Abtei lung IV
D-5596/2007
zom/wid
{T 0/2}
Urteil vom 28. August 2007
Mitwirkung: Richter Zoller (Vorsitz), Richterinnen Madeleine Hirsig-Vouilloz und
Nina Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiber Daniel Widmer
A._______, Kamerun,
(Adresse),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 10. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach seiner Ausreise aus
Kamerun am 5. Juli 2007 auf dem Landweg über Tschad nach Libyen begab, von dort
auf dem Seeweg nach Italien weiterreiste, von wo er am 12. Juli 2007 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte,
dass er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl
nachsuchte, und ebenfalls dort am 17. Juli 2007 zum ersten Mal befragt sowie am 9.
August 2007 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, Sohn des im Jahr
2000 beziehungsweise 2002 verstorbenen Dorfältesten von (Ort) zu sein, und sein Vater
ihn vor seinem Tod als Nachfolger bestimmt habe, weshalb er traditionsgemäss fünf
Jahre nach dem Tod des Vaters gekrönt worden sei,
dass die Halbbrüder des Beschwerdeführers diesen Entscheid jedoch nicht akzeptiert
und ihn bedroht hätten,
dass es zudem wegen seiner Mitgliedschaft bei der oppositionellen SDF zu Problemen
mit der Regierungspartei CPDM gekommen sei, wobei die Halbbrüder des
Beschwerdeführers den bekannten Distriktsvorsitzenden B._______ der CPDM über
dessen oppositionelle Haltung aufgeklärt hätten,
dass B._______ selbst zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, weil
er im Jahr 2004 beziehungsweise 2005 einen bekannten SDF-Funktionär getötet habe,
wobei auch der Beschwerdeführer an den damaligen Protest-Ausschreitungen beteiligt
gewesen sei,
dass B._______, als er bereits nach drei Monaten aus der Haft entlassen worden sei,
den Beschwerdeführer bedroht habe und dieser aufgrund eines von B._______ an die
Gendarmerie gesandten Berichts im Januar 2007 während mehrerer Tage inhaftiert und
dabei misshandelt worden sei,
dass die Halbbrüder nach der Freilassung des Beschwerdeführers erneut bei B._______
interveniert hätten, woraufhin ein Haftbefehl erlassen worden sei,
dass man dem Beschwerdeführer vorgeworfen habe, er würde CPDM-Mitlieder bei den
im Juli 2007 bevorstehenden Wahlen behindern, und habe gedroht, das Haus von
B._______ niederzubrennen, um den Tod des getöteten SDF-Funktionärs zu rächen,
dass sich der Beschwerdeführer aus Angst vor seinen Halbbrüdern und den CPDM-
Autoritäten zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen und diese ohne
Reisedokumente vollzogen habe, und diesbezüglich erklärte, er habe nie einen
Reisepass besessen und seine Identitätskarte auf unbekannte Weise verloren,
dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispa-
piere abgab, am 12. Juli 2007 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweis-
papiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf
das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A3/1),
dass aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs feststeht, dass der Beschwerdeführer am
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15. Juni 2007 unter den Personalien C._______, ein Visumsgesuch bei der Schweizer
Vertretung in Yaoundé mit der Begründung gestellt hat, als Mitarbeiter des British
Council von Yaoundé an einer Konferenz in Genf im Juli 2007 teilnehmen zu wollen, und
ihm gestützt auf seine Angaben und Vorlage seines Reisepasses das Visum erteilt
wurde,
dass er im Rahmen des ihm dazu am 9. August 2007 gewährten rechtlichen Gehörs
zugab, dass es sich bei den von ihm der Schweizer Vertretung angegebenen
Personalien um seine wahre Identität handle,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2007 - eröffnet am 15. August 2007 -
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist
von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere
eingereicht,
dass er den Behörden nachweislich eine falsche Identität angegeben und das
Vorhandensein eines Reisepasses und des darin enthaltenen Visums verschwiegen
habe, es jedoch insbesondere auch in Anbetracht seiner haltlosen Reiseschilderungen
auf der Hand liege, dass er unter seiner wahren Identität mit seinem echten Reisepass
und dem gültigen, von der Schweizer Vertretung ausgestellten Visum gereist sei,
dass unter diesen Umständen davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer versuche
durch die Nichtabgabe seiner wahren Identitätspapiere seine Identität gegenüber den
Schweizer Behörden zu verheimlichen,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer
verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass aufgrund der falschen Angaben zu seiner Identität und Herkunft den gesamten
Asylvorbringen die Grundlage entzogen sei und im Übrigen die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen durch die insgesamt äusserst unstrukturierten, unsubustanziierten und
eklatante Widersprüche und Tatsachenwidrigkeiten enthaltenden Schilderungen des
Beschwerdeführers bestätigt würden,
dass er sich beispielsweise in Bezug auf das Todesjahr seines Vaters widersprochen
habe, welches eng mit den Asylvorbringen verknüpft sei, und unwahre und
widersprüchliche Angaben zum Tod des SDF-Funktionärs D._______ gemacht habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG
offensichtlich nicht standhielten und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen
nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er unter
Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 10.
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August 2007 aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), insbesondere der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. August 2007 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]),
dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung findet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen er-
gibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wer-
den kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass in der Beschwerde angekündigte Beschwerdeergänzungen nicht abzuwarten sind,
zumal nicht weiter substanziiert wurde, inwiefern die Beschwerde unvollständig sei,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen wurden, die bisherige Beurteilungszuständigkeit der Beschwerde-
instanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben wurde
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 34 E.2.1 S. 240 f.),
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dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchen-
de den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise-
oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im
Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft
und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E.
2.1),
dass in der Beschwerde in pauschaler Weise an den bisherigen Vorbringen festgehalten
und zudem ausgeführt wird, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine
äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Heimatland in die Schweiz hinter sich habe,
die naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Weg möglich gewesen
sei, und die von ihm genannten Gründe sein Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren sehr wohl zu entschuldigen vermöchten,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berück-
sichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks
Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinrei-
chung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen,
dass aufgrund der Aktenlage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer habe auf der Reise von seinem Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat bis in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, wel-
che er in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
den schweizerischen Behörden vorenthalten hat,
dass an dieser Einschätzung auch die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern ver-
mögen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht
selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder
Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass die nach der Direktanhörung vom 9. August 2007 bestehenden Akten keine tatbe-
ständliche Grundlage hergaben, um bei einer Subsumption unter die Bestimmungen von
Art. 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft feststellen zu können, zumal den vom Beschwer-
deführer geschilderten Vorbringen aus den erwähnten Gründen die Grundlage entzogen
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ist,
dass somit aufgrund der Aktenlage nach den erfolgten Anhörungen das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwä-
gungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen andererseits gleichermassen offenkundig ist,
dass sich mithin keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe, um zu
seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materiel-
le Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen
müssen,
dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens keine Veranlassung zu einer weiter gefassten Erhebung des
Sachverhalts besteht,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu ei-
ner anderen Beurteilung führen könnten, die Ausführungen insbesondere nicht geeignet
sind, die festgestellten Widersprüche zu entkräften,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen
Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR
142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung
vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der
Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz (Mutter, Tochter, Geschwister, Onkel) besitzt, das erste Level der
Universität abgeschlossen hat, und als Lehrer mit einem Teilpensum tätig war,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu
werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
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dass der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG)
erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die
Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das
vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfa-
hrenszentrum Kreuzlingen, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer
gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese nach
Unterzeichung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, vorab per Telefax,
(Ref.-Nr. [...])
- (kantonale Behörde)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand am:
..9
D-5596/2007
zom/wid
EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, Kamerun,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2007
Ort:
Datum:
Unterschrift:
Unterschrift verweigert:
* * * * * *
Für die eröffnende Behörde:
Diese Empfangsbestätigung ist nach der Unterzeichnung an das Bundesverwaltungsge-
richt zurückzusenden