B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5602/2011
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 2. September 2011 / (…).
D-5602/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna),
verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am (…), unter Ver-
wendung seines Reisepasses, (…) in Richtung C._______, wo er sich bis
(…) aufhielt. Von dort reiste er unter Verwendung eines (…) Reisepasses
(…) nach D._______. Am (…) verliess er diesen Staat (…) und reiste
über E._______ nach F._______, wo er tags darauf ankam. In der Folge
hielt er sich in G._______ auf, bis er am (…) illegal in die Schweiz ge-
langte, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Mit Verfügung vom (…) wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufschob. Den Entscheid begründete das BFM im Wesentli-
chen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. So bestehe
zum einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Zu-
sammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, nachdem der Beschwer-
deführer seinen Heimatstaat nach den geltend gemachten (…) erst (…)
verlassen habe und zudem (…) zurückgekehrt sei. Zum andern bestün-
den zwar aufgrund seiner diesbezüglich unsubstanziierten und wider-
sprüchlichen Aussagen an der geltend gemachte (…) erhebliche Zweifel
am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens. Die Frage der Glaubhaftigkeit
könne indessen offengelassen werden, da sich die geltend gemachten
Nachteile aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen
ableiteten, denen sich der Beschwerdeführer durch Wegzug in einen an-
deren Teil des Heimatlandes – beispielsweise (…) – hätte entziehen kön-
nen; darüber hinaus sei nicht davon auszugehen, dass er landesweit von
den Behörden gesucht werde, habe er doch die strengen Personenkon-
trollen auf dem Weg von I._______ nach J._______ unbehelligt passieren
und Sri Lanka unter Verwendung seines Reisepasses verlassen können.
Einen Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM aufgrund der damali-
gen Situation in Sri Lanka als unzumutbar.
Dieser Entscheid der Vorinstanz erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
D-5602/2011
Seite 3
B.a Mit Schreiben vom 16. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische
Asylsuchende sei aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka per
1. März 2011 angepasst worden. Die allgemeine Sicherheitslage habe
sich seit Mai 2009 deutlich entspannt, die Lebensbedingungen hätten
sich verbessert und die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land
gewährleistet. Es werde deshalb erwogen, die am (…) verfügte vorläufige
Aufnahme aufzuheben, zumal im Falle des Beschwerdeführers auch kei-
ne individuellen Gründe gegen eine Aufhebung und den Wegweisungs-
vollzug sprächen.
B.b Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der
Beschwerdeführer mit Schreiben, datiert vom (…), Stellung. Dabei führte
er im Wesentlichen aus, er werde in Sri Lanka von den Sicherheitskräften
gesucht und habe dort immer noch keine Sicherheit. Seit Mai 2009 erfolg-
ten trotz beendeten Kriegs anonyme Verhaftungen. Der Ausnahmezu-
stand sei immer noch in Kraft. Offiziell freigelassene junge Männer und
Frauen würden teilweise wieder inoffiziell verhaftet. Das Militär besetze
die Wohnorte und Felder zahlreicher Flüchtlinge. Zahlreiche Dörfer seien
Sicherheitszonen und damit unbewohnbar. Einige Verwandte, (…), seien
festgenommen worden. Als er noch in Sri Lanka gewesen sei, sei er poli-
tisch sehr aktiv gewesen, weshalb er befürchte, bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat festgenommen zu werden. Solange der Ausnahmezustand
bestehe, sei es sehr gefährlich für Personen, welche politisch gegen die
Regierung gewesen seien. Die den Tamilen von der Regierung verspro-
chenen Rechte seien bis jetzt noch nicht in Kraft gesetzt worden.
L._______. sei (…) worden. Im (…) sei er auch wieder vom (…) gesucht
worden. Das Risiko einer Festnahme bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
wäre zu gross.
C.
Mit Verfügung vom 2. September 2011 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des
Bundesgesetztes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und wies ihn an, die Schweiz zu verlas-
sen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Bezug auf die in
der Stellungnahme vom (…) geltend gemachten Asylgründe und die da-
mit verbundene Gefährdung werde – soweit diese bereits Gegenstand
des ordentlichen Asylverfahrens gewesen seien – auf den Asylentscheid
D-5602/2011
Seite 4
vom (…) verwiesen. Den diesbezüglichen Ausführungen sei nichts beizu-
fügen. Sodann sei nach eingehender Prüfung der Entwicklung der Lage
in Sri Lanka und in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststel-
lung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom
5. Juli 2010 festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri
Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich entspannt habe. In den
Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stün-
den, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna, herrsche weitgehend ein
normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______
(Distrikt Jaffna), weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat
als zumutbar zu erachten sei, da weder die vor Ort herrschende Sicher-
heitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug
sprächen. Er besitze mit (…) über ein taugliches Beziehungsnetz, wel-
ches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könne. Somit erweise sich der
Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat heute als zulässig, zumutbar
und möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorin-
stanz verwiesen.
D.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm weiterhin die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Pro-
zessführung und – sinngemäss – amtlichen Verbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt. Gleichzeitig wurde (…) zu
den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom (…) teilte der damals zuständige Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mangels
Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit ab und setzte ihm Frist bis
zum 3. November 2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser
wurde am 2. November 2011 bezahlt.
D-5602/2011
Seite 5
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom (…) beantragte das Bundesamt die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und
verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Bezüglich der
Ausführungen zur Lageeinschätzung und zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs wurde zudem auf das inzwischen ergangene Grund-
satzurteil vom 27. Oktober 2011 des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2011/24) verwiesen.
F.b
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am (…) zur Kenntnis
gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und
Art. 112 AuG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Nachdem der
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erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
4.
Nachdem die Verfügung des BFM vom (…) unangefochten in Rechtskraft
erwuchs, steht vorliegend fest, dass die Überprüfung der vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Asylgründe nicht mehr Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens bildet. Dennoch fliesst die Feststellung des BFM
in der erwähnten Verfügung, die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Asylgründe vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu genügen, in die nachfolgenden Erwägungen hinsichtlich
des Wegweisungsvollzugs – insbesondere mit Bezug auf die Frage der
Unzulässigkeit (vgl. nachstehend E. 6.2.2) – mit ein.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist. Das BFM prüft periodisch, ob die Voraussetzungen ei-
ner angeordneten vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmassnahme für den
nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch gegeben sind
(Art. 84 Abs. 1 AuG). Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn
der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es
der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in
ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
5.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER
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Seite 7
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2
6.2.1 Unter Bezugnahme auf das zu den Akten gereichte (…) wird in der
Beschwerde ausgeführt, darin bestätige K._______, dass der Beschwer-
deführer Mitglied (…) gewesen sei und aufgrund dessen seit dem (…)
gesucht werde; zudem werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer am
(…) von den sri-lankischen Behörden verhaftet worden, bis zum (…) in-
haftiert gewesen und bei diesen als Mitglied der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) registriert sei und deswegen behördlich gesucht werde.
Folglich müsste er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret mit einer
willkürlichen Verhaftung rechnen beziehungsweise wäre an Leib und Le-
ben gefährdet. Die Einschätzung des Sachverhalts durch die Vorinstanz
entspreche mithin nicht den rechtlichen Vorgaben in Bezug auf eine
rechtsgenügende und sorgfältige Abklärung des Sachverhalts. Somit ver-
letze die angefochtene Verfügung auch Art. 5 AsylG.
D-5602/2011
Seite 8
6.2.2 Hinsichtlich der Rüge, die Aufhebungsverfügung verletze Art. 5
AsylG und damit Bundesrecht ist darauf hinzuweisen, dass die Asylvor-
bringen bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens waren. Das
Vorliegen einer flüchtlingsrechtlichen Gefährdung des Beschwerdeführers
wurde vom BFM in jenem Verfahren umfassend geprüft und abschlies-
send verneint; diese (asylrechtliche) Verfügung ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen, weshalb sie im vorliegenden (ausländerrechtli-
chen) Verfahren nicht mehr zum Gegenstand gemacht werden kann. Mit-
hin vermag der Beschwerdeführer aus den diesbezüglichen Einwänden in
der Beschwerde und dem Schreiben vom (…) nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten.
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements schützt nur Per-
sonen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da feststeht, dass der Be-
schwerdeführer nicht Flüchtling ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden.
6.3 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotene Strafe oder
Behandlung droht. Er macht diesbezüglich geltend, es würden ihm auf-
grund seiner Registrierung als LTTE-Mitglied und als abgewiesener tami-
lischer Asylbewerber bei einer Rückschaffung willkürliche Verhaftung, In-
haftierung und Folter drohen.
6.3.1 Zunächst ist diesbezüglich auf das bereits erwähnte Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) zu verweisen, wonach
der Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt
nicht generell unzulässig ist. Diese Auffassung teilt auch der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welcher in mehreren Entschei-
den des Jahres 2011 betonte, dass nicht generell davon auszugehen sei,
zurückkehrenden tamilischen Asylbewerbern drohe unmenschliche Be-
handlung. Vielmehr müsse eine Beurteilung individueller Risikofaktoren
(wie beispielsweise eine frühere Registrierung als verdächtiges oder tat-
sächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offe-
nen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die
Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die An-
werbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernar-
ben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen
Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen
von Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung
im Ausland oder die Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied) vorgenom-
D-5602/2011
Seite 9
men werden, damit die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt
werden könne (vgl. T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011). Bei einer kumulativen Würdigung sämtli-
cher Aspekte müsse insgesamt eine gewisse Schwelle erreicht sein, wel-
che vermuten lasse, dass der Ausländer bei einer Rückkehr ins Heimat-
land die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass oder menschenrechtswidrige Behand-
lung zu befürchten habe (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 bzw. EGMR, T.N.
gegen Dänemark, a.a.O., § 93, S. 28).
6.3.2 Entsprechend den UNHCR-Richtlinien sowie den Entscheiden des
EGMR geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gewis-
se abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr aufgrund
ihnen unterstellter Kontakte zu den LTTE immer noch konkret gefährdet
sein können. Diese Feststellung kann indes nicht dazu führen, dass ge-
nerell eine konkrete Gefährdung anzunehmen ist. So werden keineswegs
sämtliche aus dem Norden und Osten Sri Lankas stammenden abgewie-
senen Asylbewerber als LTTE-Sympathisanten vermutet und gesucht.
Vielmehr ist massgebend, ob ihnen mutmasslich persönliche Beziehun-
gen zu Mitgliedern in hoher Stellung innerhalb der LTTE unterstellt wer-
den, wobei auch die Intensität dieser Beziehung zu berücksichtigen wäre.
Diese Aspekte sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob sie wegen
Verbindung zu den LTTE bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet sind
(vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3).
6.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Interessen der
LTTE vertreten, habe für diese (…) absolviert, (…) und die Bewegung bis
(…) beziehungsweise bis zu seinem Wegzug nach I._______ immer wie-
der unterstützt, weshalb die sri-lankischen Behörden ab (…) nach ihm
gesucht hätten.
6.3.4 Bezüglich dieser angeblich vor der Ausreise aus Sri Lanka erlittenen
beziehungsweise befürchteten Verfolgung ist darauf hinzuweisen, dass
das BFM in seiner Verfügung vom 14. September 2009 feststellte, die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten keine objektiv be-
gründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen
und hielten mithin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
stand. Diese Qualifikation hat der Beschwerdeführer nicht angefochten
und damit anerkannt. Somit steht – in Berücksichtigung der neusten Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts – fest, dass er im Fall einer Rückkehr
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Seite 10
in sein Heimatland nicht damit rechnen muss, die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass
auf sich zu ziehen. Gestützt darauf bestehen auch keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus dem gleichen Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung drohen. An dieser Einschätzung vermögen
auch die Einwände in der Beschwerde respektive in der Stellungnahme
vom (…) nichts zu ändern.
6.3.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die vorgebrach-
ten drohenden Nachteile im Sinn von Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK vermö-
gen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Gemäss Praxis des
EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.1 mit
weiteren Hinweisen). Solche Anhaltspunkte sind den Akten nach dem
Gesagten nicht zu entnehmen.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2 In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges, da der Beschwerdeführer aus einem Distrikt
stamme, der seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehe und wo
weitgehend ein normales Alltagsleben herrsche. Weder die vor Ort herr-
schende Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprächen gegen einen
Wegweisungsvollzug. In diesem Zusammenhang hatte der Beschwerde-
führer in seiner Stellungnahme vom (…) in lediglich pauschaler Weise
vorgebracht, einige Verwandte, (…), seien festgenommen worden, wäh-
rend sich die Beschwerde dazu mit keinem Wort äussert.
7.3 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober
2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allge-
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Seite 11
meinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri
Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungs-
vollzugspraxis teilweise angepasst. Danach hat sich seit dem Ende des
bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl.
a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr
unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit
unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und
in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen
Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-
Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige poli-
tische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als
generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im huma-
nitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt
sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf.
Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medi-
zinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element
gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegan-
gen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeit-
punkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück
dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden
Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Le-
bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusam-
menhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls
solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist
die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum J._______, zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 13.2.1).
D-5602/2011
Seite 12
7.4 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden
Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der
Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers zum heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung
vermögen auch seine Vorbringen bezüglich der derzeitigen Situation in
Sri Lanka nichts zu ändern. Hinsichtlich seiner Beziehungen im Heimat-
staat ist festzustellen, dass er im Asylverfahren zu Protokoll gab, (…) leb-
ten in B._______, M._______ l halte sich in I._______ auf, während (…)
in N._______ (Distrikt Jaffna) wohnhaft seien, wogegen der Wohnort (…)
unbekannt sei. Es ist ihm zuzumuten, den Kontakt mit seinen Angehöri-
gen wieder aufzunehmen. Mithin ist mit der Vorinstanz davon auszuge-
hen, der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz.
Er hat den Schulunterricht während (…) besucht und daraufhin (…) be-
gonnen. In der Schweiz konnte er berufliche Erfahrung (…) sammeln. Im
Weiteren kann er zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten
beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen bloss sozia-
le und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
Es ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher oder sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Schliesslich hat der noch relativ junge Beschwerdeführer vor den schwei-
zerischen Asylbehörden nie geltend gemacht, an irgendwelchen gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen zu leiden.
7.5 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen
der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und
individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
8.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
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Seite 13
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers aufgehoben.
10.
Über den Antrag, es sei der Beschwerde weiterhin die aufschiebende
Wirkung zu gewähren, ist nicht mehr zu befinden, da der Beschwerde von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG), das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2
VwVG) und dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
19. Oktober 2011 mitgeteilt worden ist, dass er den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.– festzu-
setzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG). Sie sind mit dem am 2. November 2011 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5602/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind
durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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