B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5597/2012
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. September 2012 / N_______.
D-5597/2012
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am
5. November 2011 und gelangte am 10. November 2011 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 14. November 2011 ein
Asylgesuch stellte. Am 16. Dezember 2011 fand die Befragung zur Per-
son (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend,
er sei türkischer Staatsbürger kurdische Ethnie und stamme aus
B._______. Am 11. Juli 2012 fand die direkte Anhörung des Beschwerde-
führers zu seinen Asylgründen statt (Anhörung).
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe bereits im Jahr 1992 in Deutschland ein
erstes Asylgesuch gestellt, welches er im Jahr 1995 zurückgezogen ha-
be. Danach sei er wieder in die Türkei zurückgekehrt. In der Folge habe
er nach dem Abschluss seiner obligatorischen Schulzeit und nach seiner
Rückkehr aus Deutschland als Kellner und Koch im familieneigenen Re-
staurant in B._______ gearbeitet. Nach einiger Zeit sei er nicht mehr er-
werbstätig gewesen und habe begonnen, sich politisch zu betätigen. Da-
mals sei er von seiner Familie unterstützt worden. Aufgrund seiner dama-
ligen Betätigung und insbesondere wegen seiner Verwandten, die sich
damals bei der Guerilla aufgehalten hätten, sei er von den Behörden un-
terdrückt und im Jahr 1996 misshandelt worden. Im Oktober 1999 habe
er sich nach Italien begeben, wo er ebenfalls ein Asylgesuch gestellt ha-
be. Obwohl sein dortiges Asylgesuch abgelehnt worden sei, sei ihm im
Juni 2005 in Italien eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erteilt worden,
nachdem er sich an einem Hungerstreik beteiligt habe. Im Dezember
2006 beziehungsweise im November 2008 sei seine Aufenthaltsbewilli-
gung abgelaufen, weil er es unterlassen habe, sich um deren Verlänge-
rung zu kümmern. Dennoch habe er sich weiterhin in Italien aufgehalten.
Im Jahr 2006 habe er sich einmal von Italien aus in die Schweiz begeben,
er sei jedoch wieder nach Italien zurückgeführt worden. In Italien habe er
sich in der Folge einer kurdischen Bewegung angeschlossen. Im Jahr
2009 habe er in der Toskana eine entsprechende dreimonatige Ausbil-
dung absolviert. Im Anschluss an diese Ausbildung habe ihn die kurdi-
sche Bewegung beziehungsweise die Kurdische Arbeiterpartei (PKK;
Partiya Karkerên Kurdistan) in die Türkei zurückgeschickt, um im Raum
B._______ im Rahmen der damaligen demokratischen Öffnung für die
kurdische Sache tätig zu werden. Im Dezember 2009 sei er an Bord eines
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Lastwagens in die Türkei zurückgekehrt. Während seines Aufenthalts in
der Türkei habe er eine auf eine Drittperson lautende türkische Identitäts-
karte verwendet und manchmal auch die Identitätskarte seines Bruders
benutzt. In der Folge habe er im Raum B._______ verschiedene politi-
sche Aktivitäten für die (prokurdische) Partei des Friedens und der De-
mokratie (BDP; Bariş ve Demokrasi Partisi;) beziehungsweise für die PKK
entfaltet. Nachdem die PKK beschlossen habe, den bewaffneten Kampf
erneut aufzunehmen, habe er sich von der PKK wieder getrennt. In jener
Zeit seien in der Türkei im Rahmen von Operationen gegen die PKK be-
ziehungsweise die Union der Gemeinschaften Kurdistan (KCK; Koma
Civakên Kurdistan) zahlreiche Personen festgenommen worden. Weil
auch er eine Festnahme befürchtet habe, habe er sich im Jahr 2011 zu
einer erneuten Ausreise aus der Türkei entschlossen. Im Falle einer
Rückkehr befürchte er, erneut mit Nachteilen der geschilderten Art kon-
frontiert, festgenommen oder gar umgebracht zu werden, zumal er auch
wegen seines ausstehenden Militärdienstes gesucht werde.
B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ver-
schiedene Unterlagen ein (vgl. Akten der Vorinstanz A13/5). Auf diese
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
B.c Der Beschwerdeführer legte keine türkischen Identitätsdokumente ins
Recht, um seine Identität oder seine türkische Staatsangehörigkeit zu be-
legen. Seinen Aussagen zufolge befänden sich sein türkischer Reisepass
und seine frühere türkische Identitätskarte, welche ungefähr im Jahr 1991
ausgestellt worden sei, bei den italienischen Behörden. Seine ungefähr
im Jahr 1999 ausgestellte Identitätskarte sei auf dem Postweg verloren
gegangen.
C.
Mit Verfügung vom 26. September 2012 – eröffnet am 27. September
2012 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug
als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter ande-
rem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 12 AsylG nicht stand.
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C.a Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der
Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genü-
gend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht vor-
aus. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe sich jeweils
während seiner Aufenthalte in der Türkei in den neunziger Jahren sowie
namentlich zuletzt in den Jahren 2009- 2011 auf verschiedene Weise poli-
tisch betätigt. Aus diesem Grund sei er behördlicherseits mehrmals behel-
ligt worden. So sei er etwa im Jahr 1996 einmal festgehalten und ge-
schlagen und zwischen 2009 und 2011 ebenfalls zweimal vorübergehend
in Polizeihaft gehalten und geschlagen worden. Demnach habe sich der
Beschwerdeführer in der Türkei nie längere Zeit in Polizeihaft bezie-
hungsweise in einer formellen Untersuchungshaft befunden. Abgesehen
von einer unbegründeten und auch eingestellten Strafuntersuchung im
Jahr 1996 sei er auch nie in ein formelles und ihm geltendes Strafverfah-
ren verwickelt gewesen (vgl. A15/14 S. 10 unten und S. 11 oben sowie
A38/19 S. 15 F. 148 –F. 152). Der Beschwerdeführer sei demnach in der
Türkei nie mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert worden, die ihm ein
menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise er-
schwert hätten. Vielmehr handle es sich bei den von ihm geschilderten
Vorfällen um Einzelereignisse, in deren Folge ihm keine weiteren Nachtei-
le erwachsen seien. Teilweise würden diese Ereignisse auch zeitlich oh-
nehin zu weit zurückliegen, um einen ersichtlichen Kausalzusammenhang
zur im November 2011 erfolgten Ausreise aufzuweisen. Diese Vorbringen
würden somit keine Asylrelevanz entfalten.
C.b
C.b.a Die Befürchtung des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr
in die Türkei erneut mit ähnlich gelagerten Nachteilen konfrontiert zu wer-
den, sei im Lichte der gesamten Aktenlage nicht asylrelevant. So hätten
einfache Mitglieder und aktive Sympathisanten der BDP grundsätzlich
keine ernsthaften Nachteile zu befürchten. Dementsprechend sei eine üb-
liche politische Tätigkeit für die formell legale BDP nach wie vor möglich
und werde nicht auf ernsthafte Weise verfolgt. Auch habe der Beschwer-
deführer seit seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre 2009, jedenfalls nach
aussen, lediglich politische Tätigkeiten im Namen der BDP, mithin in ei-
nem demokratischen und legalen Rahmen, ausgeübt. Dafür spreche
auch die von ihm abgegebene Mitgliedschaftsbestätigung der BDP-
B._______ vom 8. August 2011. Diese laute auf seinen Namen und kei-
neswegs auf einen von ihm angeblich benutzten Decknamen (vgl. A13/5
S. 3 sowie A38/19 S. 11 F. 115 ff.). Auch das von ihm eingereichte Arztre-
zept des Staatsspitals in B._______ vom 20. August 2011 laute auf sei-
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nen Namen (vgl. A13/5 S. 5 sowie A15/14 S. 8 und A38/19 S. 12 F. 120 -
F. 124). Auch diese Umstände würden auf einen legalen und offen dekla-
rierten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Raum B._______ hinweisen
und nicht auf eine konspirativen Zwecken dienende Präsenz im Unter-
grund.
C.b.b Zudem würden die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerde-
führers zu gewissen Fragen im Hinblick auf dessen Glaubhaftigkeit An-
lass geben: Einerseits wolle er als Mitglied der BDP legale Aufklärungs-
und Rekrutierungsarbeit zugunsten der BDP entfaltet haben, andererseits
sollen diese Rekrutierungsbemühungen in Wirklichkeit der PKK gegolten
haben. Ein derartiges Doppelspiel erscheine jedoch zumindest als frag-
lich, hätte der Beschwerdeführer doch gegenüber seinen Ansprechpart-
nern und Interessenten zu erkennen geben müssen, für welche Gruppie-
rung sie sich hätten interessieren oder welcher Gruppierung sie sich hät-
ten anschliessen sollen. Anwerbungen für legale Tätigkeiten zugunsten
der BDP seien offenkundig nicht gleichzusetzen mit Anwerbungen für ille-
gale Aktivitäten im Rahmen einer im Untergrund operierenden Gruppie-
rung wie der PKK (vgl. dazu A15/14 S. 10 oben/Mitte sowie A38/19 S. 9 f.
93 ff. und S. 10 F. 101 ff.). Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten
Lieferungen von Lebensmitteln und Medikamenten zugunsten der PKK
erschienen in dieser Form fraglich. Eine derartige logistische Unterstüt-
zung einer im Untergrund tätigen Gruppierung hätte auf äusserst umsich-
tige Weise zu erfolgen und eine regelmässige Beauftragung eines Klein-
busses mit dem Einkauf dürfte diesen Voraussetzungen kaum entspre-
chen (vgl. A38/19 S. 11 F. 111 und insbesondere A15/14 S. 10 oben/Mitte
sowie A38/19 S. 10 f. F. 104 – F. 113). Letztlich könne indessen offen
bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die von ihm geltend ge-
machten Unterstützungstätigkeiten für die PKK erbracht habe, da diese
von den Behörden offenkundig unentdeckt geblieben seien und er in die-
sem Zusammenhang nie Nachteile erlitten habe (vgl. A38/19 S. 13 F. 135
f. sowie S. 15 F. 148 ff.). Folglich liege auch diesbezüglich keine begrün-
dete Furcht vor.
C.b.c Aus den gesamten Akten sei kein unmittelbarer Ausreiseanlass et-
wa im Sinne einer bereits erfolgten oder unmittelbar bevorstehenden be-
hördlichen Verfolgungshandlung ersichtlich und sei vom Beschwerdefüh-
rer auch nicht geltend gemacht worden. Vielmehr seien in erster Linie der
Strategiewechsel der PKK zurück zum bewaffneten Kampf und seine in-
nerliche Distanzierung von der PKK für seinen Ausreiseentschluss mass-
geblich gewesen (vgl. dazu A15/14 S. 10 Mitte sowie A38/19 S. 13 F. 135
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Seite 6
f.) sowie rein familiäre Motive, nämlich um einer allfälligen durch seine
Familie arrangierten Heirat entgehen zu können (vgl. A15/14 S. 10 Mit-
te/unten A38/19 S. 10 f. F. 108 f.). Entsprechend unbestimmt habe sich
der Beschwerdeführer auch zu seinen Befürchtungen im Falle einer
Rückkehr in die Türkei geäussert (vgl. A15/14 S. 11 sowie A38/19 S. 16 f.
F. 159 – F. 169). Diese würden das Gesamtbild bestätigen, wonach keine
begründete Furcht in einem asylrechtlichen Sinne vorliege.
Eine im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG relevanten Verfolgungsmotivation
liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staats-
bürgerlicher Pflichten dienen würden. Soweit der Beschwerdeführer seine
seit vielen Jahren ausstehende Militärdienstleistung und die in diesem
Zusammenhang stehende behördliche Suche beziehungsweise die Be-
fürchtung, er könnte im Militärdienst mit verschiedenen Nachteilen kon-
frontiert oder gar umgebracht werden, vorbringe, sei diesbezüglich auf die
ständige Praxis der Schweizer Asylbehörden hinzuweisen, wonach die al-
le männlichen Staatsangehörigen gleichermassen treffende Verpflichtung
zur Militärdienstleistung in der Türkei keine Asylrelevanz aufweise und
wonach damit verbunden grundsätzlich kein begründete Furcht vor ernst-
haften Nachteilen gegeben sei. Daraus folge, dass auch eine allfällige
sich aus einer Refraktion ergebende strafrechtliche Verfolgung als legitim
zu bezeichnen wäre.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Oktober 2012 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
mit folgenden Rechtsbegehren an: Es sei der angefochtenen Entscheid
des BFM vom 26. September 2011 aufzuheben und es sei in Gutheissung
dieser Beschwerde das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. No-
vember 2011 gutzuheissen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer min-
destens vorläufig aufzunehmen.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Ok-
tober 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er un-
ter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses
in der Höhe von Fr. 600.-- aufgefordert.
E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
fristgerecht.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 8
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorbringen in der Beschwerde vom 26. Oktober 2012 sind nicht
geeignet eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der
Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanzi-
ierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung
unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
vermögen jedoch die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, zumal
der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Asylrelevanz und Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen festhält und sogar einräumt, dass er in der
Vergangenheit nie längere Zeit in der Türkei in Haft gewesen sei und sei-
ne Vorbringen gewisse Fragen aufwerfen (vgl. S. 5 der Eingabe vom
26. Oktober 2012). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach dem
Studium der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesam-
tes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den.
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5.2 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene sinngemäss
Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe gel-
tend macht, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass diese allfälligen
Nachteile schon aufgrund deren mangelnder Intensität nicht als asylrele-
vant angesehen werden können; die schweizerischen Asylbehörden ver-
neinen denn auch in konstanter Praxis das Vorliegen einer so genannten
Kollektivverfolgung von Kurden aus der Türkei (vgl. bereits Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 20 E. 3.a).
5.3 Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde sowie auf den eingereichten Internetauszug einer österreichi-
schen Tageszeitung vom 15. Oktober 2012, aufgerufen am 26. Oktober
2012 einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung
nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen
Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Fest-
stellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bestätigen.
Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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Seite 11
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, dass für den Be-
schwerdeführer als Kurden und ehemaligen Aktivisten der PKK ange-
sichts der nach wie vor wahrscheinlichen Diskriminierungen und Bedro-
hungen durch die türkischen Behörden eine Wegweisung unzumutbar sei,
zumal gerade in den vergangenen Monaten die Kämpfe zwischen den
Regierungstruppen und den Angehörigen der PKK wieder an Intensität
gewonnen hätten. In diesem Zusammenhang wurde die Einholung aktuel-
ler Lageberichte sowie aktueller Zeitungsartikel gefordert und auf den
eingereichten Zeitungsartikel vom 15. Oktober 2012 verwiesen.
7.6
7.6.1 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in der Türkei
glaubhaft zu machen (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.1
f.). Somit erübrigt es sich, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
im Hinblick auf die auf Beschwerdeebenen geltend gemachte besondere
Situation (Diskriminierung des Beschwerdeführers als PKK-Aktivist und
Kurde) zu prüfen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die vorstehenden
Erwägungen unter E. 7.3). Davon abgesehen verfügt das BFM über ge-
nügend aktuelle und länderspezifische Kenntnisse, die es ihm gestatten,
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Seite 12
die aktuelle Lage in der Türkei einzuschätzen. Auch unter Berücksichti-
gung öffentlich zugänglicher Quellen hat das BFM vorliegend zurecht
festgestellt, dass angesichts der gegenwärtigen Lage in der Türkei nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bür-
gerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung
darstellen würde. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, weitere Lage-
berichte über die Türkei einzuholen.
7.6.2 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Der junge und den Akten zufolge gesunde Be-
schwerdeführer hat eine Ausbildung als Koch und Kellner absolviert (vgl.
A15/14 S. 4) und im familieneigenen Restaurant in B._______ bereits
erste Erfahrungen gesammelt (vgl. a.a.O; A38/19 S. 4 F. 33) sowie wäh-
rend seines Aufenthaltes in Italien in einem Kebab-Haus gearbeitet (vgl.
A38/19 S. 5 F. 37) weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Hei-
mat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben lebte der
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in der Stadt B._______ und im
Dorf C._______, welches sich ungefähr 27 km von B._______ entfernt
befindet (vgl. A15/14 S. 4). In diesem Dorf lebte er im Haus seiner Gross-
eltern. Da sich sein Vater dreimal verheiratet hat, wuchs er bei seinem
Grossvater auf (vgl. a.a.O). Sein Vater und zehn seiner insgesamt zwölf
Geschwistern leben noch immer in B._______ (vgl. A15/14 S. 6). Der Be-
schwerdeführer kann somit in B._______ und in C._______ auf ein intak-
tes familiäres beziehungsweise soziales Netz zurückgreifen, welches ihm
bei der Reintegration behilflich sein kann. Der Beschwerdeführer hat zu-
dem ausdrücklich erklärt, die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei
gut (vgl. A38/19 S.10 F. 108), weshalb davon auszugehen ist, dass sie
ihm bei seiner Rückkehr auch allenfalls finanziell unter die Arme greifen
wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. November 2012 geleiste-
ten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 9. November 2012 geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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