Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5596/2011
U r t e i l v om 1 3 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
B._______, geboren am _______,
C._______, geboren am _______,
D._______, geboren am _______,
E._______, geboren am _______,
Syrien,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. September 2011 / _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben
Anfang August 2011 auf dem Luftweg verliessen und über _______ und
Italien am 5. August 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie am selben
Datum Asylgesuche stellten,
dass sie dazu am 11. respektive 12. August 2011 summarisch befragt
wurden,
dass aufgrund einer Abfrage der EurodacDatenbank festgestellt worden
war, dass die Beschwerdeführenden am _______ 2011 in Italien
Asylgesuche gestellt hatten,
dass ihnen das BFM anlässlich der Summarbefragungen das rechtliche
Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu
einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführenden darlegten, in Italien keine Asylgesuche
gestellt zu haben und wegen der prekären Aufenthaltsbedingungen nicht
dort leben zu wollen,
dass das BFM am 29. August 2011 – gestützt auf die Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden an Italien sandte,
dass diesem Ersuchen von italienischer Seite am 9. September 2011
entsprochen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. September 2011 – eröffnet am
5. Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und festhielt,
einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
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dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 9. März 2012 zu erfolgen
habe,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum DublinVerfahren, den vorgängigen Aufenthalt der
Beschwerdeführenden in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um
Wiederaufnahme, welchem von Italien entsprochen worden sei – auf die
Zuständigkeit Italiens für die Behandlung der Asylgesuche verwies,
dass es festhielt, die Beschwerdeführenden hätten keine relevanten
Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Oktober 2011
(Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung
der Sache an das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, den
Erlass superprovisorischer Massnahmen sowie die unentgeltliche
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragten,
dass sie zur Begründung geltend machten, Italien sei zwar grundsätzlich
zuständig für die Behandlung ihrer Asylgesuche,
dass aber gemäss Art. 3 Abs. 2 der DublinIIVO jeder Mitgliedstaat einen
von einem Drittstaatangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen könne,
auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die
Prüfung gar nicht zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden in Italien keinen Zugang zu medizinischer
Versorgung hätten,
dass der Beschwerdeführer seit einem Unfall unter starken
Rückenbeschwerden leide und in Anbetracht der prekären medizinischen
Situation in Italien dort gar kein Asylgesuch gestellt habe,
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dass er bereits in Syrien nicht mehr voll arbeitsfähig gewesen sei,
dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in einem Bericht die
prekären Aufenthaltsbedingungen in Italien thematisiere,
dass bereits zahlreiche Verwaltungsgerichte in Deutschland die
Überstellung von Asylsuchenden nach Italien gestoppt hätten,
dass die SFH in einer Medienmitteilung vom 18. Juli 2011 die Schweizer
Behörden dazu aufrufe, bei der Rückführung von verletzlichen
Asylsuchenden Zurückhaltung zu üben,
dass die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach Italien in eine
existenzbedrohende Lage geraten würden,
dass die unzureichende Wohnsituation, die mangelnde Ernährung und
der fehlende Zugang zum Gesundheitswesen in Italien eine
erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ausmache,
dass die Beschwerdeführerin gemäss einem Arztbericht überdies nicht
reisefähig sei,
dass die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt mithin erfüllt seien,
dass der Beschwerdeführer ihn betreffende Arztberichte nachreichen
werde,
dass der Eingabe kein die Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht
beilag,
dass die Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2011 eine Bestätigung
für ihre Bedürftigkeit nachreichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und
105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist und formgerechte Eingabe der legitimierten
Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich
unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a
AsylG, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und
Kostenvorschussverzicht gegenstandslos werden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden gemäss den dokumentierten Eurodac
Treffern in Italien entgegen ihren Vorbringen am _______ 2011
Asylgesuche stellten beziehungsweise als Asylsuchende erfasst wurden
und von dort kommend in die Schweiz einreisten,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer
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Wiederholung zu verweisen ist – Italien für die Prüfung der Asylanträge
der Beschwerdeführenden grundsätzlich zuständig ist,
dass Italien dem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO) am 9.
September 2011 entsprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner
Verfahrensregelung akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. d DublinIIVO),
dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde
sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten,
dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten
Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem
Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen
konfrontiert sieht und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen daher
nachvollziehbar erscheinen,
dass Italien aufgrund seiner Zustimmung indes verpflichtet ist, über die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu befinden, und keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu
einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten,
dass die Behauptung der Beschwerdeführerenden, sie hätten gar keine
Asylgesuche gestellt, nicht mit den Akten übereinstimmt und dies ohnehin
unerheblich wäre, zumal es an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern
vermöchte,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den
Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die
Beschwerdeführenden gerieten nach der Rückführung in Italien in eine
existenzielle Notlage, zumal gemäss Kenntnissen des
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Bundesverwaltungsgerichts neben staatlichen Behörden auch private
Hilfsorganisationen DublinRückkehrende unterstützen,
dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass die Beschwerdeführenden ihren Rekurs auch mit medizinischen
Problemen begründen (keine Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin;
Rückenprobleme des Beschwerdeführers),
dass sich für die angeblich fehlende Reiseunfähigkeit der
Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte in den Akten finden und ein
(angeblich) die Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht in der
Rekurseingabe nicht als Beilage aufgeführt wird,
dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung vom 12. August 2011
überdies keine gesundheitlichen Probleme geltend machte,
dass allfällige Krankheiten ohnehin in Italien abgeklärt und grundsätzlich
behandelt werden können, weshalb die geltend gemachte
gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers respektive der
Beschwerdeführenden nicht gegen die Überstellung nach Italien spricht,
dass es sich demnach rechtfertigt, von weiteren Abklärungen abzusehen
und keine Frist zur Nachreichung medizinischer Unterlagen anzusetzen,
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO (weder
wegen einer drohenden Verletzung von Völkerrecht noch aus
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humanitären Gründen; vgl. BVGE E 7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 4 ff.)
besteht respektive bestand, womit die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen
sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen
hat,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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