B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5600/2015
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin,
Advokatur Contini & Hazeraj,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsbürgerin der Ethnie Oro-
mo, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2014.
Mit einem gefälschten Reisepass sei sie über Kenia und Frankreich am
17. Februar 2014 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am
24. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Person, zum Reise-
weg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur
Person [BzP]) und am 24. Juni 2014 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, dass sie in C._______ aufgewachsen sei. Vor ihrer
Ausreise im Januar 2014 habe sie in C._______ gelebt, wo ihre Eltern und
zwei Schwestern immer noch wohnhaft seien. Drei weitere Geschwister
würden in Addis Abeba wohnen. Sie habe die Matura abgeschlossen und
bis ins Jahr 2011 als (…) gearbeitet. Seit elf Jahren sei sie mit ihrem Le-
benspartner D._______ (N […]) zusammen, der ebenfalls in der Schweiz
sei. Sie hätten jedoch nie im gleichen Haushalt gelebt. Zuletzt habe sie
ihren Freund im März 2011 gesehen. Im Jahr 2011 sei sie vom Geheim-
beziehungsweise Sicherheitsdienst am Arbeitsplatz in der Klinik aufge-
sucht und mitgenommen und an einem unbekannten Ort in einem allein-
stehenden Haus während (…) Monaten, vom (…) bis zum (…) 2011, in
einem dunklen Raum festgehalten worden. Diese Leute hätten sie immer
wieder nach dem Aufenthaltsort ihres Freundes befragt sowie misshandelt
(Schläge, zu wenig Essen). Dort sei sie auch im Juni 2011 von drei unbe-
kannten, maskierten Personen vergewaltigt und mit dem Tod bedroht wor-
den. Nach einiger Zeit, nachdem sei mehrmals gesagt habe, dass sie sich
nicht wohlfühle, sei sie überraschend freigelassen worden. Bei der Verge-
waltigung sei sie am Genitalbereich verletzt worden und habe eine (…) er-
litten, so dass sie sich später habe einer Operation unterziehen müssen.
Trotz der Operation habe sie noch heute Schmerzen im Unterleib. Sie sei
nicht Mitglied in einer politischen Partei, habe sich jedoch an politischen
Aktivitäten beteiligt. Ihr Freund habe ihr zweimal Flugblätter von Ginbot 7
zugeschickt, welche sie an zwei Personen weitergeleitet habe. Deshalb sei
sie im (…) 2013 erneut für (…) Monate auf dem Polizeirevier in C._______
in Haft genommen worden. Am (…) 2013 sei sie gegen eine Kaution von
50‘000 Birr freigelassen worden. Nach der zweiten Freilassung sei sie auch
auf der Strasse bedroht worden. Danach habe sie ein Touristen-Visum für
Griechenland beantragt. Am (…) 2014 habe sie von den Behörden eine
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Vorladung erhalten, in welcher gestanden sei, dass sie bei Nichterscheinen
sofort inhaftiert werde. Um einer erneuten Verhaftung zu entgehen, habe
sie sich zum Verlassen des Heimatlandes entschlossen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre
äthiopische Identitätskarte sowie eine Vorladung der äthiopischen Behör-
den vom ein.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 9. April 2014 wurde das Dublin-Verfahren be-
endet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen.
C.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 legte die Beschwerdeführerin einen ärztli-
chen Bericht von E._______ ins Recht. Die Ärztin gelangte zum Schluss,
dass sich aktuell kein gynäkologisches Korrelat zu den beschriebenen Be-
schwerden ergebe, dass jedoch eventuell Adhäsionen nach der (…) im
Jahr 2011 in Betracht zu ziehen seien.
D.
Am 27. Februar 2015 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör hinsichtlich des Verhältnisses zu ihrem Lebenspartner
D._______. Mit Eingabe vom 24. März 2015 nahm die Beschwerdeführerin
diesbezüglich Stellung. Sie teilte mit, dass sie am 8. Februar 2015 kirchlich
geheiratet hätten und reichte diverse Beweismittel ein (Fotografien des
Paares vom Juni 2003, Mai 2004 und September 2010, ein Empfehlungs-
schreiben von F._______, ein Hochzeitsfoto sowie ein Eheschein mit deut-
scher Übersetzung). Zudem führte sie aus, dass ihr damaliger langjähriger
Freund und heutige Ehemann bei seiner BzP explizit darauf hingewiesen
worden sei, die gestellten Fragen kurz und ohne Erläuterungen zu beant-
worten. In Bezug auf die Frage nach einer Ehefrau habe dies klar zur Ver-
neinung geführt. In der Anhörung vom 14. Mai 2014 habe er die Antwort
präzisiert und angegeben, dass er seit 2003 eine Freundin habe. Diese
Freundschaft werde durch die Fotografien belegt.
E.
Mit Verfügung vom 13. August 2015 – eröffnet am 17. August 2015 – lehnte
die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 11. September 2015 erhob die Beschwerdeführerin
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Seite 4
– handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zwecks Neubeurteilung. In formeller Hinsicht beantragte sie die
Vereinigung ihres Verfahrens mit demjenigen ihres Lebenspartners und er-
suchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG
(SR 142.31).
Um ihre prozessuale Bedürftigkeit zu belegen, reichte die Beschwerdefüh-
rerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 17. September 2015 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, und hiess das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gut. Antragsgemäss wurde die
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der Antrag auf
Vereinigung der Verfahren wurde abgewiesen, jedoch wurde festgehalten,
dass die Verfahren koordiniert behandelt würden (gleiches Spruchgre-
mium, Entscheide zur gleichen Zeit). Die Vorinstanz wurde eingeladen,
eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2015 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 21. Oktober 2015 replizierte die Beschwerdeführerin.
J.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 wurde eine Kostennote eingereicht.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerde-
verfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige ihres kirchlich angetrau-
ten Ehegatten D._______ (D-5604/2015) koordiniert zu behandeln (glei-
ches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung vom 13. August 2015
führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe
geltend gemacht, aufgrund der politischen Probleme und des Verschwin-
dens ihres Partners und heutigen Ehemannes in Haft gekommen und dort
von drei Männern vergewaltigt worden zu sein. Die Ausführungen zur ers-
ten Inhaftierung seien allgemein und vage geblieben. Bezüglich des Haft-
alltags habe sie lediglich angegeben, nur abends das Zimmer verlassen
haben zu dürfen. Umso erstaunlicher sei, dass auch die Beschreibung des
Haftraums unsubstanziiert ausgefallen sei. Es wäre zu erwarten gewesen,
dass die Beschwerdeführerin konkretere und erlebnisgeprägtere Angaben
zum Haftraum, den Haftumständen und dem Haftalltag hätte machen kön-
nen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin zeitlich widersprüchlich ge-
äussert, indem sie bei der BzP gesagt habe, sie sei das erste Mal von (…)
bis (…) 2010 in Haft gewesen und zwischen (…) bis (…) 2010 vergewaltigt
worden, während sie bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, vom
(…) bis (…) 2011 in Haft gewesen zu sein. Auf den Widerspruch angespro-
chen habe sie sich erkundigt, welches Datum sie in der BzP angegeben
habe. Auch die Vergewaltigung erscheine – zumindest im Kontext der vor-
gebrachten Inhaftierung – als unglaubhaft. Angesichts dessen, dass die
asylrelevante Verfolgung beim Ehemann der Beschwerdeführerin verneint
worden sei, werde darauf verzichtetet, auf weitere Unglaubhaftigkeitsele-
mente einzugehen. Auch bezüglich der Ausführungen zur Verbindung zu
Ginbot 7 sei es zu Widersprüchlichkeiten gekommen. Insbesondere über-
zeuge die angebliche Unwissenheit in Bezug auf die möglichen Probleme
bei einer Verbindung zu Ginbot 7 nicht. In Anbetracht dessen, dass in Äthi-
opien wohl bekannt sei, was mit Personen passiere, die mit Ginbot 7 in
Verbindung stehen würden, sei es unlogisch, dass die Beschwerdeführerin
auf eine fahrlässige und unwissende Weise mit den Flyern von Ginbot 7
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habe umgehen wollen. Es erscheine zudem unlogisch, dass die Beschwer-
deführerin nach der zweiten (…)monatigen Inhaftierung aufgrund der an-
geblichen Verbindung zu Ginbot 7 freigelassen worden sei, um bald darauf
eine Vorladung zu erhalten, deren Inhalt gewesen sein soll, dass sie Flug-
blätter verteilt habe. Daran könne auch die eingereichte Vorladung nichts
ändern, da ihr lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Insgesamt
seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft, weshalb ihr
Asylgesuch abzulehnen sei. Aus den Akten würden sich überdies keine in-
dividuellen Gründe ergeben, die gegen einen Wegweisungsvollzug nach
Äthiopien sprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung
absolviert und längere Zeit auf ihrem Beruf gearbeitet. Ferner habe sie an-
gegeben, dass ihre Familie und viele Verwandte dort leben würden. Eine
Rückkehr sei auch zumutbar angesichts des Umstands, dass ihr Ehemann
ebenfalls nach Äthiopien weggewiesen werde und sie noch jung und ge-
sund sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete der angefochtenen Verfügung in
der Beschwerde im Wesentlichen: Ihre Aussagen und diejenigen ihres
Ehemanns seien unabhängig voneinander und mit einer relativ grossen
zeitlichen Differenz protokolliert worden. Obwohl die Vorbringen unter-
schiedlich seien, würden sie aber in wesentlichen Punkten übereinstimmen
und sich so gegenseitig stützen. Zusätzlich seien objektive Beweismittel
ins Recht gelegt worden, die nicht für jedermann erhältlich seien, sondern
einen persönlichen Bezug aufweisen würden. Der Vorwurf, die eingereich-
ten Dokumente seien leicht zu fälschen, stehe nicht im Einklang mit dem
Asylgesetz, welches gerade keinen strikten Beweis fordere. Hinsichtlich
des zeitlichen Widerspruchs betreffend die erste Inhaftierung im Jahr 2010
respektive 2011 sei zu bedenken, dass damit die Vergewaltigung einher-
gegangen sei und dies ohnehin bereits mehrere Jahre zurückliege. Daher
sei es nicht ungewöhnlich, wenn die genauen Daten nicht mehr präsent
seien. Eine Vergewaltigung sei ein traumatisches Erlebnis, welches ge-
wisse Erinnerungslücken verständlich mache. Zudem gelte in Äthiopien
eine andere Zeitrechnung, was von der Vorinstanz unberücksichtigt geblie-
ben sei. Das SEM werfe ihr vor, sich in der Befragung und der Anhörung
widersprüchlich zum Haftgrund geäussert zu haben. Es sei jedoch willkür-
lich, ihre Aussagen als Widerspruch zu kategorisieren, zumal es sich ledig-
lich um eine andere Formulierungsweise eines an sich im Kern gleichen
Sachverhalts handle. Das SEM sei gehalten gewesen, nähere Details über
die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann zu erfragen, da sich
dadurch weitere Hinweise auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen gegeben
hätten. Dem medizinischen Bericht könne entnommen werden, dass sie
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sich im Jahr 2011 einer (…) habe unterziehen müssen, was ihre Sachver-
haltsdarstellung in Bezug auf die durchlebte Vergewaltigung und die da-
nach empfundenen Schmerzen wenn auch nicht belege, so zumindest im
Zusammenhang bekräftige. Aus wirtschaftlicher Sicht hätten sie und ihr
Ehemann ein angenehmes Leben geführt. Überdies könne ihr nicht der
Vorwurf gemacht werden, dass sie sich erst auf Anfrage an weitere Details
erinnern könne. Sie sei angewiesen worden, ihre Antworten auf das We-
sentliche zu beschränken und unnötige Ausführungen zu unterlassen. Zu-
dem sei ihre Kommunikationsart allgemein knapp und prägnant. Die bei-
den Verfahren seien getrennt geführt worden, da die Gesuche zu unter-
schiedlichen Zeitpunkten eingereicht worden seien. Aufgrund der eheli-
chen Verbindung und aus finanziellen Gründen rechtfertige sich jedoch ein
vereinigtes Verfahren.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus: Es sei
eine haltlose Behauptung, dass die Beschwerdeführerin vom SEM ange-
wiesen worden sein müsse, sich auf das Wesentliche zu beschränken und
nicht unnötig auszuführen und dass dies aus ihren Antworten schon fast
spürbar gewesen sei. Dem Argument, die Kommunikationsart der Be-
schwerdeführerin sei knapp und prägnant, sei entgegenzusetzen, dass sie
sehr wohl fähig gewesen sei, sich ausführlich zu äussern. Dies sei insbe-
sondere den Ausführungen in Bezug auf die (…) zu entnehmen. Eine aus-
führliche Beschreibung einer möglicherweise erlebten oder gar diagnosti-
zierten (…) lasse aufgrund der fehlenden Kausalität zwischen (…) und Ver-
gewaltigung nicht auf eine angebliche Vergewaltigung schliessen.
4.4 Die Beschwerdeführerin entgegnete diesen Ausführungen in ihrer Rep-
lik im Wesentlichen, sie habe sich während der Befragungen sehr bedrängt
gefühlt und habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich in der Art und Weise
vom Umfang her zu äussern, wie sie es eigentlich gerne getan hätte. Aus
der Lektüre des Anhörungsprotokolls werde mehr als deutlich, unter wel-
chem Stress sie gestanden habe. Sie habe die Fragen knapp und teilweise
unzureichend beantwortet unabhängig davon, ob sie hätte tiefergehend
antworten können oder nicht und ob sie die Asylgründe betreffen würden.
Es sei offensichtlich, dass sie sich mit ihren Antworten und Ausführungen
in jedem Punkt massiv zurückgehalten habe. Durch die detaillierte Schil-
derung des gesamten Prozederes hinsichtlich der (…) sei deutlich gewor-
den, dass insbesondere die Ausführungen zur erlittenen Vergewaltigung
nicht frei erfunden seien. Die (…) sowie der daraus resultierende (…) soll-
ten als Untermauerung der Aussagen in Bezug auf die erstandene Haft und
Vergewaltigung gewertet werden, ohne Anspruch darauf zu erheben, einen
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Beweis hierfür darzustellen. Aufgrund ihrer Herkunft sowie des Erlebten
habe sie eine Angsthaltung gegenüber behördlichen Autoritäten. Dies gelte
es bei der Würdigung ihrer gesamten Aussagen zu berücksichtigen.
5.
5.1 Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sind eng mit denjenigen ih-
res Lebenspartners verflochten. Die Beschwerdeführerin macht geltend,
dass sie einerseits aufgrund der politischen Aktivitäten und der illegalen
Ausreise ihres Lebenspartners reflexverfolgt worden sei. Andererseits sei
sie durch die Verteilung von Flugblättern mit regierungskritischem Inhalt,
welche sie von ihrem Lebenspartner aus dem Exil zugeschickt erhalten
habe, ins Visier der äthiopischen Behörden geraten.
Daher wird vorab skizziert, wie die Asylvorbringen des Lebenspartners der
Beschwerdeführerin beurteilt worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht
gelangte im koordinierten Urteil D-5604/2015 vom 17. Juli 2017 zum
Schluss, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asyl-
relevanten Vorfluchtgründe vorgelegen hätten. Insbesondere ist es dem
Lebenspartner der Beschwerdeführerin nicht gelungen, gestützt auf den
Parteiaustritt eine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft
zu machen. In Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Lebenspartner
der Beschwerdeführerin zwar exilpolitisch in Erscheinung getreten sei, da-
bei aber wegen des geringen Exponierungsgrades bei einer Rückkehr
nach Äthiopien keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten habe.
5.2 Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt seiner
Ausreise im April 2011 keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen. Dem-
entsprechend wird dem Hauptvorbringen der Beschwerdeführerin – sie sei
aufgrund des politischen Engagements ihres Lebenspartners von den Si-
cherheitsbehörden aufgesucht worden – die Grundlage entzogen. Eine
vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung der geltend gemachten (…)monatigen
Haft und der Vergewaltigung erübrigt sich daher. Dennoch sei zu erwäh-
nen, dass eine Vergewaltigung und eine daraus resultierende (…) aufgrund
der relativ ausführlichen Schilderung und der veränderten persönlichen Er-
zählstruktur grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden (vgl. act. A19/22
F136). In Anbetracht der Ausgangslage ist es der Beschwerdeführerin je-
doch nicht gelungen, diese Vorbringen als Reaktion auf die politischen Ak-
tivitäten ihres Lebenspartners im Sinne einer Reflexverfolgung glaubhaft
zu machen. Zum zeitlichen Widerspruch bleibt anzuführen, dass dieser im
vorliegenden Fall nicht ausschliesslich der Beschwerdeführerin angelastet
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Seite 10
werden kann, da aus dem BzP-Protokoll nicht hervorgeht, ob vom äthiopi-
schen oder europäischen Kalender ausgegangen wurde (vgl. act. A3/1
S. 7). Bei der Anhörung wurde der Vorfall im Übrigen auch auf den „Monat
(…) ([…]) (…) ([…])“ datiert (vgl. act. A19/22 F96). Umrechnungsprobleme
können daher nicht ausgeschlossen werden, weshalb die protokollierten
zeitlichen Widersprüche bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der weite-
ren Vorbringen nicht zu berücksichtigen sind.
5.3 In Bezug auf das zweite Vorbringen – die Verteilung von Flugblättern
mit regierungskritischem Inhalt – ist der Beschwerdeführerin beizupflich-
ten, dass zwischen den Ausführungen in der BzP und der Anhörung inhalt-
lich keine wesentlichen Widersprüche zu erkennen sind (vgl. act. A3/12
S. 7; A19/22 F180). Nichtsdestotrotz muss sich die Beschwerdeführerin
vorhalten lassen, dass die angebliche Unwissenheit in Bezug auf den In-
halt der Flugblätter und die möglichen Konsequenzen nicht geglaubt wer-
den können. Vor dem Hintergrund, dass in Äthiopien jegliche oppositionelle
Meinungsäusserung rigoros unterdrückt wird, die Ginbot 7-Bewegung als
Terror-Organisation eingestuft wurde (vgl. Urteil des BVGer D-5809/2014
vom 17. März 2016 E. 4.3.1 m.w.H.) und der langjährige Lebenspartner an-
geblich aus politischen Gründen ins Exil geflohen sei, ist nicht davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin derart leichtfertig Flugblätter ver-
teilt, ohne sich zu vergewissern, was in den Flugblättern steht (vgl.
act. A19/22 F183). Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführun-
gen, wonach die Beschwerdeführerin auf die Aussagen ihres Lebenspart-
ners vertraut habe und ihre Hilfe nicht habe verweigern wollen, ist in die-
sem Zusammenhang als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten. In
der Folge ist auch die geltend gemachte zweite Verhaftung aufgrund der
angeblichen Unterstützung der politischen Opposition als unglaubhaft zu
erachten. An dieser Stelle wird daher auf eine nähere Glaubhaftigkeitsprü-
fung der geltend gemachten Haftumstände, Freilassung und anschlies-
sende Vorladung verzichtet. Diese Einschätzung kann auch nicht durch die
eingereichte Vorladung umgestossen werden, deren Echtheit ohnehin
zweifelhaft ist.
5.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Vorbringen der
Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Asylgründe ihres Lebenspart-
ners stützen, welche, wie bereits festgehalten, als unglaubhaft erachtet
worden sind (vgl. koordiniertes Urteil des BVGer D-5604/2015 vom 17. Juli
2017). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfol-
gung und die Verfolgung durch die äthiopischen Behörden aufgrund der
Flugblätter-Aktionen sind somit ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden.
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Seite 11
Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Nachteile zu
gewärtigen hatte.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Ver-
folgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling an-
erkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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Seite 12
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
D-5600/2015
Seite 13
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthi-
opien aus. Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine
Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So ver-
hängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Pro-
testen, welche im Dezember 2015 begonnen hatten, einen sechsmonati-
gen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahme-
zustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24‘000 Perso-
nen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen
aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie
Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer
D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 ent-
schied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um
vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate (FBC): Ethiopia
extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017
tends-state-ofemergency-for-additional-four-months >, abgerufen am
27.06.2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen
angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem
Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Aus-
einandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine
Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht
ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3
m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika,
14.06.2016, ld.88768 >, abgerufen am 27.06.2017). Dementsprechend ist die vorherr-
schende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeiner Gewalt ge-
kennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich
weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer si-
cheren Existenzgrundlage jedoch zusätzlich ausreichende finanzielle Mit-
tel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale
Netzwerke absolut notwendig (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Für alleinste-
hende und zurückkehrende Frauen gestaltet sich die sozioökonomische
D-5600/2015
Seite 14
Lage noch schwieriger. Für sie ist es insbesondere nicht leicht, weder eine
Wohnung noch eine Arbeit zu finden (a.a.O. E. 8.5).
8.4.3 Die Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge zuletzt in
C._______ gelebt. Sie habe nach der Matura eine (…) absolviert und in
Addis Abeba in einer (…) gearbeitet (vgl. act. A3/12 S. 4; A19/22 F88 ff.).
Ihre Eltern sowie zwei Geschwister würden immer noch in C._______ le-
ben. Drei weitere Geschwister seien in Addis Abeba wohnhaft. Ausserdem
habe sie viele Verwandte im Heimatstaat (vgl. act. A3/12 S. 4). Es ist dem-
nach anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin über soziale Anknüp-
fungspunkte vor Ort verfügt.
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
(…) in der Schweiz in medizinischer Behandlung gewesen ist. Diesbezüg-
lich sei angeführt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin,
selbst wenn die erforderliche Behandlung im Heimatstaat nicht dem medi-
zinischen Standard in der Schweiz entsprechen sollte, dem Vollzug der
Wegweisung nicht entgegensteht, zumal keine medizinische Notlage vor-
liegt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Im Übrigen steht es der
Beschwerdeführerin frei, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu bean-
tragen (vgl. Art 93 Abs. 1 Bst. d. AsylG; Art 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Angesichts des Alters, der guten Ausbildung und der Berufserfahrung ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Heimat wie-
der in den Arbeitsmarkt integrieren wird. Überdies ist anzunehmen, dass
die Beschwerdeführerin – wie vorstehend ausgeführt – über ein tragfähiges
Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Da die Be-
schwerdeführerin zudem mit ihrem in der Schweiz religiös angetrauten Le-
benspartner gemeinsam nach Äthiopien zurückkehren kann, ist davon aus-
zugehen, dass sie von der äthiopischen Gesellschaft nicht als alleinste-
hende Frau wahrgenommen wird. In Anbetracht dieser Faktoren und der
persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin ist davon auszu-
gehen, dass die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihrem
Heimatland gelingen und sie höchstwahrscheinlich nicht in eine existenz-
bedrohende Situation geraten wird.
8.4.4 Nach dem Gesagten sind auch keine individuellen Wegweisungshin-
dernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar er-
scheinen lassen.
D-5600/2015
Seite 15
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.7 Der Vollständigkeit halber ist aufzuführen, dass die vom Lebenspartner
der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde mit koordiniertem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5604/2015 vom 17. Juli 2017 ebenfalls
abgewiesen wurde. Demnach können die Beschwerdeführerin und ihr Le-
benspartner gemeinsam nach Äthiopien zurückkehren.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihre Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 17. Septem-
ber 2015 gutgeheissen wurden, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten sowie der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar aus-
zurichten.
10.2 In der eingereichten Kostennote vom 29. Oktober 2015 wird für eine
Besprechung und das Verfassen der Replik ein zeitlicher Aufwand von
2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– plus Mehrwertsteuern
von Fr. 32.– aufgeführt. Unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) erscheint der geltend gemachte Vertretungsauf-
wand als angemessen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Auf-
wände, die im Zusammenhang mit der Ausfertigung der Beschwerdeschrift
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angefallen sind, bereits im Verfahren D-5604/2015 abgegolten wurden. Der
Rechtsvertreterin ist somit für die amtliche Verbeiständung der Beschwer-
deführerin ein amtliches Honorar von Fr. 432.– (inkl. Mehrwertsteuerzu-
schlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5600/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 432.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: