B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-560/2018
Ur t e i l vom 2 0 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (…).
D-560/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine aus Damaskus stammende Familie kurdi-
scher Herkunft, verliessen ihren Heimatstaat gemäss ihren eigenen Anga-
ben im Juli 2011 (Vater, nachfolgend: Beschwerdeführer) beziehungsweise
am 19. Oktober 2015 (Mutter [mit Kind], nachfolgend: Beschwerdeführerin)
und gelangten am 11. November 2015 illegal in die Schweiz, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchten. Am 17. Dezember 2015 (Beschwerdefüh-
rer, EVZ E._______) beziehungsweise am 12. Januar 2016 (Beschwerde-
führerin, EVZ F._______) wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Per-
son sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Per-
son; BzP). In der Folge wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am (…) 2017 kam
das zweite Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz auf die Welt.
Am 3. November 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführenden vertieft
zu ihren Asylgründen an (Anhörung).
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er das (…)hand-
werk gelernt und einen eigenen Betrieb geführt habe. Aus diesem Grund
sei er während Jahren zwischen Syrien und dem Libanon zwecks Waren-
verkauf hin- und hergependelt. Den Militärdienst habe er regulär absolviert,
wobei er einmal 20 Tage in Haft gewesen sei, weil er sich geweigert habe,
einen Befehl auszuführen. Bis 2011 habe er keine Probleme in Syrien ge-
habt. Er habe in Damaskus im Quartier H._______ gewohnt, wo vor allem
Drusen und Palästinenser gelebt hätten. Man habe von ihm dort verlangt,
beim regierungsnahen Volkskomitee oder den Shabiha mitzumachen. Als
Kurde habe er dies jedoch abgelehnt. Im Jahr 2011 sei sein Bruder
I._______ festgenommen und ohne Verfahren vier Jahre in Haft gesetzt
worden. Ursache dafür sei wohl eine Denunziation als Regimegegner ge-
wesen. Der Beschwerdeführer habe dann durch Beziehungen erfahren,
dass auch gegen ihn solche Vorwürfe bestünden, weshalb er 2011 aus
dem Libanon nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt sei. Schliesslich sei es
auch im Libanon für ihn schwierig geworden, nachdem er auf einer Bus-
fahrt Landschaftsaufnahmen gemacht habe. Dabei sei offenbar ein Ge-
heimdienstangehöriger neben ihm gesessen und habe dies beobachtet.
Daraufhin sei er etwa 23 Stunden festgehalten worden, während er miss-
handelt worden und eine Art Scheinexekution abgehalten worden sei. Des-
halb sei ihm klar gewesen, dass er auch den Libanon verlassen müsse. Im
Jahr 2014 habe er zudem von seiner Familie erfahren, dass er als Reser-
vist aufgeboten worden sei und so sei er im gleichen Jahr vom Libanon aus
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auf dem Seeweg in die Türkei gelangt, wo er sich mit seiner Ehefrau und
der Tochter getroffen habe.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass sie zu-
nächst als (…) im Atelier ihres Ehemannes gearbeitet habe. Nach ihrer
Heirat habe sie zuerst bei ihren Schwiegereltern im Quartier H._______ in
Damaskus gelebt. Ihr Ehemann habe sich seit 2011 nur noch im Libanon
aufgehalten, wo sie ihn immer wieder besucht habe und einmal auch meh-
rere Monate bei ihm geblieben sei. Im Jahr 2011 hätten die Probleme mit
der Verhaftung des Bruders des Ehemannes begonnen. Als der Ehemann
im Libanon gewesen sei, seien gegen ihn und seinen Bruder belastende
Berichte erstellt worden, weshalb der Ehemann auch nicht mehr nach Sy-
rien zurückgekehrt sei. Die Familie des Ehemannes sei zudem aus Damas-
kus weggezogen und habe sich in J._______ niedergelassen. Im Juli 2014
habe es viele Bombenanschläge auf das Quartier gegeben, wobei eine der
Bomben auf ihr Haus gefallen sei. Sie sei dabei verletzt worden und habe
sich deswegen mehreren Operationen unterziehen müssen. Bevor sie
überhaupt ins Spital eingeliefert und behandelt worden sei, habe sie ein
Verhör eines syrischen Sicherheitsbeamten über sich ergehen lassen müs-
sen. Als sie sich schliesslich von diesem Vorfall erholt gehabt habe, habe
sie noch einen Monat vor ihrer Ausreise einen vierwöchigen Krankenpfle-
gekurs absolviert. Ein in der Schweiz lebender Onkel habe ihr schliesslich
Geld gegeben, damit sie gemeinsam mit ihrem Ehemann in die Schweiz
habe fliehen können. So sei sie am 19. Oktober 2015 allein mit ihrer Toch-
ter von Damaskus nach K._______ geflogen und schliesslich nach Istanbul
weitergereist, wo sie ihren Ehemann getroffen habe.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Militärdienstbüch-
lein und eine Militärdienstbestätigung zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 (eröffnet am 3. Januar 2018) stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und
schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 fochten die Beschwerdeführenden diese
Verfügung an und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre
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Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Even-
tualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden
sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG).
1.2 Die Beschwerdeschrift wurde nur vom Beschwerdeführer unterzeich-
net. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeschrift gemäss
Rubrum und Begründung für alle Familienmitglieder gelten soll und keine
Anhaltspunkte vorliegen, dass ohne Wissen und Vollmacht der Beschwer-
deführerin das Rechtsmittel ergriffen wurde, kann vorliegend auf die Ein-
holung ihrer Unterschrift verzichtet werden, zumal ihr daraus kein Rechts-
nachteil erwächst.
1.3 Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist
demnach, vorbehältlich der Erwägung 7, einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 5
3.
3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass der Beschwerdeführer ungereimte und widersprüchliche Anga-
ben betreffend den Anlass für die Festnahme seines Bruders sowie zu sei-
ner eigenen Verfolgungslage gemacht habe. In der BzP habe er ausdrück-
lich erklärt, er und die Familie hätten nie erfahren, was gegen den Bruder
vorgelegen habe ([…]). Er habe sodann weiter angegeben, dass der Bru-
der bei der Festnahme den Behörden seinen Namen verraten habe ([…]).
In der Anhörung habe der Beschwerdeführer seine Informationslage, die
angeblichen Auslöser seiner Verfolgungslage und die Verfolgungssituation
des Bruders ganz anders dargestellt. Er habe nämlich ausgesagt, dass
seine Familie im Wohnquartier Probleme bekommen habe, weil er und der
Bruder sich geweigert hätten, mit dem sog. Volkskommitee zusammen zu
arbeiten, was dazu geführt habe, dass über ihn und den Bruder Berichte
verfasst worden seien, was dann zur Verfolgung durch das Regime geführt
habe ([…]). Im weiteren Verlauf der Anhörung habe der Beschwerdeführer
dann zu Protokoll gegeben, dem Bruder sei damals von den syrischen Be-
hörden vorgeworfen worden, an Demonstrationen teilgenommen und die
Revolution in Syrien auf Facebook unterstützt zu haben ([…]). Was ihn sel-
ber betreffe, so habe der Beschwerdeführer in der Anhörung auf einmal
behauptet, es gebe einen Bericht über ihn, in dem festgehalten worden sei,
dass er verdächtigt werde, für die Freie Syrische Armee Kleider und Waf-
fengurte gefertigt zu haben ([…]). In der BzP habe er diesen Umstand mit
keinem Wort erwähnt, obwohl es sich um einen zentralen Asylgrund han-
deln könne. Der Beschwerdeführer sei in der Folge nicht in der Lage ge-
wesen, im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs, überzeu-
gend zu erklären, warum er in der BzP angegeben habe, er und seine Fa-
milie hätten nie erfahren, warum der Bruder festgenommen worden sei,
während er in der Anhörung gleich mehrere, jedoch unterschiedliche
Gründe dafür genannt habe ([…]). Ebenso sei er ausserstande gewesen,
plausibel darzulegen, weshalb er zentrale, ihn selber betreffende Verfol-
gungsvorbringen in der BzP überhaupt nicht erwähnt habe ([…]). Er habe
zwar behauptet, anlässlich der BzP tatsächlich noch nichts über die Fest-
nahmegründe des Bruders gewusst zu haben. Er habe auch darauf ver-
wiesen, in der Anhörung zuvor gesagt zu haben, dass er nicht wisse, was
in dem Bericht über ihren Bruder genau gestanden habe. Diese Erklä-
rungsversuche seien aber nicht überzeugend und fielen in erster Linie als
Anpassungen des Sachverhaltes an die Vorhaltungen in der Befragungs-
situation auf. Der Beschwerdeführer habe weiter erklärt, er habe in der BzP
nur Stichwörter erwähnt bzw. man habe nur Stichwörter von ihm verlangt.
Diese Erklärung werde jedoch durch den Verlauf des BzP-Protokolls ([…])
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zu den Asylgründen widerlegt ([…]). Der Beschwerdeführer habe in der
BzP die von ihm genannten Asylgründe bzw. das Ausmass seiner Verfol-
gungslage in Syrien gleich wieder von selbst relativiert, indem er ausgesagt
habe, dass seine möglichen politischen Probleme unter Umständen schon
unter eine Begnadigung des syrischen Staates gefallen seien ([…]). Der
Beschwerdeführer habe an dieser Stelle aber vorgebracht, er habe nach
2014 in Syrien eine Vorladung für den Reservedienst erhalten. Auch hier
sei aufgefallen, dass er in der BzP zwar erwähnt habe, dass er nach 2014
hätte in den Reservedienst einrücken müssen, aber nicht von einer Vorla-
dung gesprochen habe. Mit dieser Ungereimtheit konfrontiert, habe er er-
klärt, es habe keine schriftliche Vorladung gegeben. Es komme einfach ein
Polizist vom nächsten Posten vorbei und sage einem, dass man sich mel-
den müsse. Auf dem Posten werde einem dann die ID abgenommen. Bei
dieser Erklärung handle es sich wohl ebenfalls um einen Anpassungsver-
such des Sachverhalts an die Vorhaltungen, der nicht wirklich zu überzeu-
gen vermöge. Der Beschwerdeführer sei in der Folge auch nicht in der
Lage gewesen, ausreichend konkrete Hinweise zur angeblichen Vorladung
zum Reservedienst zu geben ([…]). Aufgrund der ungereimten, unsubstan-
tiierten und nachgeschobenen Aussagen könne ihm nicht geglaubt wer-
den, dass er in Syrien wegen regimekritischer Aktivitäten und als Refraktär
gesucht werde. Sodann habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ma-
chen können, wegen des zeitweise inhaftierten Bruders in der Vergangen-
heit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb
auch keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylbeachtlichen Re-
flexverfolgung bestehe und das entsprechende Vorbringen mithin nicht
asylrelevant sei.
Die übrigen Vorbringen würden schliesslich den Anforderungen an die
Asylrelevanz ebenfalls nicht standhalten, zumal es sich nicht um gezielte
Verfolgung handle (Bombenangriff), die Vorfälle in einem Drittstaat stattge-
funden hätten (Festnahme im Libanon durch den dortigen Geheimdienst)
und kein genügend enger Kausalzusammenhang in zeitlicher Hinsicht zwi-
schen Verfolgung und Flucht gegeben sei (Haftstrafe während des regulä-
ren Militärdienstes).
3.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, die Vor-
instanz habe ihre Asylgesuche nicht genügend umfassend und sorgfältig
geprüft und somit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der
Asylgründe verletzt. Zudem berufen sie sich auf Art. 3 und Art. 7 AsylG,
Art. 9 BV und Art. 3 EMRK. Die vorinstanzliche Verfügung beruhe auf Mut-
massungen und Spekulationen und nicht auf konkreten Tatsachen, was
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ebenfalls eine Sorgfaltspflichtsverletzung darstelle, zumal die Beschwer-
deführenden plausible und asylrelevante Aussagen gemacht hätten. Die
BzP sei sehr kurz ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei oft unterbrochen
und gebeten worden, sich kurz zu fassen, wobei bei jedem Unterbuch auf
die Bundesanhörung verwiesen worden sei. Dies habe beim Beschwerde-
führer zu Unsicherheiten und Hemmungen geführt, da er nicht alles habe
erwähnen können. Er könne somit nichts dafür, dass er einige wichtige
Punkte in der BzP nicht erwähnt habe. Zudem sei in der BzP nicht alles
protokolliert worden, da sich diese auf den Lebenslauf, den Reiseweg so-
wie die persönlichen Verhältnisse beschränke, für die Erwähnung und Auf-
zählung der Asylgründe aber keine Zeit bleibe und kein grosses Interesse
bestehe, diese detailliert zu kennen. Der Beschwerdeführer habe sowohl
in der BzP als auch in der Anhörung erwähnt, dass er zum Reservedienst
einberufen worden sei und hätte einrücken müssen. Nur durch die Flucht
habe er sich der Reservedienstleistung entziehen können. Wenn er nicht
geflohen wäre, würde er sich jetzt vielleicht in Haft befinden oder wäre so-
gar getötet worden. Es sei zudem bekannt, dass die Behörden in Syrien
alle Familienmitglieder in den Fokus nähmen, wenn sie Interesse an einem
der Familienmitglieder zeigen würden. Die Festnahme und Haft des Bru-
ders zeige dies. Hätten die Behörden kein Interesse an der Person des
Beschwerdeführers gehabt, hätten sie ihn nicht aufgesucht und nicht nach
ihm gefragt. Es sei sicher beziehungsweise wahrscheinlich, dass er wie
sein Bruder bei den syrischen Behörden registriert worden sei und für diese
sowohl als Regimegegner als auch als Dienstverweigerer gelte. Der Be-
schwerdeführer habe aus politischer Überzeugung auf gar keinen Fall bei
einem der zur Unterstützung von Armee, Militär und Polizei sog. Shibha-
Ausschüsse mitmachen wollen, die unzählige grausame Verbrechen be-
gangen hätten und brutale Gewalt anwenden würden. Wer sich weigere,
dort mitzumachen, werde als Terrorist und Verräter verfolgt. Der Beschwer-
deführer habe sodann an Demonstrationen gegen das syrische Regime
teilgenommen. Da die Behörden viele Teilnehmer solcher Demonstratio-
nen festgenommen sowie massiv und brutal gefoltert hätten, damit sie die
Namen von weiteren Beteiligten verrieten, sei davon auszugehen, dass er
den Behörden als Regimegegner bekannt sei. Schliesslich berufen sich die
Beschwerdeführenden mit Verweis auf andere Asyl-Dossiers der Vor-
instanz auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit.
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Seite 8
4.
4.1 Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln, da deren Gutheissung
geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken.
4.2 Soweit von den Beschwerdeführenden eine Verletzung der Untersu-
chungs- und Sorgfaltspflicht geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass
diese Rüge als unbegründet zu erachten ist, zumal weder der Beschwerde
noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern die Vorinstanz ihre diesbezüg-
lichen Pflichten verletzt haben soll (vgl. auch E. 5.3). So wurde mit diesem
Vorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage ge-
stellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird.
4.3 Gemäss Art. 8 BV (SR 101) muss Gleiches gleich (Gleichheitsgebot)
und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden. Das
Rechtsgleichheitsgebot ist dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheid-
wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für
die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, o-
der wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhält-
nisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Die
Beschwerdeführenden verweisen in diesem Zusammenhang auf weitere
Asyldossiers, in welchen die Vorinstanz syrische Staatsangehörige im
dienst- und reservepflichtigen Alter als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
habe. Dabei verkennen sie, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu
beurteilen hat. Es existiert keine Verwaltungspraxis, wonach sämtliche in
der Schweiz um Asyl nachsuchenden syrischen Männer im wehrdienst-
pflichtigen Alter als Flüchtlinge anerkannt würden. Auch der blosse Um-
stand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche
Entscheide getroffen worden seien, lässt noch nicht auf eine unbegründete
Ungleichbehandlung schliessen. Die Rüge erfolgte demnach zu Unrecht.
4.4 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde weiter vor, die
Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. Willkür liegt
jedoch nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu zie-
hen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1749/2014 vom 21. Februar 2017
E. 4.1.7 m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist eine will-
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kürliche Vorgehensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich. Die Beschwerde-
führenden führen zudem auch nicht näher aus, inwiefern die Vorinstanz
willkürlich vorgegangen sein soll. Somit ist auch diese Rüge als unbegrün-
det zu erachten. Da das Gericht in casu volle Kognition hat, kommt dem
Willkürverbot ohnehin keine selbständige Bedeutung zu.
4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen
Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Heimatlandes eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, wel-
che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraus-
setzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylge-
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setzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im We-
sentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung.
5.4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaft-
machens nicht verkannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewandt und
in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, welche Angaben
nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Das Bundesverwaltungs-
gericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vo-
rinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden entgegen ihren
Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbe-
sondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vor-
instanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft,
die oben genannten Widersprüche in ihrer Verfügung ausführlich und nach-
vollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass er
wegen Verweigerung des Reservedienstes bzw. regimekritischer Aktivitä-
ten gesucht werde. Diesbezüglich ist auf die obenstehenden, vorinstanzli-
chen Ausführungen zu verweisen, welche weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht an-
schliesst (vgl. E. 3.1).
Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und er-
schöpft sich vielmehr in oberflächlichen Erklärungsversuchen und in Wie-
derholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt,
inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder
zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Auch der
Einwand des Beschwerdeführers, anlässlich der kurzen BzP unter Druck
gestanden und deswegen gewisse Angelegenheiten nicht bzw. nicht voll-
ständig erwähnt zu haben, vermag an den vorgängigen Erwägungen nichts
zu ändern, da zentrale Fluchtgründe in aller Regel bereits in der BzP zu-
mindest ansatzweise genannt werden müssen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3
E. 3 sowie das Urteil des BVGer E-5338/2013 vom 2. Oktober 2014
E. 4.1.3). Schliesslich ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch die
in der Beschwerde erhobene Behauptung, die Beschwerdeführenden
seien oft unterbrochen und auf die Anhörung verwiesen worden als sie in
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Seite 11
der BzP ihre Fluchtgeschichte und Asylgründe hätten darlegen wollen, ak-
tenwidrig, da dem Protokoll keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der
Beschwerdeführer während seiner BzP von der befragenden Person je-
weils unterbrochen und gebeten worden wäre, sich kurz zu fassen. Auch
wurde den Beschwerdeführenden gegen Ende der BzP die Gelegenheit
eingeräumt, weitere Asylgründe vorzutragen, ohne dass diese davon Ge-
brauch gemacht hätten.
5.5 Über die vorinstanzlichen Ausführungen hinaus ist im Zusammenhang
mit dem angeblichen Reservedienst insbesondere darauf hinzuweisen,
dass die Substanzlosigkeit der von der Vorinstanz zu Recht als vage und
wenig konkret beurteilten Ausführungen umso augenscheinlicher wird,
wenn man als Vergleich beispielsweise die Beschreibung des regulären
Militärdienstes ([…]) heranzieht. Auch sein Erklärungsversuch betreffend
die angebliche Vorladung vermag, wie von der Vorinstanz richtig festge-
stellt, nicht zu überzeugen, zumal er seine eigene Erklärung mit der Aus-
sage, er habe nur beschrieben, wie es allgemein ablaufe, ihm selber sei
aber nichts passiert ([…]), gleich selber wieder relativiert. Die Zweifel be-
treffend den Reservedienst bzw. die angebliche Vorladung werden dadurch
verstärkt, dass die Beschwerdeführerin dies weder in der BzP noch in der
Anhörung in irgendeiner Weise als Fluchtmotiv des Ehemannes erwähnt.
Schliesslich lässt sich auch aus dem eingereichten Militärbüchlein ([…]) le-
diglich erkennen, dass der Beschwerdeführer nach Absolvierung des regu-
lären Militärdienstes der Reserve zugeteilt wurde. Daraus lässt sich nicht
schliessen, dass er ein konkretes militärisches Aufgebot erhalten und nicht
befolgt hätte (vgl. die Urteile des BVGer E-5559/2015 vom 18. Januar 2017
E. 7.2, E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2 und D-1791/2014 vom
19. Januar 2015 E. 5.2). Über die vorinstanzlichen Einschätzungen betref-
fend die angezweifelten regimekritischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers hinaus, ist darauf hinzuweisen, dass dieser sowohl in der BzP als auch
in der Anhörung erklärt hat, nicht politisch aktiv zu sein bzw. sich in Politik
nicht involvieren zu wollen ([…]). Aktivitäten, wie sie nun in der Beschwerde
vorgebracht werden ([…], Teilnahme an Demonstrationen gegen das syri-
sche Regime) sind demnach kaum glaubhaft. Insbesondere auch ange-
sichts der vorgängigen Erwägungen hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit
solche Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
5.6 Nebenbei ist abschliessend festzuhalten, dass, selbst wenn der Tatbe-
stand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, eine solche gemäss dem
Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchte. Dies wäre gemäss
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Seite 12
der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur dann der Fall,
wenn die betreffende Person damit eine Verfolgung aus den in Art. 3 Abs. 1
AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen
ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewär-
tigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich-
kommt. Den vorliegenden Akten sind jedoch auch keine Anhaltspunkte für
ein gezieltes Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behörden zu ent-
nehmen.
5.7 Da der Beschwerdeführer keine eigene Verfolgung dartun konnte, er-
übrigt sich eine Prüfung einer Reflexverfolgung seiner Familienangehöri-
gen.
5.8 Schliesslich stellten die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit
der Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (vgl. oben E. 4.3)
den Antrag, die Vorinstanz habe andere syrische Staatsangehörige im
dienst- und reservepflichtigen Alter „vorläufig“ als Flüchtlinge aufgenom-
men, weswegen sie ebenfalls als Flüchtlinge aufzunehmen seien. Der
Eventualantrag der Beschwerdebegehren (Ziff. 2) lautet „Die Flüchtlingsei-
genschaft sei anzuerkennen und die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vor-
läufig aufzunehmen“. Die Beschwerdeführenden machen mithin subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie vorbrin-
gen, die Vorinstanz habe anderen Gesuchstellern alleine wegen der illega-
len Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Falls dem so sein sollte,
entspricht dies nicht der Praxis des Gerichts, gemäss welcher alleine eine
illegale Ausreise nicht zur begründeten Furcht führt, bei einer Rückkehr in
das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschen-
rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. die Urteile des
BVGer E-6137/2017 vom 31. Januar 2018 E. 7.8, E-5587/2017 vom 5. De-
zember 2017 E. 6.4 sowie E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7).
Ohnehin ist im Falle der Beschwerdeführenden die illegale Ausreise nicht
gegeben, da der Beschwerdeführer 2011 Syrien in Richtung Libanon legal
verlassen hat und auch die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben
legal mit dem Flugzeug ausgereist ist.
5.9 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung auch mit den übrigen Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden, an welchen auf Beschwerdeebene nicht
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weiter festgehalten wird, eingehend auseinandergesetzt und deren Asylre-
levanz richtigerweise und mit zutreffender Begründung verneint hat (vgl.
E. 3.1).
5.10 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass in
der angefochtenen Verfügung einlässlich und zutreffend begründet wurde,
weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von
Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat mit
ihrem ablehnenden Entscheid somit weder Art. 3 noch Art. 7 AsylG verletzt,
sondern die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht
verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Eine Verletzung von völkerrechtlichen Normen wie der von den Beschwer-
deführenden angerufene Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), welche zur Un-
zulässigkeit einer Wegweisung führen könnte, wäre unter dem Aspekt der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG
[SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall bereits die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs verneint und deswegen die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in der Schweiz
verfügt wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Auf den betreffenden Antrag auf Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ist demzufolge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutre-
ten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
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beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
9.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. Die gestellten
Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit in
Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: