B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5598/2012
law/joc
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Aserbaidschan,
vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried & Partner,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2012 / N (…).
D-5598/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. Dezember
2011 in die Schweiz einreiste, wo er am 6. Dezember 2011 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 16. Dezember 2011 im EVZ Basel die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes sowie zu einer allfälli-
gen Rückführung nach Polen und Belgien im Rahmen von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) befragte,
dass das BFM die belgischen Behörden mit Schreiben vom 24. Februar
2012 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, da dieser
dort am 17. Dezember 2009 um Asyl nachgesucht habe,
dass die belgischen Behörden mit Schreiben an das BFM vom
29. Februar 2012 bestätigten, dass der Beschwerdeführer in Belgien um
Asyl ersucht habe, indessen seit dem Januar 2010 als verschwunden gel-
te und das Verfahren am 20. Januar 2010 abgeschrieben worden sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. März 2012
mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und es führe das nationale
Asyl- und Wegweisungsverfahren durch,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2012 durch das BFM zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen zu Protokoll gab, er sei in seinem Heimatland Präsident der
"X._______" gewesen und habe in dieser Funktion an diversen Konfe-
renzen und Treffen, darunter auch mit Politikern, im Ausland teilgenom-
men,
dass er und zwei weitere Mitglieder dieser Organisation im Rahmen einer
Konferenz im Dezember 2009 in Brüssel die heimatliche Regierung kriti-
siert hätten, weshalb sie gemäss Aussagen ihrer Angehörigen in Aserbai-
dschan behördlich gesucht worden seien,
dass er und die beiden anderen Personen deshalb in Belgien um Asyl er-
sucht hätten, er sich nach einigen Tagen jedoch anders besinnt und – im
D-5598/2012
Seite 3
Gegensatz zu den beiden anderen – entschieden habe, in sein Heimat-
land zurückzukehren,
dass er nach seiner Rückkehr aus Belgien zirka am 24. oder am
25. Oktober 2011 durch Sekretariatsangestellte des Präsidenten vorgela-
den, auf seine in Belgien geäusserte Kritik an der Regierung angespro-
chen und aufgefordert worden sei, verschiedene Abgeordnete der Regie-
rungspartei in die Organisation aufzunehmen, was er jedoch ebenso ab-
gelehnt habe wie die einen Monat später erfolgte Aufforderung eines ad-
ministrativen Mitarbeiters des Präsidenten und eines Offiziers der Sicher-
heitsdienste zur Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsministerium und zur
Unterschrift eines entsprechenden Papiers,
dass er am 20./21. Oktober 2011 an einem Kongress in Jerewan (Arme-
nien) teilgenommen und nach seiner Rückkehr am Flughafen für sechs
Stunden festgehalten und vom Sicherheitsdienst über seinen Aufenthalt
in Armenien respektive seine Teilnahme am dortigen Kongress, von der
im Fernsehen berichtet worden sei, befragt worden sei,
dass ihn danach der stellvertretende Chef des Polizeibezirks B._______
angerufen, ihn vorgeladen und ihm Aussagen eines im April 2011 verhaf-
teten Mitgliedes der "X._______" gezeigt und erklärt habe, aufgrund die-
ser Angaben könnte er ein Strafverfahren gegen ihn eröffnen oder ihm
auch ein Drogendelikt als Verhaftungsvorwand unterschieben,
dass er wiederholt angerufen und zur Zusammenarbeit aufgefordert wor-
den sei, was er abgelehnt habe, wobei der letzte Anruf erfolgt sei, nach-
dem am 23. oder 24. November 2011 ein oppositioneller Journalist zu-
sammengeschlagen worden und später im Spital verstorben sei, worauf-
hin man ihn auf diesen Vorfall hingewiesen und ihm deutlich gemacht ha-
be, dass es ihm gleich ergehen könne,
dass er aufgrund dieser Ereignisse am 28. November 2011 sein Heimat-
land verlassen und via Russland, Polen und Wien in die Schweiz gereist
sei,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus angab, vor den Parlaments-
wahlen im Jahre 2005 habe der amerikanische Botschafter ein Treffen
zwischen ihm und Z.______ organisiert, wobei sie in privatem Rahmen
über die Situation in Aserbaidschan gesprochen hätten,
D-5598/2012
Seite 4
dass er wegen dieses Treffens durch die republikanische Staatsanwalt-
schaft vorgeladen und befragt worden sei,
dass fünf, sechs Monate nach der Zusammenkunft mit Frau Albright in ei-
nem in der Türkei erschienenen Buch, das die heimatlichen Behörden of-
fensichtlich "bestellt" hätten, behauptet worden sei, er habe mit finanziel-
ler Unterstützung der USA einen Regierungssturz in Aserbaidschan ge-
plant,
dass er 2003 die Organisation "U._______" gegründet habe, in den
1990iger Jahren Mitglied der Partei Musawat und auch der Narodny-Front
gewesen, einmal im Rahmen einer Demonstration für sechs Tage verhaf-
tet worden und in den Jahren 1997 oder 1998 gerichtlich belangt worden
sei, als er bei einer Zeitung namens C._______ gearbeitet habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen diverse Unterlagen zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 – eröffnet am
5. Oktober 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 6. Dezember 2011 ablehnte,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegwei-
sung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
26. Oktober 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben bzw. zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren,,
dass der Beschwerde – nebst einer Vollmacht und der angefochtenen
Verfügung – diverse beim BFM bereits eingereichte Schriftstücke bei-
lagen und zusätzlich zahlreiche fremdsprachige und zusammenfassend
auf Deutsch übersetzte Dokumente zu den Akten gereicht wurden,
D-5598/2012
Seite 5
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
D-5598/2012
Seite 6
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 2 AsylG), wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft
sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
Abs. 3 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
weist, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer kur-
ze Zeit nach Stellung eines Asylgesuches im Dezember 2009 in Belgien
und der damit geäusserten Furcht vor Verfolgung freiwillig nach Aserbai-
dschan zurückkehrte, zumal er in diesem Zusammenhang angab, von
Angehörigen seiner Begleiter erfahren zu haben, dass er in seinem Hei-
matland gesucht werde (vgl. act. A3/11 S. 5),
dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer behaup-
tet, sein am 17. Dezember 2009 in Belgien gestelltes Asylgesuch zurück-
gezogen, diesen Rückzug den Behörden mitgeteilt und die Rückreise mit-
tels Organisation der belgischen Behörden angetreten zu haben (vgl. act.
A3/11 S. 8),
dass hingegen aufgrund des Schreibens der belgischen Behörden erstellt
ist, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2010 als verschwunden galt
und das Verfahren deshalb am 20. Januar 2010 abgeschrieben worden
ist (vgl. act. A21/1),
dass sich der Beschwerdeführer – einhergehend mit der Folgerung des
BFM – in diametrale Widersprüche hinsichtlich der von ihm geschilderten
Treffen mit einem Mitarbeiter der Administration des Präsidiums respekti-
ve einem Vertreter der nationalen Sicherheit und den von den Behörden
ihm gegenüber geäusserten Drohungen verstrickt,
dass er an der Erstbefragung erklärte, nach seiner Rückkehr aus Belgien,
wo er sich im Dezember 2009 befunden und ein Asylgesuch gestellt ha-
be, sei er von der Administration des Präsidenten vorgeladen, zu seinen
D-5598/2012
Seite 7
Äusserungen in Brüssel befragt und zur Zusammenarbeit aufgefordert
worden, wobei ihm nach einer Woche eine Liste mit Namen zugestellt
worden sei, einen Monat später ein Treffen in einem Café stattgefunden
und nach zirka zehn bis fünfzehn Tagen ein weiterer Termin vereinbart
worden und ihm dabei seine E-Mail-Korrespondenz gezeigt worden sei
(vgl. act. A3/11 S. 5, 7 f.),
dass er im Gegensatz dazu anlässlich der Anhörung ausführte, er habe
sich erstmals am 24. oder 25. Oktober 2011 respektive nach seiner Rück-
kehr aus Jerewan mit einem Mitarbeiter der Administration des Präsiden-
ten und einem Vertreter des Ministeriums für Nationale Sicherheit in ei-
nem Café getroffen und über die Liste der künftigen Vorstandsmitglieder
der "X._______" unterhalten (vgl. act. A26/16 S. 8 ff.),
dass er an der Erstbefragung vorbrachte, nachdem am 23. oder
24. November 2011 ein Journalist zusammengeschlagen und in der Folge
verstorben sei, habe man ihn angerufen und gefragt, ob er das mitbe-
kommen habe, dies als Beispiel (vgl. act. A3/11 S. 9),
dass er diesen Anruf im Anschluss an das Ereignis vom 23. oder
24. November 2011 hingegen – wie das BFM zutreffend feststellt – an der
Anhörung mit keinem Wort erwähnte, sondern vielmehr erklärte, am
25. oder 26. November 2011 habe ein weiteres Treffen mit dem Vertreter
des Ministeriums für Nationale Sicherheit in einem Café stattgefunden,
wobei dieser verlangt habe, dass er einen Bericht schreibe, ein Dokument
unterzeichne und als Informant tätig sei und ihm im Falle einer Ablehnung
mit Gefängnis oder dem Tod gedroht habe (vgl. act. A26/16 S. 8 f.,
S. 10 f.),
dass dem BFM im Weiteren beizupflichten ist, dass der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Erstbefragung behauptete, gestützt auf die Aussagen
eines im April 2011 festgenommenen Mitgliedes der "X._______" habe
ihm im Oktober 2011 ein Polizeibeamter mit der Einleitung eines Strafver-
fahrens gedroht und erklärt, er könnte jederzeit wegen Drogenbesitz ins
Gefängnis kommen (vgl. act. A3/11 S. 8), während er an der Anhörung di-
vergierend erklärte, dieses Gespräch habe ein paar Tage vor dem zwei-
ten Gespräch mit dem Mitarbeiter des Sicherheitsministeriums von Ende
November 2011 stattgefunden (vgl. act. A26 S. 10 ff.),
D-5598/2012
Seite 8
dass ferner auffällt, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung gel-
tend machte, der Offizier der Sicherheitsdienste habe sich mit "Azesh"
vorgestellt (vgl. act. A3/11 S. 7),
dass er demgegenüber an der Anhörung nicht in der Lage war, den Na-
men des Offizier zu nennen respektive erklärte, er habe sich "entweder
Ilkhan oder Ilgar" genannt (vgl. act. A26/16 S. 8),
dass Y._______ von Juni bis November 2011 als Vizepräsident der
"X._______" amtierte, weshalb nicht einleuchtet, warum der Beschwerde-
führer erklärte, er habe ihm im November 2011 selbst zum Generalsekre-
tär ernannt, obschon dieser damals kein Mitglied der Organisation gewe-
sen sei (vgl. act. A26/16 S. 12),
dass ebenso nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer
nach seiner Teilnahme an einer Konferenz in Jerewan am Flughafen fest-
gehalten und zu seinen Gründen für diese Teilnahme sowie den Namen
der Teilnehmer befragt worden sein soll, wo die Konferenz doch öffentlich
war und er seine Teilnahme bereits zuvor bekannt gemacht hatte (vgl. act.
A26/16 S. 12),
dass angesichts dieser teils massiven Unstimmigkeiten nicht glaubhaft
ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahmen an Konferen-
zen in Brüssel und Jerewan respektive seiner Tätigkeit als Präsident für
die "X._______" in seinem Heimatland behördlich gesucht oder unter An-
drohung von Gefängnis und dem Tod zu einer Zusammenarbeit mit dem
Sicherheitsministerium hätte gezwungen werden sollen,
dass weder die beim BFM eingereichten noch die der Beschwerde beige-
legten zahlreichen Schreiben, Bestätigungen und weiteren Dokumente
geeignet sind, die Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu
lassen,
dass es sich dabei einerseits um allgemein gehaltene Stellungnahmen
der "X._______", um Bestätigungsschreiben zu seiner Tätigkeit als Präsi-
dent dieser Bewegung und seinen Teilnahmen an erwähnten Konferen-
zen oder um Zeitungsberichte, Internetadressen, Partei- und Mitglieder-
ausweise und Diplome handelt, welche keinen direkten Bezug zu der von
ihm geschilderten Verfolgungssituation aufweisen,
dass in zahlreichen Schreiben und E-Mails von verschiedenen Organisa-
tionen oder privaten Dritten zwar von einer Unterdrückung und Verfolgung
D-5598/2012
Seite 9
durch die Regierung von Aserbaidschan (vgl. Schreiben von "W._______"
vom 9. Juli 2012, act. A25 Nr. 1, Beschwerdebeilage Nr. 8) von der vom
Beschwerdeführer im Dezember 2009 in Belgien geäusserten Angst nach
Aserbaidschan zurückzukehren (vgl. Schreiben des "P._______" vom
18. Dezember 2009, act. A25 Nr. 1, Beschwerdebeilage Nr. 7), von einem
unerträglichen Druck (vgl. E-Mail von H.H.K vom Jahr 2012, act. A25
Nr. 1), von grossen rechtlichen Problemen (vgl. Brief von "Q._______",
Beschwerdebeilage 14), von Verräter (vgl. Schreiben von "H._______"
vom 18. Oktober 2012, Beschwerdebeilage 15), von bis anhin nie er-
wähntem Besitz des Beschwerdeführers von geheimen Dokumenten (vgl.
E-Mail von Y.B. und R.G. vom 19. Oktober 2012, Beschwerdebeilage 16),
von Problemen respektive grossen Problemen, die er nach der Teilnahme
in Jerewan bekommen habe (vgl. Schreiben von O.S., Beschwerdebeila-
ge 17; vgl. E-Mail vom 23. Oktober 2010 von Z.C von "I._______", Be-
schwerdebeilage 18; vgl. Brief vom 18. Oktober 2012 von "R._______",
Beschwerdebeilage 19) und von einem Druck der staatlichen Organe, der
nach der Teilnahme am Kongress in Jerewan grösser geworden sei (vgl.
undatiertes Schreiben des "J._______", Beschwerdebeilage 20) gespro-
chen wird,
dass diese Äusserungen indes lediglich allgemein gehalten sind, ohne
auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle konkret einzugehen,
weshalb sie diese nicht zu stützen vermögen,
dass einzig das (nicht unterzeichnete) Schreiben von V.Y. von der
"K._______" vom 11. März 2012 (vgl. act. A25 Nr. 1, Beschwerdebeilage
Nr. 5) konkret Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers nimmt,
dieses indes die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ebenfalls nicht zu un-
termauern vermag, da es sich lediglich auf Angaben des Beschwerdefüh-
rers gegenüber den Verfassern des Schreibens stützt,
dass zudem auffällt, dass gemäss diesem Dokument der Beschwerdefüh-
rer geschildert haben soll, fünf Tage nach dem Meeting in Armenien sei
ein oppositioneller Journalist in einem Spital ermordet worden und einen
Tag danach habe er einen Anruf des nationalen Sicherheitsdienstes er-
halten, der ihn vor einem gleichen Schicksal gewarnt habe,
dass diese Angabe in zeitlicher Hinsicht nicht vereinbar ist mit seinem
Vorbringen, er habe sich nach seiner Rückkehr aus Armenien am
24./25. Oktober 2011 mit einem Mitarbeiter der Administration des Präsi-
denten und einem Vertreter des Ministeriums für Nationale Sicherheit ge-
D-5598/2012
Seite 10
troffen (vgl. act. A26/16 S. 8), und nachdem am 23. oder 24. November
2011 ein Journalist zusammengeschlagen und in der Folge verstorben
sei, habe man ihn angerufen und gefragt, ob er das mitbekommen habe
(vgl. act. A3/11 S. 9),
dass die Argumentation in der Beschwerde, welche sich in der Wiederho-
lung von bereits bekannten Sachverhaltselementen erschöpft, nicht ge-
eignet ist, die aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften,
dass es dem Beschwerdeführer somit auch unter Berücksichtigung der
eingereichten Beweismittel und Beschwerdevorbringen nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
D-5598/2012
Seite 11
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech-
te (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
chen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), ihm dies jedoch nicht
gelungen ist, da die Verfolgungsvorbringen – wie vorstehend aufgezeigt –
als nicht glaubhaft zu beurteilen sind,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen lässt,
D-5598/2012
Seite 12
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Aserbaidschan keine Bürgerkriegssituation oder Situation allge-
meiner Gewalt besteht und auch keine individuellen Gründe vorliegen, die
einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden Mann
handelt, der nebst seiner Muttersprache Aseri auch Russisch, Englisch
und Türkisch spricht, eine akademische Laufbahn absolvierte und über
Berufserfahrung verfügt und davon auszugehen ist, dass er angesichts
seiner beruflichen und politischen Vernetzungen bei seiner Rückkehr auf
ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. act. A3/9 S. 3 f.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar er-
weist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 - 515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos ge-
worden dahinfällt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der Frage der bis dato
nicht belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – zu-
folge Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abzuweisen
ist,
D-5598/2012
Seite 13
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5598/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: