Abtei lung IV
D-5601/2006
{T 0/2}
Urteil vom 18. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Richterin Schenker Senn, Richterin Cotting-Schalch
Gerichtsschreiberin Zürcher
Z._______, geboren _______, Georgien, alias Z2_______, geboren _______, Georgien,
alias Z3_______, geboren _______, Georgien,
_______,
Bschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 1. Februar 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
1. Mai 2005 und gelangte über Russland und unbekannte Länder am 3. Juni 2005
unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er gleichentags beim
Empfangszentrum _______ ein Asylgesuch einreichte. Am 15. Juni 2005 wurde er
_______ befragt und mit Verfügung vom 16. Juni 2005 für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Die zuständigen kantonalen
Behörden führten am 5. Juli 2005 eine Anhörung durch.
B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei georgischer
Staatsangehöriger abchasischer Ethnie und stamme aus dem Dorf _______ bei
_______, wo er seit seiner Geburt bis am 20. Mai 2005 gelebt habe. Er sei –
ausser einigen Aufenthalten in Russland und seit der Einreichung des Asylgesuchs
in der Schweiz – noch nie im Ausland gewesen. Sein Vater habe im abchasischen
Widerstand gegen die Georgier gekämpft und sei gleichzeitig in illegale
Handelsgeschäfte mit den georgischen Widerstandskämpfern verwickelt gewesen.
Er habe deshalb auf der georgischen und abchasischen Seite Feinde gehabt. Im
Sommer 2003 habe ihn der Vater zweimal zu Kampfhandlungen mitgenommen,
um ihn zu beschäftigen, da er zuvor während 10 Jahren ohne Aktivitäten zuhause
verbracht habe. Während der Kampfhandlungen sei er leicht verletzt worden.
Ausserdem sei er auf der Liste der abchasischen Armee registriert. Als der Vater
am 10. März 2004 zuhause von unbekannten Personen erschossen worden sei,
habe die Mutter ihren Wohnort zum Onkel väterlicherseits nach _______ in
Russland verlegt. Er habe im Sommer 2004 während eines Monats Ferien in
Moskau verbracht und sei anschliessend nach Abchasien zurückgekehrt. Da er
befürchtet habe, aus Rache von den Feinden seines Vaters getötet zu werden,
habe er sich am 1. Mai 2005 wieder nach _______ begeben, von wo aus er drei
Wochen später die Reise in die Schweiz angetreten habe, da ihn die Abchasier
auch dort hätten finden können.
C. Der Beschwerdeführer gab keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ab.
D. Mit Verfügung vom 21. September 2005 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.32) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug. Mit Zwischenverfügung vom 26. September
2005 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist zum Vorwurf, er habe
die schweizerischen Behörden über seine Identität getäuscht, Stellung zu nehmen.
Die Vorinstanz argumentierte, der Beschwerdeführer habe den schweizerischen
Asylbehörden gegenüber verschwiegen, dass er am 1. Juni 2005 unter der
Identität Valeri Arzimba, geboren am 21. März 1979, Georgien, am Grossen St.
Bernhard von Italien her habe in die Schweiz einreisen wollen und nach Italien
zurückgeschoben worden sei. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
321. September 2005 reichte der Beschwerdeführer bei der (damals zuständigen)
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 30. September
2005 Beschwerde ein. In ihrem Urteil vom 7. Oktober 2005 trat die ARK auf die
Beschwerde nicht ein, stellte fest, dass das Verfahren in erster Instanz noch immer
hängig sei und wies die Vorinstanz an, die Verfügung vom 21. September 2005
formell aufzuheben.
E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 trat die Vorinstanz erneut gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde vom 19. Oktober 2005 (Poststempel) hiess die ARK mit
Urteil vom 7. Dezember 2005 gut, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer zwar unter zwei
verschiedenen Identitäten aufgetreten sei, indessen nicht mit hinreichender
Sicherheit feststehe, welche Behörde er über seine Identität getäuscht habe, da er
weder beim schweizerischen Grenzwachtkorps am Grossen St. Bernhard noch bei
den schweizerischen Asylbehörden Identitätsdokumente vorgelegt habe. Unter
diesen Umständen sei die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Sache
wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
F. Auf Ersuchen des BFM vom 12. September 2005 teilte das Bundesministerium für
Inneres der Republik Österreich am 4. Januar 2006 mit, dass vom
Beschwerdeführer in Österreich unter der Identität _______, geboren am _______,
Georgien, identische Fingerabdrücke – und zwar am 14. April 2004, 1. Juni 2004
sowie 16. Juli 2004 – vorlägen. Zu diesem Abklärungsresultat gab das BFM dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Januar 2006 das rechtliche Gehör. Der
Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen.
G. Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 – eröffnet am 8. Februar 2006 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden
Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügten. Der Beschwerdeführer sei
der abchasischen Sprache nicht mächtig, weshalb seinen Vorbringen jegliche
Grundlage entzogen sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, im
Sommer 2004 zu seinem Vergnügen einen Monat lang in Moskau gewesen und
dann nach Abchasien zurückgekehrt zu sein. Ein solches Verhalten entspreche
nicht demjenigen einer wirklich verfolgten Person. Zudem stehe aufgrund von
Fingerabdruckvergleichen fest, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des
Jahres 2004 auch in Österreich aufgehalten habe, was er den schweizerischen
Behörden gegenüber verschwiegen habe, weshalb seine persönliche
Glaubwürdigkeit erschüttert sei. Schliesslich könnten seine Angaben über die
direkte Einreise in die Schweiz auch aufgrund der am Grossen St. Bernhard
genommenen Fingerabdrücke sowie der in diesem Zusammenhang erfolgten
Rückweisung nach Italien nicht geglaubt werden. Den Wegweisungsvollzug
4erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
H. Mit Eingabe an die ARK vom 24. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen, von einer vorsorglichen Wegweisung abzusehen, die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, die vorläufige
Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit anzuordnen
sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die
Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen
der Erwägungen näher eingegangen.
I. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 3. April 2006 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten. Zudem wurde auf das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen. Der Beschwerdeführer
wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.--
zu leisten.
J. Der Kostenvorschuss ging am 13. April 2006 bei der ARK ein.
K. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 wurde der Beschwerdeführer vom
inzwischen zuständigen Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, innert 15 Tagen
ab Erhalt der Zwischenverfügung einen Arztbericht einzureichen, nachdem er in
der Beschwerdeschrift auch gesundheitliche Probleme geltend gemacht hatte.
Indessen ging beim Bundesverwaltungsgericht kein Arztbericht ein. Zudem ergab
die telefonische Rücksprache mit dem Dienstchef _______ vom 30. Mai 2007,
dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2007 weder Medikamente noch
ärztliche Betreuung benötige.
L. Der Beschwerdeführer produzierte im Verlauf des erstinstanzlichen und des
Beschwerdeverfahrens zahlreiche Strafakten. Insbesondere trat er mehrmals
wegen Vermögensdelikten und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz
strafrechtlich in Erscheinung. Zum Zeitpunkt dieses Urteils befindet er sich zur
Verbüssung einer siebenmonatigen Haftstrafe im _______.
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten
Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
6Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, war der
Beschwerdeführer im Verlauf der Befragung im Transitzentrum Altstätten nicht in
der Lage, einen abchasischen Text zu lesen und zu verstehen (A1/13 S. 6 und 9
ff.). Da er indessen angab, abchasisch zu sprechen (A1/13 S. 2 und A10/29 S. 3)
und erwähnte, in seiner Familie sei abchasisch gesprochen worden (A10/29 S. 3),
er habe bis zur Ausreise in _______ bei _______ gelebt (A1/13 S. 1) sowie bis
zum Kriegsausbruch im Jahr 1992 die Schule besucht (A10/29 S. 10), kann nicht
nachvollzogen werden, warum er einen abchasischen Text als solchen nicht
erkennen konnte, sondern angab, es handle sich um einen tschetschenischen
Text, den er nicht verstehe (A1/13 S. 6). Aus diesen Angaben des
Beschwerdeführers ist unschwer zu erkennen, dass er der abchasischen Sprache
nicht mächtig ist, was sich mit seinen Angaben nicht vereinbaren lässt. Die
Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass seinen Vorbringen unter diesen Umständen
jede Grundlage entzogen sei. Infolgedessen kann dem Beschwerdeführer nicht
geglaubt werden, dass er aus Abchasien stammt und den grössten Teil seines
bisherigen Lebens dort verbracht hat.
4.2 Darüber hinaus ist – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend darlegte – die
persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark erschüttert, da er in
Europa (in Österreich und an der italienisch-schweizerischen Grenze)
nachgewiesenermassen unter zwei verschiedenen – und von den im
schweizerischen Asylverfahren angegebenen Personalien abweichenden –
Identitäten aufgetreten ist, wie die Fingerabdruckvergleiche gezeigt haben, was
sich mit seinen Aussagen, er sei ausser in Russland noch nie im Ausland gewesen
(Akte A1/13 S. 7), nicht vereinbaren lässt. Diesbezüglich wird auf die
Zwischenverfügung der ARK vom 3. April 2006 verwiesen.
4.3 Infolge der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und in Bestätigung der
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen wird (vgl. Art. 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), steht für das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht unter den von
ihm angegebenen Voraussetzungen in der von ihm vorgebrachten Weise verfolgt
wurde. Aus diesen Gründen kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er im Fall
einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylerheblichen Verfolgung ausgesetzt
wäre.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
7der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21).
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122
mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Zudem sprechen auch die vom Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Niereprobleme)
nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal er trotz
Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht keinen Arztbericht einreichte,
der medizinische Probleme hätte bestätigen können, und er gemäss der Auskunft
des Dienstchefs _______ vom 30. Mai 2007 seit dem 1. Mai 2007 weder
Medikamente noch ärztliche Betreuung benötigt. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG findet der Absatz 4 (Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges) dieser Bestimmung keine Anwendung, wenn der weg-
oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat
oder in schwerwiegender Weise gefährdet. Bei der Prüfung dieser Frage hat die
nachfolgend zitierte, durch die ARK entwickelte Praxis auch für das
Bundesverwaltungsgericht Geltung. Die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG
setzt eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der
Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränkt
dabei die Interessen des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein (vgl. EMARK
2004 Nr. 39, 2003 Nr. 3, 1997 Nr. 24, 1995 Nrn. 10 und 11).
5.4.1 Nach feststehender Praxis ist die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG
mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeits-
prinzipes anzuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 3, 1995 Nrn. 10 und 11). Ein
konkreter Hinweis darauf, was hinsichtlich der Anwendung von Art. 14a Abs. 6
ANAG als verhältnismässig gilt, ergibt sich aus dem in EMARK 1995 Nr. 20
festgehaltenen und in EMARK 2004 Nr. 39 wiederholten Grundsatz, wonach in
Bezug auf diese Ausschlussklausel ein im Vergleich zu den Ausnahmen bei der
wegen Unmöglichkeit angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen kriminellen,
dissozialen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (vgl. Bundesratsbeschluss
vom 20. April 1994 betreffend srilankische Staatsangehörige, welche ihr
Asylgesuch vor dem 1. Juli 1990 eingereicht haben) höherer Massstab anzusetzen
ist. Somit genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden
Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an
die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten.
Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder
Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu
9einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine
solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch
das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum
gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessensabwägung ist der angedrohte
Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen (EMARK 1995 Nr. 11).
Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener
Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich
in Frage. Des Weiteren kann das Vorleben der betroffenen Person bei der
Interessensabwägung mit berücksichtigt werden (EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a). Die
öffentliche Sicherheit und Ordnung kann im Übrigen auch durch asoziales
Verhalten verletzt oder gefährdet werden, wobei auch hier eine schwerwiegende
Störung vorliegen muss (EMARK 1997 Nr. 24 und Gattiker, a.a.O., S. 99).
5.4.2 Vorliegend steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil
vom 30. November 2006 des _______ des bandenmässigen Diebstahls, des
versuchten bandenmässigen Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls und der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und
zu einer siebenmongatigen, unbedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe verurteilt
wurde. Mit gleichem Urteil wurden diverse, zuvor bedingt ausgesprochene
Gefängnisstrafen widerrufen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Der
Beschwerdeführer verbüsst die Reststrafe gegenwärtig im _______. Vorab ist
festzuhalten, dass die Straftaten des Beschwerdeführers wesentlich schwerer
wiegen als die Delikte, die den in EMARK 1995 Nrn. 10 und 11 publizierten
Urteilen zugrunde lagen, in denen erwogen wurde, die Verurteilung zu einer
bedingten Freiheitsstrafe lasse in der Regel nicht auf eine schwerwiegende
Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen.
Wurden die Beschwerdeführer in jenen Fällen zu einer einmaligen Freiheitsstrafe
von sieben beziehungsweise zehn Tagen sowie einer Busse verurteilt, musste der
Beschwerdeführer vorliegend mehrmals zu teilweise erheblich längeren und
unbedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafen verurteilt werden. Zu Ungunsten
des Beschwerdeführers fällt zudem ins Gewicht, dass die zahlreichen Straftaten
zwischen Juli 2005 und Juli 2006 begangen wurden, womit der Beschwerdeführer
deutlich gezeigt hat, dass er nicht nur unwillig ist, sich an die elementaren Regeln
der schweizerischen Rechtsordnung zu halten, sondern dass er mit seinem
deliktischen Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung innert einer relativ
kurzen Zeitspanne wiederholt verletzt hat. Gegen den Beschwerdeführer spricht
sodann die Tatsache, dass die zunächst bedingt ausgesprochenen kürzeren
Gefängnisstrafen später widerrufen wurden, was auf eine relative Schwere des
Verschuldens und eine ungünstige Prognose schliessen lässt. Ferner ist in
Betracht zu ziehen, dass der Berschwerdeführer anfänglich wegen geringfügigen
Vermögensdelikten verurteilt wurde, seine Verurteilungen indessen später infolge
mehrfachen Diebstahls und Hehlerei und schliesslich auch wegen
bandenmässigem Diebstahl erfolgten, was eine deutliche Steigerung darstellt und
die Bereitschaft des Beschwerdeführers zu deliktischem Verhalten untermauert.
5.4.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage sind die Voraussetzungen von Art. 14a
Abs. 6 ANAG in casu erfüllt. Der Beschwerdeführer hat die öffentliche Sicherheit
und Ordnung immer wieder und teilweise gravierend verletzt. Seine Handlungen
10
lassen darauf schliessen, dass von einem erheblichen Deliktspotential auszugehen
ist und aufgrund der heutigen Aktenlage auch in Zukunft Tendenzen zu
strafrechtlich relevantem Verhalten bestehen. In Abwägung zwischen dem privaten
Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in der Schweiz und dem
öffentlichen Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers überwiegt deshalb das öffentliche Interesse.
5.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges aufgrund der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG nicht
zu prüfen ist.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu
bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht
(Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]) und mit dem am 13. April 2006 einbezahlten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 13. April 2006 einbezahtlen Kostenvorschuss
verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben mit Rückschein; Beilage: Original der
angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2005)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Eva Zürcher
Versand am: