B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5595/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. August 2018 / N (…).
D-5595/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. August 2018 – eröffnet am 31. Au-
gust 2018 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch vom 6. Dezember 2015 ablehnte, die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung an-
ordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mittels Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht,
dass er dabei im Wesentlichen beantragte, die Verfügung des SEM vom
29. August 2018 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass er im Weiteren unter anderem beantragte, es sei ihm eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. Oktober 2018
den Eingang der vorliegenden Beschwerde bestätigte,
dass am 12. Oktober 2018 eine Beschwerdeschrift beziehungsweise Be-
schwerdebegründung beim Bundesverwaltungsgericht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeschrift die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Rechtsvertreters enthalten muss; die Aus-
D-5595/2018
Seite 3
fertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufe-
nen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän-
den hat,
dass, genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder lassen die
Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die notwendige
Klarheit vermissen, ohne dass sich die Beschwerde als offensichtlich un-
zulässig herausstellt, die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine
kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt (Art. 52 Abs. 2 VwVG),
dass sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem
Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Be-
gründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten
(Art. 52 Abs. 3 VwVG),
dass speziell bei Laien in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu
strengen Anforderungen an die Beschwerdeschrift gestellt werden dürfen
(vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 49 zu Art. 52 VwVG),
dass die Rechtsprechung in diesen Fällen eine kurze Frist zur Beschwer-
deverbesserung selbst dann vorsieht, wenn die Eingabe weder Rechtsbe-
gehren noch eine genügende Begründung enthält,
dass dieses Institut der Verbesserungsfrist nach Art. 52 Abs. 2 VwVG be-
zweckt, aus Versehen oder aus Unkenntnis begangene Unterlassungen
beheben zu können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 130 Rz. 2.236),
dass sich die Möglichkeit einer Beschwerdeverbesserung sodann nur bei
Fehlen eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigt (BGE 134 V 162 E. 2 und 5.2,
Bundesgerichtsentscheid 2C_439/2011 vom 4. November 2011 E. 2.1
m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 7 S. 55 ff.),
dass – reicht die beschwerdeführende Partei durch ihren rechtskundigen
Vertreter bewusst eine mangelhafte Beschwerdeschrift ein, um damit eine
Verlängerung der Beschwerdefrist zu erreichen – von einer zweckwidrigen
Berufung auf die Nachfristansetzung auszugehen ist, was als offensichtli-
cher Rechtsmissbrauch ohne Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist zur
Beschwerdeverbesserung zu qualifizieren ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 7),
D-5595/2018
Seite 4
dass der anwaltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegen-
den Fall in seiner Beschwerde vom 1. Oktober 2018 zur Sache selbst in-
haltlich keine Begründung vorgebracht, sondern sich darauf beschränkt
hat, eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu beantragen, weil sein
Mandant ihn erst am Nachmittag des letzten Tages der Beschwerdefrist
konsultiert habe, und es ihm mangels eines Dolmetschers nicht möglich
gewesen sei, sich mit dem Beschwerdeführer zu besprechen, weshalb
auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Ent-
scheid habe stattfinden können,
dass der des Verwaltungsverfahrens kundige Rechtsvertreter indessen die
an eine Beschwerde gestellten Mindestanforderungen kennt und es ihm
daher im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres auch hätte möglich sein
müssen, innert der gesetzlichen Beschwerdefrist eine in Inhalt und Form
korrekte Beschwerde einzureichen (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass der Rechtsvertreter selbst bei Annahme, dass er seitens seines in
B._______ wohnhaften Mandanten erst am letzten Tag der Beschwerde-
frist und angeblich unangemeldet aufgesucht (vgl. Beschwerde S. 5) wurde
und in diesem Moment nicht über die vorinstanzlichen Akten verfügte, trotz-
dem im Besitz der angefochtenen Verfügung war, die alle Tatsachen und
Überlegungen enthielt, welche zur Abweisung des Asylgesuchs sowie zur
Anordnung des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers führten,
dass der Rechtsvertreter auch imstande war zu begreifen, dass der Be-
schwerdeführer vergeblich versucht hatte, eine Person zu finden, welche
seine Interessen wahren könnte, und dass der Beschwerdeführer in seiner
Heimat nach wie vor verfolgt sei (vgl. Beschwerde S. 5),
dass er folglich auch in der Lage hätte sein müssen, zumindest rudimentär
die Gründe dafür zu nennen, weshalb die angefochtene Verfügung falsch
sein soll, um dann zu einem späteren Zeitpunkt nach Erhalt der übrigen
vorinstanzlichen Akten seine Begründung ergänzen zu können,
dass der Rechtsvertreter, welcher seine Beschwerdeschrift laut „track and
trace“ um 18:02 Uhr der Post übergab, auch über genügend Zeit verfügt
haben müsste, um sich inhaltlich zumindest summarisch mit der Argumen-
tation in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht überdies am 31. Oktober 2012 in drei
gleichartigen Fällen bezüglich desselben Rechtsvertreters Nichteintre-
tensentscheide (D-5329/2012, D-5331/2012 und D-5333/2012) gefällt hat,
D-5595/2018
Seite 5
weshalb er sich über die Unrechtmässigkeit seines Prozessverhaltens und
dessen Folgen auch im Klaren sein musste,
dass die Beschwerde, nachdem sich das vollkommene Fehlen jeglicher
Begründung in der Sache selbst als unberechtigt erwiesen hat, daher un-
zulässig und auf diese nicht einzutreten ist,
dass die am 12. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingegan-
gene Beschwerdebegründung am Gesagten nichts ändert,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 250.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5595/2018
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 250.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Philipp Reimann
Versand: