Abtei lung IV
D-560/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 8. Dezember 2009 und
vom 29. Dezember 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-560/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 30. Dezember 2004 in der
Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 19. Januar
2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
24. August 2007 ab. Für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens wird
auf die Akten verwiesen.
A.b
A.b.a Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 liess der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen
und beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne
von Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
sei zu verzichten.
Zur Begründung des zweiten Asylgesuchs wurde im Wesentlichen
geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz
exilpolitisch betätigt, wiederholt öffentlich gegen das Regime und die
Menschenrechtsverletzungen im Iran ausgesprochen, sei Mitglied der
Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) und sei seit der
Generalversammlung der DVF vom (...) als (...) der DVF-Sektion (...)
eingesetzt worden.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel
eingereicht: Ein Bestätigungsschreiben des (...) der DVF vom (...) und
drei Ordner mit Dokumentationen, in denen die einzelnen Aktivitäten
mit Fotografien, Handzetteln, die verteilt worden seien, und
Zeitschriften der DVF chronologisch aufgeführt sind.
A.b.b Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 trat das BFM auf das
zweite Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an
und auferlegte eine Gebühr. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2009 ab. Für den
Inhalt dieses zweiten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
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A.c Mit Schreiben vom 31. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter ein drittes Asylgesuch einreichen und
erneut beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses
im Sinne von Art. 17b AsylG sei zu verzichten.
Zur Begründung des dritten Asylgesuchs wurde insbesondere aus-
geführt, da auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten worden sei,
seien die dort geltend gemachten Tatsachen materiell gar nicht geprüft
worden. Diese Tatsachen würden also auch im vorliegenden Gesuch
als neue Tatsachen gelten und müssten in die materiellen Ab-
wägungen einbezogen werden. Sodann seien die im vorliegenden
Asylgesuch geschilderten Tatsachen noch nicht aktenkundig und seien
bisher zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden. Es handle sich
folglich ebenfalls um neue Tatsachen. Der Beschwerdeführer sei in der
Schweiz nach wie vor politisch tätig. Er sei Mitglied der DVF, die sich
seit August 2004 medienwirksam für einen Machtwechsel im Iran, die
Enthüllung des bald 30-jährigen Vertragsbruchs der Menschenrechte
und den Ausschluss des Irans aus den Vereinigten Nationen einsetze.
Der Beschwerdeführer beteilige sich aktiv an den Aktionen der DVF im
Bemühen, deren Anliegen umzusetzen. Gerade mit seinem
Engagement als (...) der DVF, was aus den Publikationen dieser
Organisation wie auch aus dem Internet hervorgehe, exponiere sich
der Beschwerdeführer in dem Masse, dass ihm bei einer Rückkehr in
den Iran Verfolgung drohe. Zusammenfassend dürfte der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen,
zumindest aber glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht haben.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel
eingereicht: Eine umfangreiche Dokumentation über die exilpolitische
Tätigkeit des Beschwerdeführers mit einer Chronologie seiner Aktivi-
täten zwischen dem 8. Februar 2009 und dem 26. September 2009,
mit Auszügen aus der Monatszeitschrift der DVF, Fotos, Flugblättern
und einer Kopie der Bewilligung für die Kundgebung vom (..). Mit
Hinweis auf die Website der DVF wurden zudem mehrere Ausdrucke
aus dem Internet ins Recht gelegt, auf denen der Beschwerdeführer
unter „(...)“ namentlich als (...) genannt wird.
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B.
B.a Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 forderte das BFM den Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist
einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.-- zu entrichten. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, die geltend gemachte exilpolitische
Tätigkeit des Beschwerdeführers sei bereits mehrfach von den
schweizerischen Asylbehörden beurteilt worden – letztmals im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1159/2009 vom 2. März 2009.
Entgegen der im dritten Asylgesuch vertretenen Auffassung habe das
Gericht auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers als (...) auf der
(...) gewürdigt (vgl. a.a.O., S. 9-10). Aus den eingereichten Unterlagen
sei nicht ersichtlich, dass sich seine Aktivitäten seither substanziell
geändert hätten. Das Asylgesuch erscheine somit als aussichtslos.
B.b Mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 – eröffnet am
30. Dezember 2009 – trat das BFM wegen Nichtbezahlens des mit
Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2009 erhobenen Kostenvor-
schusses androhungsgemäss auf das dritte Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein, stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu und beauftragte den Kanton
(...) mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Beschwerde vom 29. Januar 2010 an das Bundesverwaltungs-
gericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügungen der
Vorinstanz vom 8. Dezember 2009 und vom 29. Dezember 2009 seien
vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung
des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Im
Weiteren sei das Amt für Ausländerfragen (recte: [...]) des Kantons (...)
anzuweisen, dem Beschwerdeführer umgehend eine ordentliche Be-
willigung für Asylsuchende auszustellen.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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D.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 setzte der vormals zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der
Wegweisung per sofort aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Zwischenverfügung des BFM vom 8. Dezember 2009 – mit
ihren Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs und der
daran geknüpften Gebührenvorschusserhebung – hat sich unmittelbar
auf den Inhalt der Endverfügung vom 29. Dezember 2009 ausgewirkt,
weshalb sie zusammen mit letzterer beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG;
BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzu-
treten.
2.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) fällt die Ausstellung
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eines Ausweises für Asylsuchende (sog. Ausweis N) in die Zuständig-
keit der kantonalen Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht ist ge-
stützt auf Art. 31 VGG zuständig für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Aufgaben im Zusammenhang
mit der Ausstellung von Ausweisen fallen demzufolge nicht in den Zu-
ständigkeitsbereich des Gerichts, weshalb auf das Gesuch, das Amt
für Ausländerfragen (recte: [...]) des Kantons (...) sei anzuweisen, dem
Beschwerdeführer umgehend eine ordentliche Bewilligung für
Asylsuchende auszustellen, nicht einzutreten ist.
3.
Es ist darauf hinzuweisen, dass das BFM die Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 31. Oktober 2009 zu Recht nicht als ausser-
ordentliches Rechtsmittel oder Rechtsbehelf behandelte, sondern als
drittes Asylgesuch. Der Beschwerdeführer kann sich somit während
des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten (Art. 42 AsylG), weshalb
der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder-
herzustellen, als gegenstandslos zu betrachten ist.
Angesichts dieser Rechtslage ist im Weiteren festzustellen, dass das
BFM in seiner Verfügung vom 29. Dezember 2009 offensichtlich fehl-
ging, soweit es mit Hinweis auf Art. 112 AsylG festhielt, die Ein-
reichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe hemme
den Vollzug nicht, und im Anschluss daran festhielt, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Ziffer 2 des
Dispositivs).
4.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche
Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Seite 6
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
6.
6.1 Mit Verweis auf die bisherigen Eingaben und Verfahrensakten
wurde in der Beschwerdeschrift zunächst festgehalten, dass den
Aktionen des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz
mehr als 45 vergleichbare Zusammenkünfte voraus gingen. Sein
politisches Engagement sei anhaltend intensiv und habe seit der
materiellen Beurteilung vom 24. August 2007 (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7686/2006) massiv an Umfang gewonnen.
6.2 Im Weiteren wurde ausgeführt, das BFM beziehe sich auf die
Ausführungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
D- 1159/2009 vom 2. März 2009, im Rahmen dessen es zu erheb-
lichen Koordinationsproblemen innerhalb des Bundesverwaltungs-
gerichts gekommen sei. Aufgrund der Abweichungen zu einem bei-
nahe identisch gelagerten Fall sei diesbezüglich Aufsichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben worden. Gemäss damaligen Angaben
des Bundesverwaltungsgerichts seien „unverzüglich Massnahmen ge-
troffen und die zu koordinierenden Fragen mittels eines am 30. Juni
2009 von beiden betroffenen Abteilungen verabschiedeten Arbeits-
papiers gelöst“ worden. In Anbetracht der nachträglichen – nach
Urteilsfällung vom 2. März 2009 – eingeführten Anpassungen bezüg-
lich vorliegender Fälle, sei der Verweis auf das vorangehende Urteil
nicht haltbar. Die Begründung im Urteil vom 2. März 2009, wonach von
einer förmlichen Anhörung abgesehen werden könne, stehe der bis-
herigen Praxis des BFM und dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts im Verfahren des Cousins des Beschwerdeführers ([...])
diametral entgegen. Dies sei denn auch Bestandteil der Auf-
sichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 14. April 2009 und wohl
auch des Arbeitspapiers vom 30. Juni 2009 gewesen. Das BFM sei
schliesslich gemäss der Rechtsprechung der vorgängigen
Schweizerischen Asylrekurskommission verpflichtet, vor dem Ent-
scheid über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft eine Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG durch-
zuführen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20). Das genaue Ausmass
der exilpolitischen Aktivität lasse sich trotz guter Dokumentation nicht
allein aus dem dritten beziehungsweise zweiten Asylgesuch ab-
schätzen. Eine ordentliche Anhörung sei unabdingbar, da sie das
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probate Mittel darstelle, um die Frage der politischen Motivation, des
Agitationspotentials, des Exponierungsgrads und der genauen Trag-
weite der Aktivitäten des Beschwerdeführers zu klären. Schliesslich
sei mit Blick auf EMARK 2006/20 festzuhalten, dass der bis anhin un-
gerechtfertigte Verzicht des BFM auf vorgängige Anhörung einer Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkomme (vgl.
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 30 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Entgegen den in der vorinstanzlichen Ver-
fügung vom 8. Dezember 2009 in Anlehnung an das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2009 gemachten Aus-
führungen sei auf das Asylgesuch einzutreten und der Beschwerde-
führer förmlich anzuhören.
Auch die Ausführungen des BFM zu den exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers und die Annahme, diese hätten sich seit dem
2. März 2009 nicht substanziell geändert, seien in Anbetracht der
erwähnten Aufsichtsbeschwerde und des Arbeitspapiers vom 30. Juni
2009 differenziert zu werten. Eine materielle Würdigung der
vorgebrachten Aktivitäten habe im Rahmen des zweiten
Asylverfahrens nicht stattgefunden (Nichteintretensentscheid). Das
BFM hätte auch die in jenem Verfahren geltend gemachten Aktivitäten
würdigen müssen. Der einfache Verweis auf die Beurteilung des
Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 2. März 2009 genüge nicht.
Eine antizipierte Beweiswürdigung mit dem Hinweis auf angeblich
fehlende substanzielle Änderung der Aktivitäten seit genanntem Urteil
und der daraus gezogene Schluss der Aussichtslosigkeit des
Asylgesuchs sei folglich nicht zulässig.
6.3 Darüber hinaus wurde auf Beschwerdeebene festgehalten, die
Anzahl politischer Anlässe, an denen der Beschwerdeführer an
prominenter Stelle teilgenommen habe, habe weiter zugenommen. Der
Umfang seines politischen Engagements sei im vergangenen Jahr
substanziell gestiegen. Es seien denn innerhalb weniger als zwölf
Monate weitere acht medienwirksame Auftritte des Beschwerdeführers
zu verzeichnen. Bereits die hohe Zahl der Anlässe (über 50) würde
daher die materielle Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs recht-
fertigen. In casu kämen zusätzlich qualifizierte Aktivitäten wie die
Organisation einzelner Kundgebungen, das namentliche Auftreten auf
gut strukturierten und umfangreichen Internetseiten ([...]) der
Oppositionsbewegung und der Posten als (...) für die DVF hinzu.
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Das exilpolitische Engagement erscheine geeignet beziehungsweise
es würden klare Hinweise vorliegen, eine asylrelevante Gefährdung zu
begründen. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden des
Heimatstaates den Beschwerdeführer wegen jener Aktivitäten
registriert hätten und an ihm ein Interesse aufweisen würden, weshalb
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das Gesuch als nicht
aussichtslos zu beurteilen sei.
6.4 Zu den im dritten Asylgesuch dargelegten subjektiven Nach-
fluchtgründen liess der Beschwerdeführer geltend machen, diese
seien nicht bloss in den Raum gestellt worden, sondern es sei mit
einschlägigem Bildmaterial und anderen Beweismitteln eine konkrete
Vorstellung davon vermittelt worden, worin die exilpolitischen Aktivi-
täten bestünden. Somit seien im dritten Asylgesuch Hinweise geltend
gemacht worden, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Gemäss Rechtsprechung sei ein in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG drohender Nichteintretensentscheid daher nicht
statthaft (EMARK 2006/20 E. 3.1.; EMARK 2005/2 E. 4.3.; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6725/2007 vom 7. Dezember 2009, E.
4.3). Gemäss Praxis der Beschwerdeinstanz sei diese Schranke auch
für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 17b
Abs. 3 AsylG analog anwendbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 und D-1165/2008 vom
24. Juni 2008). In Fällen, in denen ausführliche Dokumentationen
bezüglich exilpolitischer Aktivitäten bestünden, mithin diese nicht bloss
in den Raum gestellt würden, sei das BFM verpflichtet, sich mit dem
Asylgesuch im Rahmen einer materiellen Prüfung auseinanderzu-
setzen. Solche Gesuche könnten nicht im Vornherein als aussichtslos
bezeichnet werden.
6.5 Schliesslich wurde festgehalten, eine unvoreingenommene und
objektive Gesamtbetrachtung des dritten Asylgesuchs führe auch bei
einer antizipierten und summarischen Beweiswürdigung zur Erkennt-
nis, dass die Kriterien für die Feststellung der Nichtaussichtslosigkeit
der gestellten Begehren erfüllt seien. Somit habe die Grundlage für
eine Befreiung von der Bezahlung eines Gebührenvorschusses ge-
mäss Art. 17b Abs. 2 AsylG bestanden, zumal auch die Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers belegt gewesen sei.
Infolgedessen hätte das BFM auf einen Gebührenvorschuss ver-
zichten, auf das dritte Asylgesuch eintreten und den Beschwerde-
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führer förmlich anhören müssen. Der Nichteintretensentscheid des
BFM sei demnach zu kassieren und die Sache zur materiellen Be-
handlung an das BFM zurückzuweisen.
7.
Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches er-
neut ein Asylgesuch, kann das Bundesamt von ihr einen Gebühren-
vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten ver-
langen, ausser sie sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die
Schweiz zurückgekehrt. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung
des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvor-
schuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet,
wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht
von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG).
7.1 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer die Schweiz
zwischen dem rechtskräftigen Abschluss der ersten beiden Asylver-
fahren und der Einreichung des dritten Asylgesuchs nicht verlassen
hat, weshalb die Grundvoraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG
zweifellos erfüllt ist.
7.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob das BFM das dritte Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos qualifiziert und
demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat.
7.2.1 Falls der Beschwerdeführer den Gebührenvorschuss einbezahlt
hätte, wäre sein drittes Asylgesuch unter dem Aspekt von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen gewesen.
7.2.2
7.2.2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind.
7.2.2.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen,
welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist
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vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen,
wobei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen. Bei der
Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres)
Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaft-
machung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asyl-
gesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine
relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind
(vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 17).
7.2.3 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Recht-
sprechung (wie in der Beschwerdeschrift erwähnt: EMARK 2006 Nr. 20
E. 3.1., EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3.), welcher sich das Bundesver-
waltungsgericht anschliesst, fällt die Möglichkeit, in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen,
indessen von vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asyl-
gesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wird und diese
Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt werden, sondern mit ein-
schlägigen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt
wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf
eine Verfolgung vorliegen. Zwar bedeutet allein der Umstand, dass in
einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch
das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend
dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, nicht,
dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten
wäre. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Ver-
fahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des
länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten
Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Ergeben sich solche Hinweise, muss das
BFM auf das zweite (beziehungsweise weitere) Asylgesuch eintreten
und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche An-
hörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-5407/2006 vom
30. November 2009 E. 6.1 mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1
S. 214 f.). Die zentrale Frage, ob den (neuen) exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers als Fortsetzung seiner bisherigen,
bereits gewürdigten Tätigkeiten eine eigenständige Bedeutung
Seite 11
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zuzumessen ist und welcher Exponierungsgrad konkret dadurch
erreicht wurde, bedarf einer vertieften Abklärung, welche sich nicht mit
einem Nichteintretensentscheid vereinbaren lässt. Dies jedenfalls in
Fällen wie dem hier zu beurteilenden, in dem neue Beweismittel
eingereicht wurden, denen Hinweise auf eine relevante Verfolgung zu
entnehmen sind, die nicht als von vornherein haltlos erscheinen (vgl.
bereits das den Cousin des Beschwerdeführers betreffende Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1009/2009 vom 25. Februar 2009,
E. 5.4).
7.2.4 Vorliegend ist das exilpolitische Engagement des Beschwerde-
führers in der Schweiz durch die mit dem dritten Asylgesuch ein-
gereichten Beweismittel (vgl. Bst. A.c des Sachverhalts) ausführlich
dokumentiert. Die Vorbringen werden damit nicht bloss in den Raum
gestellt, sondern es wird eine konkrete Vorstellung davon vermittelt,
worin die exilpolitischen Tätigkeiten bestehen. Demzufolge bleibt im
Einzelfall und in Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran zu
prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten
bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach
sich ziehen würden. Wie bereits oben dargelegt wurde, wird im An-
wendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der
Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab angewandt, weshalb
auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine
relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind
(vgl. E. 7.2.2.2). Aufgrund des in der Schweiz ausgeübten exil-
politischen Engagements kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG im
Heimatland des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr dorthin nicht
zum Vornherein ausgeschlossen werden können, mithin Hinweise auf
Verfolgung gegeben sind. Somit waren die Begehren des Be-
schwerdeführers im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beziehungs-
weise der Verfügungen nicht von vornherein aussichtslos, und es
durfte zudem von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus-
gegangen werden (vgl. Bestätigung des DZ [...] vom 21. Januar 2010).
Demzufolge hat das BFM das dritte Asylgesuch zu Unrecht als
aussichtslos qualifiziert und einen Gebührenvorschuss verlangt,
weshalb auch zu Unrecht wegen Nichtbezahlens des Ge-
bührenvorschusses auf das Asylgesuch nicht eingetreten wurde. Das
BFM hätte vielmehr auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichten, im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche
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Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen
und über das Asylgesuch materiell entscheiden müssen.
7.2.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM Bundesrecht
verletzt hat, indem es trotz des Vorliegens von Hinweisen auf Ver-
folgung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzu-
heissen, die angefochtenen Verfügungen vom 8. Dezember 2009 und
29. Dezember 2009 sind aufzuheben und die Sache ist zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das Bundesamt ist aufzu-
fordern, auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten,
eine förmliche Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG durchzu-
führen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe in
einem materiellen Asylentscheid zu würdigen. Dieses Vorgehen recht-
fertigt sich umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht im den
Cousin des Beschwerdeführers ([...]) betreffenden vergleichbaren
Verfahren dessen Beschwerde ebenfalls guthiess, die angefochtene
Verfügung vom 15. Januar 2010 aufhob und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückwies (vgl. Urteil D-455/2010 vom
19. Februar 2010).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche des Beschwerde-
führers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sind damit als gegenstandslos zu betrachten.
8.2 Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG abzuweisen ist.
9.
9.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 7, Art 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 13
D-560/2010
9.2 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines
Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8
und 9 VGKE). Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vor-
liegend zuverlässig abgeschätzt werden und sind unter Berück-
sichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13
VGKE) auf Fr. 1200.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen, wes-
halb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann
(vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das BFM ist entsprechend anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-560/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und
sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist; die an-
gefochtenen Verfügungen vom 8. Dezember 2009 und 29. Dezember
2009 werden aufgehoben.
2.
Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.--
(inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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