B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5599/2011/wif
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren [...], Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 7. September 2011
D-5599/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus der Stadt Al Hasakah (kurdisch: Hesîçe; Provinz Al Ha-
sakah). Am 14. August 2006 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte
gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asyl-
gesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte ihn am 5. Septem-
ber 2006 summarisch und am 11. September 2006 eingehend zu den
Gründen seines Asylgesuchs. Anschliessend wurde er für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragun-
gen im Wesentlichen geltend, am 12. März 2004 habe es in der Stadt Qa-
mishli anlässlich eines Fussballspiels zwischen einer kurdischen und ei-
ner arabischen Mannschaft gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen
syrischen Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen Volksgrup-
pe gegeben, in deren Verlauf viele Kurden ums Leben gekommen seien.
In der Folge seien auch in anderen kurdischen Städten Unruhen ausge-
brochen. Dabei habe er sich zusammen mit anderen Kurden gegen Ara-
ber gewehrt, welche Häuser – so am 14. März 2004 auch das Haus sei-
ner Familie – angegriffen und geplündert hätten. Er sei dabei von einer
bewaffneten Person durch einen Tritt in den Unterleib verletzt worden. Zu
jener Zeit, am 18. März 2004, hätte er seinen Militärdienst in der syri-
schen Armee antreten müssen. Er habe aber entschieden, dass er ein
Land, das seine eigenen Leute töte, nicht verteidigen könne, und sei des-
halb in den Libanon geflohen. Durch syrische Kurden habe er in Beirut
bald eine Arbeitsstelle gefunden. Am 16. Juli 2006 habe er den Libanon
wieder in Richtung Syrien verlassen und sei auf direktem Weg in die Tür-
kei weitergereist. Weil er die Regierung beschimpft und den Militärdienst
verweigert habe, werde er in Syrien von den Behörden gesucht. Aus dem
Libanon sei er aufgrund des dortigen Kriegs wieder weggegangen.
C.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2008 ersuchte das BFM die schweizeri-
sche Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerde-
führer einen syrischen Reisepass besitze, ob er Syrien legal verlassen
habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde.
D.
Mit Schreiben vom 24. März 2008 teilte die Botschaft dem BFM mit, Ab-
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Seite 3
klärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwer-
deführer syrischer Staatsbürger aus Al Hasakah sei. Er sei nicht in den
Registern der Migrationsbehörde verzeichnet. Er werde aber durch die
syrische Armee gesucht, wobei diesbezüglich in der Botschaftsantwort
die Bemerkung "service militaire?" angefügt wurde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2008 erteilte das BFM dem Be-
schwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das
rechtliche Gehör. Des Weiteren teilte das Bundesamt dem Beschwerde-
führer mit, man habe von dritter Seite erfahren, dass er sich vor der Ein-
reise in die Schweiz mehrere Jahre in Deutschland aufgehalten habe.
F.
Mit Eingabe an das BFM vom 19. Mai 2008 nahm der Beschwerdeführer
zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. Dabei teilte er unter anderem
mit, er sei bereits im Jahr 2001 aus Syrien in den Libanon ausgereist.
Nach einigen Monaten sei er nach Deutschland weitergereist, wo er ein
Asylgesuch gestellt habe. Dieses sei im Jahr 2004 abgelehnt worden.
Weil ihm in Syrien wegen seiner Verweigerung des Militärdiensts eine
Haftstrafe von fünf Jahren und ein anschliessender Dienst in der Armee
von zwei Jahren drohten, habe er beschlossen, in die Schweiz zu gelan-
gen. Er habe die Ausschaffung nach Deutschland und von dort die Rück-
schaffung nach Syrien befürchtet, und habe deshalb sein Asylgesuch in
Deutschland und den dortigen Aufenthalt verschwiegen.
G.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
H.
Mit Eingabe vom 24. November 2008 focht der Beschwerdeführer die
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsge-
richt an.
I.
Mit Urteil vom 19. März 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht diese
Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 auf
und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt zurück.
Dabei führte das Gericht im Wesentlichen aus, das BFM habe seine Be-
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gründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt. Obwohl aus den Ab-
klärungen der schweizerischen Botschaft hervorgegangen sei, dass der
Beschwerdeführer in Syrien gesucht werde, habe es das Bundesamt un-
terlassen zu prüfen, mit welchen Sanktionen der Genannte wegen Ver-
weigerung des Militärdiensts bestraft werden könnte und ob er möglicher-
weise mit einer Behandlung zu rechnen habe, die gemäss völkerrechtli-
chen Abkommen verboten sei. Auch sei das BFM nicht darauf eingegan-
gen, welchen Einfluss die kurdische Herkunft des Beschwerdeführers auf
dessen Behandlung durch die syrischen Behörden möglicherweise haben
könnte. Es sei Sache des Bundesamts, im Zusammenhang mit den ge-
nannten Informationen der Botschaft die nötigen weiteren Abklärungen
durchzuführen.
J.
Mit Eingabe an das BFM vom 12. April 2011 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers seine Mandatsübernahme mit. Des Weiteren teilte er
mit, der Vater des Beschwerdeführers habe Syrien mittlerweile ebenfalls
verlassen müssen und befinde sich derzeit in der Schweiz in einem Asyl-
verfahren. Ausserdem sei vor einigen Wochen ein Schwager des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit den politischen Unruhen in Sy-
rien verhaftet worden. Auch würden sich die syrischen Behörden regel-
mässig bei der Familie des Beschwerdeführers nach diesem erkundigen.
K.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters an das BFM vom 4. Mai, 30. Juni,
10. August und 19. August 2011 reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene Beweismittel im Zusammenhang mit gegen die syrische Regierung
gerichteten exilpolitischen Aktivitäten ein.
L.
Mit Verfügung vom 7. September 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers erneut ab. Indessen stellte das Bundesamt ge-
stützt auf Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und ordnete we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnah-
me an. Auf die Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 9. September 2011
ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Die-
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sem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 16. September
2011.
N.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des BFM vom 7. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung
des Sachverhalts, eventualiter die Gewährung des Asyls. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in das Dokument 17/5 (Ori-
ginal der Botschaftsantwort vom 24. März 2008) der vorinstanzlichen Ak-
ten sowie in die vom Bundesamt verwendeten Herkunftsländer-Informa-
tionen bezüglich Syrien und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der
Beschwerde. Als Beweismittel reichte er unter anderem eine Stellungnah-
me der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Zuverlässigkeit von Bot-
schaftsabklärungen in Syrien, einen Fachartikel zur Bedeutung von Her-
kunftsländer-Informationen im Asylverfahren sowie eine DVD ein. Auf die
Begründung der Beschwerde und den Inhalt der genannten Beweismittel
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 hiess der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht gut, soweit das vorinstanz-
liche Aktenstück 17/5 betreffend. Hingegen wurde der Antrag auf Gewäh-
rung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Des Weiteren
wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf
sein Rechtsmittel aufgefordert, bis zum 3. November 2011 einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
P.
Mit Einzahlung vom 31. Oktober 2011 wurde der verlangte Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2012 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Auf die entsprechenden Argumente wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
R.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer
bezüglich der Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur Replik er-
teilt.
S.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juni 2012 nahm der Be-
schwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Dabei
machte er unter anderem geltend, seinem Vater und seiner Familie sei
mit Verfügung vom 18. Mai 2012 in der Schweiz Asyl gewährt worden.
Dabei stünden die Flucht des Beschwerdeführers aus Syrien und die Pro-
bleme der Familie, die zu deren Flucht geführt hätten, in einem unmittel-
baren zeitlichen Zusammenhang. Auf die sonstigen Ausführungen wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Ver-
fügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Aus-
nahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungs-
ersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
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gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vor-
gebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihm durch das BFM keine
vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, nämlich in das Do-
kument 17/5 (Original der Botschaftsantwort vom 24. März 2008) sowie in
die vom Bundesamt verwendeten Länderinformationen bezüglich Syrien,
gewährt worden sei.
3.1 Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 wurde das Gesuch um
Akteneinsicht bezüglich des vorinstanzlichen Aktenstücks 17/5 gutgeheis-
sen, soweit dessen Inhalt nicht der Geheimhaltung unterliegt. Der diesbe-
züglich vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel ist demnach
als geheilt zu erachten.
3.2 Bezüglich des Antrags, es sei dem Beschwerdeführer auch in alle
vom BFM verwendeten Länderinformationen zu Syrien vollständige Ein-
sicht zu gewähren, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des
verfassungsmässigen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; Art. 29 VwVG; zum Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten
Art. 26-28 VwVG) die entsprechenden Informationsrechte auf jene Er-
kenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsächlich ar-
gumentativ herbeigezogen werden beziehungsweise als Grundlage für
den Entscheid genannt werden (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389,
121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1
E. 3a; vgl. zudem BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bern-
hard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 58). Unter Berufung auf das
Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgend-
welchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. Der Antrag
auf Einsicht in alle vom BFM benutzten Länderinformationen bezüglich
Syrien ist somit abzuweisen.
