Abtei lung IV
D-5601/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 13. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5601/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Afghanistan im
Jahre 2004 beziehungsweise 2005 verliess und über den Iran, die Tür-
kei und andere ihm unbekannte Länder am 17. April 2005 in die
Schweiz gelangte, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Mai 2005 in der
Empfangsstelle Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum
Z._______) und der direkten Anhörung vom 23. Mai 2005 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
nachdem der Chauffeur seines Vaters im Jahre 1998/1999 von den
Taliban erschossen worden sei, hätten dessen Verwandte seinem
Vater mit Blutrache gedroht,
dass sein Vater im Jahre 1999 eines natürlichen Todes gestorben sei,
woraufhin er zuerst ein Jahr nach Pakistan und dann im Jahre 2000 in
den Iran gegangen sei, um zu arbeiten und so seine Familie durchzu-
bringen,
dass er im Iran eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhalten und
legal als Mechaniker gearbeitet habe, im Jahre 2004 aber nach Hause
geschickt worden sei, weil seine Bewilligung abgelaufen sei,
dass ihm als ältestem Sohn nach seiner Rückkehr aus dem Iran die
Verwandten des Chauffeurs mit Blutrache gedroht hätten, woraufhin er
sich nach Herat begeben habe, das Land aber acht Monate später, als
er erfahren habe, dass er gesucht werde, habe verlassen müssen,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab, weil er ge-
mäss seinen Angaben keinen Pass gebraucht und deshalb auch nie
einen besessen und auch keine Identitätskarte beantragt habe, da die
Regierung gewechselt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. August 2007 – eröffnet am
17. August 2007 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
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dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden
ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abge-
geben und sein Asylgesuch mit Aussagen begründet, die – ohne das
Erfordernis zusätzlicher Abklärungen – den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten,
dass der Beschwerdeführer behauptet habe, nie irgendein Identitäts-
dokument besessen zu haben, sich gleichzeitig aber längere Zeit im
Ausland (Pakistan und Iran) aufgehalten und im Iran sogar eine Auf-
enthalts- und Arbeitsbewilligung besessen haben wolle,
dass es jedoch wenig wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer
das Land ohne Ausweispapiere verlassen hätte, wenn er die Absicht
gehabt hätte, sich längere Zeit im Ausland aufzuhalten und dort zu ar-
beiten,
dass überdies die Aktenlage darauf hindeute, dass der Beschwerde-
führer den Asylbehörden Identität und Herkunft sowie seine Situation
zumindest zu verheimlichen, wenn nicht sogar sie darüber zu täuschen
versuche,
dass der Beschwerdeführer nämlich ungereimte Angaben zu seiner
Familie und seiner Situation in Afghanistan gemacht habe, indem er
bei der summarischen Befragung auf die Frage nach Verwandten zu-
nächst angegeben habe, im Dorf lebten seine Eltern und eine Schwes-
ter, bei der Asylbegründung jedoch behauptet habe, sein Vater sei im
Sommer 2003 gestorben,
dass seine auf Vorhaltung des Widerspruchs geäusserte Erklärung,
wonach er nicht gefragt worden sei, ob sein Vater noch lebe, den Wi-
derspruch nicht überzeugend aufzulösen vermöge,
dass er zudem in der Anhörung im Widerspruch zu seinen früheren
Aussagen von mehreren Geschwistern gesprochen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung eventualiter die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit bezieh-
ungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte,
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dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Weg-
weisungsvollzug in seinen Herkunftsort Y._______ im Südwesten der
Provinz Ghazni sei grundsätzlich nicht zumutbar,
dass er die Behörden nicht über seine Identität zu täuschen suche,
sondern aus einer sehr ländlichen Region in Afghanistan stamme, wo
Reisepässe oder Identitätskarten üblicherweise nicht beantragt oder
ausgestellt würden,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
27. August 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichte-
te,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 31. August 2007 an sei-
nen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde bean-
tragte,
dass es zudem anmerkte, seine Erwägung, wonach es wenig wahr-
scheinlich sei, dass der Beschwerdeführer das Land ohne Ausweispa-
piere verlassen hätte, wenn er die Absicht gehabt hätte, sich längere
Zeit im Ausland aufzuhalten und dort auch zu arbeiten, könne durch
das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in ländlichen Gebie-
ten keine Ausweise ausgestellt würden – was nicht auszuschliessen
sei –, nicht entkräftet werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 11. September 2007
ausführte, es gehe nicht an, dass das BFM einerseits die Erklärung
bestätige, wonach es möglich sei, dass er aufgrund seiner ländlichen
Herkunft keine Ausweispapiere besessen habe, gleichzeitig aber am
Nichteintretensentscheid wegen Papierlosigkeit festhalte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 als
Behelfsidentitätspapier eine Bestätigung durch die Dorfvorsteher sei-
nes Herkunftsortes einreichte und diesbezüglich am 23. Oktober 2007
eine Korrektur nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
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lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass unter den Begriff "Reise- und Identitätspapiere" gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6 S. 58 ff.),
dass es sich bei der auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigung
der Dorfvorsteher – wie vom Beschwerdeführer eingestanden – ledig-
lich um ein nicht fälschungssicheres Behelfsidentitätspapier handelt,
welches diesen strengen Anforderungen nicht zu genügen vermag,
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren
sachverhaltsmässig somit klar erstellt ist,
dass im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer entschuld-
bare Gründe (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f.) für die Nichtabgabe ei-
nes beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48
Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen ver-
mag,
dass der Beschwerdeführer zu seinen Familienverhältnissen zwar tat-
sächlich zuweilen widersprüchliche Angaben machte, aus diesen aber
nicht mit genügender Bestimmtheit abgeleitet werden kann, er versu-
che über seine Identität und Herkunft zu täuschen,
dass vielmehr von der Entschuldbarkeit der unterlassenen Beibringung
von Ausweispapieren ausgegangen werden kann, da laut dem Er-
kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts im Zeitpunkt der Ausrei-
se des Beschwerdeführers in den Iran im Jahre 2000 nur ein kleiner
Teil der afghanischen Bevölkerung über Ausweispapiere verfügte,
dass die vom BFM geäusserte Vermutung, wonach der Beschwerde-
führer das Land nicht ohne Ausweispapiere verlassen hätte, wenn er
er die Absicht gehabt hätte, sich länger im Ausland aufzuhalten und
dort auch zu arbeiten, letztlich nicht zu überzeugen vermag,
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dass vielmehr im Zeitraum der Machtherrschaft der Taliban Millionen
von Flüchtlingen Afghanistan ohne rechtsgenügliche Ausweispapiere
in Richtung Iran verlassen haben und dort vom iranischen Regime ge-
duldet wurden,
dass es zudem für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers spricht,
dass er während des gesamten Verfahrens angegeben hat, er sei im
Iran im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gewesen,
dass ferner die Aussage des Beschwerdeführers, er sei zuerst in die
Türkei und von dort aus in einem grossen Lastwagen versteckt via ihm
unbekannte Länder in die Schweiz gereist, ebenfalls mit der von ihm
behaupteten Papierlosigkeit vereinbar erscheint,
dass es das BFM zudem unterlassen hat, den Sachverhalt diesbezüg-
lich näher abzuklären, indem es keine eingehenden Fragen zu den
Umständen des legalen Iranaufenthaltes stellte,
dass der Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten insgesamt glaub-
haft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende
Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identi-
tätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert gewe-
sen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass das BFM demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die angefochtene Verfügung somit Verfahrensvorschriften miss-
achtet und Bundesrecht verletzt,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 13. August 2007 aufzuheben und die Sache an das BFM zur
Neubeurteilung zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kos-
ten haben (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
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ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers keine Kostennote
einreichte, sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak-
tenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
dass die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung dem-
nach auf Fr. 600.- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
ist (Art. 14 VGKE).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. August 2007 wird aufgehoben und
die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und
den Akten des Bundesverwaltungsgerichts D-5601/2007 (per Kurier;
in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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