Abtei lung IV
D-5598/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Christa
Luterbacher, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______
Nepal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Juni 2006 / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5598/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 8. Februar 2005 und gelangte via Indien und Frankreich am
5. Mai 2005 illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte.
B. Am 11. Mai 2005 wurde er zu seiner Person und seinen Asylgrün-
den erstmals summarisch befragt. Anlässlich der direkten Bundesan-
hörung vom 1. Juni 2005 wurde er einlässlich zu den Asylgründen an-
gehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen
geltend, er habe mit seinen Eltern eine kleine Lodge mit einem Laden
geführt, in dem er die Maobaadi (Maoisten) monatlich mindestens ein-
mal habe beherbergen müssen. Ebenso sei er immer wieder gezwun-
gen worden, den Maobaadi Spendengelder auszurichten. Zudem hät-
ten sie seine Wiese genutzt, um darauf ihre Sitzungen durchzuführen;
so einmal am 7. Mangshir 2060 (23. November 2003). Im Anschluss
daran hätten sie ihre Taschen bei ihm deponiert. Am darauffolgenden
Tag sei die Armee gekommen und habe die Taschen der Maobaadi –
welche mit Granaten, Metallrohren, Gewehren, Magazinen und
Schiesspulver gefüllt gewesen seien – sowie Quittungen über Spen-
dengelder gefunden. Obschon er beteuert habe, nicht zu den Maobaa-
di zu gehören, hätten die Armeeangehörigen es ihm nicht geglaubt
und ihn mitgenommen. Er sei zuerst während eines Monats auf dem
Armeeposten in einem dunklen Zimmer eingesperrt und geschlagen
worden, anschliessend habe man ihn ins Gefängnis von B._______
verlegt. Aufgrund eines Gesprächs mit dem Präsidenten des Dorfkomi-
tees habe man ihn 3 Monate später mit der Auflage, sich einmal pro
Monat bei den Behörden zu melden, aus dem Gefängnis entlassen.
Nur eine Woche später, am 7. Chaitra 2060 (20. März 2004), sei er von
den Maobaadi gezwungen worden, mit ihnen zusammen die Stadt
B._______ zu überfallen. Nach der nächtlichen Aktion seien sie zu-
sammen in das Camp der Maobaadi nach C._______ gegangen. Er
sei von den Maobaadi nicht freigelassen worden, weil diese befürchtet
hätten, er würde sie bei der Armee verraten. Schliesslich sei es ihm
gelungen, das Camp am 24. Magh 2061 (6. Februar 2005) zu verlas-
sen und nach Hause zurückzukehren. Der Vater habe ihm aber berich-
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tet, die Armee suche ihn und er sei in Gefahr, weshalb er umgehend
aus Nepal ausgereist sei.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Juni 2006 – eröffnet am
27. Juni 2006 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand. Angesichts der heutigen Lage in Ne-
pal müsse der Beschwerdeführer künftig keine staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen befürchten, denn Ende Mai 2006 seien die inhaf-
tierten Maobaadi freigelassen worden, was zu einer Entspannung und
zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im
ganzen Land geführt habe. Es sei somit davon auszugehen, dass Per-
sonen, welche die Maobaadi unterstützt hätten, keine Verfolgung mehr
befürchten müssten. Es bestehe in Nepal weder eine Situation von all-
gemeiner Gewalt noch sei der Vollzug der Wegweisung technisch un-
möglich oder praktisch undurchführbar.
D.
Mit Beschwerde vom 20. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer
bei der Schweizerischen Asylrekurskommission unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei von einer Wegweisung abzuse-
hen, und er sei von Amtes wegen in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen vier Quittungen im Ori-
ginal bei, welche die Maobaadi den Eltern des Beschwerdeführers
ausgestellt hätten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 wurde unter anderem das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet.
F.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 4. September 2006 an sei-
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ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Akten verwiesen.
G.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. September
2006 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu
stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren
Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu-
gunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
Zutreffend stellte das BFM fest, dass sich die allgemeine Lage in Ne-
pal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat.
Bereits die ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich be-
urteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen
zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und
der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom
28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5 S. 332 ff.).
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Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am
15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung,
und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments,
welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Ver-
zögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Mao-
isten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungs-
gebenden Versammlung, die in Anwesenheit einer EU-Beobachtermis-
sion mit insgesamt 120 Wahlbeobachtern durchgeführt wurde. Dabei
wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am
28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ers-
ten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung
schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und er-
klärte das Land zur Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der entmach-
tete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu.
Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am
21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Prä-
sidenten der Republik, und am 15. August 2008 wählte sie den Chef
der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsi-
denten. Die Maoisten sind somit in den politischen Prozess eingebun-
den worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in Nepal
führen dürfte. Die Parteien in der Verfassungsgebenden Versammlung
haben sich denn auch für die Schaffung einer neuen Verfassung am
17. November 2008 den 28. Mai 2010 als Frist gesetzt. (vgl. zum Gan-
zen beispielsweise > reports by region >
asia > south asia > nepal; Final Report on the Constituent Assembly
Election on 10 April 2008, -
man_rights/eu_election_ass_observ/nepal/index.htm , besucht am 21.
November 2008; -
fassung_fuer_nepal_bis_mai_2010_1.1274060.html , besucht am
21. November 2008).
In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass sich die Furcht des Beschwerdeführers vor einer
künftigen Verfolgung seitens der Konfliktparteien im heutigen Zeitpunkt
als unbegründet erweist. Daher kann darauf verzichtet werden, auf die
Ausführungen in der Beschwerde vom 20. September 2006 einzuge-
hen. Insbesondere erübrigen sich Erörterungen zu den vom Beschwer-
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deführer eingereichten Dokumenten, da sie am Ergebnis offensichtlich
nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 sowie
Ziff. 4 hiervor).
Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbarkeitsaspekte stehen
einem allfälligen Wegweisungsvollzug auch nicht entgegen. Es ist nicht
davon auszugehen, dass der junge und gemäss Akten gesunde Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Lebensumstän-
den ausgesetzt wird, die ein derartiges Ausmass annehmen, dass ihm
eine menschenwürdige Existenz verunmöglicht würde.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Stella Boleki
Versand:
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