3.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall auch kein
Anlass besteht, wegen der blossen Nichterwähnung der Länderinformati-
onsquellen – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – auf eine Ver-
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letzung der Begründungspflicht im angefochtenen Entscheid zu schlies-
sen. Zum einen brachte das Bundesamt für seine Einschätzung, warum
der Beschwerdeführer nicht aufgrund von Ereignissen vor seiner Ausreise
aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfülle, durchaus konkrete Argu-
mente vor. Zum anderen konnte der Beschwerdeführer der aus seiner
Sicht unzutreffenden Begründung der Vorinstanz begegnen, indem er auf
Beschwerdeebene die entsprechenden Länderinformationen einbrachte.
Mithin sind seine Anträge, es seien weitere Abklärungen des Sachver-
halts vorzunehmen, abzuweisen, beziehungsweise die genannten Rügen
geben keinen Anlass, die Sache zum Zweck zusätzlicher Sachverhaltser-
hebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Hinsichtlich der Frage der Asylgewährung ist im vorliegenden Fall zu-
nächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach entsprechenden
Vorhaltungen des BFM mit Eingabe an das Bundesamt vom 19. Mai 2008
einräumte, er habe Syrien bereits im Jahr 2001 in Richtung Libanon ver-
lassen und sei einige Monate später nach Deutschland weitergereist.
Nach Ablehnung seines dort gestellten Asylgesuchs im Jahr 2004 sei er
von Deutschland aus in die Schweiz gelangt. Aufgrund dieser Angaben
des Beschwerdeführers erweist sich, dass die anlässlich der durchgeführ-
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Seite 9
ten Befragungen angegebenen Fluchtgründe, wonach er im Verlauf der
am 12. März 2004 in Qamishli ausgebrochenen Unruhen Schwierigkeiten
mit ethnischen Arabern gehabt habe, frei erfunden sind. Auf diese Vor-
bringen ist somit nicht weiter einzugehen.
5.2 Die aus der Eingabe an das BFM vom 19. Mai 2008 hervorgehende
Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 2001 in Sy-
rien aufhielt, hat des Weiteren auch unmittelbare Auswirkungen auf die
Beurteilung des Vorbringens, es drohten ihm in seinem Heimatstaat we-
gen Verweigerung des Militärdiensts asylrelevante Verfolgungsmassnah-
men.
5.2.1 Im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. März 2009, mit welchem das BFM zu weiteren Abklärungen in Bezug
auf die dem Beschwerdeführer allenfalls in Syrien drohenden Sanktionen
wegen Verweigerung des Militärdiensts aufgefordert wurde, hat das Bun-
desamt mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. September
2011 zu dieser Frage im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Be-
schwerdeführer habe – wie sich aus seinen mit der Eingabe vom 19. Mai
2008 korrigierten Angaben ergebe – Syrien im Jahr 2001, mithin im Alter
von sechzehn Jahren, verlassen. Er sei demnach vor Erreichen des mili-
tärdienstpflichtigen Alters ausgereist, weshalb weder von einer Militär-
dienstverweigerung noch von einer Desertion die Rede sein könne.
5.2.2 Die vom BFM gemachte Feststellung, der Beschwerdeführer sei be-
reits im Alter von sechzehn Jahren ausgereist, weshalb er auch weder
den Militärdienst verweigert habe noch desertiert sei, ist – entgegen den
Behauptungen des Beschwerdeführers, der auch im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren zumindest implizit nach wie vor argumentiert, er habe
den syrischen Militärdienst verweigert – als zutreffend zu erachten. Ge-
mäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der durchge-
führten Befragungen liegt das Aushebungsalter in Syrien bei achtzehn
Jahren, womit er bislang nicht einmal ausgehoben, geschweige denn
zum Dienst aufgeboten wurde. Daraus ergibt sich weiter, dass die aus
den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Syrien resultierende
Information, der Beschwerdeführer werde durch die syrische Armee ge-
sucht, mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit dahingehend zu verste-
hen ist, dass der Genannte in den entsprechenden Registern als grund-
sätzlich militärdienstpflichtig aufgeführt und als nicht effektiv ausgehoben
vermerkt ist. Es erscheint des Weiteren auch nicht als wahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer wegen dieses blossen Umstands, dass er
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Syrien bereits vor Beginn seiner militärischen Stellungspflicht verliess, ei-
ne Bestrafung zu gewärtigen hätte, die (allenfalls in Verbindung mit seiner
ethnischen Zugehörigkeit) einer asylrechtlich relevanten Behandlung
gleichkommen würde. Weder den diesbezüglichen Angaben des Be-
schwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebe-
ne – unter Einschluss der Ausführungen in Bezug auf einen Cousin des
Genannten, der im syrischen Militärdienst ums Leben gekommen sei –
sind irgendwelche Argumente zu entnehmen, die zu einer anderen Ein-
schätzung führen könnten.
5.3
5.3.1 Schliesslich ist auf das mit der Replik vom 11. Juni 2012 gemachte
Vorbringen einzugehen, dem Vater des Beschwerdeführers und dessen
Familie sei mit Verfügung vom 18. Mai 2012 in der Schweiz Asyl gewährt
worden. Dabei machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre-
ter ausserdem geltend, seine eigene Flucht aus Syrien und die Flucht-
gründe seiner Familie stünden in einem unmittelbaren zeitlichen Zusam-
menhang. Es sei (auch) deshalb davon auszugehen, dass er selbst be-
reits im Zeitpunkt seiner Flucht aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft er-
füllte.
5.3.2 Aus dem betreffenden BFM-Dossier [...] geht hervor, dass das Bun-
desamt mit Verfügung vom 18. Mai 2012 den Vater des Beschwerdefüh-
rers, D._______ E._______, gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling aner-
kannte und diesem in der Schweiz Asyl gewährte. Weiter anerkannte das
BFM die Mutter des Beschwerdeführers, F._______ G._______, sowie
seine minderjährigen Geschwister H._______, I._______, J._______ und
K._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und gewährte
diesen Asyl. Aus den betreffenden Akten ergibt sich ausserdem im We-
sentlichen, dass die originäre Flüchtlingseigenschaft des Vaters des Be-
schwerdeführers aus folgenden Gründen festgestellt wurde, mit der Folge
der Asylgewährung: Dieser hatte gemäss seinen Aussagen anlässlich der
durchgeführten Befragungen seit dem Jahr 2002 (Angabe bei der einge-
henden Befragung) beziehungsweise seit 2004 (Angabe bei der Erstbe-
fragung) sporadisch mit den syrischen Behörden Schwierigkeiten, weil er
an Demonstrationen zugunsten der kurdischen Sache teilgenommen ha-
be. Dabei sei er drei- oder viermal verhaftet und wenige Tage bis mehrere
Wochen festgehalten worden. Im März 2008 wurde er unter dem Vorwurf,
bei Renovationsarbeiten, die er als Maler in Gebäulichkeiten der Universi-
tät Al Hasakah auszuführen hatte, Bilder des ehemaligen und des jetzi-
gen syrischen Staatspräsidenten, Hafiz al-Assad und Baschar al-Assad,
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Seite 11
zerstört zu haben, durch den syrischen Staatssicherheitsdienst verhaftet,
gefoltert und während mehrerer Monate festgehalten. Im Übrigen erga-
ben Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Syrien, dass der Vater
des Beschwerdeführers am 27. Mai 2003 durch die deutschen Behörden
nach Syrien zurückgeschafft worden war.
5.3.3 Das soeben Gesagte ist im vorliegenden Fall insofern zu berück-
sichtigen, als daraus hervorgeht, dass die Fluchtgründe des Vaters und
der übrigen Familienangehörigen bereits aufgrund der zeitlichen Umstän-
de keinerlei Zusammenhang mit den Asylgründen aufweisen, die vom Be-
schwerdeführer selbst – der sich nach eigenen Angaben seit dem Jahr
2001 in Deutschland beziehungsweise der Schweiz befand beziehungs-
weise befindet – vorgebracht worden sind. Es ist vielmehr als offensicht-
lich zu bezeichnen, dass sich aus den Asylgründen der Familie des Be-
schwerdeführers nichts zu dessen eigenen Gunsten ableiten lässt.
5.4 Im vorliegenden Fall ist zudem festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen
Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege aus heu-
tiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem eine
asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor. Im Sinne einer Klarstel-
lung ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen
Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien
in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage nicht unter dem Aspekt der sogenannten Vorfluchtgründe ein-
zuordnen, sondern wurde durch das BFM mit Verfügung vom 7. Septem-
ber 2011 im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf-
grund von subjektiven Nachfluchtgründen berücksichtigt.
5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu
Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asyl-
relevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung – welche im Übrigen nach den gestellten Rechts-
begehren auch nicht Gegenstand der Anfechtung war – wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9
S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weite-
ren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: