B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-560/2016
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (…).
D-560/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 6. Mai 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
B.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 abgewie-
sen.
C.
Mit Eingabe vom 27. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim
SEM sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Mai 2013
und um Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
Das Gesuch wurde damit begründet, dass seine Schwiegermutter sowie
deren Tochter in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten. Die darin gel-
tend gemachten Umstände würden neue Tatsachen und Beweismittel dar-
stellen, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen würden.
D.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 (Eröffnung am 29. Dezember 2015)
lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfü-
gung vom 17. Mai 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wur-
den dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 600.– auferlegt und
einer etwaigen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar
2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventuali-
ter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und erneuten Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei vom SEM eine
Stellungnahme einzuholen, ob es bereit sei, diese Eingabe als ergänztes
Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG und der aufschiebenden Wirkung ersucht.
D-560/2016
Seite 3
F.
Auf das ebenfalls am 27. November 2015 und identisch begründete Wie-
dererwägungsgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers (B._______,
N […]) sowie der Kinder (C._______, D._______, E._______ und
F._______, alle ebenfalls N […]) trat das SEM mit Verfügung vom 23. De-
zember 2015 nicht ein. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Be-
schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-556/2016
vom 2. Februar 2016 aufgrund Verspätung nicht eingetreten.
G.
Das ebenfalls am 27. November 2015 und im Wesentlichen identisch be-
gründete Wiedererwägungsgesuch des Schwagers des Beschwerdefüh-
rers (G._______, N […]) wies das SEM mit Verfügung vom 23. Dezember
2015 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem am heutigen
Tag erlassenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-553/2016 abge-
wiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
D-560/2016
Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind
auf den vorbestandenen Sachverhalt bezogene erhebliche Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts entstanden und daher revisionsrechtlich nicht
zulässig sind (vgl. den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG und
BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Beim vorliegend zu beurteilenden Wieder-
erwägungsgesuch handelt es sich – hinsichtlich der neuen Vorbringen be-
treffend die Schwiegermutter des Beschwerdeführers – um einen solchen
Anwendungsfall.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch da-
mit, dass seine Schwiegermutter (…) 2014 eine Vorladung erhalten habe
und daraufhin am (…) 2014 einvernommen worden sei. Dabei sei sie nach
dem Verbleib ihres Sohnes (G._______) und ihres Schwiegersohnes (Be-
schwerdeführer) gefragt worden. Ende Juli oder Anfang August 2014 sei
sie erneut vorgeladen worden und man habe ihr eröffnet, dass man wisse,
dass sich ihr Sohn in der Schweiz aufhalte. Man habe ihr mit einer Inhaf-
tierung gedroht, sollte sie nicht dafür sorgen, dass ihr Sohn und ihr Schwie-
gersohn nach Tschetschenien zurückkehren würden. Schliesslich hätten
D-560/2016
Seite 5
bewaffnete, maskierte Personen ihr Haus gestürmt. Dabei sei ihr Ehemann
angegriffen und sie selbst sei gegen eine Wand gestossen worden, als sie
sich für ihren Mann eingesetzt habe. Nach diesem Zwischenfall sei ihr Ehe-
mann untergetaucht. Anfangs Juli 2015 sei sie ein letztes Mal aufgesucht
worden. Sie sei nach ihrem Mann gefragt worden und man habe ihr drei
Tage Zeit gegeben, um ihn zurückzubringen. Sie habe gesagt, dass sie
dieser Aufforderung nachkommen werde. Ende Juli 2015 sei sie ausgereist
und am 12. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie zusammen mit
ihrer Tochter um Asyl ersucht habe.
