B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5598/2017
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Jürg Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Bahrain,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. August 2017
D-5598/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 1. April 2015 mit einem Schengen-Visum
legal in die Schweiz ein. Am 21. April 2015 ersuchte er um Asyl. Am 5. Mai
2015 wurde er summarisch befragt und am 15. Januar 2016 einlässlich
angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei Staatsangehöri-
ger von Bahrain, schiitischen Glaubens und habe seit Geburt mit seiner
Familie im Dorf B._______ gelebt. Er sei als Fussballer sportlich sehr aktiv
gewesen, habe 12 Jahre lang die Schule besucht und eine Ausbildung zum
Elektriker begonnen. Seine Eltern und Geschwister ebenso wie diverse
Tanten und Onkel lebten weiterhin in Bahrain. Sein Vater arbeite in einer
Geflügelfabrik und vermiete zwei Läden.
Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, sein Bruder
C._______ und er hätten ab dem Frühjahr 2011 an den landesweiten Pro-
testen gegen die Regierung teilgenommen. Als die Initianten alle verhaftet
worden seien, hätten sie beide und weitere Freunde im Dorf die Organisa-
tion der Proteste übernommen. In diesem Rahmen habe er ab Mai 2012
den Ablauf der Kundgebungen auf den Strassen von B._______ organi-
siert, wobei es wiederholt zu Zusammenstössen mit der Polizei gekommen
sei. Dabei sei er auch verletzt worden und habe im Krankenhaus behandelt
werden müssen. Zudem hätten die Behörden das Haus seiner Eltern mehr-
mals – auch nachts – aufgesucht und nach ihm und seinem Bruder gefragt.
Im Juli 2013 sei er auf dem Heimweg von einer Demonstration festgenom-
men und zum Polizeirevier gebracht worden. Er sei intensiv befragt wor-
den, habe aber alles abgestritten. Nach rund drei Nächten sei er ohne Auf-
lagen oder sonstige Konsequenzen wieder freigelassen worden. Er habe
danach die Demonstrationen fortgesetzt. Am 3. Dezember 2013 sei er im
Vorfeld einer Demonstration erneut verhaftet worden. Nach dreitägiger Be-
fragung mit Folter sei er nach D._______ transferiert worden, wo ihm die
Planung eines Terrorakts respektive eines Putschversuchs vorgeworfen
worden sei. Obwohl keine Beweise vorgelegen hätten und er nichts ge-
standen habe, sei er im März 2014 zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt
worden. Während der Haftzeit im Zentralgefängnis habe er unter Schlägen,
kurzen Besuchszeiten und verunreinigtem Wasser gelitten. Am 4. Dezem-
ber 2014 sei er entlassen worden und drei Tage später für eine Pilgerreise
in den Irak gereist. Am 10. Dezember 2014 hätten seine Eltern eine Vorla-
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dung an ihn vom Gericht erhalten, wonach er für eine Zeugenaussage ge-
gen einen gewalttätigen Polizisten vom Zentralgefängnis habe erscheinen
sollen. Zudem sei sein Vater kontaktiert und bedroht worden. Bei seiner
Rückkehr sei er auf dem Heimweg vom Flughafen von Beamten angehal-
ten und angewiesen worden, nicht gegen den Polizisten auszusagen, an-
derenfalls ihm Konsequenzen drohten. Er habe den Termin vor Gericht
deshalb nicht wahrgenommen. Am 3. Februar 2015 sei er beim Verlassen
des Arbeitsamtes festgenommen und zur Befragungsbehörde gebracht
worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe von seiner Irakreise Waffen
nach Bahrain gebracht und plane nun einen Anschlag. Während vier Tagen
sei er dort mit Schlägen, Wasser, Feuerzeug und Schlafentzug gefoltert
worden. Am fünften Tag habe ihn ein Angehöriger der nationalen Sicher-
heitskräfte aufgesucht und ihm die Freilassung in Aussicht gestellt, wenn
er im Gegenzug Informationen über andere Oppositionelle bekanntgebe.
Er habe dem Deal zugestimmt. Einige Tage später sei er zu einem in den
Irak geflüchteten Freund befragt worden. Wieder sei ihm die Teilnahme an
Demonstrationen vorgeworfen worden, was er geleugnet habe. Er sei nach
neun Tagen Befragung ins Gefängnis überstellt und schliesslich nach sie-
ben Tagen Haft freigelassen worden. Der Angehörige der nationalen Si-
cherheitskräfte habe jedoch seine Kontaktdaten und umfassende Informa-
tionen verlangt. Nach der Haft habe er begonnen, seine Ausreise zu orga-
nisieren. Über einen befreundeten Bahrainer im Iran habe er Verbindungen
zu einem Angestellten der Flugsicherheit aufgenommen, der ihn nach Er-
halt des Schweizer Schengen-Visums am Flughafen an der Ausreisekon-
trolle vorbeigeschleust habe. Zwei Wochen nach seiner Ausreise und im
Dezember 2015 sei das Haus seiner Eltern jeweils gestürmt worden. Die
Behörden hätten einmal ihn und einmal seinen Bruder C._______ gesucht.
Letzterer sei auf der Flucht und unbekannten Aufenthalts.
Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte
er seinen Reisepass im Original, einen USB-Stick mit diversen – teilweise
von der Vorinstanz ausgedruckten – Dateien (unter anderem Fotos von ihm
mit einem bekannten oppositionellen Kleriker und einem international be-
kannten Menschenrechtsaktivisten, mit ihm auf Demonstrationen und im
Krankenhaus, weitere Fotos von Demonstrationen sowie Tweets, auf de-
nen gegen seine Verhaftung protestiert oder aufmerksam gemacht wird,
Fotos im Gefängnis), zwei Gefängnisausweise von 2013 und 2014, ein
Schulzeugnis vom Jahr 2010/2011, einen Schülerausweis vom Jahr
2012/2013, eine Vorladung des Militärgerichts zur Zeugenaussage, ge-
richtliche und polizeiliche Vorladungen seines Bruders sowie ein undatier-
tes Schreiben der Salam Human Rights Organisation zu den Akten.
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Seite 4
B.
