B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-560/2014/mel
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
alle Russland,
alle vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Anlaufstelle Baselland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2013 / N (…).
D-560/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom
21. Dezember 2012 mit Verfügung vom 14. Februar 2013 ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 13. August 2013 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden
um Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 14. Februar 2013 im
Wegweisungspunkt. Sie machten geltend, es sei seit Erlass der ursprüng-
lichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung
der Sachlage eingetreten. Sie beantragten die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung, um Anweisung der zuständigen kantonalen Behörden,
bis zur Behandlung dieses Gesuches auf Vollzugshandlungen zu verzich-
ten, und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Ein-
schluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur
Begründung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer psychisch
krank sei, sich während mehr als einem Monat stationär habe behandeln
lassen und gestützt auf den eingereichten Arztbericht an einer posttrau-
matischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Er bedürfe – je nach Schwe-
re – weiterhin der ambulanten oder stationären Behandlung. Die Be-
schwerdeführerin habe ebenfalls psychische Beschwerden. Sie sei infol-
ge schwieriger häuslicher Verhältnisse, welche zu einer depressiven
Stimmungslage mit suizidaler Komponente geführt hätten, am (…) bei ei-
ner Erstbesprechung gewesen. Gemäss ihren Angaben habe sie zudem
im Kopf D._______, wobei darüber noch kein Bericht vorliege. Auf
Wunsch würden ihre gesundheitlichen Beschwerden mit einem ausführli-
chen Bericht belegt, wobei diesbezüglich um eine angemessene Frist er-
sucht werde. In Tschetschenien sei die medizinische Versorgung der Be-
völkerung mangelhaft; insbesondere bestünden gemäss öffentlich zu-
gänglichen internationalen Berichten keine Behandlungsmöglichkeiten für
PTBS. Zudem gebe es Engpässe bei der Versorgung der Bevölkerung
mit Medikamenten. Eine Behandlung der Beschwerdeführenden aus-
serhalb Tschetscheniens werde an der dafür nötigen Registrierung schei-
tern. Folglich sei die medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden
in Tschetschenien und in andern Gebieten der russischen Föderation
D-560/2014
Seite 3
nicht gewährleistet, weshalb die Beschwerdeführenden in eine ausweglo-
se und existenziell bedrohliche Lage geraten würden. Ihr Gesundheitszu-
stand würde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit noch weiter verschlech-
tern, wobei von den behandelnden Fachpersonen eine Exazeration (rec-
te: Exazerbation) der Symptomatik befürchtet werde. Demgegenüber ste-
he für den Fall eines weiteren Verbleibs in der Schweiz eine Stabilisie-
rung des Gesundheitszustandes, weil die hier begonnenen Therapien
weitergeführt werden könnten.
C.
Mit Schreiben vom 6. November 2013 wurden die Beschwerdeführenden
vom SEM aufgefordert, innert Frist ärztliche Berichte mit den beiliegen-
den Formularen und eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
nachzureichen.
D.
Gleichentags wurden die zuständigen kantonalen Behörden angewiesen,
von einem Vollzug der Wegweisung vorläufig abzusehen.
E.
Mit Eingabe vom 19. November 2013 wurde um Erstreckung der Frist zur
Einreichung der vom SEM verlangten ärztlichen Berichte ersucht.
F.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführenden
eine Zusammenfassung der Krankengeschichte, einen ärztlichen Bericht
vom 16. Dezember 2013, einen Abklärungsbericht vom 1. November
2013, einen ärztlichen Bericht vom 25. November 2013 und eine Entbin-
dungserklärung, die Beschwerdeführerin betreffend, zu den Akten. Be-
züglich des geltend gemachten D._______ bestehe gemäss ärztlichem
Bericht kein Handlungsbedarf. Indessen leide die Beschwerdeführerin an
einer schweren depressiven Episode mit Suizidalität bei psychosozialer
Krise, weshalb am (…) eine stationäre Einweisung erfolgt sei. Gestützt
auf den darauf erfolgten Bericht der Klinik sei sie an einer mittelgradigen
depressiven Episode mit Suizidalität und Schlafstörungen bei psychoso-
zialer Krise erkrankt. Es werde eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung unter Fortsetzung der psychopharmakologischen-
antidepressiven Behandlung als indiziert betrachtet. Beim Beschwerde-
führer bestehe laut ärztlichem Bericht der Verdacht auf eine PTBS. Es
werde eine Nachbehandlung bei einem russisch sprechenden "Nachbe-
handler" in Zürich empfohlen. Sollte von diesem ein ergänzender Bericht
D-560/2014
Seite 4
notwendig sein, werde um Ansetzung einer angemessenen Frist ersucht.
Der Wegweisungsvollzug der psychisch kranken Beschwerdeführenden
sei nicht zumutbar.
G.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 – eröffnet am 3. Januar 2014 –
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfü-
gung vom 14. Februar 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem
erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, dass ei-
ner allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur
Begründung legte es im Wesentlichen dar, dass die beschriebene Stress-
situation und die damit verbundene ambulante, psychiatrisch-psycho-
therapeutische Behandlung angesichts der festgelegten Ausreisefrist vom
16. September 2013 im Zusammenhang mit der bevorstehenden Ausrei-
se zu sehen sei. Mit geeigneten Massnahmen vor und während der Aus-
reise, etwa mittels medizinischer Rückkehrhilfe, sei dem zu begegnen.
Das Krankheitsbild der PTBS könne in grossen und grösseren Städten
Russlands behandelt werden. Gemäss dem tschetschenischen Gesund-
heitsministerium stünden in Tschetschenien zudem weitere Einrichtungen
für die Behandlung von psychischen Krankheiten zur Verfügung. Darunter
befinde sich das psychiatrische Spital in E._______. Wie das Bundes-
verwaltungsgericht zudem festgestellt habe, sei dort auch die Organisati-
on International Medical Corps (IMC) im Bereich psychischer Erkrankun-
gen aktiv, indem sie 70 stationäre und mobile Krankenstationen und
Teams unterhalte. Zudem sei aufgrund der sprachlich-kulturellen Nähe
eine Therapie in der angestammten Heimat mit einem dazu behilflichen,
sozialen Beziehungsnetz einfacher durchzuführen als in der Schweiz, wo
nur eine ambulante Nachbehandlung in Russisch zur Verfügung stehe.
Gestützt auf den Arztbericht vom 1. November 2013 leide die Beschwer-
deführerin seit mehreren Jahren unter Depressionen, weshalb nicht von
einer neuen Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinn auszugehen
sei. Infolge Sprachproblemen sei auch in diesem Fall eine Therapie in der
Schweiz schwierig. Hinsichtlich der unklaren Diagnose eines D._______
bestehe gemäss dem Arztbericht vom 16. Dezember 2013 im heutigen
Zeitpunkt kein Handlungsbedarf, wenn auch nicht verkannt werde, dass
die unklare Diagnose schwer belastend sei. Die Behandlung der ebenfalls
im Fall der Beschwerdeführerin ausgewiesenen latenten F._______ sei
nicht ausgewiesen. Krebsleiden könnten – im Fall eines zukünftigen Be-
darfs – in Tschetschenien behandelt werden, wenn auch mit gewissen
Einschränkungen in der Bestrahlungstherapie. Für nicht vor Ort verfügba-
re Behandlungen stünden in andern Teilen der russischen Föderation
D-560/2014
Seite 5
medizinische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Ferner würden
F._______(…) einen Schwerpunkt in der Entwicklung des Gesundheits-
sektors in den Jahren 2008 bis 2011 darstellen. Medizinische Behandlun-
gen seien über die Pflichtversicherung kostenlos, auch wenn einzelne
Medikamente kostenpflichtig seien. Insgesamt würden folglich keine
Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Februar
2013 beseitigen könnten.
H.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 liessen die Beschwerdeführenden Be-
schwerde erheben gegen die Verfügung des SEM vom 27. Dezember
2013 und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es
sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom
14. Februar 2013 eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung
der Sachlage eingetreten sei, es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Herstellung
der aufschiebenden Wirkung, um Anweisung der zuständigen kantonalen
Behörden, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Entrichtung einer angemes-
senen Parteientschädigung. Zur Begründung wurde dargelegt, dass das
SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe, weil es die Be-
schwerden der Beschwerdeführenden als Stresssituation im Zusammen-
hang mit der bevorstehenden Ausreise dargestellt habe, was indessen
der anamnestischen Feststellung des Sachverhaltes von fachärztlicher
Seite widerspreche. Danach seien die Beschwerden eine Folge der
Kriegserlebnisse. Entgegen der Argumentation des SEM, wonach das
Krankheitsbild der PTBS in grossen und grösseren Städten Russland be-
handelbar sei und sich vor Ort IMC mit stationären und mobilen Kranken-
stationen und Teams zur Behandlung von psychischen Erkrankungen be-
finde, schätzten diverse Organisationen die Möglichkeiten der Beurteilung
von PTBS und von psychischen Krankheiten generell in Tschetschenien
komplett anders ein, wie bereits im Wiedererwägungsgesuch dargelegt
worden sei. So ergebe sich aus dem Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 5. Oktober 2011 mit dem Titel "Tschétschenie: trai-
tement des PTSD" (recte: Tschétschénie: traitement des PTSD), dass es
de facto nach wie vor keine wirksamen Behandlungsmöglichkeiten für
Personen mit PTBS in Tschetschenien gebe. IMC biete nur eine einfache
Basisversorgung und keine professionelle Behandlung der PTBS an. Weil
das Spital in E._______ von der SFH nicht einmal erwähnt werde, sei
D-560/2014
Seite 6
dort wohl keine wirksame Behandlung zu erwarten. Folglich würden we-
der der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin mit hoher Wahr-
scheinlichkeit im Heimatland die zur Stabilisierung ihres Gesundheitszu-
standes notwendige und unerlässliche Behandlung erhalten. Die vom
SEM erwähnte "sprachlich-kulturelle Nähe" und das "soziale Beziehungs-
netz" würden dies nicht ausgleichen können. Entgegen der Argumentati-
on der Vorinstanz sei zudem die Behandlung in anderen Teilen der russi-
schen Föderation für die Beschwerdeführenden nicht möglich, weil medi-
zinische Behandlungsmöglichkeiten nur dort erhältlich seien, wo jemand
registriert sei und Umregistrierungen auch dann nicht möglich seien,
wenn die Behandlungsbedürftigkeit ausgewiesen sei. Die einzige adäqua-
te Behandlungsmöglichkeit bestehe in Moskau, wobei die Beschwerde-
führenden in diesem Fall für die Kosten der Behandlung und der Unter-
bringung selbst aufzukommen hätten, weil der vom SEM erwähnte Zu-
gang zur Pflichtversicherung für tschetschenische Exilanten nicht funktio-
niere. Die Kosten würden aber die Möglichkeiten der Beschwerdeführen-
den massiv übersteigen. Folglich hätten sie faktisch keinen Zugang zur
Behandlung in anderen Teilen der russischen Föderation. Damit wären
die Beschwerdeführenden mangels vorhandener Behandlungsmöglichkeit
im Fall einer Ausschaffung einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Die
sehr fraglichen Unterstützungsmöglichkeiten durch die Familie stelle an-
gesichts der konkreten Bedrohungslage keine wirksame Hilfe dar. Folg-
lich müssten sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden.
I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar
2014 wurde der Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres ausgesetzt.
Den Beschwerdeführenden wurde mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens bis zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz abwarten
könnten. Sie wurden zudem aufgefordert, innert Frist Arztberichte auf ei-
gene Kosten erstellen zu lassen und nachzureichen sowie Fürsorgebe-
stätigungen zu den Akten zu geben. Es wurde ihnen mitgeteilt, dass über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden werde und einstweilen auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
J.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung per
Fax und später im Original eingereicht.
D-560/2014
Seite 7
K.
Mit Eingabe vom 25. April 2014 wurde um Fristerstreckung zur Einrei-
chung der verlangten Arztberichte ersucht.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2014 wurden die Fristerstreckungs-
gesuche unter Hinweis auf Ar. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
M.
Mit Faxeingabe vom 14. März 2014 wurde die Kopie des Arztberichtes
vom 7. März 2014 – den Beschwerdeführer betreffend – zu den Akten
gegeben. Am 18. März 2014 ging dessen Original beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
N.
Am 17. März 2014 ging kommentarlos die Kopie des Arztberichtes vom
24. Februar 2014 – die Beschwerdeführerin betreffend – beim Bundes-
verwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 18. März 2014 wurde eine wei-
tere Kopie dieses Arztberichtes nachgesandt.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2014 wurde das SEM zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
P.
In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2014 erklärte das SEM, die Be-
schwerdeschrift enthält keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweis-
mittel, welche eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen ver-
möchte. Es hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Es legte dar,
dass und wo die benötigten Medikamente in Tschetschenien erhältlich
seien. Einzig den Erhalt des Wirkstoffes G._______ habe man nicht
nachweisen können. Diesbezüglich müsse abgeklärt werden, ob ein ähn-
licher Wirkstoff verfügbar sei. Somit seien die Medikamente im Heimat-
land der Beschwerdeführenden verfügbar. Die geltend gemachte Suizida-
lität sei mit der verbundenen Stresssituation einer bevorstehenden Ab-
schiebung zu erklären und müsse im Rahmen der gegebenen und zu-
künftigen psychotherapeutischen Behandlung thematisiert werden. Ge-
gebenenfalls müssten bei der Ausgestaltung der Rückführung geeignete
Massnahmen getroffen werden, was indessen nicht gegen eine Rückfüh-
rung spreche.
D-560/2014
Seite 8
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 wurde die Vernehmlassung zur
Replik gegeben.
R.
In ihrer Stellungnahme vom 6. August 2014 legten die Beschwerdefüh-
renden dar, dass sich das SEM in seiner Stellungnahme auf die Frage
der Verfügbarkeit der Medikamente beschränkt habe, während es die
fachärztlich ausgewiesene Notwendigkeit der längerfristigen psychothe-
rapeutischen Behandlung völlig ausser acht gelassen habe. Diese könne
weder in Tschetschenien noch in der übrigen russischen Föderation in
genügender Weise durchgeführt werden, was vom SEM bezeichnender-
weise auch nicht behauptet worden sei. Ferner sei zu bezweifeln, dass
die bei der Beschwerdeführerin bestehende Suizidalität durch Thematisie-
rung in der Psychotherapie und mittels Ausgestaltung der Rückführung
verhindert werden könne. Schliesslich sei auch zu erwähnen, dass die er-
forderlichen Medikamente möglicherweise in Tschetschenien erhältlich
seien, indessen privat zu erwerben seien, wobei nicht ersichtlich sei, wie
sich die Beschwerdeführenden dies leisten könnten. Folglich sei davon
auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2014 wurden die Beschwerde-
führenden aufgefordert, innert der ihnen angesetzten Frist ergänzende
Arztberichte nachzureichen.
T.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden
um eine Fristerstreckung bis Ende November 2014.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2014 wurden die Fristerstre-
ckungsgesuche unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
V.
Mit Eingabe vom 7. November 2014 wurde ein Arztbericht vom 30. Okto-
ber 2014 – den Beschwerdeführer betreffend – zu den Akten gegeben.
W.
Am 18. November 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht kommen-
tarlos der Arztbericht vom 5. November 2014 – die Beschwerdeführerin
betreffend – ein.
D-560/2014
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Bei Wiedererwägungsgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG – mithin am 1. Februar
2014 – hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Ja-
nuar 2008 (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember
2012 Abs. 2).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-560/2014
Seite 10
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger
Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6
S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutre-
ten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angeru-
fenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin
die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern
sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung bezie-
hen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdever-
fahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein
solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsver-
fahrens zu behandeln.
4.2 Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches hat
die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt: Sie ist darauf eingetre-
ten und hat es nach materieller Prüfung abgewiesen. Unter diesen Vo-
raussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vo-
rinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. Dabei bildet – entsprechend
der Antragstellung im Wiedererwägungsgesuch – nur die Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Gegenstand der vorliegenden Prü-
fung.
5.
5.1 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen eine Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden geltend ge-
macht. In Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) kann der Voll-
zug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die
beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, wobei gestützt auf die Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts von einer konkreten Gefährdung auch dann
auszugehen wäre, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr ins Heimatland
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte
(vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Bei der vorliegend zur Diskussion
D-560/2014
Seite 11
stehenden medizinischen Notlage ist besonders zu beachten, dass nur
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden
kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im
Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende
medizinischen Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt
jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2)
5.2 Zur Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführen-
den stützt sich das Bundesverwaltungsgericht einerseits auf die im Wie-
dererwägungsverfahren eingereichten Arztberichte vom 23. Oktober
2013, vom 7. März 2014 und vom 30. Oktober 2014 (den Beschwerdefüh-
rer betreffend) sowie die Arztberichte vom 1. November 2013, vom
25. November 2013, vom 16. Dezember 2013, vom 24. Februar 2014 und
vom 5. November 2014 (die Beschwerdeführerin betreffend). Hinweise
sind auch der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 1. Novem-
ber 2013 (die Beschwerdeführerin betreffend) respektive den Vorbringen
der Beschwerdeführenden zu entnehmen.
5.2.1 Dem Arztbericht vom 23. Oktober 2013, welcher gestützt auf eine
Untersuchung des Beschwerdeführers unmittelbar vor der Entlassung
aus der stationären Behandlung erstellt wurde, ist zu entnehmen, dass er
zwischen dem (…) und dem (…) in stationärer psychiatrischer Behand-
lung war, wobei er freiwillig durch seine Familienangehörigen eingewie-
sen worden sei. Seit einer Explosion im Tschetschenienkrieg in den Jah-
ren 2006 oder 2007 leide er an Tinnitus und zeige gemäss seinen Ange-
hörigen ein "komisches Verhalten". Dieses sei noch auffälliger geworden,
nachdem man ihn kurz vor der Reise in die Schweiz im Gefängnis ge-
quält und geschlagen habe. Gemäss diesem Arztbericht leide er an einer
PTBS, welche bis am 11. Oktober 2013 medikamentös und mittels psy-
chiatrisch-psychotherapeutischen Gesprächen therapiert worden sei. Im
Arztbericht wurde eine Gesprächstherapie bei einem russisch sprechen-
den Psychiater oder Psychologen zwecks Exploration der angegebenen
Beschwerden als sinnvoll erachtet. Dafür sei ein russisch sprechender
Nachbehandler gefunden worden. Eine abschliessende Prognose sei im
aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Der ärztlichen Stellungnahme vom 7.
März 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner
D-560/2014
Seite 12
Entlassung aus der Klinik zwei Mal in ambulanter Behandlung beim er-
wähnten Nachbehandler und anschliessend drei Mal in ambulanter psy-
chiatrischer Behandlung in einer psychiatrischen Poliklinik gewesen sei.
Weitere Termine seien geplant. Er befinde sich aktuell in der Abklärungs-
phase, wobei sich eine PTBS habe diagnostizieren lassen. Es werde nun
versucht, eine spezifische Therapie zu etablieren. Gemäss seinen Aussa-
gen leide der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1996 am erwähnten
Krankheitsbild, welches indessen im Heimatland nicht behandelt worden
sei. In der Schweiz sei er aufgrund der Sprachbarriere hauptsächlich me-
dikamentös therapiert worden. Seit Beginn der ambulanten Therapie in
der Poliklinik werde vor allem Abklärung und Diagnostik betrieben, wäh-
rend die eigentliche Behandlung noch zu etablieren sei, weil bisher kein
geeignetes Behandlungssetting habe festgelegt werden können. Die Be-
schwerden des Patienten hätten sich indessen mit der medikamentösen
Therapie bereits diskret verbessert. Der Patient benötige weiterhin eine
medikamentöse sowie auch eine psychotherapeutische Behandlung, wel-
che engmaschig – wöchentlich oder alle 14 Tage – durchzuführen sei.
Wahrscheinlich werde eine stationäre Traumatherapie nötig, deren Dauer
noch nicht abschätzbar sei, die sich indessen im Rahmen von Monaten
oder Jahren bewegen werde. Die Reisefähigkeit könne unter geeigneter
Medikation als gegeben betrachtet werden. Im Fall einer Rückführung ins
Heimatland müsse indessen mit einer Verstärkung der Symptome der
PTBS und mit einer Krise gerechnet werden, so dass eine stationäre Be-
handlung notwendig werde. Gegebenenfalls müsse auch mit einer akuten
Suizidalität gerechnet werden. Im Arztbericht vom 30. Oktober 2014 wur-
de die Situation des Beschwerdeführers konkreter dargestellt. Er wird
gemäss diesem Bericht als schwer kriegstraumatisierter Mensch mit mul-
tiplen posttraumatischen Symptomen wie Ein- und Durchschlafstörungen,
innerer Unruhe, aggressiven Ausbrüchen seiner Familie gegenüber ohne
Gewaltanwendung beschrieben. Für den Fall einer Rückkehr nach
Tschetschenien befürchte er eine Inhaftierung und Tötung, wie es einem
aus H._______ zurückgekehrten Freund, welcher in der gleichen Armee
wie er gekämpft habe, geschehen sei. Der Beschwerdeführer erscheine
wöchentlich zwei Mal zur psychotherapeutischen Sitzung, habe inzwi-
schen Vertrauen in die therapeutische Beziehung und die anwesende
Dolmetscherin gefunden und komme seit etwa einem Monat auch allein.
Vorher habe er immer den Schutz von Verwandten benötigt. Inzwischen
könne tiefergreifend gearbeitet werden, so dass er auch von seinen inne-
ren Heimsuchungen und Ängsten spreche. Beispielsweise habe er preis-
gegeben, dass er habe Leichenteile wie Puzzleteile zusammensuchen
und zusammensetzen müssen, damit die Leichen hätten identifiziert wer-
D-560/2014
Seite 13
den können. Darüber hinaus werde er mit Schmerzmitteln und Schlafmit-
teln medikamentös behandelt. Bis sich die posttraumatischen Symptome
verbessern würden, werde es erfahrungsgemäss Monate oder Jahre
dauern. Für den Beschwerdeführer müsse ein Raum geschaffen werden,
in welchem er sich frei von einer mit Todesdrohungen einhergehenden
Ausschaffung fühlen könne. Auch wenn er körperlich reisefähig sei, würde
eine Rückführung ins Heimatland die bisherigen Psychotherapieerfolge
zunichtemachen und die Symptome einer PTBS verstärken. Man müsse
mit einer psychischen Dekompensation und mit akuter Suizidalität rech-
nen, welche eine stationäre Therapie notwendig machen würde.