Als Beweismittel wurden eine Vorladung vom (…) 2014 in Kopie, ein Be-
richt einer Fachpsychologin vom (…) 2015 betreffend den Sohn
D._______, ein Empfehlungsschreiben der (…) Kirche H._______ vom
(…) 2015 und ein Referenzschreiben der Schule I._______ vom (…) 2015
eingereicht.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass Vorladungen leicht
als Gefälligkeit oder durch Bestechung erhältlich seien, wodurch ihr Be-
weiswert sehr beschränkt sei. Das Dokument liege überdies nur in Kopie
vor, wodurch sich Manipulationen nicht ausschliessen liessen. Gemäss
Vorladung sei die Schwiegermutter als Zeugin vorgeladen worden, wäh-
rend daraus nicht hervorgehe, in welcher Sache sie auszusagen habe, so
dass darin kein Beweis für ihre Ausführungen gesehen werden könne. Die
Vorladung weise überdies beim Datum der Ausstellung sowie des Vorla-
dungstermins Streichungen auf. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der
Vorladung seien blosse Behauptungen, denen im Lichte der für unglaub-
haft befundenen Angaben des Beschwerdeführers keine entscheidende
Bedeutung zukommen könne.
4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen unter Wiederholung der
Vorbringen des ursprünglichen Asylgesuchs wie auch der Ausführungen im
Wiedererwägungsgesuch entgegnet, es würden einerseits aufgrund der
Verfolgung der Schwiegermutter neue Tatsachen und Beweismittel vorlie-
gen, welche die Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat glaub-
haft erscheinen lassen würden. Andererseits habe sich aber auch die all-
gemeine Situation im Heimatland verschärft. Die neu eingebrachten Be-
weismittel seien von der Vorinstanz nicht geprüft worden. Diese be-
schränke sich in ihrer Verfügung darauf, aufgrund der vormals angenom-
menen Unglaubhaftigkeit auf die Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen
zu schliessen. Schliesslich sei der Sohn D._______ krank und das Kindes-
wohl der beiden anderen Söhne sei im Falle einer Wegweisung ebenfalls
D-560/2016
Seite 6
gefährdet. Die zwei Brüder des Beschwerdeführers hätten sich dem Wider-
stand angeschlossen. Da der Beschwerdeführer keine Verwandten habe,
sei nach seiner Ausreise auf die Familie seiner Ehefrau Druck ausgeübt
worden. Die nun neu vorgebrachte Verfolgung der Schwiegereltern – die
Schwiegermutter sei in die Schweiz geflohen, während der Schwiegervater
nach J._______ geflohen sei – stehe in direktem Zusammenhang mit sei-
nen eigenen Fluchtgründen, welche ihm bisher nicht geglaubt worden
seien. Der Schwiegervater befinde sich derzeit in J._______. Es sei dem
Beschwerdeführer gelungen, Kontakt herzustellen und ein Schreiben zu
erhalten, in welchem der Schwiegervater seine Erlebnisse schildere.
Es treffe nicht zu, dass Vorladungen leicht erhältlich seien. Dies sei even-
tuell früher so gewesen. Seit jedoch Kadyrov an der Macht sei, würden
sämtliche Vorladungen in einem Buch registriert. Eine Vorladung zu fäl-
schen, sei strafbar und dem betreffenden Beamten drohe ein Stellenver-
lust. Auf der Vorladung stünden der Name des Beamten und die Adresse
der Behörde. Diese Angaben seien überprüfbar. Da eine Vorladung bei Er-
scheinen wieder eingezogen werde, könne das Original nicht beigebracht
werden. Der Schwiegermutter sei es jedoch möglich gewesen, das Original
zu kopieren. Die Ausführungen des SEM zu den Streichungen seien nicht
nachvollziehbar. Zwar seien die Daten etwas seltsam, was jedoch wohl
eher mit dem Aussteller zu tun habe, als mit der Echtheit des Dokuments.
Die Vorbringen betreffend die Schwiegermutter könnten nicht einfach als
Behauptungen abgetan werden. Vielmehr sei es unabdingbar, die Schwie-
germutter vertieft zu ihren Gründen anzuhören. Dies sei jedoch nicht mög-
lich, da auf das Asylgesuch der Schwiegermutter nicht eingetreten und eine
Wegweisung nach Polen angeordnet worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht habe im Jahre 2009 ausgeführt, dass in
Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt und keine humanitäre
Krise herrsche. Diese Feststellung sei überholt, da sich die Situation in
Tschetschenien insbesondere seit den Terroranschlägen von Oktober 2014
massgeblich verändert habe. Seither habe die Gefährdung mutmasslicher
Mitglieder aufständischer Gruppierungen und mutmasslicher Oppositionel-
ler und deren Angehörigen stark zugenommen. Von einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative könne nicht ausgegangen werden. Tschetschenien
verfüge über kein funktionierendes Rechtssystem. Die Situation im Nord-
kaukasus sei aktuell geprägt von Terroranschlägen, einem Machtzuwachs
des fundamentalistischen Islams und einem immer brutaler agierenden
staatlichen Machtapparat. Dazwischen werde die Zivilbevölkerung zerrie-
ben. Rückkehrer aus dem Ausland würden systematisch festgenommen,
D-560/2016
Seite 7
befragt und manchmal gefoltert. Insbesondere tschetschenische Rückkeh-
rer stünden oft im Verdacht, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu
stehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil
D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 auf den Standpunkt gestellt, der Be-
schwerdeführer gehöre keiner gefährdeten Gruppe an. Dieser sei jedoch
der Cousin 2. Grades von K._______, der ein bekannter Rebellenkomman-
dant sei. (…). Ein Bruder des Beschwerdeführers habe unter K._______
gekämpft und sei deswegen 2011 von Kadyrovs Leuten erschossen wor-
den. K._______ habe auch den Beschwerdeführer für den bewaffneten
Kampf gewinnen wollen, was dieser jedoch ablehnte. Ein anderer Bruder
des Beschwerdeführers (L._______) sei 2012 spurlos verschwunden und
es sei zu vermuten, dass er unter K._______ oder einer anderen Rebel-
lengruppe kämpfe.
Der Sohn D._______ leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung
und sei hier in der Schweiz verwurzelt. Eine Behandlung der psychischen
Leiden sei in Russland nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer, seine
Ehefrau (B._______) sowie die gemeinsamen Kinder seien in der Schweiz
gut integriert.
Als Beweismittel wurden eine Kopie der Vorladung vom (…) 2014 mit Über-
setzung, eine Todesbescheinigung des Bruders des Beschwerdeführers
mit Übersetzung, ein Schreiben des Schwiegervaters samt Übersetzung
und eine Kopie seines Inlandpasses, ein Internet-Ausdruck der Adresse
der Untersuchungsabteilung, ein Bestätigungsschreiben vom (…) 2013,
mit Übersetzung, Fotos des Beschwerdeführers, seines Cousins
K._______ und seines Bruders L._______, eine Übersetzung eines Aus-
zugs aus der Patientenkarte der Ehefrau, eine Kopie des bereits einge-
reichten Berichts einer Fachpsychologin vom (…) 2015 betreffend den
Sohn D._______, ein Bericht der Fachpsychologin vom (…) 2016 betref-
fend den Sohn C._______, eine Kopie des bereits eingereichten Empfeh-
lungsschreibens der (…) Kirche H._______ vom (…) 2015, eine Kopie des
bereits eingereichten Referenzschreibens der Schule I._______ vom (…)
2015, ein Referenzschreiben der Schule I._______ vom (…) 2015 und zwei
Arztberichte betreffend den Beschwerdeführer vom (…) 2015 und (…)
2015 eingereicht.
5.
5.1 Mit dem Vorbringen der Behelligungen der Schwiegermutter und der
Einreichung der Vorladung beruft sich der Beschwerdeführer auf den in
D-560/2016
Seite 8
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG genannten Wiedererwägungs- respektive Re-
visionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Er-
heblichkeit setzt voraus, dass das neue Beweismittel geeignet ist, den Aus-
gang des ursprünglichen Verfahrens zu beeinflussen (vgl. AUGUST MÄCH-
LER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 66).
Diese Erheblichkeit ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vor-
instanz zu verneinen. Im Urteil D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 kam das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Fluchtgründe des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft seien. Die nunmehr beigebrachte Vorla-
dung der Schwiegermutter sowie die in diesem Zusammenhang einge-
brachten Fluchtgründe der Schwiegermutter vermögen diese Annahme der
Unglaubhaftigkeit nicht umzustossen. Bereits das SEM bemerkte zu Recht,
dass die Schwiegermutter als Zeugin vorgeladen wurde und dem Doku-
ment auch sonst keine Hinweise entnommen werden können, wonach die
Vorladung im Zusammenhang mit den angerufenen Gründen erfolgt sein
soll. Ferner ist nur schwer nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer
die Vorladung erst Ende November 2015 und somit fast zwei Jahre nach
deren angeblichen Ausstellung im Rahmen eines Wiedererwägungsver-
fahrens einreichte. Schliesslich schildert der Schwiegervater seine Erleb-
nisse in seinem Schreiben (…) anders, als der Beschwerdeführer. So er-
wähnte der Schwiegervater eine Hausdurchsuchung, an welcher seine
Frau (d.h. die Schwiegermutter des Beschwerdeführers) in Ohnmacht ge-
fallen sei und anschliessend mit Hilfe der Nachbarn ins Spital habe ge-
bracht werden müssen, sowie eine weitere Stürmung des Hauses durch
die Revierpolizei, anlässlich welcher gedroht worden sei, man werde das
Haus mitsamt seiner Ehefrau niederbrennen und die Tochter (M._______)
verschleppen. Diese markanten Eckpunkte der Erzählung finden keine
Entsprechung in den Schilderungen des Beschwerdeführers, während der
Umstand, dass die Schwiegereltern anlässlich einer Hausdurchsuchung
tätlich angegriffen worden seien, im Brief keine Erwähnung fand. Gemäss
den Äusserungen des Schwiegervaters habe er mit seinen Ersparnissen
die Flucht seiner Ehefrau organisiert, und er sei von denselben Fluchthel-
fern nach N._______ gebracht worden, während sich die Schwiegermutter
gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ausreise entschlossen
habe, nachdem ihr Ehemann bereits untergetaucht sei und sie für diesen
einen Abschiedsbrief geschrieben habe, welche sie einem Freund ihres
Ehemannes anvertraut habe. Auch hier weisen die Schilderungen mar-
kante Unstimmigkeiten auf. An den neu eingebrachten Vorbringen sind da-
her erhebliche Zweifel angebracht. Die neu angerufenen Beweismittel und
D-560/2016
Seite 9
Tatsachen sind somit nicht geeignet, die im Urteil D-3551/2013 für unglaub-
haft befundenen Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen.
5.2 Die ursprünglichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurden be-
reits mit Urteil D-3551/2015 rechtskräftig beurteilt und müssen hier nicht
erneut gewürdigt werden, zumal es nicht Sinn der Wiedererwägung – wie
auch der Revision – ist, ein abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel der
Wiedererwägung faktisch zu wiederholen. Daher sind auch die bereits im
vorangehenden Verfahren beigebrachten Beweismittel (Todesbescheini-
gung, Bestätigungsschreiben und Auszug aus der Patientenkarte) nicht er-
neut zu würdigen.
5.3 Ebenfalls nicht erneut einzugehen ist auf die Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift betreffend die Asylgewährung der Ehefrau des Beschwer-
deführers (B._______). Deren Fluchtgründe wurden mit Verfügung des
SEM vom 5. Februar 2015 für unglaubhaft befunden. Diese Verfügung
blieb im Asylpunkt unangefochten und es ist nicht Sinn der Wiedererwä-
gung, eine nicht wahrgenommene Beschwerdemöglichkeit faktisch wieder-
herzustellen.
5.4 Auf Beschwerdeebene beruft sich der Beschwerdeführer nebst neuen
Beweismitteln auch auf den Wiedererwägungsgrund einer wesentlichen
Veränderung des Sachverhalts seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmitte-
linstanz, wodurch die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen sei. So habe sich
die allgemeine Lage in Tschetschenien verschlechtert. Überdies spreche
das Kindeswohl gegen den Vollzug der Wegweisung. Gemäss Berichten
einer Fachpsychologin leide sein Sohn D._______ an einer PTBS, einer
Anpassungsstörung und an (…), während bei seinem Sohn C._______
eine PTBS und eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei. Ge-
mäss Arztberichten leide der Beschwerdeführer an chronischen Rücken-
schmerzen und einer Diskushernie, welche am (…) 2014 operiert worden
sei.
5.5 Die Anrufung einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen Lage in
Tschetschenien ist unbegründet. So ist die in BVGE 2009/52 gemachte La-
geeinschätzung weiterhin zutreffend (vgl. etwa Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3406/2015 vom 9. Juni 2015 E. 7.3). Die in Würdigung die-
ser Lageeinschätzung gemachten Feststellungen im Urteil D-3551/2013,
D-560/2016
Seite 10
wonach der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist,
sind somit weiterhin zutreffend, zumal dem Beschwerdeführer eine inner-
staatliche Aufenthaltsalternative in O._______ offensteht. Der Beschwer-
deführer bezieht sich in der Beschwerdeschrift ohnehin regelmässig auf die
Sachlage vor Oktober 2013 und verkennt damit erneut , dass eine Wieder-
erwägung nicht dazu dient, eine bereits mit Urteil D-3551/2013 vom 8. Ok-
tober 2013 gewürdigte Sachlage erneut zu prüfen. Hinsichtlich der Kinder
ist zu bemerken, dass sich die schweizerischen Asylbehörden auch in die-
sem Punkt bereits mit den nunmehr erneut vorgebrachten Argumenten
auseinandergesetzt haben. Dies zwar nicht in einem Verfahren betreffend
den Beschwerdeführer, sondern in den Verfahren betreffend seine Ehefrau.
In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf das Urteil D-1553/2015
vom 6. Oktober 2015 E. 4 verwiesen, in welchem unter Würdigung des
Kindeswohls und den in diesem Zeitpunkt bestehenden psychischen Lei-
den (PTBS und Anpassungsstörung) die Rückkehr der Kinder in den Hei-
matstaat für zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde. Diese Fest-
stellungen erweisen sich weiterhin als zutreffend. Hinsichtlich der medizi-
nischen Leiden des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass Gründe aus-
schliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen
nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Be-
handlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE
2011/50 E. 8.3). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Her-
kunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt
dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen
Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Mög-
lichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE
2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Es ist bereits fraglich, ob die Dis-
kushernie und die Rückenschmerzen als derart gravierend zu erachten wä-
ren, als dass sie geeignet sein könnten, die Unzumutbarkeit zu begründen.
Gegen diese Annahme spricht bereits der Umstand, dass der Beschwer-
deführer die Arztberichte erst auf Beschwerdeebene ins Verfahren ein-
brachte, sie im Wiedererwägungsgesuch nicht erwähnte und sich auch in
der Beschwerdeeingabe keine substanziierten Ausführungen dazu finden.
Ohnehin ist jedoch unter Hinweis auf das Urteil D-3551/2013 festzuhalten,
dass diese Leiden auch in O._______ behandelbar sind, da O._______
über eine adäquate medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3551/2013 E. 6.3.5).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-560/2016
Seite 11
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit Fällung
dieses Urteils gegenstandslos.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal
die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden
kann und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit der Fürsorgebestä-
tigung vom 24. November 2015 belegt ist. Somit sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-560/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: