B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5595/2011
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. September 2011 / N (…).
D-5595/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am
31. August 2007 in die Schweiz, wo er am 3. September 2007 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreich-
te. Dazu wurde er am 6. September 2007 im EVZ B._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 27. November 2007 in C._______ angehört
(Anhörung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und
habe in der Türkei in D._______ (Provinz E._______) gelebt. Im Oktober
1993 habe es eine Schiesserei im Haus seiner Familie gegeben, wobei
sein Bruder – ein PKK[Kurdische Arbeiterpartei]-Milizionär – sowie zwei
Guerillas ums Leben gekommen seien. Er sei in der Folge in Untersu-
chungshaft gekommen, wo man ihn auch gefoltert habe. Wegen PKK-
Unterstützung sei daraufhin gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden.
Im Januar 1995 sei er bedingt aus der Haft entlassen worden. Am 22. Ap-
ril 1999 habe ihn das Staatssicherheitsgericht in F._______ schliesslich
vom Vorwurf, die PKK zu unterstützen, freigesprochen. Im Jahre 1996
habe er begonnen für die HADEP ("Halkin Demokrasi Partisi", dt. Volks-
partei der Demokratie) und deren Nachfolgeparteien DEHAP ("Demokra-
tik Halk Partisi", dt. Demokratische Volkspartei) und DTP ("Demokratik
Toplum Partisi", dt. Partei der demokratischen Gesellschaft; heute: BDP
["Bari ve Demokrasi Partisi", dt. Partei des Friedens und der Demokratie])
politisch tätig zu werden. Er sei im Vorstand dieser Oppositionsparteien
gewesen. Im Jahre 1999 sei er zudem in den Gemeinderat des Dorfes
D._______ gewählt worden; fünf Jahre später habe man ihn als stellver-
tretenden Gemeindepräsidenten wiedergewählt. Im Jahre 2006 habe er
seine Vorstandstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müs-
sen. Im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten sei er von den
Behörden im Zeitraum zwischen 1995 und seiner Ausreise aus der Türkei
zirka zehn Mal für kurze Zeit festgenommen worden, letztmals anlässlich
der Nevroz-Feierlichkeiten im Jahre 2007. Zudem sei er von ihnen regel-
mässig mit dem Tod bedroht worden. Im Mai 2007 habe er zusammen mit
zwei Freunden einen Hungerstreik gegen die Haftbedingungen von A.
Öcalan organisiert. Nach der Auflösung des Hungerstreiks am 21. Mai
2007 sei er telefonisch darüber informiert worden, dass man in seiner
Abwesenheit eine Razzia im Parteilokal der DTP durchgeführt und dabei
den ganzen Vorstand festgenommen habe. Man habe ihn gewarnt, dass
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die Sicherheitskräfte sich auch nach ihm erkundigt hätten. Von seiner
Familie seien bei dieser Aktion vier Mitglieder festgenommen worden,
darunter sein Bruder G._______ und seine Schwester H._______ Da er
herzkrank sei und deswegen eine erneute Haft nicht überstanden hätte,
sei er nach diesem Anruf untergetaucht. Seine Familie habe ihm später
telefonisch mitgeteilt, dass man ihn zu Hause gesucht habe. Aus Angst
vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen sei er Ende August 2007 ausge-
reist. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Pro-
tokolle bei den Akten verwiesen.
A.c Anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs respektive bei der
Anhörung reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine türkische
Identitätskarte, einen Teil einer Anklageschrift des Staatssicherheitsge-
richts (Devlet Güvenlik Mahkemeleri, DGM) in F._______ aus dem Jahre
1993 (in Kopie), ein Antragsformular für die Mitgliedschaft bei der HADEP
(in Kopie), eine Namensliste, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
F._______ vom 25. Juni 2007, einen Familienregisterauszug, ein Antrags-
formular für die Mitgliedschaft bei der DTP (in Kopie), eine Bestätigung für
die Mitgliedschaft bei der DTP, ein Rücktrittsschreiben des Beschwerde-
führers vom 1. September 2007, ein Bestätigungsschreiben der Gemein-
de vom 3. September 2007 sowie ein Foto zu den Akten.
B.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter anderem die folgenden Dokumente zu den Akten
reichen: Ein Bestätigungsschreiben der DTP, einen Parteiausweis (DE-
HAP) des Beschwerdeführers sowie mehrere Fotos.
C.
Mit Schreiben vom 31. August 2009 teilte der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – dem BFM mit, dass seine Familie in
der Türkei nach wie vor etwa einmal pro Monat von der Gendarmerie Be-
such erhalte und nach seinem Verbleib gefragt werde. Das habe auch
nicht aufgehört, nachdem seine Familie der Gendarmerie mitgeteilt habe,
dass er sich im Ausland aufhalte.
D.
D.a Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 stellte das BFM dem Beschwerde-
führer ergänzende Fragen zu seinen Asylvorbringen.
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D.b In seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2010 liess der Beschwerdefüh-
rer diesbezüglich im Wesentlichen Folgendes ausführen: Er sei mit Si-
cherheit von anderen Teilnehmern des Hungerstreiks in deren Strafver-
fahren namentlich erwähnt worden. Seine Personalien und seine politi-
sche Funktion seien deshalb den türkischen Behörden zweifellos be-
kannt. Das Strafverfahren wegen des Hungerstreiks sei jedoch nicht ge-
gen ihn eröffnet worden, da er sich habe absetzen können. Sein Bruder
G._______ und dessen Ehefrau I._______ seien wegen Unterstützung
der DTP in einem Strafverfahren zu einer (eher symbolischen) Geldstrafe
verurteilt worden. Sie unterstünden aber zudem einer Probezeit auf un-
bestimmte Dauer. Er befürchte, dass er im Falle der Rückkehr in die Tür-
kei wegen eigener politischer Aktivitäten sowie derjenigen seines Bruders
und dessen Angehörigen in asylrelevanter Form behelligt würde. Nach-
dem er sich bereits während vierzehn Monaten in Untersuchungshaft be-
funden und einen acht Jahre dauernden Prozess hinter sich habe, wolle
er keinesfalls zurückkehren, zumal er wegen seiner politischen Aktivitäten
in seiner Heimatregion bekannt sei. Seine Familie berichte aus der Tür-
kei, dass sie nach wie vor etwa einmal pro Monat von der Gendarmerie
Besuch erhalte und dabei nach seinem Verbleib ausgefragt werde.
Mit der Stellungnahme wurden die folgenden Dokumente eingereicht: Ein
persönlich verfasstes, fremdsprachiges Schreiben des Beschwerdefüh-
rers (mit deutscher Übersetzung), zwei fremdsprachige Bestätigungs-
schreiben von J._______ beziehungsweise K._______, datiert vom 16.
Juni 2010, (mit Übersetzungen auf Deutsch) sowie zwei Ausweise für
Asylsuchende (in Kopie).
E.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer die Kopie ei-
nes fremdsprachigen Bestätigungsschreibens des türkischen Rechtsan-
walts L._______, datiert vom 11. Juli 2010, zusammen mit einer deut-
schen Übersetzung zu den Akten reichen.
F.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 ersuchte das BFM die Vertretung in Anka-
ra um die Abklärung folgender Fragen:
1. Welches ist der Stand des vom Beschwerdeführer genannten Strafver-
fahrens vor dem ACM (Agir Ceza Mahkemesi; Gericht für schwere Stra-
fen) F._______, in dem ein Bruder und eine Schwester von ihm angeklagt
waren?
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2. Wird der Beschwerdeführer in der Türkei allenfalls gesucht?
3. Besteht gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Datenblatt?
4. Unterliegt der Beschwerdeführer in der Türkei einem Passverbot?
5. Gibt es andere sachdienliche Hinweise zum vorliegenden Fall?
G.
Mit Eingabe vom 15. August 2011 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben von
L._______, Kreisvorsteher von M._______, datiert vom 2. August 2011
(inklusive deutsche Übersetzung), zu den Akten reichen.
H.
In der Botschaftsantwort vom 17. August 2011 wurde dem BFM bezüglich
der gestellten Fragen Folgendes mitgeteilt: In diesem Verfahren seien
sowohl G._______ als auch H._______ am 25. November 2008 vom 4.
Gericht für schwere Straftaten in F._______ freigesprochen worden. Der
Beschwerdeführer werde in der Türkei nicht gesucht, es bestünden über
ihn keine Datenblätter, und er unterliege keinem Passverbot. Zudem sei-
en keine weiteren Hinweise vorhanden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2011 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Inhalt der Botschaftsabklä-
rung und setzte ihm Frist zur Stellungnahme bis zum 1. September 2011.
J.
Am 1. September 2011 äusserte sich der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Botschaft.
Mit der Stellungnahme wurde ein Urteil des Friedensgerichts von
P._______ vom 1. Juni 2009 zu den Akten gereicht.
K.
Mit Eingabe vom 5. September 2011 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben eines
Quartiervorstehers (inklusive deutsche Übersetzung) zu den Akten rei-
chen.
L.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 21. September 2001 (recte:
21. September 2011) – eröffnet am folgenden Tag – fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
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such ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen
aus, im Jahre 1993 habe es im Haus des Beschwerdeführers eine
Schiesserei gegeben, bei der einer seiner Brüder – ein PKK-Milizionär –
ums Leben gekommen sei. Gegen den Beschwerdeführer sei in der Fol-
ge ein Verfahren wegen PKK-Unterstützung eröffnet worden. 1995 sei er
aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Sechs Jahre nach der Er-
öffnung des Verfahrens habe man ihn freigesprochen. Die geschilderten
Vorfälle lägen im Hinblick auf das erst im Jahre 2007 eingereichte Asyl-
gesuch zeitlich bereits zu weit zurück, um noch dem geforderten engen
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht genügen zu kön-
nen. Zudem seien diese Ereignisse offenbar auch für den Beschwerde-
führer nicht Anlass für seine Flucht aus der Türkei und die Einreichung ei-
nes Asylgesuchs in der Schweiz gewesen, weshalb diese Vorbringen
nicht asylbeachtlich seien. Der Beschwerdeführer mache im Weiteren gel-
tend, nach der Aufnahme seiner politischen Aktivitäten im Jahre 1996 sei
er immer wieder ins Visier der lokalen Sicherheitskräfte geraten. Es habe
etwa zwei Hausdurchsuchungen bei ihm gegeben, und er sei zirka zehn
Mal für ungefähr 24 Stunden mitgenommen worden. In drei Fällen sei
sein Fall bis vors Gericht gekommen. Er sei bei diesen Gelegenheiten
auch bedroht und geschlagen worden. Obwohl es sich um bedauerliche
Vorfälle handle, hätten diese aufgrund ihrer Art und Intensität den Be-
schwerdeführer noch nicht in eine derartige Zwangslage versetzt, der er
sich nur durch die Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Zudem wä-
re ihm aufgrund der offensichtlich lokal begrenzten Verfolgungsmass-
nahmen immer noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung
gestanden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer selber diese Vorfälle
nicht als Grund für das 2007 eingereichte Asylgesuch angegeben. Diese
Vorbringen vermöchten daher den Anforderungen an die Asylrelevanz
ebenfalls nicht zu genügen.
Der Beschwerdeführer habe im Weiteren vorgebracht, im Jahre 2007 im
Rahmen seiner politischen Aktivitäten einen Hungerstreik organisiert zu
haben, dessen Teilnehmer mit wenigen Ausnahmen später alle festge-
nommen und verurteilt worden seien. Zu diesen festgenommenen und
verurteilten Teilnehmern des Hungerstreiks hätten auch sein Bruder
G._______ und seine Schwester H._______ gehört. Er habe Nachricht,
dass auch er von den Sicherheitskräften in diesem Zusammenhang ge-
sucht werde. Zudem sei er sicher, dass er von den anderen Teilnehmern
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des Hungerstreiks in deren Strafverfahren namentlich erwähnt worden
sei. Er gehe auch davon aus, das die türkischen Behörden seine politi-
sche Funktion kennen würden. Zur Klärung der Gefährdungslage des Be-
schwerdeführers habe das BFM eine Botschaftsabklärung in Auftrag ge-
geben. In ihrem Bericht vom 17. August 2011 führe die schweizerische
Vertretung in Ankara aus, es habe festgestellt werden können, dass so-
wohl der Bruder G._______ wie auch die Schwester H._______ des Be-
schwerdeführers am 25. November 2008 vom Gericht in F._______ frei-
gesprochen worden seien. Weiter habe es sich herausgestellt, dass der
Beschwerdeführer in der Türkei nicht gesucht werde, dass keine Daten-
blätter gegen ihn vorlägen und er keinem Passverbot unterstehe. In sei-
ner Stellungnahme zu diesem Botschaftsbericht habe der Beschwerde-
führer Folgendes verlauten lassen: Es treffe wahrscheinlich zu, dass sei-
ne Geschwister im erwähnten Strafverfahren freigesprochen worden sei-
en. Es sei ihnen aber auch eine Probezeit auferlegt worden, was den Be-
hörden erlaube, sie ständig zu beobachten. Er stamme aus einer politisch
aktiven Familie und seine Angehörigen stünden aufgrund seiner politi-
schen Aktivitäten unter hohem Verfolgungsdruck. Er befürchte eine Re-
flexverfolgung sowohl wegen seiner politisch aktiven Verwandten als
auch wegen seiner politischen Beziehungen zu massgeblichen BDP-
Vertretern aus E._______, Q._______ und P._______. Er werde in der
Türkei auf nationaler Ebene gesucht. Wenn angeblich keine politische Fi-
che gegen ihn bestünde, dann treffe dies höchstens hinsichtlich des au-
tomatischen Fahndungsregisters zu. Da er sich während zweier Jahre un-
ter PKK-Verdacht in Untersuchungshaft befunden habe, sei er sicherlich
erkennungsdienstlich erfasst. Es liege deshalb auf der Hand, dass er von
den politischen Nachrichtendiensten MIT (Millî stihbarat Te kilâti, zu
Deutsch: Nationaler Nachrichtendienst) und JITEM (Jandarma stihbarat
ve Terörle Mücadele, zu Deutsch etwa: Geheimdienst und Terrorabwehr
der Gendarmerie) als "unbequeme Person" registriert worden sei. Er ha-
be ausserdem nie behauptet, einem Passverbot zu unterliegen. Bezüglich
dieser Vorbringen führte die Vorinstanz aus, es gebe keinen Grund, an
den zuverlässigen Resultaten der Abklärungen der schweizerischen Ver-
tretung in Ankara zu zweifeln. Läge tatsächlich in der Türkei etwas gegen
den Beschwerdeführer vor, dann hätte er das auch mit entsprechenden
Beweismitteln dokumentieren können, was offensichtlich nicht der Fall
sei. Aufgrund der Aktenlage und der Botschaftsabklärung sei daher davon
auszugehen, dass in der Türkei nichts gegen den Beschwerdeführer vor-
liege. Er könne deshalb als unbescholtener Bürger in seinen Heimatstaat
zurückkehren. Er habe zwar als Beweismittel für seine angebliche be-
hördliche Suche in der Türkei ein Bestätigungsschreiben eines Quartier-
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vorstehers vom 5. September 2011 zu den Akten gegeben. Dieses
Schreiben sei jedoch im Auftrag des Beschwerdeführers verfasst worden,
weshalb es keinen grossen Beweiswert aufweise. Zudem vermöge dieses
Dokument, welches durch seine offensichtlich mangelhaften formalen
Qualitäten auffalle, vor dem Hintergrund der seriösen Botschaftsabklä-
rung keinen ernstzunehmenden Beweiswert zu entfalten.
Der Beschwerdeführer könne auch keine ausreichend begründete Furcht
vor einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinen Angehörigen
geltend machen, zumal sein Bruder und seine Schwester von den türki-
schen Behörden offensichtlich freigesprochen worden seien. Eine Cousi-
ne, welche als BDP-Abgeordnete für E._______ gewählt worden sei, be-
finde sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge zur Zeit im Ge-
fängnis. Da diese Verwandte jedoch nicht flüchtig und nicht gesucht sei,
fehle auch hier ein überzeugendes Verfolgungsinteresse der türkischen
Behörden. Überdies befänden sich die vom Beschwerdeführer genannten
BDP-Politiker seinen Aussagen zufolge alle im Ausland, so dass auch
diesbezüglich kein intensives Verfolgungsinteresse der türkischen Behör-
den vorliegen könne. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass den Er-
kenntnissen des BFM zufolge eine allfällige Reflexverfolgung in der Tür-
kei heutzutage aufgrund der verbesserten Strafprozessordnung keine
asylrelevante Intensität mehr entfalte. Dieses Vorbringen sei daher eben-
falls nicht asylrelevant. Insgesamt gelange man daher zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer keine ausreichend begründete Furcht vor einer zu-
künftigen asylrelevanten Verfolgung in der Türkei geltend machen könne.
Sein Antrag, das BFM solle die wesentlichen Stellen des von ihm einge-
reichten Urteils des Friedensgerichts von P._______ vom 1. Juni 2009
übersetzen, werde im Lichte obiger Darlegungen abgelehnt. Die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegwei-
sung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere
Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
M.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen, und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei.
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Auf die Begründung der Begehren wird, soweit wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte mit der Rechtsmittelschrift folgende Doku-
mente zu den Akten: Referenzschreiben von L._______ und R._______
vom 3. Oktober 2011, einen ärztlichen Kurzbericht von Dr. med.
S._______ vom 6. Oktober 2011 sowie drei fremdsprachige Bestäti-
gungsschreiben von (angeblich) aktuellen oder ehemaligen Mitgliedern
der BDP beziehungsweise der DTP (inklusive deutsche Übersetzungen).
N.
Mit Zwischenverfügung der (damals zuständigen) Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2011 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte die Instruktionsrichterin,
dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis
zum 28. Oktober 2011 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am
24. Oktober 2011 beim Gericht ein.
O.
Mit Eingabe vom 14. November 2011 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter zwei fremdsprachige Internetberichte (inklusive
deutsche Übersetzungen) zu den Akten reichen.
P.
Mit auf den 29. Mai 2012 datiertem Schreiben an das Bundesverwal-
tungsgericht erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfah-
rensstand.
Q.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 informierte das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführer über den Verfahrensstand.
R.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter die Kopie eines auf seinen Namen ausgestellten Mitglie-
derausweises des Kurdischen Roten Halbmondes (Heyva Sor a Kur-
distane) sowie eine Aufstellung von Adressen zu den Akten reichen.
S.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer die bereits
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Seite 10
mit Eingabe vom 11. Juni 2012 eingereichten Dokumente nochmals zu
den Akten.
T.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2012 vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
U.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter replizieren. Mit der Replik wurde erneut eine Kopie des
auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Mitgliederauswei-
ses des Kurdischen Roten Halbmondes zu den Akten gegeben. Zudem
wurde ein Referenzschreiben dieser Organisation vom 21. Juni 2012 ein-
gereicht.
V.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 wandte sich der Beschwerdefüh-
rer erneut an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte im Wesentli-
chen um baldige Beurteilung seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet demnach endgültig.
D-5595/2011
Seite 11
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweis Ände-
rung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerden legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift unter anderem
geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen der Sachverhaltszusammenfas-
sung wesentliche Tatsachen nicht erwähnt. So habe sie nicht darauf hin-
gewiesen, dass er bereits ab 1992 – mit Ausnahme der Haftzeiten – un-
unterbrochen für die kurdische Bewegung aktiv gewesen sei und in dieser
auch leitende Funktionen ausgeübt habe. Zum anderen werde von ihr nur
ansatzweise aufgeführt, dass er aus einer bekannten, politisch aktiven
Familie stamme. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – anlässlich der Anhö-
rung nicht vorbrachte, bereits ab 1992 für die kurdische Bewegung aktiv
gewesen zu sein, sondern vielmehr zu Protokoll gab, ab 1996 für die Par-
tei HADEP und deren Nachfolgeparteien tätig gewesen zu sein (Akten
BFM A 10/11 S. 5), so wie es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung anführt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass aus der Sachverhalts-
darstellung der Vorinstanz implizit hervorgeht, dass der Beschwerdefüh-
rer aus einer politisch aktiven Familie stammt. Somit ist – im Gegensatz
zum Vorbringen in der Rechtsmittelschrift – festzustellen, dass die Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Sachverhaltszu-
sammenfassung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu-
treffend aufführt. Diese Aufzählung ist als vollständig zu bezeichnen,
weshalb diesbezüglich keine Hinweise auf ein allfälliges Übersehen von
Sachverhaltselementen oder auf eine selektive Prüfung derselben durch
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Seite 12
das BFM bestehen. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittel-
schrift vorbringt, das BFM habe die früher eingereichten Referenzschrei-
ben nicht berücksichtigt, ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht her-
vorgeht, dass die Vorinstanz diese Dokumente nicht berücksichtigt hätte.
Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs – in
seinem Teilaspekt der sorgfältigen Prüfung der Vorbringen sowie der ein-
gereichten Beweismittel – nicht festzustellen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ver-
haftung durch die türkischen Behörden im Jahre 1993, die anschliessen-
de vierzehnmonatige Untersuchungshaft sowie das gegen ihn geführte
Strafverfahren wegen PKK-Unterstützung, welches im Jahre 1999 mit ei-
nem Freispruch geendet habe soll, grundsätzlich nicht in Zweifel gezo-
gen, ihnen jedoch die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen. Auch
bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Belästigungen,
kurzzeitigen Festnahmen und Verhöre durch die türkischen Behörden
nach Aufnahme seiner politischen Aktivitäten im Jahre 1996 hat das BFM
die Glaubhaftigkeit grundsätzlich nicht in Frage gestellt, sondern diese
Vorbringen ebenfalls als nicht asylrelevant beurteilt. Im Folgenden ist da-
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Seite 13
her zu prüfen, ob die Vorinstanz diese geltend gemachten Asylgründe zu
Recht als unbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG beurteilt hat.
5.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürch-
ten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung
bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternati-
ve verfügt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE
2007/31 5.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
5.3 Auch wenn der Beschwerdeführer im Jahre 1993 von den türkischen
Behörden festgenommen, er anschliessend während vierzehn Monaten in
Untersuchungshaft gehalten und gegen ihn ein Strafverfahren wegen
PKK-Unterstützung durchgeführt wurde, in dem man ihn schliesslich frei-
gesprochen hat, fehlt es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzu-
sammenhang zwischen diesen geltend gemachten Vorfällen und der Aus-
reise im August 2007, weshalb diesbezüglich die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Am zeitlichen Kausalzusam-
menhang fehlt es deshalb, weil zwischen den genannten Verfolgungs-
handlungen und der Ausreise eine Zeitspanne von mindestens 8 Jahren
liegt und sich der Beschwerdeführer danach nicht versteckt gehalten und
seine Ausreise vorbereitet hat, sondern weiterhin in seiner Heimat gelebt
und seinen Beschäftigungen nachgegangen ist. Da diese Ereignisse ge-
mäss den Aussagen des Beschwerdeführers zudem nicht der Anlass für
seine Flucht aus der Türkei gewesen sind, fehlt es ausserdem auch an
einem sachlichen Kausalzusammenhang. An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift
nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
5.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Festnahmen
und Verhöre durch die türkischen Behörden aufgrund seiner geltend ge-
machten politischen Tätigkeiten für die HADEP und deren Nachfolgepar-
D-5595/2011
Seite 14
teien ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese Vorkommnisse auf-
grund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Dies insbesondere deshalb, da der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragungen zu Protokoll gegeben hat,
dass er vom Jahre 1996 bis zu seiner Ausreise, das heisst in elf Jahren,
lediglich etwa zehn Mal von den Behörden für jeweils maximal drei Tage
festgenommen und verhört worden ist (A 1/9 S. 5, A 10/11 S. 6). Überdies
wurde der Beschwerdeführer gemäss den Akten nach den Festnahmen
immer bedingungslos freigelassen, was sicherlich nicht der Fall gewesen
wäre, hätten ihn die türkischen Behörden einer strafbaren Handlung be-
zichtigt. Darüber hinaus hatten diese Festnahmen und Verhöre auch kei-
ne weiterreichenden Konsequenzen für den Beschwerdeführer zur Folge,
wurde deswegen doch – soweit ersichtlich – nie ein Ermittlungsverfahren
gegen ihn eingeleitet. Da diese Verfolgungshandlungen nach den Aussa-
gen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht der Anlass für seine Flucht
aus der Türkei gewesen sind, fehlt es ausserdem auch an einem sachli-
chen Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Aus-
reise im August 2007. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Be-
schwerde vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
5.5
5.5.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs bringt der Beschwerdeführer
hauptsächlich vor, im Mai 2007 einen Hungerstreik zugunsten von A.
Öcalan organisiert zu haben, dessen Teilnehmer mit wenigen Ausnahmen
später alle festgenommen worden seien. Er habe erfahren, dass auch er
von den Sicherheitskräften in diesem Zusammenhang gesucht werde,
zumal er von den anderen Teilnehmern des Hungerstreiks in deren Straf-
verfahren namentlich erwähnt worden sei.
5.5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkre-
te Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervor-
rufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objekti-
vierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von
der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequen-
zen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfol-
D-5595/2011
Seite 15
gungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker
ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
5.5.3 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Türkei –
neben dem eigentlichen Strafregister ("Adli Sicil") – auf nationaler Ebene
seit längerer Zeit ein zentrales EDV-unterstütztes Registrierungssystem,
das so genannte Allgemeine Informationssystem ("Genel Bilgi Toplama
Sistemi", GBTS), unterhalten. Diese Datenbank beinhaltet Einträge über
Einzelpersonen und wird nach den vorliegenden Berichten durch den
Dienst für Auskünfte über Schmuggel und Informationsverwaltung der Na-
tionalen Polizei verwaltet. Im GBTS werden Informationen erfasst, die von
Polizei und Gendarmerie gesammelt und weitergeleitet werden; nament-
lich werden Fahndungs- und Verfahrensdaten von Personen registriert,
die unter dem Verdacht des Begehens politischer Delikte stehen oder
standen. Daneben sollen dem GBTS beispielsweise auch Angaben über
Ausreiseverbote, militärstrafrechtliche Delikte und gewisse Steuerverge-
hen zu entnehmen sein (BVGE 2010/9 E. 5.3.1). Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet die Grenze der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit"
zukünftiger Verfolgungsmassnahmen aufgrund des Vorliegens eines poli-
tischen Datenblattes in der Regel als erreicht (BVGE, a.a.O., E. 5.3.4 und
E. 5.3.5 S. 122).
5.5.4 Die Botschaftsabklärung bei der schweizerischen Vertretung in An-
kara hat ergeben, dass über den Beschwerdeführer kein Datenblatt be-
steht, er in der Türkei nicht gesucht wird und er keinem Passverbot unter-
liegt. Der Botschaftsantwort lassen sich somit weder Hinweise darauf
entnehmen, dass der Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen der
türkischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt war,
noch dass er als politisch unbequeme Person registriert wurde. In Über-
einstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass kein Grund besteht,
an der Richtigkeit der Botschaftsabklärung in Ankara zu zweifeln. An-
haltspunkte dafür, dass die Abklärungen nicht mit der nötigen Sorgfalt und
Diskretion erfolgt wären, lassen sich den Akten nicht entnehmen und
werden auch in der Beschwerde nicht genannt. Damit liegt ein objektives
gewichtiges Beweismittel vor, welches klar gegen die Annahme spricht,
der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatland polizeilich gesucht.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine Bedrohung zu liefern. Sein Vorbringen, die
türkischen Sicherheitskräfte hätten auch nach seiner Ausreise bei seinen
Familienangehörigen beziehungsweise bei den Behörden seines Wohnor-
D-5595/2011
Seite 16
tes regelmässig Erkundigungen nach seiner Person durchgeführt, wird
durch keine stichhaltigen Beweismittel belegt. An dieser Einschätzung
ändern auch die eingereichten Referenz- und Bestätigungsschreiben
nichts, da keine Gewähr für die Echtheit beziehungsweise (inhaltliche)
Richtigkeit dieser Dokumente besteht, und gerichtsnotorisch ist, dass ins-
besondere Asylbewerber aus der Türkei unter Inanspruchnahme unlaute-
rer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ih-
rer Asylvorträge beibringen, weshalb Zweifel an der inhaltlichen Richtig-
keit der zu den Akten gegebenen Beweismittel bestehen. Die diesbezüg-
lichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift sind
nicht geeignet, diese Feststellung zu entkräften. Hinsichtlich der übrigen
Referenz- und Bestätigungsschreiben ist darauf hinzuweisen, dass auf-
grund der Verwandtschaft respektive der Bekanntschaft zwischen dem
Beschwerdeführer und den Verfassern dieser Schreiben die Wahrschein-
lichkeit besteht, dass es sich bei diesen Dokumenten um Gefälligkeits-
schreiben handelt. Daran vermögen auch die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Im Weiteren ist festzuhalten,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass gegen den Beschwerdeführer
in der Türkei aufgrund des durchgeführten Hungerstreiks ein Verfahren
eröffnet worden wäre. Mit Sicherheit hätten die türkischen Behörden auch
in Abwesenheit des Beschwerdeführers ein Verfahren gegen ihn eröffnet,
hätten sie tatsächlich ein Interesse an seiner Person gehabt. Der Um-
stand, dass dies nicht geschehen ist, lässt die geltend gemachte Gefähr-
dung ebenfalls als unwahrscheinlich erscheinen. Schliesslich ist zu er-
wähnen, dass der Beschwerdeführer auch aus dem in der Rechtsmittel-
schrift erwähnten BVGE 2010/9 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
zumal die Botschaftsabklärung gerade ergeben hat, dass über den Be-
schwerdeführer kein Datenblatt besteht. Es erübrigt sich deshalb, auf
diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers weiter einzugehen.
5.6
5.6.1 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend,
da er aus einer politisch oppositionellen Familie stamme. Viele seiner
Verwandten sässen wegen politischer Aktivitäten im Gefängnis oder hät-
ten ins Ausland fliehen müssen.
5.6.2 Der Sohn des Beschwerdeführers T._______ (N […]), der Bruder
des Beschwerdeführers L._______ sowie dessen Ehefrau R._______
(beide N […]) haben in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Verfahrensakten zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde beigezogen.
D-5595/2011
Seite 17
5.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung an die Praxis
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – davon
aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienange-
hörige von politischen Aktivisten gibt, die als sogenannte Reflexverfol-
gung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können.
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach
weitergeführter Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach ei-
nem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass
zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem
Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbe-
deutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale
politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der
Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1. S.
195, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformprozesses zur Annä-
herung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der tür-
kischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familien-
angehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, ab-
genommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit
Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Be-
schimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der tür-
kischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von
den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich im-
merhin, dass oftmals diejenige Personen von einer Reflexverfolgung be-
droht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies
wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von ei-
nem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt.
Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen,
die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der
Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den enge-
ren Angehörigen geteilt, bzw. mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern,
dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten
(EMARK a.a.O. E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen). Es muss al-
so aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht
vor Verfolgung begründet ist.
5.6.4 Vorab ist festzuhalten, dass sich den Akten des Beschwerdeführers
sowie den beigezogenen Akten nicht entnehmen lässt, dass in der Türkei
nach einem flüchtigen Familienmitglied des Beschwerdeführers gefahn-
det wird, weswegen schon deshalb kein Grund für eine Reflexverfolgung
D-5595/2011
Seite 18
gegeben sein dürfte. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1972/2012 vom 13. Feb-
ruar 2013 bezüglich des Sohnes des Beschwerdeführers T._______ fest-
gestellt hat, dass dieser in der Türkei keine asylrelevante Verfolgung zu
befürchten hat. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Bruder
G._______ sowie dessen Frau I._______ seien mit Urteil des Gerichts
von P._______ vom 1. Juni 2009 zu einer Geldstrafe unter Auferlegung
einer Probezeit verurteilt worden, spricht nicht für eine Reflexverfolgung
des Beschwerdeführers. Mangels Relevanz verzichtete die Vorinstanz
daher zu Recht auf die Übersetzung dieses eingereichten Gerichtsurteils,
weshalb die diesbezügliche Rüge in der Beschwerde unbegründet ist. Im
vorliegenden Fall ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht geltend macht, vor seiner Ausreise aus der Türkei in engem Kontakt
zu seinen oppositionell tätigen Verwandten gestanden zu haben. Es ist
somit auch aus diesem Grund nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer
werde wegen ihnen gesucht. Dass er sich offen für seine (angeblich) poli-
tisch aktiven Verwandten eingesetzt hätte, ist den Akten ebenso wenig zu
entnehmen. Weiter ist auch nicht von einem bedeutenden politischen En-
gagement des Beschwerdeführers selbst für eine illegale Organisation
auszugehen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer auch nicht gel-
tend, im Zeitraum zwischen 1996 und seiner Ausreise aus der Türkei je
wegen politisch aktiver Verwandter in den Fokus behördlicher Ermittlun-
gen geraten zu sein, sondern er setzte seine kurzzeitigen Festnahmen
und die Belästigungen in Zusammenhang mit seinen eigenen politischen
Aktivitäten, was ebenfalls gegen eine (zukünftige) Reflexverfolgung
spricht. Insgesamt gesehen bestehen nach dem Gesagten – entgegen
der Behauptung in der Beschwerde – keine konkreten Anhaltspunkte für
die Annahme, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in die Tür-
kei eine Reflexverfolgung zu befürchten.
5.7
5.7.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdestufe im Weiteren gel-
tend, er sei inzwischen aktives Mitglied des Kurdischen Roten Halbmon-
des. Bei dieser Stiftung handle es sich um ein prokurdisches Hilfswerk,
das in der Türkei als illegal und terroristisch gelte. Seine Mitgliedschaft sei
auf der prokurdischen Internetseite seines Sohnes publiziert. Er (Be-
schwerdeführer) führe eine kleine Geldsammlungskampagne zugunsten
dieser Stiftung. Diese Arbeit sei heikel, da die türkischen Behörden solche
Aktivitäten bekämpften. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er insbe-
sondere die Kopie eines auf seinen Namen ausgestellten Mitgliederaus-
weises des Kurdischen Roten Halbmondes zu den Akten. Es ist somit zu
D-5595/2011
Seite 19
prüfen, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend
machen kann.
5.7.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, mit
weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die türkischen Behörden das
Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen
an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG).
5.7.3 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar
davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden die Aktivitä-
ten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass über-
wachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Von Bedeu-
tung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpo-
litischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie
seine konkrete exilpolitische Tätigkeit. Ein exponierter exilpolitischer Ein-
satz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des tür-
kischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegen-
den Akten zu verneinen, macht er doch lediglich geltend, Mitglied des
Kurdischen Roten Halbmondes zu sein und für diese Stiftung Geld ge-
sammelt zu haben. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand
nichts, dass der Kurdische Rote Halbmond in der Türkei verboten ist. Ins-
gesamt besteht nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme, der Be-
schwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit wegen seines Engagements mit flüchtlingsrechtlich
relevanten Nachteilen zu rechnen.
5.7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend in Bezug auf den
Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
hätten führen können. An dieser Beurteilung vermögen weder die weite-
ren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel
etwas zu ändern.
D-5595/2011
Seite 20
6.
Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage erfüllt der Beschwerde-
führer somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abge-
lehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
D-5595/2011
Seite 21
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht ge-
lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. An dieser Einschätzung ändern auch die vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Beweismittel nichts. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
D-5595/2011
Seite 22
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der
Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegeri-
schen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden
kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete
Gefährdung darstellen würde. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuel-
le Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prü-
fen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ein indivi-
duelles Vollzugshindernis bilden.
8.3.3 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen
der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzu-
mutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder
Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende
medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit ei-
nem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).
8.3.4 Gemäss dem eingereichten ärztlichen Kurzbericht von Dr. med.
S._______ (Facharzt für Allgemeinmedizin) vom 6. Oktober 2011 leidet
der Beschwerdeführer an einer koronaren Herzkrankheit mit schwer ein-
geschränkter systolischer Funktion als Folge eines Herzinfarktes. Laut
dem Bericht habe die Durchführung der notwendigen Behandlungen dem
Beschwerdeführer wieder ein beschwerdearmes Leben ermöglichen kön-
nen. Er werde auch in Zukunft auf engmaschige, spezialärztliche, kardio-
logische Untersuchungen in der Schweiz angewiesen sein. Anhand die-
ser Untersuchungen könnten die Medikamente, welche an seinem Hei-
matort nur ungenügend vorhanden seien, eingestellt werden. Ebenso be-
nötige der Beschwerdeführer regelmässige Labor- und Schrittmacherkon-
trollen. Bei einem Aufenthalt in einer Region, wo diese Betreuung nicht
möglich sei, werde in kurzer Zeit das Herz erneut dekompensieren und
D-5595/2011
Seite 23
der Beschwerdeführer werde ernsthafte gesundheitliche Probleme be-
kommen.
8.3.5 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizini-
sche Versorgung des Beschwerdeführers in der Türkei gewährleistet.
Entgegen der von Dr. med. S._______ im ärztlichen Kurzbericht vom 6.
Oktober 2011 vertretenen Meinung bestehen insbesondere in den grösse-
ren Städten der Türkei angemessene Behandlungsmöglichkeiten für
Herzkrankheiten, weshalb der Beschwerdeführer nicht auf eine Behand-
lung in der Schweiz angewiesen ist. So könnte er sich beispielsweise in
der relativ nahe von seinem Heimatdorf gelegenen Stadt E._______ be-
handeln lassen, wo eine genügende Infrastruktur beziehungsweise genü-
gend qualifizierte Ärzte vorhanden sind, um seine Herzprobleme ange-
messen zu behandeln. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland bei der Finanzierung der notwendigen medizini-
schen Behandlungen durch seine Mutter, seine Ehefrau sowie seine Ge-
schwister unterstützt wird, die in der Türkei, in Deutschland sowie in der
Schweiz leben (A 1/9 S. 3). Dem Beschwerdeführer ist es überdies unbe-
nommen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stel-
len (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Betreffend die weitere Finanzierung
der medizinischen Behandlung ist festzuhalten, dass der Wegweisungs-
vollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht le-
benslang sichergestellt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Der Umstand,
dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizi-
nischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug der
Wegweisung für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar; dies wäre ein-
zig dann der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehand-
lung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E.
9.3.2.), was vorliegend aufgrund der Akten sowie der in der Heimat be-
stehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht zutrifft. Es ist damit zusam-
menfassend festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen.
Auch sind keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen
die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat
sprechen würden. Er hat bis zu seiner Ausreise im August 2007 immer in
der Türkei gewohnt und ist daher mit den dortigen Lebensumständen
bestens vertraut. Gemäss den Akten leben seine Mutter, seine Ehefrau,
drei seiner Kinder sowie drei seiner Geschwister in seinem Heimatdorf,
D-5595/2011
Seite 24
weswegen er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt (A 1/9 S. 3).
Zudem hat er jahrelange Berufserfahrung als (…) und er war in der
Schweiz zirka ein Jahr in der (…) tätig, weshalb er in der Lage sein wird,
sich in der Heimat wirtschaftlich zu reintegrieren, zumal aus dem einge-
reichten ärztlichen Kurzbericht vom 6. Oktober 2011 nicht hervorgeht,
dass er nicht arbeitsfähig ist. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwie-
rigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere ge-
nügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine kon-
krete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit nicht anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existen-
zielle Notlage geraten würde.
8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34
E.12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 24. Oktober 2011 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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