5.2.2 Aus dem Überweisungsschreiben vom 2. Oktober 2013 ist ersicht-
lich, dass der behandelnde Hausarzt empfiehlt, die Beschwerdeführerin
wegen einer depressiven Stimmungslage aufgrund von häuslicher Gewalt
in einer ambulanten Betreuung aufzunehmen. Aus der Zusammenfas-
sung ihrer Krankengeschichte vom 1. November 2013 durch das Kan-
tonsspital ergibt sich, dass sie am 5. September 2013 mit Verdacht auf
F._______ untersucht worden sei, wobei Hinweise auf eine aktive
F._______ nicht hätten bestätigt werden können, während die Vermutung
einer latenten und nicht behandlungsbedürftigen F._______ bestehen
bleibe. Im Rahmen einer Untersuchung nach einem Sturz mit dem Fahr-
rad wurde des Weiteren festgestellt, dass sie ein atypisch erscheinendes
I._______ aufweise, weshalb sie zur weiteren Abklärung in der Sprech-
stunde des Universitätsspitals angemeldet werden müsse. Der Bericht
des Universitätsspitals vom 16. Dezember 2013 zeigt indessen auf, dass
sich der Verdacht nicht bestätigen liess und kein Handlungsbedarf beste-
he. Gemäss dem Abklärungsbericht der Psychiatrie vom 1. November
2013 leide die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Epi-
sode mit Suizidalität bei psychosozialer Krise, wobei der Auslöser dieser
Krise die aktuell unklare Diagnose des bei ihr festgestellten H._______
(recte: I._______s oder J._______) sei. Im Hintergrund stehe zudem eine
schwierige psychosoziale Situation, weil sie seit 25 Jahren häuslicher
Gewalt ausgesetzt sei und sich seit einem Jahr als Asylbewerberin in der
Schweiz befinde. Nachdem sie sich bezüglich der Suizidalität zuerst ab-
sprachefähig gezeigt und das Messer abgegeben habe sowie medika-
mentös behandelt worden sei, habe aufgrund einer deutlichen Ver-
schlechterung und unsicheren Absprachefähigkeit bei Suizidalität für den
(…) die stationäre Aufnahme angeordnet werden müssen. Aus dem Be-
richt der Psychiatrie vom 25. November 2013 ergibt sich, dass sie sich
zwischen dem (…) und dem (…) in stationärer psychiatrischer Behand-
lung befand. Die Zuweisung in die Klinik sei auf freiwilliger Basis wegen
D-560/2014
Seite 14
akuter Depression mit Suizidalität erfolgt. Gemäss diesem Bericht soll die
Beschwerdeführerin bereits seit Herbst 2011 Depressionen und Suizidge-
danken gehabt haben. Diese hätten indessen nach der Untersuchung des
Schädels aufgrund eines Unfalls und des dabei zufälligerweise festge-
stellten J._______ zugenommen. Das J._______ müsse nicht dringend
behandelt werden. Gemäss diesem Arztbericht leide die Beschwerdefüh-
rerin an einer mittelgradigen depressiven Episode mit Suizidalität und
Schlafstörungen bei psychosozialer Krise und an einem (…) J._______
im Schädel. Sie werde medikamentös und mit psychiatrisch-
psychotherapeutischen Gesprächen therapiert. Es sei sinnvoll, diese Be-
handlung bei einem russisch sprechenden Psychiater oder Psychologen
ambulant fortzusetzen. Hinsichtlich der Prognose sei keine abschliessen-
de Antwort möglich, da bisher nur eine Akutbehandlung erfolgt sei. Aus
dem Arztbericht vom 24. Februar 2014 ist ersichtlich, dass sich die Be-
schwerdeführerin seit dem 11. Oktober 2013 infolge einer chronifizierten
depressiven Episode und wegen PTBS in regelmässiger ambulanter psy-
chiatrischer Behandlung befinde, wobei diese Behandlung durch einen
stationären Aufenthalt in einer Psychiatrischen Klinik zwischen dem (…)
und dem (…) unterbrochen worden sei. Gemäss den Aussagen der Be-
schwerdeführerin anlässlich der mit einer dolmetschenden Person durch-
geführten ambulanten Gespräche bestehe die depressive Episode seit
September 2011, als das Militär wegen ihres Sohnes das Haus gestürmt
habe. Es bleibe indessen unklar, inwieweit aufgrund der jahrelangen
häuslichen Gewalt bereits davor eine psychische Beeinträchtigung be-
standen habe. Eine deutliche Verschlechterung des Zustandes (Exazer-
bation), begleitet von einer Zunahme drängender Suizidgedanken, sei im
August 2013 aufgetreten. In den Gesprächen würden Lösungen für ihre
Probleme erarbeitet. Kleine Teilerfolge seien bereits gelungen, auch wenn
die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, sich von ihrem Ehemann zu tren-
nen, obwohl die anhaltende häusliche Gewalt für die Genesung hinderlich
sei. Indessen habe sie sich von suizidalen Absichten distanziert. Sie wer-
de auch medikamentös behandelt. Die drohende Ausschaffung habe in-
dessen zu einer Zunahme der depressiven Symptome und der PTBS ge-
führt. Insbesondere wolle die Beschwerdeführerin ihrer Familie in der
Schweiz ein Aufenthaltsrecht verschaffen, indem sie sich für den Fall ei-
ner Ausschaffung das Leben nehme, wobei ein Bekannter sie bei der
Verbreitung in den Medien unterstützen wolle. Unter Einbezug der Ange-
hörigen sei es angezeigt, die begonnenen ambulanten psychiatrischen
Gespräche und die antidepressive Medikation weiterzuführen. Oberstes
Ziel sei im Moment, dass sie sich vom angedrohten Suizid abwende und
andere Lösungsansätze finde. Angesichts dessen, dass die Beschwerde-
D-560/2014
Seite 15
führerin schon mehrmals auf einer K._______ gestanden sei und damit
gehadert habe, zu springen, müssten ihre Drohungen sehr ernst genom-
men werden. Sie habe auch ein Messer bei sich getragen, um notfalls
sich und den Ehemann umzubringen. Im Fall einer Ausschaffung müsse
sie ständig beobachtet und zwecks Sedierung mit Medikamenten behan-
delt werden. Gemäss dem Arztbericht vom 5. November 2014 leidet die
Beschwerdeführerin nach wie vor an einer schweren depressiven Episo-
de, wobei diese aktuell leicht bis mittelschwer ausgeprägt sei. Seit Herbst
2013 sei eine Verbesserung der Depression eingetreten. Trotzdem be-
stehe weiterhin eine erhöhte Basissuizidalität. Nach wie vor wolle sich die
Beschwerdeführerin im Fall eines negativen Entscheides vor dem Abhol-
kommando suizidieren. Sie leide an anhaltenden starken Ängsten vor ei-
ner Rückkehr nach Tschetschenien, befürchte insbesondere den Tod ih-
res Sohnes und wolle mit dem Suizid ihre Familie schützen. Dies sei ein
Ausweg, um nicht miterleben zu müssen, wie der Sohn getötet werde. Sie
werde medikamentös und mit ambulant psychiatrischen Kontakten über
eine dolmetschende Person alle drei bis fünf Wochen therapiert. Zusätz-
lich komme ihr eine sozialpsychiatrische Begleitung und Ergotherapie zu.
Manche Gespräche würden gemeinsam mit der Tochter stattfinden. Die
erwähnten Therapien seien weiterhin nötig. Gegebenenfalls müsse sie im
Fall einer erneuten schweren depressiven Episode mit Suizidalität mit der
Verabreichung von Benzodiazepinen ergänzt werden. Tiefergreifende
Therapien seien aufgrund ihres Aufenthaltes als Asylbewerberin nicht
möglich. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin müsse zuerst geklärt
werden, ob es zu einem negativen Entscheid komme, weshalb weitere
Erfolge nur schwer erzielt werden könnten. Im Fall einer Ausweisung
werde eine deutliche Exazerbation der psychischen Beschwerden mit
ausgeprägter Angst- und depressiver Symptomatik inklusive Suizidalität
befürchtet. Da in Tschetschenien die Situation schwierig und angstge-
prägt sei, müsse zudem mit einer anhaltenden deutlichen psychischen
Verschlechterung gerechnet werden. Sollte dort überhaupt eine Therapie
möglich sein, sei nicht mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen, weil
die Ängste der Beschwerdeführerin adäquat erscheinen würden und der
politischen Lage entsprächen. Die Beschwerdeführerin sei zwar reisefä-
hig. Indessen müsse sie im Fall eines negativen Entscheides zwingend
begleitet und mit sedierenden Medikamenten behandelt werden.
5.3 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen wie folgt:
5.3.1 Im Fall des Beschwerdeführers sei die beschriebene Stresssituation
und die damit verbundene ambulante, psychiatrisch-psychotherapeu-
D-560/2014
Seite 16
tische Behandlung vor dem Hintergrund der bevorstehenden Ausreise zu
sehen, weshalb dem Beschwerdebild mit geeigneten Massnahmen vor
und während der Ausreise sowie mittels medizinischer Rückkehrhilfe zu
begegnen sei. Das Krankheitsbild PTBS könne in grossen und grösseren
Städten Russlands behandelt werden. Zudem stünden weitere Einrich-
tungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten zur Verfügung,
darunter ein Spital in E._______ mit 80 Betten. Die Organisation Interna-
tional Medical Dorops (IMC) biete ferner 70 stationäre und mobile Kran-
kenstationen und Teams an. Zudem sei es vorzuziehen, aufgrund der
sprachlich-kulturellen Nähe eine Therapie im Heimatland anzustreben,
weil diese dort aufgrund des sozialen Beziehungsnetzes einfacher durch-
zuführen sei als in der Schweiz, wo nur eine ambulante Nachbehandlung
in Russisch möglich sei.
5.3.2 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
PTBS werde ebenfalls auf die vorangehend erwähnten Behandlungsmög-
lichkeiten in Tschetschenien verwiesen. Zudem stelle die nunmehr darge-
legte Depression, welche bereits seit Jahren bestehen solle, keine neue
Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinn dar, da diese bereits im
ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Hinsicht-
lich des D._______ (recte: I._______s oder J._______) bestehe ferner
momentan kein Handlungsbedarf. Ausserdem sei diesbezüglich auf die
grundsätzlich bestehende Behandlung aller Krebsleiden in Tschetsche-
nien verwiesen, wobei einzig Einschränkungen bei den Bestrahlungsthe-
rapien bestünden. Für vor Ort nicht verfügbare Behandlungen bestehe
indessen die Möglichkeit, in andere Teile der russischen Föderation zu
reisen. Medizinische Behandlungen seien über die Pflichtversicherung
kostenlos, auch wenn einzelne Medikamente kostenpflichtig sein könn-
ten.
5.4 Im Beschwerdeverfahren wird gerügt, dass das SEM die Erkrankun-
gen der Beschwerdeführenden als Folge der bevorstehenden Ausreise
und der daraus entstandenen Stresssituation darstelle und damit ver-
harmlose. Seine Beurteilung widerspreche der anamnestischen Feststel-
lung des Sachverhalts von fachärztlicher Seite, weshalb es den Sachver-
halt nicht richtig festgestellt habe. Trotzdem bestreite das SEM nicht
grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürfti-
gen PTBS leide. Indessen gehe es davon aus, dass diese im Heimatland
behandelbar sei. Diverse Organisationen schätzten indessen die Mög-
lichkeiten der Beurteilung (Anmerkung Gericht: Gemeint ist wohl der Be-
handlung) von PTBS und anderen psychischen Erkrankungen in Tschet-
D-560/2014
Seite 17
schenien komplett anders ein als das SEM. So lasse sich dem Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel "Tschétschenie: trai-
tement des PTSD" vom 5. Oktober 2011 entnehmen, dass für Personen
mit PTBS in Tschetschenien keine Behandlungsmöglichkeiten bestehen.
Die vom SEM erwähnte Organisation IMC biete nur eine einfache Basis-
versorgung und keine professionelle Behandlung der PTBS an. Eine
wirksame Behandlung im vom SEM in seinem Entscheid erwähnten Spi-
tal in E._______ könne nicht erwartet werden, weil dieses Spital im Be-
richt der SFH gar nicht erwähnt werde. Folglich könnten der Beschwerde-
führer und seine Ehefrau im Heimatland die für sie unerlässliche Behand-
lung nicht erhalten. Aber auch die vom SEM darüber hinaus erwähnte
Behandlung in einem anderen Teil der russischen Föderation sei nicht re-
alistisch, weil sie schon daran scheitern würde, dass eine Person nur dort
medizinische Hilfe erhalte, wo sie registriert sei. Darüber hinaus gebe es
selbst bei ausgewiesener Behandlungsbedürftigkeit keine Möglichkeit der
Umregistrierung. Da der Zugang zur vom SEM erwähnten Pflichtversiche-
rung für tschetschenische Exilanten nicht bestehe und sich die einzige
adäquate Behandlung der PTBS in Moskau befinde, müssten die Be-
schwerdeführenden die Kosten für die Behandlung und Unterkunft selber
übernehmen, was ihnen angesichts ihrer Mittellosigkeit nicht möglich sei.
Damit hätten die Beschwerdeführenden de facto keinen Zugang zur be-
nötigten medizinischen Behandlung im Heimatland, weshalb sie im Fall
einer Ausschaffung einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Ohne
adäquate Behandlung hätten sie aus fachärztlicher Sicht eine schlechte
Prognose. Die sehr fraglichen Unterstützungsmöglichkeiten durch die
Familie vermöchten angesichts dieser Bedrohungslage keine wirksame
Hilfe darstellen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-4413/2011 vom
4. Juli 2013 – auf welches sich die Vorinstanz bezieht – ausführlich mit
der Frage der medizinischen Versorgung in Tschetschenien auseinander-
gesetzt und kam – wie das SEM in der angefochtenen Verfügung – zum
Schluss, dass in Tschetschenien eine hinreichende medizinische und
psychiatrische Versorgung gewährleistet ist. Dabei führte das Gericht
aus, grundsätzlich sei der Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mitt-
lerweile weit fortgeschritten. Insgesamt habe es 2011 in Tschetschenien
über 350 medizinische Einrichtungen wie Bezirks- und Republik-
Krankenhäuser sowie Ambulatorien gehabt. In E._______ fänden sich
auch spezialisierte Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser für psychisch
Kranke. Zwar herrsche kriegsbedingt noch immer ein Mangel an qualifi-
D-560/2014
Seite 18
ziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungs-
massnahmen, aber auch durch Anwerben von Fachkräften aus anderen
Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern versuche. Das Ge-
richt kam sodann zum Schluss, entsprechend den massgeblichen gesetz-
lichen Bestimmungen könnten Patienten insbesondere die folgenden
Dienste kostenlos in Anspruch nehmen: Psychiatrische Notfallhilfe, Un-
terstützung bei der psychiatrischen Prophylaxe und Rehabilitation in Am-
bulanzen und Kliniken, sämtliche Formen psychiatrischer Untersuchung,
Bestimmung zeitweiliger Unzurechnungsfähigkeit, soziale Unterstützung
und Beschäftigung von Menschen mit psychischen Störungen, Vormund-
schaftsprobleme, Rechtshilfe in psychiatrischen Kliniken oder psychiatri-
sche Unterstützung in Notfällen. Zudem wurde auf die Möglichkeit der
grundsätzlich kostenfreien Behandlung in einem "Psychoneurologischen
Dispanser" hingewiesen, einer speziellen Gesundheitseinrichtung, welche
die Hauptform der ausserhalb eines Spitals angesiedelten psychiatri-
schen Dienste darstelle. Diese Einrichtung sei teilweise von Medikamen-
ten- und Personalmangel betroffen. Daneben stünden in Tschetschenien
weitere Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von psychischen
Krankheiten zur Verfügung und es bestehe seit der Gesetzesänderung im
Januar 2011 die Möglichkeit, zur Behandlung in eine andere russische
Stadt zu reisen, sollte die erforderliche medizinische Behandlung in
E._______ nicht erhältlich sein. Bei Vorweisen der Versicherungspolice
könnten die betroffenen Personen in jeder Stadt des Landes – und nicht
nur wie früher am ständigen Wohnsitz – medizinische Dienstleistungen in
Anspruch nehmen, wobei dies auch in privaten Gesundheitseinrichtun-
gen, welche am Versicherungsprogramm beteiligt seien, möglich sei.
Russische Staatsangehörige könnten im Rahmen der Krankenpflichtver-
sicherung eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch
nehmen, wobei die unzureichende staatliche Finanzierung und die Kor-
ruption diesen Grundsatz immer wieder aushebelten. Nach der Registrie-
rung im Versicherungssystem erhielten die Bürger eine entsprechende
Übereinkunft und eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medi-
zinischen Versorgung auf dem Gebiet der russischen Föderation unab-
hängig von ihrem Wohnort garantiert werde. Ausser im Fall von Perso-
nen, welche eine staatliche Unterstützung erhielten, müssten allfällige
Medikamente grundsätzlich selber bezahlt werden. Indessen würden sich
auf der Liste derjenigen Personen mit staatlicher Unterstützung auch die
psychischen Erkrankungen befinden.
6.2 Gestützt auf diese nach wie vor zutreffenden Erwägungen des Bun-
desverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-4413/2011 vom 4. Juli 2013
D-560/2014
Seite 19
bestehen somit – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – ver-
schiedene Möglichkeiten der Behandlung der gesundheitlichen Be-
schwerden der Beschwerdeführenden im Heimatland. Folglich gelangt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdefüh-
renden in ihrem Heimatland medizinisch versorgt werden können. Dies
wird zwar nicht in dem in der Schweiz zur Verfügung stehenden Rahmen
möglich sein, aber immerhin im Rahmen einer elementaren Grundversor-
gung. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 7. April 2014 zutref-
fend festhielt, sind bis auf das Medikament G._______ die benötigen
Pharmaka erhältlich. Die fehlende Verfügbarkeit des erwähnten Medika-
ments dürfte indessen insofern zu relativieren sein, als der Beschwerde-
führer gemäss dem zuletzt eingereichten Arztbericht vom 30. Oktober
2014 ohnehin verschiedene – im Arztbericht teils nicht näher bezeichnete
– Medikamente erhielt und wieder absetzte, weshalb die notwendige The-
rapie auf die in seinem Heimatland erhältlichen Medikamente fokussiert
werden kann. Der Einwand im Beschwerdeverfahren, wonach sich die
Beschwerdeführenden die Kosten der Therapie nicht leisten könnten,
vermag vorliegend angesichts des vorhandenen Beziehungsnetzes (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1412/2013 vom 13. August 2013
Ziff. 7.4.3., das ordentliche Verfahren der Beschwerdeführenden betref-
fend), von welchem anzunehmen ist, dass es ihnen bei der Wiederein-
gliederung auch finanziell unter die Arme greifen wird, nicht zu überzeu-
gen. An der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4413/2011 vom
4. Juli 2013 definierten und immer noch gültigen Praxis vermag ferner der
in der Beschwerde zitierte Bericht der SFH nichts zu ändern, zumal die-
ser vor dem vorangehend erwähnten Urteil entstanden ist und in diese
Entscheidung ebenfalls miteingeflossen sein dürfte. Somit erscheint die
Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat trotz der gel-
tend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als unzumut-
bar, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen im Resultat zu teilen sind.
Ob die geltend gemachten psychischen und somatischen Probleme be-
reits seit längerer Zeit – ohne angeblich medizinisch behandelt worden zu
sein beziehungsweise ohne im ordentlichen Asylverfahren geltend ge-
macht worden zu sein – bestanden haben oder ob diese erst im Zusam-
menhang mit der Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. August 2013 entstanden sind, kann offen gelassen werden, da
diese Unterscheidung die Einschätzung, dass die gesundheitlichen Be-
schwerden der Beschwerdeführenden im Heimatland behandelbar sind,
nicht zu beeinflussen vermag. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass
auch die angedrohten suizidalen Absichten der Beschwerdeführerin den
Vollzug der Wegweisung nicht zu verhindern vermögen. Auch wenn die
D-560/2014
Seite 20
angedrohten suizidalen Absichten ernst zu nehmen sind, kann einer allfäl-
lig befürchteten Dekompensation der Beschwerdeführerin oder des Be-
schwerdeführers infolge eines erneut angeordneten Ausreisetermins mit
der Verabreichung entsprechender Medikamente und anderen Mass-
nahmen begegnet werden. Überdies würde selbst eine allfällige Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes als Folge der angekündigten
Ausreise praxisgemäss kein Grund für die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme darstellen. Darüber hinaus lässt sich das Bundesverwaltungs-
gericht mit Drohungen suizidaler oder anderer Art wie beispielsweise ei-
nem Gang an die Medien nicht zu einem bestimmten Verfahrensausgang
drängen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
hielt, ist der mit der bevorstehenden Ausreise verbundenen Stresssituati-
on mit geeigneten Massnahmen vor und während der Ausreise Rechnung
zu tragen. In diesem Zusammenhang werden das SEM und die zuständi-
ge Vollzugsbehörde beauftragt, in Absprache mit dem behandelnden me-
dizinischen Fachpersonal die nötigen Schritte zu unternehmen. Dazu ge-
hören nicht nur vertiefte Gespräche mit den Beschwerdeführenden, um
sie auf die Rückreise ins Heimatland vorzubereiten, sondern auch weitere
Schritte wie eine allenfalls notwendige medikamentöse oder weitere Be-
handlung der Beschwerdeführenden, um einer akuten Suizidalität und ei-
ner Verschlimmerung ihrer Beschwerden bestmöglichen Einhalt zu gebie-
ten. Ferner bleibt es den Beschwerdeführenden überlassen, sich um eine
angemessene (insbesondere medizinische) Rückkehrhilfe zu bemühen.
Aus den dargelegten Gründen sind die eingereichten Arztberichte nicht
geeignet, den im Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten verschlech-
terten Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden als Vollzugshin-
dernis zu belegen. Die Beschwerdeführenden sind nicht notwendiger-
weise auf eine Behandlung ihrer Beschwerden in der Schweiz ange-
wiesen.
6.3 Schliesslich ist eine allfällige Wegweisung nach Tschetschenien auch
mit dem Kindeswohl zu vereinbaren. Zwar hat die Tochter der Beschwer-
deführenden infolge des Asylgesuchs und des Wiedererwägungsgesuchs
während der letzten zwei prägenden Jahre in der Schweiz gelebt, ist mit
den hiesigen Verhältnissen vertraut geworden und hat hier Freunde ge-
wonnen. Indessen handelt es sich bei einem Aufenthalt von zwei Jahren
nicht um eine lange Zeitdauer. Zudem darf angenommen werden, die
heute fünfzehn Jahre alte Tochter sei aufgrund ihres jugendlichen Alters
in der Lage, sich der neuen Situation wieder anzupassen, zumal sie mit
ihren Eltern – und somit im Familienverband – in ihr Heimatland zurück-
reisen wird und dort auch noch weitere Verwandte hat, welche ihr bei der
D-560/2014
Seite 21
Wiedereingliederung behilflich sein können. Allein die psychischen Er-
krankungen ihrer Eltern sprechen nicht gegen das Kindeswohl, zumal
diese auch in der Schweiz bestehen.
6.4 Im Übrigen haben sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwal-
tungsgericht im ordentlichen Verfahren zum Wegweisungsvollzug in ge-
nügender Weise geäussert. Die dort festgehaltenen Einschätzungen ha-
ben auch im heutigen Zeitpunkt noch Gültigkeit, zumal das vorliegende
Wiedererwägungsgesuch einzig damit begründet wurde, dass infolge der
Erkrankung der Beschwerdeführenden eine neue Sachlage entstanden
sei, was indessen – wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen
ist – weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird.
6.5 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auf ein
Beziehungsnetz zurückgreifen und medizinisch behandelt werden
können. Unter diesen Umständen ist es ihnen – trotz ihres derzeitigen
Gesundheitszustandes – zuzumuten, sich im Heimatland um den Erhalt
einer Versicherungskarte zu bemühen, um in den Genuss von unent-
geltlichen medizinischen Leistungen zu gelangen und sich – sollte sich
dies als notwendig erweisen – auch in andern Städten als in E._______
behandeln zu lassen. Zudem ist davon auszugehen, dass die
Angehörigen im Rahmen ihrer familiären Unterstützungspflicht den Teil
der medizinischen Leistungen mitfinanzieren werden, der nicht unent-
geltlich erhältlich ist, und den Beschwerdeführenden auch sonst finanziell
unter die Arme greifen werden, sollten sie nicht in der Lage sein, sich ihre
Existenz selber zu erarbeiten. Zudem bestehen aufgrund der Aktenlage
keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall ihrer Rückkehr
in ihr Heimatland auf sich allein gestellt wären und in eine existenzielle
Notlage gerieten. Dem Vollzug der Wegweisung stehen ferner keine
anderen Hindernisse entgegen, auch wenn die sozio-ökonomische Lage
in Tschetschenien nicht mit derjenigen in westeuropäischen Ländern
vergleichbar ist.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte
Sachlage darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen
keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erschei-
nen lassen.
D-560/2014
Seite 22
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen. Indessen hat sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht
als aussichtslos herausgestellt, weshalb in Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
9.2 Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen anwaltlichen
Vertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die
Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise
der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu
BGE 122 I 49, Erw. 2c, S. 51 ff.; 120 Ia 43, Erw. 2a, S. 44 ff.). In Verfah-
ren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltli-
chen Verbeiständung anzusetzen. Im asylrechtlichen Beschwerdeverfah-
ren geht es normalerweise im Wesentlichen um die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher
zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforder-
lich. Aus diesen Gründen wird praxisgemäss die unentgeltliche Verbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen
gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte
Schwierigkeiten bestehen. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der
Fall, zumal dieses weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht be-
sonders komplex erscheint, so dass das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-560/2014
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
5.
Das SEM und die zuständigen kantonalen Behörden werden angewiesen,
im Rahmen der Wegweisungsvorbereitungen die nötigen medizinischen
und anderen Massnahmen zu ergreifen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: