Abtei lung IV
D-560/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Elio G. Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-560/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigeriani-
scher Staatsangehöriger der Volksgruppe der Igbo mit letztem Wohn-
sitz in Lagos, am 4. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM am 11. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob
und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Ver-
lassen des Heimatlandes befragte,
dass Dr. med. B._______ am 17. Dezember 2008 beim Beschwerde-
führer eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchführte und
feststellte, das Knochenwachstum der Hand respektive des Handge-
lenks sei abgeschlossen, weshalb das Alter bei 19 Jahren oder mehr
sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2009 das rechtli-
che Gehör zur Auswertung der Knochenanalyse gewährte und ihn am
16. Januar 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen
liess, es sei der Flüchtlingsstatus, eventualiter die vorläufige Aufnahme
zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren
und die Wegweisung zu annullieren bzw. auszusetzen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Basel bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass gehabt und
die Identitätskarte habe sein Vater zwar im Jahr 2000 beantragt, aber
sie sei nie gekommen (vgl. act. A1/10 S. 4 und 5),
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dass er ohne Dokumente die Reise von Nigeria bis in die Schweiz un-
ternommen habe (vgl. act. A1/10 S. 8),
dass er in Lagos am frühen Morgen von einem weissen unbekannten
Mann auf ein Schiff mitgenommen worden und für unbestimmte Zeit
damit unterwegs gewesen sei, wahrscheinlich mehrere Wochen, bis er
an einem unbekannten Ort, wo er nur Weisse gesehen habe, von die-
sem weissen unbekannten Mann in einen Zug gebracht worden sei,
mit dem er direkt in die Schweiz gefahren sei (vgl. act. A1/10 S. 7 und
8 und A13/12 S. 3 und 7),
dass er ohne Kontrolle mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei (vgl.
act. A1/10 S. 8),
dass er für die Reise nichts bezahlt habe, sondern der Freund seines
Vater die Reise organisiert und finanziert habe (vgl. act. A13/12 S. 7),
dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das
Nichtabgeben von Reise- und Identitätspapieren verneinte, dies mit
der Begründung, der Beschwerdeführer müsse sich das Fehlen von
Papieren aufgrund seines interkontinentalen Reisewegs, auf dem er
Landesgrenzen überquert haben müsse, vorwerfen lassen,
dass es nicht plausibel sei, dass er dabei keine Papiere mitgeführt ha-
ben soll und demzufolge davon auszugehen sei, er sei nur unter Ver-
wendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz
gelangt, die er jedoch innert 48 Stunden in Verletzung seiner gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden nicht ausge-
händigt habe,
dass zudem seine Aussagen zum Reiseweg unrealistisch, stereotyp
und unsubstanziiert ausgefallen seien, wenn er angebe, die Ausreise
sei von einem Freund seines Vaters organisiert und bezahlt worden,
dass es stereotyp sei, dass eine Drittperson die Reise organisiert und
bezahlt habe, insofern als solches regelmässig von Asylgesuchstellern
insbesondere aus Nigeria beim BFM vorgebracht werde, unrealistisch
sei dabei der Umstand, dass wie auch vorliegend keine Reisepapiere
beschafft worden seien, obwohl dies zur Organisation der Ausreise ge-
höre,
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dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Überfahrt und dem wei-
teren Reiseweg bis in die Schweiz unsubstanziiert seien, habe er doch
nichts Konkretes anzugeben vermocht,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass in der Eingabe vom 27. Januar 2009 eingewendet wird, es handle
sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der sich noch nie
in einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation befunden habe
und allfällige Widersprüche oder Ungenauigkeiten auch unter Berück-
sichtigung dieses Aspekts zu berücksichtigen seien,
dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Reise ohne gültige Reise- und Identitätsdokumente bezweifle und da-
bei übersehe, dass beispielsweise der Ansturm auf die Insel Lampedu-
sa vor Sizilien unvermindert anhalte und allein letztes Jahr dort ge-
mäss Medienberichten 30'000 Afrikaner angekommen seien; selbstre-
dend ohne Identitätsdokumente,
dass der Rechtsvertreter geltend macht, er habe seinen Mandanten
auf die Wichtigkeit derartiger Dokumente aufmerksam gemacht und
ihn angewiesen, sich diesbezüglich mit der Botschaft Nigerias in Bern
in Verbindung zu setzen,
dass diese Einwendungen im vorliegenden Fall nicht stichhaltig sind,
da davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer greife bei der Schil-
derung seiner Vorbringen auf selbst Erlebtes zurück, weshalb er in der
Lage sein müsste, seine Reise von Lagos in die Schweiz authentisch
zu erzählen,
dass gemäss der unsubstanziierten Reisebeschreibung des Be-
schwerdeführers, wonach er in Lagos ein Schiff bestiegen, während
mehreren Wochen damit unterwegs gewesen sei und als er aus dem
Schiff gebracht wurde, Weisse gesehen habe (vgl. act. A1/10 S. 7 und
8), zumindest entnommen werden kann, dass er sich dabei an Bord ei-
nes grösseren Schiffes, welches einen Hafen in Europa anlief, befun-
den haben muss, und nicht auf einem kleinen Boot, wie sie üblicher-
weise für die Überfahrt von der nordafrikanischen Küste nach Lam-
pedusa verwendet werden,
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dass deshalb das BFM zu Recht feststellte, die angeblich ohne Reise-
papiere erfolgte interkontinentale Reise, erscheine unglaubhaft,
dass im Übrigen auch die Darstellung des Englisch sprechenden Be-
schwerdeführers, nicht zu wissen, in welchem Land er von Bord ge-
stiegen ist, nicht plausibel ist (vgl. act. A1/10 S. 8),
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere,
sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts än-
dern würde, wenn sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde
ausgeführt - bei der nigerianischen Vertretung in Bern um die Ausstel-
lung von neuen Reise- oder Identitätspapiere bemühen und diese
nachträglich einreichen würde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, die Regierung habe in Lagos am 3. Okto-
ber 2008 sein Haus mit einem Traktor zerstört, darauf habe er den
Traktorfahrer angegriffen und ihn mit einer Eisenstange getötet, wes-
halb er nun von der Regierung gesucht werde (vgl. A1/10 S. 5 und 6),
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 11. Dezember 2008 und der Anhörung vom 16. Januar
2009 sowie auf die Verfügung vom 21. Januar 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerde-
führers zur Begründung seines Asylgesuches einerseits nicht glaub-
haft sind und andererseits der Asylrelevanz entbehren,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
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dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern
das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als
unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern lediglich behauptet wird, der
Beschwerdeführer sei aufgrund der Vorkommnisse an Leib und Leben
gefährdet,
dass selbst, wenn man davon ausginge, der vom Beschwerdeführer
zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt
habe sich tatsächlich zugetragen, festzuhalten ist, dass seine Vorbrin-
gen, wie bereits vom BFM zu Recht festgestellt, nicht asylrelevant
sind, zumal angesichts der von ihm begangenen Tat die Suche der ni-
gerianischen Behörden nach seiner Person aus rechtsstaatlich legiti-
men Gründen, nämlich zur strafrechtlichen Untersuchung eines
Tötungsdelikts, erfolgen würde,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist,
gemäss seinen Aussagen 10 Jahre die Schule besucht (vgl. act. A1/10
S. 3) und sein Geld als Gepäckträger verdient hat (vgl. act. A13/12
S. 3 und 4), in Nigeria über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl.
act. A1/10 S. 3 und 4), weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im
Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage
aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; ein-
geschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N (...))
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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