B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5595/2017
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie ihre Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügungen des SEM vom 4. September 2017 / N (…).
D-5595/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind irakische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______, Irak. A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) so-
wie ihr erstes Kind F._______ hielten sich nach der ersten Einreise des
Beschwerdeführers (1998) beziehungsweise der Beschwerdeführerin
(2001) aufgrund einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge bis zum (…)
2010 in der Schweiz auf. Ihr zweites Kind, C._______ (nachfolgend: Dritt-
beschwerdeführer), wurde in der Schweiz geboren. Unter Inanspruch-
nahme eines Rückkehrhilfeprogramms kehrten die Beschwerdeführenden
am (…) 2010 freiwillig in den Irak zurück. Das ältere Kind, F._______, sei
Anfang 2012 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer erneut in die Schweiz
eingereist und stellte am 31. Januar 2012 als unbegleiteter Minderjähriger
ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 wurde er vorläufig in der
Schweiz aufgenommen. Der Beschwerdeführer hielt sich eigenen Angaben
zufolge im Jahr 2012 für ungefähr zehn Tage in der Schweiz auf, um bei
seinem Kind zu sein (D43, Seite 5).
B.
B.a Im November 2014 reiste die Beschwerdeführerin eigenen Angaben
zufolge mit den beiden jüngeren Kindern C._______ und D._______ mit
einem Visum legal nach Italien. Danach sei sie zu ihrer Schwester in die
Schweiz weitergefahren, wo sie am 2. Dezember 2014 ein Asylgesuch
stellte. Am 9. Dezember 2014 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen
befragt. Am 23. Februar 2017 wurden sie und C._______ einlässlich ange-
hört.
Im Jahr 2015 sei der Beschwerdeführer mit einem polnischen Visum nach
Wien und Krakau geflogen und danach über Deutschland in die Schweiz
eingereist, wo er am 3. Dezember 2015 erneut ein Asylgesuch stellte. Am
10. Dezember 2015 wurde er summarisch zu seinen Gesuchsgründen be-
fragt und am 23. Februar 2017 vertieft angehört.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund führten die Beschwerdeführenden an,
sie hätten nach ihrer Rückkehr im Jahr 2010 zunächst ein Jahr lang beim
Bruder des Beschwerdeführers, einem Parlamentsmitglied, gewohnt, be-
vor sie in eine eigene Wohnung umgezogen seien. Die Beschwerdeführe-
rin sei wieder ihrem Beruf als (…) nachgegangen, bis ihr drittes Kind,
D._______, (…) auf die Welt gekommen sei. Der Beschwerdeführer gab
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an, nach der Rückkehr im Jahr 2010 als Mitarbeiter im Büro (…) der Patri-
otic Union of Kurdistan (PUK) tätig gewesen zu sein.
B.b Zur Begründung ihres Gesuchs machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, es sei bald nach ihrer Rückkehr zu Problemen mit dem konservativen
Bruder des Beschwerdeführers gekommen, weil sie sich seinen Vorstellun-
gen nicht angepasst habe. Selbst nach dem Umzug in eine eigene Miet-
wohnung sei sie regelmässig von ihm beschimpft und beleidigt worden.
Der Schwager habe sie mit dem Tode bedroht, woraufhin sie ihn angezeigt
habe und er von der Polizei vorgeladen worden sei. Im Weiteren habe sie
einen Termin bei einer NGO für Kinder- und Familienrechte bekommen,
den sie nicht wahrgenommen habe. Weil sie die Kontrolle durch die Familie
ihres Ehemannes nicht mehr ausgehalten habe, habe sie beschlossen,
auszureisen. Der Sohn C._______ brachte vor, nach der Rückkehr in den
Irak unter Anpassungsschwierigkeiten in der Schule und dem Konflikt zwi-
schen der Mutter und dem Onkel gelitten zu haben.
Zur Stützung ihrer Angaben reichten sie Identitätsdokumente, Farbfotos
und ein Einladungsschreiben einer NGO ein.
B.c Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Cousin sei 1997 verhaftet wor-
den und verschwunden, weshalb er nach seiner Rückkehr im Jahr 2010
recherchiert habe, wer für das Verschwinden seines Cousins verantwort-
lich sei. Gegen diese Person namens M., ein hochrangiges Mitglied der
Partiya Demokrat a Kurdistanê (PDK), habe er im Mai 2012 Anzeige erstat-
tet. Im Jahr 2011 respektive im Juli 2012 sei ihm telefonisch gedroht wor-
den, dass man ihm dasselbe antun werde wie seinem Cousin. In der Folge
sei er auch von seinem Umfeld immer wieder gewarnt worden. Die Dro-
hungen hätten später nachgelassen, doch aufgrund der Verschlechterung
der Lage im Jahr 2014 und vor allem 2015 erneut zugenommen. Im Wei-
teren habe man den Ruf seiner Frau ruiniert.
Als Beweismittel reichte er verschiedene Identitätsdokumente und zwei
Parteimitgliedsausweise zu den Akten.
C.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 4. September 2017 – eröffnet am
5. September 2017 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden
würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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D.
Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 2. Oktober 2017 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragten sinngemäss, die angefochtenen Verfü-
gungen seien aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen. Der Beschwerde legten sie Fürsorgebestätigungen bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2017 lehnte der Instruktionsrich-
ter das mit der Einreichung der Fürsorgebestätigung implizit gestellte Er-
suchen um Verzicht auf Kostenvorschusserhebung ab und forderte die Be-
schwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 750.– zu leisten.
F.
Am 4. November 2017 wurde der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz wies die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in zwei
separaten Verfügungen ab.
4.1.1 In der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin und der
beiden jüngeren Kinder hielt das SEM fest, ihre Vorbringen seien nicht asyl-
relevant, da sie aufgrund der ungenügenden Intensität, der fehlenden Be-
gründetheit der Furcht und der Möglichkeit zur Inanspruchnahme staatli-
chen Schutzes den Anforderungen des Art. 3 AsylG nicht zu genügen ver-
möchten. Bei ihren Vorbringen zum Bruder des Beschwerdeführers handle
es sich um Probleme mit einer Privatperson. Die Behörden ihres Heimat-
staates seien schutzwillig und schutzfähig, weshalb sie sich an diese hät-
ten wenden können, sollte die Person ihre Drohungen in die Tat umsetzen
wollen. Dass es sich beim Schwager der Beschwerdeführerin um eine ein-
flussreiche Person handle, ändere nichts an der anzunehmenden Schutz-
willigkeit und Schutzfähigkeit, zumal dieser bereits kurz nach ihrer Anzeige
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von der Polizei vorgeladen worden sei. Es wäre ihr zuzumuten gewesen,
zumindest die Ergebnisse dieser Untersuchungen und das Urteil abzuwar-
ten, anstatt umgehend auszureisen. Auf den Schutz der Schweiz sei sie
deshalb nicht angewiesen. Im Weiteren seien die Verfolgungsmassnah-
men auch nicht genügend intensiv. Sie habe sich nach dem Umzug in eine
Mietwohnung der sozialen Kontrolle ihres Schwagers zumindest im häus-
lichen Alltag entziehen können. Dass sie ihren westlichen Lebensstil nicht
beibehalten könne, komme keiner Bedrohung von Leib und Leben respek-
tive keinem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG
gleich. Die erwähnte mündliche Drohung des Schwagers ohne konkrete
Folgen lasse nicht umgehend auf deren Ernsthaftigkeit schliessen und ver-
unmögliche nicht die Fortführung eines menschenwürdigen Lebens. Die
Verfolgungshandlungen seien von zu geringem Umfang und sie habe auch
die Terminvorladung für eine Besprechung ihres Falles bei einer NGO nicht
wahrgenommen, obwohl sich diese gemäss ihren Aussagen ihrer Prob-
leme angenommen hätte.
4.1.2 In der angefochtenen Verfügung des Beschwerdeführers hielt das
SEM fest, seine Fluchtvorbringen erfüllten nicht das Kriterium der Begrün-
detheit der Furcht. Er habe angegeben, die Häufigkeit der telefonischen
Drohungen und die Drohungen über sein Umfeld, die er seit 2011 respek-
tive 2012 erhalten habe, sei zunächst wieder rückläufig gewesen. Obwohl
die Häufigkeit 2014 und 2015 seinen Angaben zufolge wieder zugenom-
men habe, sei zu bezweifeln, dass die PDK diese in die Tat umgesetzt
hätte. Er habe gesagt, diese Probleme seit 2011 zu haben, und trotzdem
seien bis zu seiner Ausreise Jahre später keine konkreten Schritte unter-
nommen worden, um die Drohungen in die Tat umzusetzen, was Zweifel
an deren Ernsthaftigkeit aufkommen lasse. Im Weiteren fielen die Verfol-
gungshandlungen auch nicht genügend intensiv aus, da er angegeben
habe, von der PDK einmal telefonisch und mehrfach via sein Umfeld Dro-
hungen erhalten zu haben. Eine einmalige Drohung und ein Druck über
das direkte Umfeld seien ungenügend, die Intensitätskriterien zu erfüllen,
und verunmöglichten nicht die Fortführung eines menschenwürdigen Le-
bens. Schliesslich spreche auch der Umstand, dass er gemäss den Stem-
peln in seinem irakischen Reisepass in den Jahren 2011 und 2012 wie
auch 2015 die Region Kurdistan problemlos habe verlassen können, für
die Annahme, dass er keine Probleme mit den dort ansässigen Behörden
gehabt habe. Er sei auch seit seiner Rückkehr im Jahr 2010 nicht mehr in
Haft gekommen. Aussagegemäss sei er ein normales Mitglied der Partei,
weshalb auch nicht von einem politischen Profil ausgegangen werden
könne, das bei einer Rückkehr zu einer Gefährdung führen könne.
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Seite 7
4.2 Gegen beide Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden mit einer
gemeinsamen Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Darin machte die Beschwerdeführerin geltend, die Drohung ihres Schwa-
gers müsse ernst genommen werden. Es komme in solchen Situationen
erfahrungsgemäss zu Mordversuchen oder Morden, wie im Fall von Frau
Y., die in E._______ am 2. Dezember 2016 tot in ihrem Auto aufgefunden
worden sei. Als Beweismittel legte sie einen Stick mit einem Dokumentar-
film über den Terror gegen Frauen in irakisch Kurdistan bei. Der Beschwer-
deführer brachte vor, das SEM habe der Drohung des PDK-Funktionärs zu
Unrecht die Asylrelevanz abgesprochen, weil er (der Beschwerdeführer)
unbehelligt geblieben sei. Am 13. August 2016 sei Herr H. in Dohuk von
der PDK entführt und ermordet worden, weil er sich vier Jahre zuvor mit M.
– dem Verfolger des Beschwerdeführers – angelegt habe.
5.
5.1 Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt
zu sein, sind nach der seit der Entscheidung und Mitteilung der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 anerkannten Schutz-
theorie nicht nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkommt, sondern auch, wenn er nicht in der Lage ist, Schutz zu ge-
währen. Dieser Schutz kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch
einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat
gewährt werden. Gemäss ständiger Rechtsprechung geht das Bundesver-
waltungsgericht davon aus, dass die kurdischen Behörden grundsätzlich in
der Lage und willens sind, ihren Bürgern genügend Schutz vor nicht-staat-
lichen Übergriffen zu bieten (BVGE 2008/4 E. 6.5).
5.2 Die Beschwerdeführerin gibt an, aufgrund ihres westlichen Lebensstils
vom Schwager bedroht worden zu sein und sich davor zu fürchten, dass
dieser seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte. Es wird vorliegend
vom Gericht nicht angezweifelt, dass sie von den Angehörigen ihres Man-
nes in erheblicher Art und Weise gegängelt, bedroht und stark unter Druck
gesetzt wurde, worunter auch der Sohn C._______ zu leiden hatte. Die
Beschwerdeführerin konnte glaubhaft machen, von ihrem Schwager in
ernstzunehmender Weise mit dem Tod bedroht worden zu sein. Abgesehen
davon aber, dass sie – soweit die Familie ihres Mannes in anderer Weise
sozialen Druck auf sie ausübte – sich durch einen Umzug deren Einfluss-
bereich teilweise entziehen und die Drohung ihres Schwagers zur Anzeige
bringen konnte, fällt für die Beurteilung der Asylrelevanz vorliegend insbe-
sondere ins Gewicht, dass die Polizei aufgrund dieser Anzeige den Täter
vorgeladen und mit seiner Tat konfrontiert hat. Offenbar wurden hier die
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Strafverfolgungsbehörden – unabhängig von dem Geschlecht und der ge-
sellschaftlichen Stellung des Angezeigten – tätig. Es liegt an der Beschwer-
deführerin, die Polizei weiterhin um Schutz anzufragen respektive die Un-
terstützung geeigneter Organisationen in Anspruch zu nehmen, sollte ihr
Schwager sie weiter behelligen. Stattdessen hat sie das Ergebnis des von
ihr eingeleiteten Prozesses nicht abgewartet und ist ausgereist. Dabei wird
keinesfalls in Abrede gestellt, dass die Situation der Frauen im Irak schwie-
rig ist und es zu Morden an ihnen durch Angehörige kommt. Dies ändert
aber nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem konkreten
Fall bei den Behörden Gehör verschaffen konnte und diese zu ihrem
Schutz eingeschritten sind. Daher ist mit der Vorinstanz davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin den – genügenden – Schutz der nord-
irakischen Behörden weiterhin in Anspruch hätte nehmen können. Mit dem
SEM ist somit festzustellen, dass die glaubhaft gemachte Furcht der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder vor allfälligen Übergriffen durch ihren
Schwager nicht asylrelevant ist.
Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbe-
gehren zu Recht abgelehnt hat.
5.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, sich unmittelbar nach seiner Rück-
kehr vom September 2010 mit dem Verschwinden seines Cousins befasst
und herausgefunden zu haben, dass hierfür der PDK-Funktionär M. ver-
antwortlich sei. Anlässlich der BzP gab er an, man habe ihn deshalb ange-
rufen und gesagt, dass die Konsequenzen für ihn ganz schlimm sein wür-
den, falls er mit der Sache wegen seines Cousins nicht aufhören würde; ab
2011 habe man mit diesen telefonischen Drohungen angefangen; dank sei-
ner Arbeit für die Partei seien sie später weniger geworden; nachdem aber
die Situation 2014 und vor allem 2015 schlimmer geworden sei, seien auch
diese telefonischen Drohungen viel intensiver und schlimmer geworden
(D43, Seite 9). In der Anhörung machte er geltend, im Juli 2012 zum ersten
Mal telefonisch bedroht worden zu sein (D58 F69 und F84), nachdem er
wegen des Verschwindens seines Cousins im Mai 2012 gegen M. eine An-
zeige bei einer Untersuchungskommission über die Bruderschaftskämpfe
eingereicht habe (D58 F52 – F54). Man habe ihm gesagt, dass sein Schick-
sal wie jenes seines Cousins enden werde (D58 F51). Dies sei einmal am
Telefon gewesen, danach habe er über Bekannte erfahren, dass eine Dro-
hung gegen ihn „in der Luft“ liege, weshalb er nicht länger bleiben solle
(D58 F59). Die Bedrohungen seien ein oder zwei Monate weitergegangen;
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später, in den Jahren 2013 und 2014 habe es Säuberungen in der Gesell-
schaft gegeben und man habe sich nicht mehr bemüht, Leute telefonisch
zu bedrohen; mit dem Angriff des sogenannten Islamischen Staates (IS)
sei vieles erlaubt gewesen (D58 F85). Nach der Ausreise seiner Frau
(Ende 2014) sei er täglich zur Arbeit gegangen und habe sich vorsichtig
verhalten (D58 F78).
Die Ansicht des SEM, bei den geltend gemachten Drohungen handle es
sich nicht um asylrelevante Verfolgungsmassnahmen, ist vorliegend nicht
zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch weist die
übrige Aktenlage darauf hin, dass die Probleme des Beschwerdeführers
mit der PDK bereits im Jahr 2011 begonnen haben, etwa macht sein Kind
geltend, in der Schule von PDK-nahen Behörden nach dem Vater gefragt
worden zu sein (vgl. C27 F33). Der Beschwerdeführer hat gemäss den
Sichtvermerken in seinem Reisepass in diesem Zeitraum mindestens zwei-
mal den Irak verlassen und ist im Oktober 2011 sowie im Februar 2012
jeweils wieder in seine Heimat zurückgekehrt, was gegen die Erheblichkeit
seiner Gefährdung spricht. Dies gibt er denn auch für den Zeitraum nach
der Anzeige gegen M., die er 2012 erstattet habe, zu, indem er aussagte,
aufgrund seiner Arbeit für die PUK einen gewissen Schutz genossen zu
haben, weshalb die Drohungen danach wieder abgenommen hätten. Auf-
grund des Kampfes gegen den IS habe man sich ab 2013 und 2014 wieder
mehr erlauben können, weshalb seine Gefährdung im Jahr 2014 und vor
allem 2015 wieder zugenommen habe. Bezüglich dieser später wieder auf-
geflammten Bedrohungslage fällt auf, dass er bei seinem erstmaligen
Schutzersuchen in der Schweiz (1998) vor seiner Frau ausgereist ist, hin-
gegen – trotz Zunahme der Drohungen – er gegen Ende 2014 zunächst
die Ausreise seiner Familie organisierte und danach aus finanziellen Grün-
den noch circa ein weiteres Jahr mit seiner eigenen Ausreise zuwarten
konnte. Er habe während dieser Zeit wie immer gearbeitet und sich im All-
tag sehr vorsichtig verhalten (D58 F78). Bei dieser Sachlage kann nicht
davon ausgegangen werden, dass er – im Gegensatz zu seiner ersten
Asylgesuchstellung – im Jahr 2015 einer vergleichbar asylrelevanten Ge-
fahr ausgesetzt gewesen wäre. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass er
wegen seiner Recherchen aufgrund des Verschwindens seines Cousins
möglicherweise einer mächtigen Person in die Quere gekommen ist, die
ihn zum Schweigen bringen möchte, weshalb er auch zu Beginn des Kon-
flikts mit dieser Person bedroht und später wiederholt von seinem Umfeld
gewarnt wurde. Dennoch ist aufgrund seines Ausreiseverhaltens nicht da-
von auszugehen, dass deshalb auch im Jahr 2014 beziehungsweise zum
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Ausreisezeitpunkt sein Leben in Gefahr gewesen wäre, weshalb es an der
objektiven Begründetheit der Furcht und auch am zeitlichen Kausalzusam-
menhang zwischen den geltend gemachten Drohungen und der Flucht
mangelt. Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setzt die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hin-
sicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und
Flucht voraus (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.4). Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts obliegt es dem Beschwerdeführer, eine trotz
unterbrochenem Kausalzusammenhang andauernde Verfolgungsgefahr
glaubhaftzumachen (BVGE 2009/51 E. 4.2.5; EMARK 1996 Nr. 25), was
ihm aufgrund des von ihm vorgebrachten Verhaltens nicht gelungen ist. Da
er davon ausging, dass nach seiner Anzeige von M. aufgrund seiner Par-
teiarbeit keine erhebliche Bedrohung mehr bestanden habe, erscheint der
Kausalzusammenhang in sachlicher Hinsicht unterbrochen. Trotz Ver-
schlimmerung der Sicherheitslage in den Jahren 2013 und 2014 konnte er
noch ein weiteres Jahr mit der Ausreise zuwarten, weshalb vorliegend so-
wohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht kein genügender Kausal-
zusammenhang zwischen der geltend gemachten Vorverfolgung (nach der
Anzeige von M. erfolgte Drohungen und Warnungen des Umfelds) und der
endgültigen Ausreise Ende des Jahres 2015 bestanden hat.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Asylrelevanz der Vorbringen
des Beschwerdeführers zu Recht verneint und ist die Ablehnung seines
Gesuchs im Asylpunkt nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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7.2 Nachdem das SEM mit den beiden Verfügungen vom 4. September
2017 den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz aufgeschoben hat, erübrigen sich vorliegend weitere Aus-
führungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden mit dem
Kostenvorschuss in gleicher Höhe beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Anna Wildt
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