimal an politischen Akti-
onen der tamilischen Parteien TNA und TNPF teilgenommen: Anlässlich
der sri-lankischen Parlamentswahlen vom 17. August 2015 habe er für
diese beiden Parteien Flugblätter und Plakate verteilt, am 4. September
2015 habe er bei einer Bushaltestelle Unterschriften für eine Untersuchung
der im sri-lankischen Bürgerkrieg begangenen Kriegsverbrechen durch die
UNO gesammelt, und am 16. Oktober 2015 habe er an einem Hungerstreik
teilgenommen. Bei der letztgenannten Gelegenheit sei ihm durch Angehö-
rige der Sicherheitskräfte im Rahmen einer Kontrolle die Identitätskarte ab-
genommen worden. Um diese wieder zurückzuerlangen, habe er bei einem
Armeecamp vorbeigehen müssen. Der Begleiter, den er dabei wegen des-
sen singhalesischen Sprachkenntnissen mitgenommen habe, habe sich
mit einem der Soldaten unterhalten und dabei erfahren, dass dem Be-
schwerdeführer grössere Probleme drohen würden. Sein Begleiter habe
ihm deswegen zur unverzüglichen Ausreise geraten. Im Übrigen äusserte
er die Vermutung, sein Ausweis sei ihm weggenommen worden, weil er
beim Sammeln der Unterschriften durch das CID beobachtet worden sei.
6.5.2 Aus diesen Vorfällen lässt sich offensichtlich keine asylrechtlich rele-
vante Gefährdung des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt ablei-
ten. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei den
drei erwähnten Anlässen weder in organisatorischer noch anderweitiger
Hinsicht eine besondere, über die blosse Teilnahme hinausgehende Funk-
tion innehatte. Insbesondere ist diese Teilnahme in keiner Weise mit seiner
Rolle als Studentenführer im Zeitraum von 2003 bis 2012 vergleichbar. In-
sofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte an ihm, nachdem er während rund dreier Jahre weder irgendwie po-
litisch aktiv noch von behördlicher Seite behelligt worden war, aufgrund
dieser blossen dreimaligen Beteiligung an Protestaktionen – die eine
grosse Zahl von teilnehmenden Personen aufgewiesen haben dürften ‒ ein
konkretes, über eine blosse Identitätskontrolle hinausgehendes Verfol-
gungsinteresse hätten haben sollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er
bei seinem Besuch im besagten Armeecamp seinen Ausweis auch tatsäch-
lich zurückerlangte, und zwar – abgesehen von einer Geldzahlung in nicht
näher benannter Höhe an einen Soldaten, was im sri-lankischen Kontext
D-5593/2018
Seite 15
keinerlei Besonderheit darstellt ‒ ohne jegliche sonstige Schwierigkeiten.
Angesichts dessen ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass er zu diesem
Zeitpunkt zum Schluss gelangte, er sei dermassen gefährdet, dass er dem
nur durch die sofortige Ausreise aus seinem Heimatstaat entgehen könne.
Der blosse Hinweis auf das entsprechende Anraten seines Begleiters bildet
diesbezüglich keine taugliche Erklärung.
6.6 Schliesslich ist festzustellen, dass auch in keiner Weise ersichtlich ist,
inwiefern die geltend gemachten Ereignisse, die nach der Ausreise des
Beschwerdeführers vorgefallen sein sollen – nämlich eine Schlägerei zwi-
schen singhalesischen und tamilischen Studenten in G._______ am
16. Juli 2016 sowie die Erschiessung zweier tamilischer Studenten nach
einem Streit mit singhalesischen Kommilitonen im Jahr 2016 ‒ für die Asyl-
gründe des Beschwerdeführers von Belang sein könnten.
6.7 An dieser Feststellung vermag auch das mit der Eingabe vom
5. November 2018 vorgebrachte Argument nichts zu ändern, es seien ver-
schiedene Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das Gesamtprofil des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen unter Berücksich-
tigung aller wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für
die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen
oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein.
6.8 Mit der Beschwerdeschrift (S. 20 ff., 24 ff.) wird des Weiteren geltend
gemacht, es hätten sich neue Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri
Lanka ergeben, die im vorliegenden Fall zu berücksichtigen seien. Dabei
wird im Wesentlichen ausgeführt, seit Mitte 2017 beziehungsweise spätes-
tens seit den sri-lankischen Kommunalwahlen vom Februar 2018 zeichne
sich eine neue Phase der Nachkriegszeit ab. Diese sei durch neue Repres-
sionsmuster gegenüber Minderheiten gekennzeichnet. Von Juli bis De-
zember 2018 sei es ausserdem zu neuen Verfolgungsmassnahmen gegen
vermeintliche tamilische Separatisten gekommen, welche zeigen würden,
dass auch der kleinste Hinweis auf eine tatsächliche oder vermeintliche
Verbindung zu den LTTE oder auf separatistische Betätigungen eine staat-
liche Verfolgung auslösen könne. Mit der Eingabe vom 5. November 2018
schliesslich wird geltend gemacht, in Sri Lanka habe sich seit dem 26. Ok-
tober 2018 eine politische Krise entwickelt, die ebenfalls zu berücksichti-
gen sei. Hintergrund dieser neuen Situation sei der verfassungswidrige
Versuch des sri-lankischen Staatspräsidenten Maithripala Sirisena, den
Premierminister Ranil Wickremesinghe abzusetzen und an dessen Stelle
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Seite 16
den ehemaligen Staatspräsidenten Mahinda Rajapaksa zu ernennen, der
für Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg und zahlreiche Verlet-
zungen der Menschenrechte in der Nachkriegszeit verantwortlich gemacht
werde. Durch die gegenwärtige Krise sei die Gefahr eines erneuten Aus-
bruchs politischer Gewalt erheblich gestiegen, was sich insbesondere auf
die tamilische Minderheit auswirke. Zu diesen mit der Beschwerdeschrift
und mit der Eingabe vom 5. November 2018 dargelegten Umständen und
Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustel-
len, dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeit-
punkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.
6.9 Schliesslich besteht nach dem Gesagten auch kein konkreter Grund für
die Stichhaltigkeit der mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Behaup-
tung, es ergebe sich für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefähr-
dung aus dem Umstand, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Weg-
weisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorspre-
chen müssen.
6.10 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM im Ergebnis zutreffen-
derweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine
asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat
folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe ein-
zugehen, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sinn-
gemäss mit dem Vorbringen geltend macht, er habe sich seit seiner Ein-
reise in die Schweiz exilpolitisch betätigt.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.).
7.3 In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer bei seiner Anhö-
rung zu Protokoll, er habe in der Schweiz einmal, am 14. März 2016, an
einer Demonstration in Genf teilgenommen. Danach sei ein Bild von ihm
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Seite 17
als Kundgebungsteilnehmer auf einer tamilischen Website veröffentlicht
worden. Mit der Beschwerdeschrift wird ausserdem vorgebracht, er habe
an einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt am tamilischen „Heroes‘ Day“
in Freiburg teilgenommen, wobei er ebenfalls photographiert worden sei.
7.4 Auf der Grundlage dieser Vorbringen besteht offensichtlich kein Anlass
zur Annahme, der Beschwerdeführer habe sich persönlich in einer Art und
Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde. Somit lie-
gen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteili-
gung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Folglich erweist sich, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjek-
tiver Nachfluchtgründe erfüllt.
8.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
D-5593/2018
Seite 18
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerde-
führer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge-
ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, so-
wie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen
(BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss
der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung
in der Beschwerdeschrift, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie jeder nach Sri Lanka
zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwä-
gungen zur asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdefüh-
rers (zuvor, E. 6.4 ff.) und zur verneinten Gefährdung aufgrund exilpoliti-
scher Aktivitäten (E. 7.3 f.) besteht für eine derartige Befürchtung kein kon-
kreter Anlass. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des mit der Eingabe
vom 5. November 2018 gemachten Vorbringens, die seit dem 26. Oktober
2018 anhaltende politische Krise sei bei der Beurteilung der Situation des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Wie bereits zuvor (E. 6.8) festge-
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Seite 19
halten wurde, besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähn-
ten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum
heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Re-
ferenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbe-
sondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O.,
E. 13.2–13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerde-
führer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Weg-
weisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist,
sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbeson-
dere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3).
9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Aussagen aus
B._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Hier leben seine Eltern, bei de-
nen er während seines Studiums sowie während der letzten zehn Monate
vor seiner Ausreise im Jahr 2015 wohnhaft war. Ausserdem leben in Va-
vuniya (Nordprovinz) eine Cousine, bei welcher er sich in den Jahren 2013
und 2014 aufhielt, sowie in Colombo weitere Verwandte, bei welchen er
unmittelbar vor seiner Ausreise ebenfalls vorübergehend unterkam. Somit
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr
in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt Jaffna
und anderswo lebenden Angehörigen wird zählen können, eine Unter-
kunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch in der Lage sein wird, sich dank
seines abgeschlossenen Universitätsstudiums im Fachbereich L._______
sowie seiner beruflichen Erfahrungen in der K._______ seines Vaters wirt-
schaftlich wieder zu integrieren. Diesbezüglich ist zudem auf die Rückkehr-
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Seite 20
hilfe der Schweiz hinzuweisen. Es erweist sich somit, dass der Beschwer-
deführer die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt.
9.3.4 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG aus-
gesetzt. Insbesondere besteht aufgrund der Erwägungen zur asylrechtli-
chen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 6.4 ff.) und zur
verneinten Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten (E. 7.3 f.) auch
kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerde-
schrift (S. 51) im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelli-
gungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen
ausgesetzt sein.
9.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
9.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr
umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und
Anträgen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte be-
kannt sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug
zum vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1‘300.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
D-5593/2018
Seite 21
11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwer-
deschrift im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechts-
begehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wor-
den ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der ob-
jektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers; Offenlegung
der Quellen der Lageanalyse des SEM zu Sri Lanka vom Jahr 2016). Somit
sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich
aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl. unter anderen
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4191/2018 vom 8. August
2018 E. 13.2; dieses und weitere vergleichbare Urteile ergingen vor der
Erhebung der vorliegenden Beschwerde und waren dem Rechtsvertreter
somit bereits bekannt). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf
Fr. 200.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Martin Scheyli
Versand: