B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5595/2014
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Tobias Heiniger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehörigkeit und gelangte
gemäss eigenen Angaben am 5. August 2014 in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 8. August 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine
eingehende Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 19. August 2014
statt.
Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, sein Vater (nachfol-
gend: Vater) habe als Richter gearbeitet und an Strafurteilen gegen Ange-
hörige der Taliban mitgewirkt. Der Beschwerdeführer sei deshalb eines Ta-
ges entführt worden, habe jedoch nach einiger Zeit fliehen können.
Als Beweismittel reichte er einen Ausweis des Vaters zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 27. August 2014 (Eröffnung am 29. August 2014) lehnte
das BFM (heute Staatssekretariat für Migration, SEM) das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 29. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-
eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und
erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Fristsetzung zur Beibringung weiterer
Beweismittel sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Des Weiteren seien die Vollzugsbe-
hörden anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Be-
hörden oder eine Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen.
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Als Beweismittel lagen der Beschwerde die Taskara des Beschwerdefüh-
rers, eine Kopie des bereits eingereichten Gerichtsausweises seines Va-
ters, Polizeirapporte und Bestätigungen sowie afghanische Gerichtsakten
bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2014 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und dem Be-
schwerdeführer Frist gesetzt zur Einreichung der angekündigten Beweis-
mittel sowie zur Übersetzung respektive Zusammenfassung des wesentli-
chen Inhalts bereits eingereichter Beweismittel.
F.
Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 5. November 2014 eine engli-
sche Übersetzung bereits eingereichter Beweismittel, ein Schreiben des
Vaters und ein Drohschreiben ein. Zudem ersuchte er das Gericht, einen
Teil der mit Beschwerde eingereichten Dokumente von Amtes wegen zu
übersetzen.
G.
Das Gericht liess daraufhin diese Dokumente in zusammenfassender
Weise übersetzen und stellte diese Übersetzung dem Beschwerdeführer
am 19. November 2014 zur Kenntnisnahme zu.
H.
Am 28. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende
Eingabe ein, welche sich ebenfalls zum Inhalt der vom Gericht übersetzten
Dokumente äusserte.
I.
Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2014 äusserte sich das SEM zur
Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer machte mit Eingaben vom 12., 13. und 26. Januar
2015 von seinem Replikrecht Gebrauch. Als Beweismittel wurden zwei In-
ternet-Artikel, eine Stellungnahme vom Vater und eine Kopie seines Waf-
fenscheins zu den Akten gereicht.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist (…)-jährig und damit unmündig. Es ist des-
halb vorab dessen Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Am-
tes wegen zu prüfen (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-770/2014 vom 17. Juni 2014 E. 2.1).
Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozess-
fähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Urteils-
fähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus (Art. 13
und 17 ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters
oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss
zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar
grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch
ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung
vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit
willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl
die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem
Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche "höchstpersönliche" Rechte
(vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).
D-5595/2014
Seite 5
1.4 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an
der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen
des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhe-
bung der Beschwerde Anlass geben würden. Vielmehr wird aufgrund der
Akten augenfällig, dass der Beschwerdeführer über eine erhebliche Reife
verfügt.
1.5 Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den
Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann
zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur
Publikation vorgesehen).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er aus
Kabul (Afghanistan) stamme, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern
sowie seiner Grossmutter gelebt habe. Sein Vater habe als Richter gear-
beitet und dabei unter anderem politische Dossiers, die die Taliban betrof-
fen hätten, bearbeitet. In diesen Verfahren seien Gefängnis- und Todes-
strafen verhängt worden. Sein Vater sei deswegen von den Taliban bedroht
worden, weshalb er seine Stelle aufgegeben habe und für ungefähr drei
Jahre (…) geführt habe. Während dieser Zeit sei er nicht mehr bedroht
worden. Seit sich die Sicherheitslage vor etwa drei Jahren verbessert habe,
arbeite der Vater wieder als Staatsangestellter. Er sei Leiter eines Amtes,
(…). Gleichzeitig amte er aber auch wieder als (Straf-)Richter. Zwecks Be-
handlung eines (…) sei er (der Vater) für etwa zwei Monate nach
X._______ gegangen. In dieser Zeit seien Taliban in das Haus der Familie
des Beschwerdeführers eingedrungen und hätten die Familienmitglieder
bedroht, das Haus durcheinandergebracht und Geld und Schmuck gestoh-
len. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewe-
sen, habe den Vorfall dann aber der Polizei gemeldet. Die Beamten hätten
zwar versichert, der Sache nachzugehen, geschehen sei allerdings nichts.
Fünf oder sechs Tage nach dem Einbruch sei er auf dem Nachhauseweg
von der Schule mit einem Auto entführt worden. Dabei habe er das Be-
wusstsein verloren. Er sei in einem alten Haus wieder zu sich gekommen.
Seine Entführer, die wohl den Taliban angehören würden, hätten ihn ge-
fragt, wo sich sein Vater befinde, woraufhin er ihnen von der Behandlung
des Vaters in X._______ erzählt habe. Man habe ihm aber nicht geglaubt
und ihn geschlagen. Er habe den Entführern auch die Telefonnummer des
Vaters gegeben. Sie hätten ihn jedoch nicht erreichen können, weshalb er
(der Beschwerdeführer) wiederum geschlagen worden sei. Nach ungefähr
eineinhalb bis zwei Monaten sei er eines Tages aufgewacht, und niemand
habe sich im Zimmer befunden. Er habe die Gelegenheit genutzt und sei
durch ein offenes Fenster in den Hof gesprungen. Er sei einige Strassen
weggelaufen und habe jemanden um Hilfe gebeten. Man habe ihm gesagt,
er sei in B._______. Er habe seinen Vater anrufen können, welcher mittler-
weile aus X._______ zurückgekehrt sei. Dieser habe jemanden vorbeige-
schickt, um ihn abzuholen. Er sei zu einer afghanischen Familie in
C._______ gebracht worden, wo er sich einen Monat aufgehalten habe,
bevor er über die Türkei in die Schweiz weitergereist sei.
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Als Beweismittel reichte er einen Richterausweis seines Vaters (…) ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass in Kabul wirksame
Polizei- und Justizbehörden existieren würden, die vor Bedrohungen von
Dritten hinreichend Schutz böten. Zwar sei der Beschwerdeführer aufgrund
des Berufs seines Vaters für die Taliban von besonderem Interesse. Um-
gekehrt habe sein Vater aufgrund seiner Stellung als Richter jedoch auch
einen gewissen privilegierten Zugang zu den Behörden. So hätten die Be-
hörden nach den Drohungen Schutzmassnahmen ergriffen. Der Vater habe
auf seinem Arbeitsweg denn auch Personenschutz genossen und er (der
Vater) habe den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers jeweils zur
Schule gefahren. Es sei dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen,
nach dem Überfall auf das Haus bei der lokalen Polizei Anzeige zu erstat-
ten. Sollte der Beschwerdeführer daher weiterhin im Visier der Taliban ste-
hen, sollte es dem Vater möglich sein, geeigneten Schutz zu organisieren.
Vorliegend bestehe daher adäquater Schutz vor weiteren Übergriffen sei-
tens der Taliban.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der
Entscheid darüber, ob die Reflexverfolgungsgefahr, welche der Beschwer-
deführer aufgrund seines Vaters zu gewärtigen habe, asylrelevant sei,
könne erst nach weiteren Abklärungen zuverlässig getroffen werden. Es
sei insbesondere nach derzeitiger Aktenlage und in Anbetracht der herr-
schenden Situation in Afghanistan nicht gesichert, ob die Familie des Be-
schwerdeführers tatsächlich hinreichenden Schutz geniesse. Daher sei
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Streitsache
zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Das SEM habe den Sachverhalt zwar sorgfältig abgeklärt, dem Be-
schwerdeführer jedoch zu wenig Zeit gelassen, die nötigen Beweise beizu-
bringen. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachge-
kommen. Es könne von einem (…) nicht erwartet werden, in so kurzer Zeit
die nötigen Beweise zu erbringen. Seine – verständlicherweise – etwas
ungenauen Angaben zur Tätigkeit des Vaters, würden für den Ausschluss
einer asylrelevanten Reflexverfolgung nicht ausreichen. Erst seit etwa zwei
Wochen vor Einreichung der Beschwerde bestehe der Kontakt zwischen
der Familie des Beschwerdeführers und dem Rechtsvertreter. Dieser Kon-
takt sei für eine umfassende Abklärung des Sachverhalts jedoch unabding-
bar. Da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu bieten sei, den Sachver-
halt umfassend darzulegen, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
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Als Beweismittel wurden die Taskara des Beschwerdeführers, eine Kopie
des Gerichtsausweises des Vaters, Polizeirapporte und Bestätigungen der
Entführung des Beschwerdeführers und zum Überfall im Haus der Familie
sowie Gerichtsakten eingereicht. Am 5. November 2014 wurden ein Schrei-
ben des Vaters sowie ein Drohschreiben mit entsprechenden Übersetzun-
gen ins Englische nachgereicht.
4.4 In seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2014 führte das SEM aus,
die berufliche Position des Vaters werde nicht angezweifelt. Die eingereich-
ten Urteile sowie auch das Schreiben des Vaters würden lediglich diese
Umstände bestätigen. Auch das eingereichte Drohschreiben vermöge an
den bisherigen Erwägungen nichts zu ändern. Unter Würdigung dieser Do-
kumente sei weiterhin davon auszugehen, dass der Vater zwar über eine
exponierte Position verfüge, gleichzeitig aber von den staatlichen Instituti-
onen wirksam geschützt werde. Dabei sei zu beachten, dass ein absoluter
Schutz nicht gefordert werden könne. Da der Vater effektiv geschützt
werde, geniesse auch der Sohn hinreichenden Schutz vor einer drohenden
Reflexverfolgung. Eine längere Verfahrensdauer, wie sie in der Be-
schwerde gefordert werde, vermöchte an diesen Feststellungen nichts zu
ändern.
4.5 In der Replik wurde diesen Ausführungen entgegnet, dass das SEM die
sicherheitspolitische Realität in Afghanistan und in Kabul verkenne. Ge-
mäss den eingereichten Dokumenten habe der Vater an Verurteilungen
von Personen wegen (Delikte) sowie der Mitgliedschaft in kriminellen und
illegalen Gruppierungen mitgewirkt. Solche Personen würden von Grup-
pierungen wie der Taliban gezielt angegriffen. Dies würde durch Aussagen
des Vaters bestätigt, wonach vor Kurzem drei Richterinnen und Richter er-
mordet worden seien. Bei einem der Opfer handle es sich um den dem
Beschwerdeführer persönlich bekannten (Funktionsbezeichnung) (…). Ge-
rade in letzter Zeit hätten sich solche Angriffe gehäuft. Von einem adäqua-
ten Schutz könne keine Rede sein. Dem Vater sowie seinen Berufskolle-
ginnen und -kollegen sei bereits mehrmals eröffnet worden, dass man ihren
Schutz nicht gewährleisten könne. Zwar habe man ihnen bis vor wenigen
Monaten während der Arbeitszeit bewaffnetes Sicherheitspersonal zur
Seite gestellt, sei von dieser Praxis aber wieder abgekommen, da dies
nachteilige Auswirkungen habe. So werde dadurch nach aussen sichtbar,
dass es sich um eine wichtige Person handle, was die Gefährdung erhöhe.
Der Vater werde jüngst bloss noch von einem Fahrer zur Arbeit begleitet
und man wähle jeden Tag eine anderer Route. Der Vater trage überdies
eine Waffe auf sich.
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Seite 9
Als Beweismittel wurden zwei Online-Artikel, eine Stellungnahme des Va-
ters und eine Kopie eines Waffenscheins des Vaters eingereicht.
5.
5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen, zumal der Sachverhalt als
hinreichend erstellt erachtet werden kann und sowohl das SEM als auch
das Bundesverwaltungsgericht das Kernvorbringen des Beschwerdefüh-
rers für glaubhaft befinden. So ist als erstellt zu erachten, dass der Vater
des Beschwerdeführers als Richter in einer exponierten Stellung tätig ist,
was zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt, weswegen
es sich erübrigt, weitere diesbezügliche Beweise zu erheben (vgl. zur Ge-
fährdung von Richtern Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Verein-
ten Nationen [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Asylum-Seekers From Afghanistan, 6. August 2013,
III.A.1.a]). Aus dem Risikoprofil des Vaters ergibt sich eine Reflexverfol-
gungsgefahr für den Beschwerdeführer.
5.2 Trotz dieser Gefährdung stellt sich das SEM zutreffend auf den Stand-
punkt, dass in Kabul adäquater staatlicher Schutz vor dieser Verfolgung
besteht. Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde die so-
genannte Schutztheorie anerkannt. Somit kann heute eine nicht-staatliche
Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Die
Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden,
welche im Herkunftsland – unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Um-
ständen – von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist,
wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist.
Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne
der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden.
Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Ni-
veau – beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-)Familie oder
auf individuell-privater Basis – wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu be-
urteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3).
5.3 Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von
Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss er-
wähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Rechtspre-
chung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie für
langfristigen absoluten individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner
Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass
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Seite 10
eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung
steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Or-
gane sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, die eine effek-
tive Strafverfolgung ermöglichen. Die Inanspruchnahme eines solchen in-
nerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv
zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder von
der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); ande-
rerseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein,
was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit
einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfol-
gungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über diese Zumutbarkeits-
frage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichti-
gung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden (BVGE 2011/51 E.
7.4; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 m.w.H. auf die Rechtspre-
chung).
Im Länderurteil BVGE 2011/7 hält das Gericht bezüglich der Sicherheits-
lage in Kabul Folgendes fest: Die Hauptstadt Kabul gehört trotz vereinzel-
ter spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen
Afghanistans. Zu dieser relativ besseren Sicherheitslage trägt massgeblich
bei, dass dort die afghanischen Sicherheitskräfte besser in der Lage sind,
Verantwortung zu übernehmen; sie ist ihnen für das Stadtgebiet inzwi-
schen von den internationalen Kräften auch bereits formell übergeben wor-
den. In der Hauptstadt befindet sich eines von insgesamt sechs Regional-
kommandos der Polizei, und eine eigene Polizeieinheit ist zuständig zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Afghan National Civil Order
Police). Hinzu kommt eine eigene Kampfeinheit der afghanischen Armee
für Kabul (Capital Division). Teile des 201. Armeekorps sind in Kabul stati-
oniert. Nach wie vor patrouillieren aber auch ausländische Truppen in Ka-
bul: Nebst dem Hauptquartier der ISAF-Mission mit rund 3500 Soldaten
(US-Kommando) ist eines der fünf Regionalkommandos der ISAF mit un-
gefähr 5000 Soldaten dort stationiert. Nach den Angriffen vom Januar 2010
verstärkte die Polizei die Sicherheitsmassnahmen weiter und errichtete zu-
sätzliche Checkpoints. Es kommt vermehrt zu Festnahmen, teilweise kön-
nen geplante Anschläge verhindert werden. Den Sicherheitskräften gelingt
es offenbar, für die Bevölkerung von Kabul ein vergleichsweise sicheres
Umfeld zu schaffen. Sogar während der Parlamentswahlen bleibt Kabul
dank scharfer Sicherheitsmassnahmen relativ sicher (vgl. BVGE 2011/7
E. 9.7.5). Diese Rechtsprechung wurde vom Gericht in späteren Urteilen
bestätigt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3796/2013
vom 2. Oktober 2013 E. 5.3 und
D-5595/2014
Seite 11
D-3307/2011 vom 17. Januar 2013 E. 4.12). Somit sind in Kabul sowohl die
Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der Behörden vor allfälligen
Behelligungen seitens der Taliban zu bejahen. Diese Annahme findet auch
Bestätigung in den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sich
nach dem Überfall auf das Haus an die Polizei habe wenden können, der
Vater Personenschutz erhalten habe und derzeit von einem Fahrer auf je-
weils unterschiedlichen Routen zum Arbeitsplatz gefahren werde.
5.4 Mithin hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
D-5595/2014
Seite 12
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-5595/2014
Seite 13
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Vorauszuschicken gilt, dass die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition über-
prüft wird und die diesbezügliche Ausschluss der Angemessenheitskon-
trolle gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zum Tragen kommt (vgl. E. 2).
Ohnehin stellt die Beurteilung der Zumutbarkeit keine Ermessensfrage im
rechtstechnischen Sinne dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7 [zur Publikation vorgesehen]).
9.3 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs un-
ter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts damit,
dass eine Rückkehr nach Kabul beim Vorliegen begünstigender Umstände
zumutbar sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über ein intaktes so-
ziales Netz. Namentlich würden sich seine Eltern, Geschwister und Gros-
seltern dort aufhalten. Mit seinen Angehörigen bestehe regelmässiger Kon-
takt. Er sei jung und gesund, habe eine Schulbildung und gehöre der ge-
sellschaftlichen Oberschicht an. Die Reise des Vaters nach X._______ be-
lege ebenfalls, dass die Familie über gewissen Wohlstand verfüge. Der Be-
schwerdeführer habe Afghanistan erst vor einigen Monaten verlassen und
sei daher nicht entwurzelt. Hinsichtlich des Kindeswohls sei zu bemerken,
dass er in Kabul, nicht aber in der Schweiz, über intakte und stabile Fami-
lienverhältnisse verfüge.
9.4 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, das Wohl
des Kindes habe vorliegend im Mittelpunkt zu stehen und es bestehe die
Pflicht der Behörde, die tatsächlich anzutreffende Situation bei einer Rück-
kehr zu eruieren. Die blosse Feststellung, es seien Angehörige vorhanden,
genüge nicht, zumal diese auch in der Lage sein müssten, die Bedürfnisse
des Kindes abzudecken. Gemäss geltender Rechtsprechung sei die allge-
meine Situation in Afghanistan derart schlecht, dass ausserhalb der Gross-
städte von einer existenzbedrohenden allgemeinen Situation auszugehen
sei. Der pauschale Verweis des SEM auf die Ausnahme der Hauptstadt
Kabul genüge nicht, zumal die Rechtsprechung bei Wegweisungsentschei-
den regelmässig eine hohe Begründungsdichte verlange. Der Beschwer-
deführer sei minderjährig und eine Rückkehr in eine nicht näher geklärte
familiäre Situation widerspreche den Grundsätzen des Kindeswohls. Das
Argument des SEM, der Beschwerdeführer sei bei seiner Familie wohl bes-
ser aufgehoben als hier in der Schweiz, sei zwar gut gemeint, habe jedoch
bei derzeitiger Aktenlage keine gesicherte Grundlage.
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In der Replik wurde ergänzend ausgeführt, dass genügend Hinweise be-
ständen, dass der Beschwerdeführer auch in Kabul konkret und ernsthaft
gefährdet sei.
9.5 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan hinsichtlich der Beurtei-
lung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf das Urteil BVGE
2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse
stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage
sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – aus-
ser allenfalls in den Grossstädten – äusserst schlecht seien, weshalb die
Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemei-
nen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden.
Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in
der anderen Landesteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht ver-
schlechtert habe, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den
übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der
Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert wer-
den. Solche Umstände könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es
sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Unab-
dingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die
Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig er-
weise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die
schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebens-
bedrohende Situation führen. Eine die Gesundheit nur einigermassen ga-
rantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen
ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser
schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler
Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern.
Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätz-
lich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenz-
bedrohende Situation geraten (vgl. ebd., E. 9.9).
Sind von der Wegweisung Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zu-
mutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger
Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen
Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR
0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Um-
stände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegwei-
sung wesentlich erscheinen. Namentlich können folgende Kriterien im
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Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Bezie-
hungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstüt-
zungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem länge-
ren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2).
9.6 Das SEM stellte zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer in Kabul
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und aus der gesellschaftli-
chen Oberschicht stammt, wodurch das Vorliegen begünstigender Fakto-
ren zu bejahen ist. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, das
SEM habe lediglich pauschal auf die Lage in Kabul verwiesen, ohne auf
den konkreten Einzelfall einzugehen, ist nicht stichhaltig. Vielmehr nimmt
die vorinstanzliche Begründung fundierten Bezug auf die persönlichen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers, indem etwa auf das intakte Familienver-
hältnis hingewiesen wird und nicht lediglich ein Hinweis auf die Anwesen-
heit von Familienangehörigen erfolgte. Die Erwägungen des SEM sind zu-
dem auch nicht rein hypothetisch, sondern finden ihre hinreichende Grund-
lage in den Akten. So gab der Beschwerdeführer in der Anhörung zu Pro-
tokoll, mit seinen Angehörigen in Kontakt zu stehen (vgl. act. A13 F10 f.).
Auch während des Beschwerdeverfahrens wurde evident, dass die Famili-
enbande intakt sind, der Beschwerdeführer weiterhin in Kontakt mit seiner
Familie steht und auf deren Unterstützung zählen kann, zumal gemäss Be-
schwerdeeingabe Kontakt zum Vater bestehe und dieser im Instruktions-
verfahren massgebend an der Beibringung der Beweise mitwirkte, woraus
ersichtlich wird, dass er sich um seinen Sohn kümmert. Somit ist anzuneh-
men, dass er bei einer Rückkehr auch tatsächlich von seiner Familie wieder
aufgenommen wird und diese auch in der Lage ist, seine Bedürfnisse ab-
zudecken (vgl. zu diesem Aspekt der Kindeswohlprüfung EMARK 2006 Nr.
24 E. 6.2.4). Hinsichtlich des Kindeswohls ist dem SEM auch dahingehend
zuzustimmen, dass sich die wichtigsten Bezugspersonen des Beschwer-
deführers (seine Familie) in Kabul und nicht in der Schweiz befinden. Des
Weiteren hält sich der Beschwerdeführer noch nicht sonderlich lange in der
Schweiz auf, so dass die hiesige Integration als gering bezeichnet werden
kann. Zwar darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer in
Kabul aufgrund seines Vaters einer gewissen Gefährdung ausgesetzt ist,
wovor ihm auch die dortigen Behörden keinen absoluten Schutz liefern
können. Angesichts der gewichtigen Faktoren (auch unter dem Blickwinkel
des Kindeswohls), die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen, ist dieser Umstand jedoch zu wenig erheblich, um in Gesamt-
würdigung der Umstände die Unzumutbarkeit begründen zu können. Nach
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dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung daher als zumut-
bar.
9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Hinsichtlich der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten ist die Vorinstanz
aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers noch anzuweisen, der
KRK Rechnung zu tragen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul dort in Empfang genom-
men wird und diesbezügliche Begleitmassnahmen – eventuell in Zusam-
menarbeit mit der Vertretung der Direktion für Entwicklung und Zusammen-
arbeit (DEZA) vor Ort – angeordnet werden.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aufgrund der
Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und der seit-
her unveränderten finanziellen Lage des Beschwerdeführers sind vorlie-
gend allerdings keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, bei den Vollzugsmodalitäten der speziellen Si-
tuation des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen Rechnung zu
tragen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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