Am 27. Januar 2016 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertre-
tung in Bahrain – unter Beilage von Fotos aus dem Gefängnis in Fotokopie
und den Gefängnisausweisen im Original – um nähere Abklärungen zum
Vorbringen des Beschwerdeführers. Am 16. Februar 2016 antwortete die
Schweizerische Vertretung der Vorinstanz und übersandte mit Schreiben
vom 23. Februar 2016 die Gefängnisausweise an sie zurück. Dabei wurde
festgehalten, dass die Repression im Land sehr hoch sei und individuelle
Abklärungen angesichts der angespannten politischen Situation nicht mög-
lich seien beziehungsweise für den Asylsuchenden negative Konsequen-
zen haben könnten.
C.
Am 14. Juli 2017 gelangte die Vorinstanz erneut an die Schweizerische
Vertretung in Bahrain mit einem Ersuchen um Abklärungen zu den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers. Wiederum verwies die Botschaft jedoch auf
die Gefährlichkeit der gewünschten Abklärungen. Entsprechendes könnte
insbesondere dazu führen, dass der mit den Abklärungen beauftragte An-
walt selbst in den Fokus der Staatssicherheit geraten und als Staatsfeind
angeklagt werden könnte. Die Identität des Asylsuchenden könnte nicht
geheim gehalten werden, da „die Staatssicherheit äusserst effiziente Nach-
forschungen durchführen“ könne. In Absprache mit der Vorinstanz beauf-
tragte die Vertretung eine Anwaltskanzlei aus Bahrain mit der Abklärung
einzelner sehr allgemein gehaltener Fragen zur allgemeinen Praxis bezüg-
lich Aushändigung von Gerichtsunterlagen. Am 9. August 2017 übersandte
sie der Vorinstanz die Antwort der Anwaltskanzlei.
D.
Am 17. August 2017 brachte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im
Rahmen des rechtlichen Gehörs den wesentlichen Inhalt der Abklärungs-
ergebnisse der Schweizerischen Vertretung zur Kenntnis und bot Gelegen-
heit zur Stellungnahme.
E.
Mit Schreiben vom 28. August 2017 übersandte der Beschwerdeführer der
Vorinstanz diverse Medienbeiträge und einen Bericht des UN-Menschen-
rechtsausschusses zur Situation in Bahrain sowie ein Bestätigungsschrei-
ben des Bahrain Center for Human Rights vom 5. Mai 2016 zu seinen ei-
genen Vorbringen.
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Seite 5
F.
Mit Verfügung vom 30. August 2017 – eröffnet am 31. August 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren
Vollzug aus der Schweiz.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2017 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er – unter Verweis auf eine Unterstüt-
zungsbestätigung vom 19. Dezember 2016 – um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung.
Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos
von Demonstrationen, aus dem Gefängnis sowie von Protesten gegen
seine Festnahme, weiter Tweets über seine Festnahme und Haft, einen
USB-Stick mit zahlreichen – teilweise auch schon bei der Vorinstanz ein-
gereichten – Dateien (unter anderem Fotos und Tweets, Videos von den
Protesten gegen seine Festnahme, Scans oder Fotos von einem Gerichts-
dokument, seiner Identitätskarte, seinem Führerausweis und einem
Schreiben der Salam Human Rights Organisation vom 10. Mai 2016) und
eine im Internet abrufbare Liste mit verhafteten Personen, in welcher der
Beschwerdeführer erwähnt werde (), zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den
rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2017 nahm die Vorinstanz zur
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Beschwerdeeingabe Stellung und hielt im Übrigen vollumfänglich an ihren
Erwägungen fest.
K.
In der Replik vom 1. November 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte eine Bestätigung der
Staatsanwaltschaft in Bahrain vom 24. Oktober 2017 zur Verurteilung und
Haft im Jahr 2014 in Kopie zu den Akten.
L.
Auf die erwähnten Beweismittel wird, soweit für die Urteilsfindung relevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung fest, die Schilderungen des
Beschwerdeführers seien relativ ausführlich und detailreich ausgefallen.
Die scheinbare Substanz könne aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass
seine Aussagen insbesondere bei gezielten Fragen abschweifend und un-
konkret ausfielen und es seinen Vorbringen wegen tatsachenwidriger und
widersprüchlicher Angaben an Glaubhaftigkeit fehle.
Die geltend gemachten drei Festnahmen aufgrund oppositioneller Tätigkei-
ten sowie die einjährige Haftstrafe von Dezember 2013 bis Dezember 2014
habe er nicht mit Dokumenten belegen können. Dies erstaune, erfolge
doch gemäss Botschaftsabklärung die Aushändigung sämtlicher Verfah-
rensdokumente in Bahrain standardmässig und habe der Beschwerdefüh-
rer selber offensichtlich Dokumente zu Verfahren anderer Personen be-
schaffen können. Da er in Bahrain anwaltlich vertreten worden sei, könne
die Stützung seiner Vorbringen mit geeigneten Beweismitteln erwartet wer-
den. Seine Aussagen in der Anhörung, ihm sei nichts ausgehändigt worden
und das System habe sich geändert, überzeuge nicht. Im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zum Botschaftsbericht habe er sich zudem darauf be-
schränkt, Medienbeiträge und Berichte von Menschenrechtsorganisatio-
nen einzureichen, welche – mit Ausnahme des Schreibens vom Bahrain
Center for Human Rights – in keinem Zusammenhang zu seiner Person
stünden. Es dränge sich der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer
zwar mit Personen in Kontakt stehe, welche Probleme mit den bahraini-
schen Behörden hätten, er selber aber nicht davon betroffen sei. Auf wie-
derholte Nachfragen zu den fehlenden Beweismitteln habe er in der Anhö-
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rung dann Videos und Fotos sowie Nachweise zu seinen Aktivitäten in so-
zialen Medien in Aussicht gestellt, eine dazu angesetzte Frist aber unge-
nutzt verstreichen lassen. Dies erhärte die Zweifel an der Richtigkeit seiner
Darstellung. An den Vorbehalten könnten auch die eingereichten Fotos und
die Gefängnisausweise nichts ändern. Aus Ersteren werde nicht ersicht-
lich, wo genau der Beschwerdeführer sich befunden haben soll und welche
Umstände zu den Aufnahmen geführt haben sollen. Die Gefängnisaus-
weise wiesen zudem keine Sicherheitsmerkmale auf, weshalb ihr Beweis-
wert als äusserst gering einzustufen sei. Weiter sei grundsätzlich wenig
glaubhaft, dass er diese aus dem Gefängnis herausgeschmuggelt haben
will, nachdem er zuvor noch geltend gemacht habe, nur schon bei Be-
suchsterminen hätten strengste Sicherheitsvorkehrungen eingehalten wer-
den müssen. Die Schreiben von Menschenrechtsorganisationen seien
ebenfalls ungeeignet, seine Inhaftierung zu belegen, zumal sich ihr Inhalt
mit seinen Aussagen etwa in dem Punkt nicht gänzlich decke, dass er be-
reits vor Beginn der Demonstrationen im Februar 2011 wegen seiner poli-
tischen Aktivitäten Probleme mit den bahrainischen Behörden gehabt ha-
ben soll (vgl. Schreiben des Bahrain Salam for Human Rights), persönlich
aber angegeben habe, alles habe mit den Demonstrationen im Jahr 2011
angefangen.
Sodann ergäben sich Unstimmigkeiten in Bezug auf angeblich hängige An-
klagen. In der Befragung zur Person (BzP) habe er angegeben, er gehe
von noch hängigen Verfahren aus, wisse darüber aber nichts. In der Anhö-
rung habe er dagegen geltend gemacht, dass es nach Information seines
Anwaltes Anklagen vom 2. Januar und 9. Dezember gebe. Es sei indes
weder evident, weswegen überhaupt noch weshalb zu diesen Zeitpunkten
er hätte angeklagt werden sollen. Da er bisher keine Beweismittel zu allfäl-
ligen hängigen Strafverfahren vorgelegt habe, seien seine vorstehenden
Aussagen infrage zu stellen.
Des Weiteren seien seine Vorbringen zur Haft widersprüchlich. So habe er
in der BzP auf die Frage nach konkreten Vorfällen in der Haft lediglich er-
wähnt, er sei einmal von einem Polizisten geschlagen worden und habe
dies dem IKRK gemeldet, das Essen sei schlecht gewesen und seine El-
tern hätten ihn nur sehr selten für kurze Zeit sehen können. Anlässlich der
Anhörung habe er demgegenüber wiederholte Folter, Schikanen und Dis-
kriminierungen vorgebracht und auf Nachfrage gemeint, er sei damals nicht
nach Folter gefragt worden. Die Erklärung vermöge jedoch nicht zu über-
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zeugen, da er von Beginn an über seine Mitwirkungspflicht informiert ge-
wesen und sich deshalb bewusst gewesen sei, dass ihm die Erwähnung
relevanter Informationen von sich aus obliege.
Schliesslich sei nicht plausibel, weshalb er in der BzP noch angegeben
habe, die Behörden hätten ihm bei der Entlassung aus der dritten Haft ein
Arbeitsverbot auferlegt, dies aber bei der Anhörung als Hausarrest und auf
Nachfrage und wiederholtem Ausweichen seinerseits als Ausreiseverbot
bezeichnet habe. Die vorgehaltenen Ungereimtheiten habe er nicht erklä-
ren, geschweige denn auflösen können.
3.2 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde, die Fotos aus dem Gefängnis könnten klar dem Gefängnis zu-
geordnet werden, zumal er teilweise mit Handschellen abgebildet sei. Die
Vorinstanz habe die zahlreichen eingereichten Fotos von Demonstrationen
verschwiegen, auf denen Personen sein Bild hochgehalten und gegen
seine Festnahme protestiert hätten. Davon gebe es auch ein Video, wel-
ches auf dem USB-Stick und als Bildschirmausdruck eingereicht werden
könne. Weiter könnten zahlreiche Screenshots von Twitter-Einträgen von
Drittpersonen und Menschenrechtsorganisationen eingereicht werden, die
auf seine Festnahme und Inhaftierung aufmerksam machten oder dagegen
protestierten. Die Einträge könnten bis heute im Internet gefunden werden,
eine nachträgliche Fälschung könne daher mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Schliesslich seien verschie-
dene Fotos zu berücksichtigen, welche ihn bei Demonstrationen gegen das
Regime zeigten. Sodann finde sich auf der – kürzlich von den bahraini-
schen Behörden gesperrten – Internetseite eine
Liste mit verhafteten Personen, auf welcher auch sein Name erwähnt
werde. Angesichts der Vielzahl praktisch fälschungssicherer Beweismittel
könne der vorinstanzlichen Kritik an den Schreiben von Menschenrechts-
organisationen sowie am Fehlen von offiziellen Verfahrensdokumenten
nicht gefolgt werden. Ebenso müsse das pauschale Absprechen des Be-
weiswertes des Gefängnisausweises kritisiert werden, könne dieses Vor-
gehen bei gleichzeitiger Bemängelung des Fehlens offizieller Dokumente
doch kaum als angemessene Würdigung bezeichnet werden.
Die Botschaftsauskunft, wonach sämtliche Verfahrensdokumente in Bahr-
ain standardmässig ausgehändigt würden, dürfte angesichts von Länder-
berichten kaum den Tatsachen entsprechen. Diese zeigten etwa, dass in
Bahrain Personen regelmässig verhaftet und inhaftiert würden, ohne dass
ihnen ein Grund für die Haft erklärt oder gar ein Haftbefehl vorgezeigt
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werde. Ein Anti-Terror-Gesetz erlaube bei politischen Dissidenten eine will-
kürliche Festnahme sowie die Inhaftierung während bis zu 28 Tagen ohne
Einbezug des Staatsanwalts und bis zu sechs Monaten ohne Beurteilung
durch ein Gericht. Weiter könnte selbst gegen ausländische Staatsange-
hörige ein Ausreiseverbot ergehen, wobei es weder eines Gerichtsverfah-
rens noch einer Anhörung bedürfe und nicht einmal eine schriftliche Mittei-
lung über die Massnahme ausgehändigt würde.
Sodann widersprächen sich seine Angaben zu den Vorfällen in Haft in der
BzP und Anhörung nicht diametral. In Ersterer habe er bereits erwähnt, er
sei in Haft geschlagen worden. Bei der Anhörung habe er auf Nachfrage
die erwähnte Folter und Diskriminierung dahin präzisiert, dass er ohne Klei-
dung an der Wand habe stehen müssen und geschlagen worden sei. Auch
habe er angedeutet, dass er sexuell belästigt worden sei. Weiter habe er
klargestellt, dass er mit Folterungen durch Polizisten die Schläge gegen
ihn gemeint habe. Sodann habe er angegeben, dass er ohne Bett auf dem
Boden habe schlafen müssen, und dass er generell keine Rechte im Ge-
fängnis besessen habe sowie der Willkür der Wärter ausgeliefert gewesen
sei. Insgesamt ergebe sich anhand der Aussagen in BzP und Anhörung ein
einheitliches Bild, nämlich dass er unter der Willkür und Gewalt der Wärter
gelitten habe sowie dass die physische Gewalt primär in Schlägen bestan-
den habe. Hingegen könne keine Rede davon sein, dass er seine zentralen
Vorbringen nicht bereits ansatzweise in der BzP erwähnt habe.
Weiter sei kein Widerspruch in den Aussagen zu den Anklagen bezie-
hungsweise den hängigen Verfahren zu erblicken. In der Anhörung habe
er erläutert, sein Anwalt habe ihn über ein noch hängiges Verfahren infor-
miert, nachdem es mehrfach zu Anklagen gekommen und er zuletzt unter
der Auflage der Kooperation mit den Sicherheitsbehörden freigelassen
worden sei. Dem stehe gerade nicht entgegen, dass er in der BzP ange-
geben habe, er wisse nichts Genaues, glaube aber schon, dass noch ein
Verfahren hängig sei. Fehlende Informationen zum Datum der beiden er-
wähnten Anklagen müsse sich die Vorinstanz selber zuschreiben, zumal
diesbezüglich keinerlei Fragen gestellt worden seien.
Schliesslich gehe die Vorinstanz in der Annahme eines Widerspruchs fehl,
er habe von einem Arbeitsverbot, dann aber von einem Hausarrest bezie-
hungsweise Ausreiseverbot gesprochen. So habe er anlässlich der BzP er-
klärt, er sei mit einem Arbeitsverbot belegt worden, die Behörden hätte den
Aufenthaltsort seines Bruders C._______ in Erfahrung bringen wollen und
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er habe das Land nur gegen Bestechung eines Beamten des Innenminis-
teriums verlassen können, ohne dass weitere Fragen zum Thema gestellt
worden seien. In der Anhörung habe er den Sachverhalt dann detaillierter
beschrieben und von dem Kooperationsangebot berichtet sowie, dass er
gegen das Versprechen späterer Kooperation freigelassen und bei Inte-
resse Arbeit und ebenso eine Ausbildung für ihn organisiert würde. Später
sei er auf sein Versprechen festgehalten worden, insbesondere habe er
über ein allfälliges Auftauchen seines Bruders berichten müssen. Weiter
habe er erklärt, er habe Hausarrest gehabt, was heisse, dass er das Land
nicht habe verlassen dürfen. Diese Aussage habe er wiederholt und auf
erneute Nachfrage präzisiert. Insbesondere habe er wiederholt, dass er mit
Hausarrest ein Ausreiseverbot gemeint habe. Trotz der unterschiedlichen
Termini in den Protokollen stimmten die Aussagen ohne Weiteres überein.
Von einem ausweichenden Aussageverhalten könne ohnehin nicht die
Rede sein.
Ferner sei der hohe Grad an Detaillierung in seinen Aussagen hervorzuhe-
ben, die persönlich-erlebnisorientiert geschildert worden seien, zahlreiche
Realkennzeichen und in verschiedener Hinsicht Besonderheiten aufwie-
sen, welche kaum bei erfundenen Erzählungen anzutreffen wären (unter
anderem Bezugnahme auf Personen und Daten von sich aus, Wechsel in
die direkte Rede, Beschreibung von Haftzellen und Insassen, auswendiges
Kennen der eigenen Gefangenennummer, vgl. weiter Beschwerde S. 7–8).
Augenfällig sei darüber hinaus, dass die Übersetzung in der Anhörung alles
andere als optimal verlaufen sei. Dies zeige sich namentlich in wiederholt
unvollständigen Wörtern und Sätzen oder offensichtlich unrichtigen, da un-
sinnigen Aussagen (mit Verweis auf A11 F43, 58, 104, 69, 84, 89 ff.). Die
Vorinstanz habe es jedoch wiederholt unterlassen, nachzuhaken, um das
offensichtliche Missverständnis auszuräumen. Ihm unter diesen Umstän-
den abschweifende und unkonkrete Antworten vorzuwerfen, könne nicht
akzeptiert werden, zumal die Vorinstanz selber nicht darum herumkomme,
seine Aussagen als detailliert und ausführlich zu bezeichnen. Insgesamt
gründe die negative Einschätzung der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen auf einer zu strikten Handhabung der Beweisregel von
Art. 7 AsylG. Vorliegend überwögen bei einer Gesamtbetrachtung seine
glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten.
3.3 In ihrer Vernehmlassung wiederholte die Vorinstanz einige ihrer Erwä-
gungen und bemerkte darüber hinaus, die eingereichten Bilder zeigten
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zwar das Konterfei des Beschwerdeführers, welche Demonstrationsteil-
nehmende an einer Kundgebung mit sich trügen. Sie liessen allerdings
nicht den Schluss zu, welcher Vergehen er sich schuldig gemacht haben
solle. Die Vorinstanz erachte es daher nach wie vor als fragwürdig, warum
er keine offiziellen Dokumente zu seiner angeblichen strafrechtlichen Ver-
folgung einreichen könne. Bezeichnenderweise habe er das Fehlen von
entsprechenden Beweismitteln auch auf Beschwerdeebene nicht nachvoll-
ziehbar erklären können. Die erwähnten Länderberichte bezögen sich auf
Verhaftungen von 28 Tagen bis zu sechs Monaten, hingegen solle der Be-
schwerdeführer zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden sein. Die
auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel könnten an den Zwei-
feln bezüglich der vorgebrachten Verurteilung nichts ändern, da sie nicht
geeignet seien, die erwähnten Mängel in der Beweisführung zu beheben.
Weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Beiblatt der Hilfswerksvertre-
tung liessen sich konkrete Hinweise entnehmen, dass es zu Verständi-
gungsschwierigkeiten, geschweige denn Fehlern gekommen sein solle.
Der Vorwurf einer „alles andere als optimal“ verlaufenen Anhörung sei als
tatsachenwidrig einzustufen und stelle eine reine Parteibehauptung dar.
Die erwähnten unvollständigen Sätze seien auf das Aussageverhalten des
Beschwerdeführers zurückzuführen, dessen Antworten wortwörtlich wie-
dergegeben worden seien. Die bei der Protokollführung verwendeten drei
Punkte seien infolge seines Zögerns oder des Umformulierens der Antwort
entstanden und stellten keinen Hinweis auf eine fehlerhafte Protokollie-
rung, geschweige denn unvollständige Übersetzung dar.
3.4 In der Replik wiederholte der Beschwerdeführer teilweise seine Be-
schwerdevorbringen und erwiderte auf die Stellungnahme der Vorinstanz
im Wesentlichen, es ergebe sich ohne Weiteres aus der Lebenserfahrung
und der Logik des Handelns, dass bei regimekritischen Demonstrationen,
wie sie auf den eingereichten Bildern zu erkennen sind, in einem Land wie
Bahrain mit Plakaten auf das Schicksal politischer Häftlinge aufmerksam
gemacht werde. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach auf den Plakaten
von Demonstrierenden beliebige Personen abgebildet sein könnten und
mithin kein genügender Hinweis auf seine Verfolgung wegen politischer
Vorgehen vorliege, widerspreche jeglicher Vernunft. Der Vorwurf des Feh-
lens von Verfahrensdokumenten werde ohne Eingehen auf die in der Be-
schwerde dargelegten Länderinformationen wiederholt. Angesichts der Be-
deutung und Professionalität des Bahrain Center for Human Rights greife
auch die Argumentation zu kurz, dem Bestätigungsschreiben dieser Orga-
nisation jeglichen Beweiswert abzusprechen. Das von der Familie be-
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schaffte und mit der Replik ins Recht gelegte Schreiben der Staatsanwalt-
schaft in Bahrain bestätige die Verhaftung im Dezember 2013 und die drei-
monatige Untersuchungshaft sowie die Verurteilung vom 9. März 2014 zu
einem Jahr Freiheitsstrafe und ihre Verbüssung im Gefängnis bis zum
4. Dezember 2014. Original und deutsche Übersetzung würden sobald wie
möglich nachgereicht. Schliesslich sei das Schweigen der Vorinstanz na-
mentlich zu den zahlreichen Tweets zu seiner Inhaftierung sowie der Liste
der Verhafteten beziehungsweise ihrem Beweiswert durchaus bemerkens-
wert, könnten diese doch seine Verfolgung eindeutig belegen.
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Vorbringen glaub-
haft machen konnte.
4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaub-
haftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar mög-
lich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die Vorbringen sprechen (vgl. ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
4.2
4.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanz-
lichen Verfahren zu den geltend gemachten Verhaftungen, der Untersu-
chungshaft und späteren Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe
im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an und der Organisation von De-
monstrationen gegen den Staat keine Verfahrensdokumente vorlegen
konnte. Im Widerspruch dazu geht aus der Botschaftsabklärung jedoch
hervor, dass sämtliche Verfahrensdokumente in Bahrein standardmässig
ausgehändigt werden. Insoweit verwundern die Aussagen des Beschwer-
deführers, er und sein Anwalt hätten nichts erhalten und das System habe
sich geändert. Zu berücksichtigen ist bei der rechtlichen Würdigung des
Botschaftsberichts aber immerhin, dass dieser vorliegend nicht auf den
Ausführungen eines Vertrauensanwalts beruhte, sondern von einem exter-
nen Anwalt als Gutachten im Auftrag der Botschaft erstellt wurde. Diesem
Anwalt konnten aus Sicherheitsgründen keinerlei Details bekannt gegeben
werden, insbesondere auch nicht, dass es sich um eine geltend gemachte
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Verurteilung wegen politischer Delikte handelte. Hinzu kommt, dass der
beauftragte Anwalt ausweislich öffentlich einsehbarer Informationen im In-
ternet weder eine Ausbildung noch Praxiserfahrung im Strafrecht aufwei-
sen kann (vgl. Lawyers in the Kingdom of Bahrain, http://lawyersbahr-
/website.php?userid=38, zuletzt abgerufen am 4. Juli 2018). Der
Beweiswert der anwaltlichen Ausführungen ist danach mit einem gewissen
Vorbehalt zu versehen. Abgesehen davon ist der Inhalt einer Botschafts-
abklärung stets als ein Indiz von vielen in die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers einzubeziehen. Mithin sind
grundsätzlich und so auch im vorliegenden Fall die weiteren Umstände und
Beweismittel zu berücksichtigen, welche der Beschwerdeführer zur Stüt-
zung seiner Vorbringen ins Recht legte.
4.2.2 Angesichts der politischen und rechtlichen Situation in Bahrain – ins-
besondere während und im Nachgang der Revolution von 2011 – ist nicht
auszuschliessen, dass Gerichtsdokumente gerade bei politisch motivierten
Verhaftungen und Verurteilungen nicht herausgegeben wurden oder wer-
den. So legen die Länderberichte nahe, dass Personen in Bahrain regel-
mässig verhaftet und inhaftiert würden, ohne dass ihnen ein Grund für die
Haft erklärt oder gar ein Haftbefehl vorgezeigt werde (vgl. etwa US Depart-
ment of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 – Bahrain,
3. März 2017, ments/organization/265704.pdf,
abgerufen am 4. Juli 2018). Zudem erlaubt das Anti-Terror-Gesetz bei po-
litischen Dissidenten eine willkürliche Festnahme sowie die Inhaftierung
während bis zu 28 Tagen ohne Einbezug des Staatsanwalts und bis zu
sechs Monaten ohne Beurteilung durch ein Gericht (vgl. Khiam Rehabilita-
tion Center for Victims of Torture, Written Statement to UN Human Rights
Council, Review on Amendments to Bahrain’s Anti-Terrorism Law, 24. Ja-
nuar 2017,
g1703115.pdf, abgerufen am 4. Juli 2018). Mithin haben Betroffene in poli-
tisch motivierten Strafverfahren mit Einschränkungen, wenn nicht der Vor-
enthaltung massgeblicher Verfahrensrechte zu rechnen. Davon erfasst
wäre auch die Aushändigung von Dokumenten, aus denen sie die ihnen
zur Last gelegten Straftaten zwecks Wahrnehmung ihrer Verteidigungs-
rechte entnehmen könnten. Dass der Beschwerdeführer nach seinen An-
gaben länger als sechs Monate inhaftiert wurde, ändert daran angesichts
der verbreiteten Willkürlichkeit nichts. Hinzukommt, dass offenbar auch
grosse institutionelle Unsicherheiten und Unterschiede herrschen, wurden
doch offenbar einige Demonstranten von der Militäranwaltschaft militäri-
schen Sondergerichten (National Safety Courts) zugeführt und andere An-
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geschuldigte von Strafgerichten beurteilt (vgl. Report of the Bahrain Inde-
pendent Commission of Inquiry, Al- Manama, 23. November 2011). Auch
dass er in Bahrain anwaltlich vertreten wurde, bietet nach dem Gesagten
keine hinreichende Gewähr für die Annahme, er müsste Dokumente vor-
weisen können.
4.2.3 Insgesamt wird damit das Argument der Vorinstanz, es sei zwingend,
dass Gerichtsdokumente vorliegen müssten, der aktuellen Lage in Bahrain
nicht vollumfänglich gerecht.
4.3 Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz bereits im vorinstanzlichen Verfahren zahl-
reiche Nachweise zu seinen politischen Aktivitäten, seiner Verhaftung und
Inhaftierung, einschliesslich in den sozialen Medien, beigebracht hat, wie
insbesondere die Dokumente und Fotos auf dem ersten, bei der Vorinstanz
eingereichten USB-Stick zeigen. Weitere solcher Beweismittel wurden auf
Beschwerdeebene nachgereicht.
4.3.1 So reichte der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens ver-
schiedene Fotos von Demonstrationen ein, auf denen er selber in Aktion
zu sehen ist. Besonders hervorzuheben ist dabei ein Bild, das ihn offenbar
bei einer Kundgebung zusammen mit dem – auch im Ausland bekannten –
prominenten oppositionellen Menschenrechtsverteidiger Nabeel Rajab
zeigt. Letzterer wurde erst kürzlich von einem bahrainischen Strafgericht
erneut aufgrund politischer Äusserungen im Internet zu einer langjährigen
Haftstrafe verurteilt (vgl. Amnesty International, Bahrain: Nabeel Rajab un-
fair conviction for Twitter posts upheld,
test/news/2018/06/bahrain-nabeel-rajab-unfair-conviction-for-twitter-posts
-upheld/, abgerufen am 4. Juli 2018). Die Nähe zu dieser Persönlichkeit
stützt die Befürchtungen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach
Bahrain von den Behörden wegen Unterstützung der Opposition verfolgt
zu werden. Zudem unterstreicht das Foto die Schilderungen des Be-
schwerdeführers, sich an Demonstrationen gegen die Regierung beteiligt
zu haben.
4.3.2 Die Inhaftierung sowie längere Haft des Beschwerdeführers wird zu-
dem durch eine Vielzahl an Interneteinträgen, insbesondere Tweets bestä-
tigt. Diese wurden wiederum von vielen verschiedenen Personen, Gruppen
und Netzwerke abgesetzt, die jeweils auch unter Nennung des Namens
des Beschwerdeführers auf dessen Verhaftung aufmerksam machen, da-
gegen protestieren oder über einen Besuch im Gefängnis berichten. Sie
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stammen nach auszugsweiser Prüfung durch das Gericht zudem aus dem
Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in Haft ge-
wesen sein soll (Juli, Dezember 2013, Juni, August 2014). Datumseinträge
von Tweets auf Twitter können nicht nachträglich verändert werden. Es ist
daher davon auszugehen, dass die erwähnten Einträge aus der Zeit ihrer
Veröffentlichung stammen.
4.3.3 Auch das eingereichte Video auf dem USB-Stick, die verschiedenen
Fotos von Personen, welche gegen die Inhaftierung des Beschwerdefüh-
rers protestieren, sowie die zahlreichen Auszüge von Aufnahmen, ein-
schliesslich in Tweets, zu Protestkundgebungen gegen seine Haft, ordnen
sich in den zeitlichen Ablauf der geschilderten Ereignisse ein und legen
nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund politischer Aktivitäten für einen
längeren Zeitraum inhaftiert wurde. Das Argument der Vorinstanz, aus den
Bildern von den Protesten gehe nicht hervor, welcher Straftat sich der Be-
schwerdeführer schuldig gemacht haben könnte, erscheint in der Tat reali-
tätsfern und muss – jedenfalls im allgemeinen politischen Kontext von
Bahrain, nicht zuletzt seit der Revolution 2011, sowie im spezifischen Kon-
text der weiteren Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers –
ernsthaft in Abrede gestellt werden. So ist es undenkbar, dass sich so zahl-
reiche Personenkreise für den Beschwerdeführer engagiert hätten, wäre er
wegen gemeinrechtlicher Delikte in Haft gewesen. Vor diesem Hintergrund
sprechen auch die weiteren Fotos, welche den Beschwerdeführer im Ge-
fängnis zeigen, für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
4.3.4 In Bezug auf seine Zeit in Haft kann den Akten zudem entnommen
werden, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Untersu-
chungshaft, zur Vorführung bei Gericht, zu seinem Transfer unmittelbar
nach der Verurteilung in das Strafgefängnis und schliesslich seinem dorti-
gen Aufenthalt lebensnah, hinreichend detailliert und in weiten Teilen wi-
derspruchsfrei ausfallen. Die Darstellungen der schwierigen Bedingungen
decken sich auch weitgehend mit den eingereichten Bildern. Im Weiteren
teilt das Gericht den Einwand der Vorinstanz nicht, der Beschwerdeführer
habe erst in der Anhörung auf Folter hingewiesen. Festzustellen ist viel-
mehr, dass der Beschwerdeführer bereits in der ersten Befragung Miss-
handlungen und Schläge durch Polizisten in Haft erwähnte und diese auch
in der Anhörung wiederholte, einschliesslich dem Vorfall mit einem Polizis-
ten, welchen er dem IKRK mitteilte. Die Vorbringen zur Folter werden zu-
dem in öffentlich einsehbarer Weise durch einen Beitrag des bereits er-
wähnten Menschenrechtsverteidigers Nabeel Rajab in der Manama Post,
einer bekannten bahrainischen Zeitung, bestätigt. Darin berichtet er über
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Schläge und Folter unter anderem an dem namentlich genannten Be-
schwerdeführer in Haft, wiederum zu dem Zeitpunkt, als dieser sich nach
seinen Angaben in Haft befand (vgl. dazu Manama Post, Nabeel Rajab:
Die Inhaftierten „Ali Mubarak" und "Baqir ash-Shihabi" waren Schlägen und
Folter ausgesetzt, 2. September 2014,
/news.php?name=2014034511, abgerufen am 4. Juli 2018). Insoweit ist
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Haft Schlägen und Folter aus-
gesetzt war.
4.3.5 Schliesslich finden sich unter den ins Recht gelegten Fotos auch ei-
nige, die den Beschwerdeführer in der Haft mit einem schiitischen Kleriker
zeigen, bei dem es sich offensichtlich um Ayatollah Isa Qassim handelt. Er
gilt als führender schiitischer Kleriker in Bahrain und als Schlüsselfigur der
Opposition. Ihm wurde 2016 die Staatsangehörigkeit entzogen (vgl. dazu
The New Arab, Prominent Bahrain Shia cleric Isa Qassim returns home
after surgery, 10.12.2017,
12/10/bahraini-shia-cleric-isa-qassim-returns-home-after-surgery, abgeru-
fen am 4. Juli 2018). Der Besuch in Haft dürfte kaum ohne Wissen der
bahrainischen Behörden erfolgt sein. Insoweit lässt die auf den Fotos er-
kennbare Nähe zum Kleriker es ebenso wahrscheinlich erscheinen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bahrain eine politische Ver-
folgung durch die staatlichen Behörden zu befürchten hat.
4.3.6 Weiter hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerde eine Liste von
seit Februar 2011 verhafteten Athleten zu den Akten gereicht, welche von
der bahrainischen unabhängigen Online-Zeitung Al-Wasat im Januar 2014
publiziert wurde (vgl. Al-Wasat, 70 Sportler seit 2011 verhaftet, 13. Januar
2014, , abgerufen am
4. Juli 2018). Die Internetseite wurde von den bahrainischen Behörden of-
fenbar aufgrund ihrer unabhängigen Haltung im Juni 2017 geschlossen
(vgl. Middle East Eye, The closure of Al Wasat is a story that cannot be
ignored, 7. Juli 2017
sat-story-cannot-be-ignored-2064610816, abgerufen am 4. Juli 2018). Die
Liste ist aber weiterhin im Internet abrufbar. Darauf findet sich auch der
Name des Beschwerdeführers wieder, der danach als verhaftet gilt (im Zeit-
punkt der Publikation im Januar 2014). Die Erwähnung auf einer Liste ver-
hafteter Sportler deckt sich auch mit den Angaben zu seinen sportlichen
Aktivitäten als Fussballer.
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4.4 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sind schliesslich
auch die behördlichen Dokumente, welche der Beschwerdeführer vorlegte,
in einem anderen Licht zu beurteilen.
4.4.1 Dies betrifft etwa die zwei Gefängniskarten, nach denen der Be-
schwerdeführer in Untersuchungshaft und dann in Strafhaft zugebracht ha-
ben soll. Beide weisen zwar keine Sicherheitsmerkmale auf, sodass ihr Be-
weiswert eher als gering einzustufen ist. Die dort angegebenen Daten stim-
men aber mit den zeitlichen Angaben überein, wann der Beschwerdeführer
für längere Zeit in 2013 und 2014 inhaftiert worden sein soll. In diesem
Kontext ist zu berücksichtigen, dass er seine Gefängnisnummer in den Be-
fragungen spontan nennen konnte. Hinzukommt, dass er in seinen lebens-
nahen Schilderungen zu der Zeit in der Untersuchungshaft, zur Vorführung
bei Gericht sowie seinem Transfer unmittelbar nach der Verurteilung in das
Strafgefängnis zu keinem Zeitpunkt von der chronologischen Reihenfolge
der Daten abwich. Die weiteren Zweifel der Vorinstanz an der Authentizität
der Gefängnisausweise, dass strenge Sicherheitsvorkehrungen bei Besu-
chen – vom Beschwerdeführer selber erwähnt – gegen die Möglichkeit
sprechen, er habe diese tatsächlich aus dem Gefängnis schleusen können,
verfangen demgegenüber nicht. So dürfte es einen Unterschied machen,
ob eine strikte Kontrolle während seiner Besuchszeiten galt, um das Ein-
schleusen von Gegenständen in das Gefängnis zu verhindern, oder ob der
Beschwerdeführer mit Hab und Gut aus dem Gefängnis entlassen werden
sollte. Demnach ist es nicht unwahrscheinlich, dass er die Gefängniskarten
mitnehmen konnte.
4.4.2 Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
eine Bestätigung der bahrainischen Staatsanwaltschaft zu den Akten rei-
chen. Zwar handelt es sich dabei nur um eine Kopie, sodass weder deren
Echtheit bestätigt werden noch ihr ein erhöhter Beweiswert zukommen
kann. Das Dokument bestätigt aber ebenso die angebrachten Daten zur
Untersuchungshaft sowie Strafhaft und benennt den Grund der Verurtei-
lung (Versammlung und aufrührerisches Verhalten). Nicht zuletzt bezeugt
die Beibringung des Dokuments die Bereitschaft des Beschwerdeführers,
seine Vorbringen trotz der vorstehend behandelten aussagekräftigen Be-
weismittel durch ein behördliches Dokument zu untermauern, wie es die
Vorinstanz wiederholt eingefordert hat.
4.4.3 Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch schon
im vorinstanzlichen Verfahren behördliche Dokumente beigebracht hat. So
reichte er eine gerichtliche Vorladung, welche aus einer Behörde heraus
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an ihn gerichtet wurde, zu den Akten. Dies gilt weiter für an den Bruder
gerichtete Dokumente, mit denen Letzterer ebenfalls vorgeladen wurde,
bei der Polizei beziehungsweise bei Gericht zu erscheinen. Insoweit kann
dem Beschwerdeführer auch hier nicht vorgehalten werden, er habe keine
Bemühungen unternommen, Dokumente zur Untermauerung seiner Vor-
bringen beizubringen. Im Gegenteil stützen die Dokumente seine Schilde-
rungen. So erwähnte er, dass er Demonstrationen mit seinem Bruder und
weiteren Personen organisierte, nachdem die bisherigen Organisatoren in-
haftiert wurden. Auch gab er an, dass sein Bruder später ebenfalls gesucht
wurde. Die Vorladungen an Letzteren beziehen sich zum einen auf Verfah-
ren gegen Drittpersonen, wovon eine im Zusammenhang mit dem Bau von
Bomben und terroristischen Anschlägen gesucht wurde (vgl. Police Media
Center, Verhaftung von 5 Angeklagten von einer Liste der zwanzig für die
Justiz gesuchten in einer Anzahl von terroristischen Sprengstoffanschlä-
gen, 20. Juni 2012, , ab-
gerufen am 4. Juli 2018), sowie auf den Zeitraum, in dem der Beschwer-
deführer und sein Bruder die Organisation der Demonstrationen von ver-
hafteten Personen übernommen haben sollen (vgl. Gerichtsvorladungen
zu Verfahren gegen zwei andere Personen vom Mai und Oktober 2012).
Zum anderen handelt es sich um polizeiliche Vorladungen gegen den Bru-
der vom Oktober 2012 und April 2013, als dieser auch aktiv war. Somit
sprechen auch sie – unter Berücksichtigung des herabgesetzten Beweis-
wertes dieser Kopien – mehr für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, als dass sie den Eindruck
vermittelten, Personen in seinem Umfeld, aber nicht er selber, hätten auf-
grund ihrer Aktivitäten Probleme mit den Behörden bekommen.
4.5 Nach dem Gesagten vermag letztlich auch der Hinweis auf die wider-
sprüchliche Angabe im Bericht des Bahrain Centers zum Datum der Auf-
nahme der Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht mehr ins Gewicht zu
fallen. Solchen Dokumenten kommt ohnehin nur ein geringer Beweiswert
zu. Abgesehen davon stützt der erwähnte Bericht zumindest teilweise und
der zweite Bericht des Bahrain Salam for Human Rights vollumfänglich die
Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund politischer Aktivitäten Prob-
leme mit den bahrainischen Behörden gehabt zu haben.
4.6 Aufgrund der bisherigen Ausführungen erscheinen die Elemente, die
für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen als deutlich gewichtiger,
als diejenigen, die dagegen sprechen. Die Vorbringen zu den politischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers, zu seiner Verhaftung und zum länge-
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Seite 20
ren Gefängnisaufenthalt in den Jahren 2013 und 2014, bei dem er geschla-
gen und misshandelt wurde, sind damit in den wesentlichen Punkten glaub-
haft gemacht.
4.7 Weiter ist festzuhalten, dass zahlreiche eingereichte Tweets auch die
geltend gemachte erneute Verhaftung nach der Entlassung aus der Straf-
haft im Februar 2015 und noch dazu in zeitlicher Hinsicht bestätigen. Damit
kann zwar nicht belegt werden, dass ihm Waffenschmuggel vorgeworfen
wurde. Doch legen die Tweets nahe, dass der Beschwerdeführer erneut in
den Fokus der Behörden gelangte. Hinzukommt, dass seine weiteren
Schilderungen zu den Ereignissen während der Haft Anfang 2015 detailliert
ausfielen und verschiedene Realkennzeichen aufweisen, welche auch
durch die unklaren Angaben zum Ausreise- und Arbeitsverbot beziehungs-
weise zum Hausarrest nicht im Wesentlichen erschüttert werden können.
4.8 Zwar finden sich weitere Ungereimtheiten in den Angaben des Be-
schwerdeführers. Letztere betreffen aber nur Nebenaspekte, wie etwa die
Angaben zu den späteren Anklagen und den diesbezüglichen Daten, und
vermögen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zur Haft und dem Gefängnis-
aufenthalt in 2013 und 2014 und der weiteren Verhaftung im Februar 2015
nicht auszuräumen. Auf sie wird daher nicht näher eingegangen.
5.
In Würdigung der gesamten Umstände und Beweismittel sprechen die we-
sentlichen und überwiegenden Umstände dafür, dass der Beschwerdefüh-
rer an Demonstrationen gegen die Regierung beteiligt war, aufgrund des-
sen wiederholt verhaftet sowie verurteilt wurde und für einen längeren Zeit-
raum unter schwierigen Bedingungen im Gefängnis war und dabei miss-
handelt wurde.
6.
Die glaubhaft gemachten Vorbringen erfüllen auch die Anforderungen an
Art. 3 Abs. 1 AsylG. Der Beschwerdeführer konnte darlegen, dass er auf-
grund seiner geäusserten politischen Anschauungen bis kurz vor der Aus-
reise ernsthaften Nachteilen, namentlich Inhaftierungen und einem Ge-
fängnisaufenthalt sowie Misshandlungen, ausgesetzt war. Demzufolge ist
auch aktuell von einer objektiv begründeten Furcht vor asylrechtlich rele-
vanten Nachteilen auszugehen, zumal sich die Verhältnisse vor Ort nicht
wesentlich verbessert haben.
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Seite 21
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Vo-
raussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Den Akten lassen
sich sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen
im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzu-
heissen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
8.
Nach dem vorher Gesagten wird der Eventualantrag des Beschwerdefüh-
rers gegenstandslos und es erübrigen sich somit weitere Ausführungen
dazu.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter weist in der eingereichten Honorarnote vom 2. November 2017
einen zeitlichen Aufwand von 11.35 Stunden (à Fr. 200.–) und Auslagen
von Fr. 7.30 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes
im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch, weshalb
das Honorar auf pauschal Fr. 2ꞌ200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer-
zuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zu kürzen ist. Die Vo-
rinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 2ꞌ200.– auszurichten.
9.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Zwischenverfügung vom
11. Oktober 2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeistän-
dung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 30. August 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird an-
gewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2ꞌ200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: