B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5597/2017
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt,
Bosonnet Wick Rechtsanwälte, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl.
B.
Er wurde am 6. November 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg so-
wie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand
am 24. Juli 2017 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er irakischer Staatsangehöriger sei und aus
Bagdad stamme. Am 22. Mai 2011 sei sein Vater bei einem Terroranschlag
(Autoexplosion), bei dem es weitere Opfer gegeben habe, ums Leben ge-
kommen. Später seien die Täter als Terrorgruppe des IS (Islamischer
Staat) identifiziert und in Bagdad verhaftet worden, wobei einer von ihnen
namens B_______. erst sechzehn Jahre alt gewesen sei. Er und die ande-
ren Angehörigen der Opfer hätten gegen die Täter Anklage erhoben. Der
Vater von B.________ habe in der Folge Kontakt mit seinem älteren Bruder
aufgenommen und versucht, über diesen den Beschwerdeführer, welcher
Anzeige gegen B._________ erstattet gehabt habe, gegen Entgelt davon
zu überzeugen, die Anzeige zurückzuziehen. Nachdem sich der ältere Bru-
der des Beschwerdeführers und ihr Onkel väterlicherseits im April 2013
vorerst zu Verhandlungen mit der einflussreichen Familie von F. bereit er-
klärt gehabt hätten, seien diese nach einem weiteren Terroranschlag an-
gesichts der eskalierenden Gewalt zu keinen Zugeständnissen mehr bereit
gewesen. In der Folge sei der Beschwerdeführer mehrere Male von einem
Auto verfolgt worden und der Vater von B.________ habe im telefonischen
Gespräch mit dem älteren Bruder den Beschwerdeführer mit dem Tod be-
droht. Der Beschwerdeführer habe sechs Monate Urlaub genommen und
habe später im Untergrund gelebt, bevor er schliesslich ausgereist sei.
Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte
der Beschwerdeführer u.a. eine irakische Identitätskarte im Original und
seinen irakischen Nationalitätsausweis in Kopie und mehrere Anzeigen,
eine polizeiliche Vorladung, den Todesschein seines Vaters und Gerichts-
unterlagen in Kopie ein.
C.
Mit – am 5. September 2017 eröffnetem – Entscheid vom 30. August 2017
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stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2017 beim Bundes-
verwaltungsgericht focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an und
beantragte deren Aufhebung in den Punkten 1-3.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG
(SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und der Rechtsvertreter dem
Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig
wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
Nach gewährter Fristerstreckung äusserte sich das SEM mit Vernehmlas-
sung vom 17. November 2017 zur Beschwerdeschrift.
G.
Mit Replik vom 4. Dezember 2017 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur
Argumentation der Vorinstanz in der Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung das Vorbringen
des Beschwerdeführers, sein Vater sei bei einem Terroranschlag getötet
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worden, wegen fehlender Gezieltheit als nicht asylrelevant und die Schil-
derung der damit verbundenen Drohungen des Vaters des Täters
B._______ als unglaubhaft.
So sei aufgrund des fehlenden Kontakts mit dem Vater von B._______ oder
dessen Verwandten nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer von
der Bedrohungslage persönlich betroffen gewesen sein sollte. Der Be-
schwerdeführer habe auch nicht plausibel erklären können, aus welchen
Gründen er den Heimatstaat verlassen habe, während dessen älterer Bru-
der und der Onkel väterlicherseits, die unmittelbaren Kontakt mit den dro-
henden Personen gehabt hätten, im Irak geblieben seien. Im Weiteren er-
scheine die Aussage des Beschwerdeführers, wonach eine Anzeige gegen
die Drohenden nutzlos gewesen sei, aufgrund der erfolgreichen Täterer-
mittlung im Fall seines Vaters fraglich, vielmehr hätten sich die Behörden
als schutzwillig und schutzfähig erwiesen. Daher wäre es vom Beschwer-
deführer zu erwarten gewesen, zumindest einmal in den vier Jahren die
Polizei wegen den Drohungen aufzusuchen. Im Weiteren habe der Be-
schwerdeführer nicht nachvollziehbar berichten können, aus welchen
Gründen er die Verfolgung mit einem Auto von ihm unbekannten Leuten
auf die Ereignisse mit dem Vater von B.________ zurückgeführt habe,
wenn der letzte diesbezügliche Kontakt bereits zwei Jahre davor stattge-
funden habe.
3.4 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass sich das SEM im an-
gefochtenen Entscheid mit den eingereichten Beweismitteln, welche die
Asylrelevanz der Vorbringen belegen würden (Kopien mehrerer Anzeigen
bei der Polizei, Schreiben der Staatsanwaltschaft und Gerichtsunterlagen),
nicht auseinandergesetzt habe, was eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs darstelle.
Im Weiteren habe das SEM in mehrfacher Hinsicht den Sachverhalt falsch
festgestellt.
So sei im angefochtenen Entscheid dargelegt worden, der Bruder sei mit
dem Leben bedroht worden, jedoch sei der Beschwerdeführer selbst mit
dem Leben bedroht worden (vgl. SEM-Protokoll A5 S. 7, A20 S. 8). Auch
habe der Beschwerdeführer nicht sechs Monate Urlaub genommen, wie
vom SEM behauptet, sondern sei untergetaucht (vgl. A20 S. 8). Er habe
selten zuhause gearbeitet; wenn er gearbeitet habe, dann habe er jeweils
am Arbeitsplatz übernachtet. In den Befragungen werde zwar der Urlaub
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erwähnt, dabei handle es sich indessen wohl um ein sprachliches Missver-
ständnis. Im Weiteren sei die Behauptung des SEM, dass die Umstände
des Todes nicht nur den Beschwerdeführer persönlich, sondern die ge-
samte Bevölkerung betreffe, aktenwidrig. Vielmehr seien es gerade die An-
schläge gegen seine Familie durch einen verfeindeten Clan gewesen, die
den Beschwerdeführer zur Flucht bewogen hätten. Der irakische Staat sei
nicht in der Lage und willens gewesen, den Beschwerdeführer hinreichend
zu schützen.
Der Beschwerdeführer habe als einziger den Irak verlassen müssen, weil
er es gewesen sei, der Anzeige gegen B.________ erstattet habe, was die
Drohenden gewusst hätten. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass der Be-
schwerdeführer nie die Polizei aufgesucht habe. Er habe Anzeige erstattet
und feststellen müssen, dass die Polizei nicht willens und fähig gewesen
sei, Untersuchungen rasch und sorgfältig durchzuführen. Insgesamt sei
der Beschwerdeführer dreimal bei der Polizei gewesen, wobei die zwei wei-
teren Anzeigen im Namen seiner Mutter eingereicht worden seien (vgl. A5
S. 7). Wie sich aus den eingereichten Auszügen aus dem Internet ergebe,
seien die irakischen Behörden weder schutzwillig noch schutzfähig.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Leute im ihn verfolgenden
Auto gekannt.
3.5 In der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass sich die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ausschliesslich auf den An-
schlag, bei dem der Vater des Beschwerdeführers umgekommen sei, be-
ziehen würden; sie seien vom SEM im Sachverhalt des angefochtenen Ent-
scheides aufgenommen und in den Entscheidprozess einbezogen worden.
Aus den Erwägungen des Entscheides gehe hervor, dass weder der An-
schlag noch die Beweismittel in Abrede gestellt worden seien, womit sich
das rechtliche Gehör zu den Beweismitteln erübrige. Das SEM erachte die
Schutzinfrastruktur im Zentral- und Südirak grundsätzlich als ungenügend.
Es sei jedoch festzustellen, dass sowohl die Aussagen des Beschwerde-
führers zu den polizeilichen Ermittlungen wie auch die Beweismittel bele-
gen würden, dass im Fall dieses Anschlags die staatlichen Behörden
schutzwillig und schutzfähig gewesen seien, womit auch eine Anzeige der
Verfolgung durch den Vater von F. bei der Polizei entgegen der Aussage
des Beschwerdeführers durchaus möglich und sinnvoll gewesen sei, zumal
der Beschwerdeführer wegen des Anschlags bereits im Austausch mit den
staatlichen Behörden gewesen sei.
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3.6 In der Replik machte der Rechtsvertreter geltend, dass die Behauptung
des SEM, wonach die staatlichen Behörden im vorliegenden Fall schutz-
willig und schutzfähig gewesen seien, nicht den tatsächlichen Gegeben-
heiten entspreche und auch nicht näher begründet werde. Zudem argu-
mentiere die Vorinstanz offensichtlich widersprüchlich und damit willkürlich,
wenn sie vorbringe, die Schutzinfrastruktur sei ungenügend, im Gegenzug
aber das Gegenteil im vorliegenden Fall behaupte.
4.
4.1 Das SEM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass der Beschwer-
deführer keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe.
4.2 Wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend
festgestellt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater sei bei
einem Terroranschlag getötet worden, als nicht asylrelevant zu erachten,
setzt doch eine Asylgewährung gezielt gegen eine Person gerichtete Ver-
folgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen
voraus. Die Entgegnung in der Beschwerde, dass die Anschläge durch ei-
nen verfeindeten Clan und damit gezielt gegen die Familie des Beschwer-
deführers erfolgt seien, findet keine Entsprechung in den Akten und erweist
sich als haltlos.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das SEM die ein-
gereichten Beweismittel (Kopien mehrerer Anzeigen bei der Polizei,
Schreiben der Staatsanwaltschaft und Gerichtsunterlagen), welche den
Terroranschlag und deren Folgen zum Gegenstand haben, im Sachverhalt
erwähnte und implizit würdigte, indem es begründete, weshalb der An-
schlag als nicht asylrelevant zu erachten sei. Die Rüge in der Beschwerde,
das SEM habe sich mit den eingereichten Beweismitteln nicht auseinan-
dergesetzt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, erweist
sich somit als nicht zutreffend.
4.3 Im Weiteren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm
behauptete Bedrohungslage realitätsnah und plausibel zu schildern.
Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, ist nicht einsehbar, warum nur der
Beschwerdeführer zur Ausreise gezwungen gewesen sein sollte und nicht
auch sein älterer Bruder und der Onkel väterlicherseits, welche direkten
Kontakt zum Vater von B.________ gehabt hätten. Die alleinige Tatsache,
dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der die Anzeige gegen
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B.________ eingereicht gehabt habe, vermag den Unterschied nicht plau-
sibel zu erklären, zumal der Beschwerdeführer angab, bei der Anzeigeein-
reichung die Telefonnummer seines älteren Bruders mitgeteilt zu haben
(vgl. act. SEM A5 S. 7). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, ein
zweites Mal, und diesmal explizit gegen B.________, Anzeige eingereicht
zu haben, dies zusammen mit seinem Bruder und seiner Mutter (vgl. act.
SEM A20 S. 7). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
das SEM im angefochtenen Entscheid nicht, wie in der Beschwerde be-
hauptet, den Sachverhalt falsch festgestellt hat, indem es festhielt, der Bru-
der des Beschwerdeführers sei bedroht worden (vgl. act. SEM A20 S. 7).
Indessen erwähnte das SEM im angefochtenen Entscheid nicht ausdrück-
lich, dass im Gespräch seines Bruders mit dem Vater von B.________
auch der Beschwerdeführer bedroht worden sei (vgl. A5 S. 7, A20 S. 8).
Mit der weiteren Feststellung des SEM im angefochtenen Entscheid, wo-
nach der Beschwerdeführer sechs Monate Urlaub genommen habe, wurde
die Aussage des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung in der Be-
schwerde richtig wiedergegeben (vgl. act. SEM A20 S. 8). Die Erklärung in
der Beschwerde, dass es sich hierbei um ein sprachliches Missverständnis
handeln dürfte, vermag aufgrund der klaren Aussage des Beschwerdefüh-
rers (vgl. act. SEM A20 S. 11) nicht zu überzeugen. Auch die weitere Be-
hauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer sehr wohl die
Polizei aufgesucht habe, um Anzeige (wegen den Bedrohungen) zu erstat-
ten, findet keine Entsprechung in den Aussagen des Beschwerdeführers.
Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, von einer Meldung der Bedrohun-
gen abgesehen zu haben, weil „es nichts gebracht hätte“ (vgl. act. SEM
A20 S. 12). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Verhalten des Be-
schwerdeführers, die Bedrohungen der Polizei nicht zu melden, nicht nach-
vollziehbar erscheint. Ebenso ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer nicht plausibel erklären konnte, warum er die Verfol-
gung mit einem Auto von ihm unbekannten Leuten auf die Ereignisse mit
dem Vater von F. zurückgeführt haben will, obwohl der letzte diesbezügli-
che Kontakt zwei Jahre zurück gelegen habe. Die Behauptung in der Be-
schwerde, wonach der Beschwerdeführer die Leute gekannt habe, steht im
Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, nicht zu wissen, wer die
Verfolger gewesen seien (vgl. act. SEM A20 S. 20).
Aus diesen Gründen entsteht der Eindruck, bei den geltend gemachten
Drohungen handle es sich um ein blosses Konstrukt. Es ist denn auch
kaum vorstellbar, dass die strafrechtliche Verurteilung von festgenomme-
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nen Terroristen allein von der Anzeige eines Angehörigen eines Opfers ab-
hängig sein sollte. Die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
ist zu bestätigen.
4.4 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben, weshalb sich Ausführungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der
auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober
2017 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskos-
ten zu tragen, zumal nicht davon auszugehen ist, es habe sich an seiner
finanziellen Situation etwas geändert.
Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 wurde dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Rechtsanwalt Florian
Wick, Zürich, eingesetzt. Es wurde keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht, indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
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der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer
solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13
VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist zulasten
der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘200.– (inkl.
Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: