Abtei lung IV
D-5603/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Afghanistan,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 24. Juli 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5603/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land zusammen mit seiner Familie im Sommer 2002 und lebte fortan
im Iran. Drei Jahre später verliess er den Iran Richtung Türkei und ge-
langte schliesslich von ihm unbekannten Ländern her kommend am
9. August 2005 zusammen mit seinem Bruder _______ in die Schweiz,
wo er am 10. August 2005 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am
23. August 2005 in _______ summarisch befragt. Die zuständige kan-
tonale Behörde hörte ihn im Beisein der Vertrauensperson für minder-
jährige Asylsuchende am 4. Oktober 2005 an. Am 17. Juli 2007 führte
das Bundesamt eine ergänzende Anhörung durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend,
aus _______ zu stammen, der Ethnie der _______ anzugehören und
schiitischen Glaubens zu sein. Vor der Machtübernahme durch die Tali-
ban sei es in seinem Herkunftsgebiet zu Kämpfen zwischen _______
und _______ gekommen, weshalb er mit seinen Angehörigen in ein
anderes Dorf habe fliehen müssen. Einer seiner Brüder habe auf der
Seite der _______ gekämpft. Nach der Entwaffnung der Kriegspartei-
en durch die Taliban sei er zusammen mit seiner Familie nach
_______ zurückgekehrt. Dort habe man in einem Brunnen die Leiche
des Nachbarsohns _______ gefunden. Dessen Vater habe bei der Tali-
ban Anzeige gegen den erwähnten Bruder erstattet, worauf dieser
festgenommen worden und seither unbekannten Aufenthalts sei. Er
habe ihnen aber brieflich mitgeteilt, dass er nun die Taliban unterstüt-
ze, damit die Anklage gegen ihn nicht weiter verfolgt beziehungsweise
er vor Racheakten der Familie von _______ geschützt werde. Nach
dem Sturz der Taliban habe die Nachbarsfamilie bei der neuen Regie-
rung indes wieder Anzeige wegen des Todes von _______ erstattet.
Gestützt darauf hätten die Behörden den Vater des Beschwerdeführers
vorgeladen, weshalb die Familie aus Angst vor dem drohenden Verfah-
ren in den Iran geflohen sei. Einige Zeit später sei er dort durch einen
Bruder von _______ angegriffen und erheblich verletzt worden.
Schliesslich seien er und seine drei in den Iran mitgeflohenen Brüder
vom Vater wegen der drohenden Blutrache im Zusammenhang mit
dem Tod von _______ in den Westen geschickt worden.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2007 – eröffnet am 26. Juli 2007 – lehnte
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das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es
aus, die Darlegungen des Beschwerdeführers könnten nicht geglaubt
werden. Die Angaben zum angeblichen Fund der Leiche von _______
seien anlässlich der Befragungen in zeitlicher Hinsicht nicht überein-
stimmend ausgefallen. Auch bezüglich der angeblich gegen seinen Va-
ter gerichteten Anzeige und des angeblich im Iran erfolgten Angriffs
bestünden Ungereimtheiten in den Aussagen. Aufgrund realitätsfrem-
der Schilderungen der Reisemodalitäten müsse sodann vermutet wer-
den, dass er den tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen versuche.
Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erachtete das BFM für
zulässig, zumutbar und möglich. Im Heimatland des Beschwerdefüh-
rers herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. In persönlicher Hin-
sicht habe er bei der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben, in
Afghanistan in _______ und _______ über ein Beziehungsnetz zu ver-
fügen. Zudem stehe ihm offen, sich zusammen mit seinem Bruder
_______ nach Kabul zu begeben.
C.
Mit Beschwerde vom 21. August 2007 beantragte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug
und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer
Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbin-
dung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Be-
gründung machte er geltend, die von der Vorinstanz erwähnten Wider-
sprüche seien – soweit sie überhaupt bestünden – auf seine Stresssi-
tuation anlässlich er Befragungen zurückzuführen. Zudem habe er
beim Angriff im Iran schwere Verletzungen erlitten, weshalb er sich an
Vieles nur noch verschwommen erinnere. Das BFM habe der Prüfung
der Glaubhaftigkeit der Aussagen zudem einen falschen Massstab zu-
grunde gelegt. Er habe begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
in seinem Heimatland. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde
gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. In we-
sentlichen Punkten übereinstimmenden Berichten zufolge sei die Si-
tuation in Afghanistan sehr angespannt. Zudem verfüge er über kein
soziales Netz vor Ort. Das BFM habe in diesem Zusammenhang die
Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
nicht gebührend berücksichtigt.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2007 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
verwies den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung in den Endentscheid.
E.
Mit Vernehmlassung vom 29. August 2007 beantragte die Vorinstanz
ohne detaillierte zusätzliche Erwägungen die Abweisung der Be-
schwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer
am 31. August 2007 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichten Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG).
3.
Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der kantonalen Anhörung
war der Beschwerdeführer noch minderjährig. Ihm war für die Dauer
des Verfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson zur Seite gestellt
worden, welche an der Anhörung teilnahm. Demnach waren die für
Minderjährige besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen im re-
levanten Zeitraum erfüllt (Art. 17 Abs. 2 und 3 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 7
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Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen [AsylV 1, SR 142.311]; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13,
S. 84 ff.).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
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der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK
1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1.
S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten,
zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.
4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet. Diese
Einschätzung ist zu teilen. Einleitend kann festgehalten werden, dass
der Beschwerdeführer am Schluss der kantonalen Anhörung bestätig-
te, das ihm rückübersetzte Protokoll entspreche seinen Ausführungen;
den Dolmetscher habe er gut verstanden. Zudem können weder dem
Beiblatt der Begleitperson des damals noch minderjährigen Beschwer-
deführers noch demjenigen der Hilfswerksvertretung Hinweise ent-
nommen werden, wonach aufgrund einer allfälligen Stresssituation die
Sachverhaltsabklärung nicht ordnungsgemäss hätte stattfinden kön-
nen; der bereits im Zeitpunkt der kantonalen Anhörung offensichtlich
urteilsfähige Beschwerdeführer muss sich demzufolge entgegen den
Beschwerdevorbringen bei seinen Aussagen behaften lassen (A 10/33,
S. 23, 24 und 26). Abgesehen davon sind auch dem Protokoll der er-
gänzenden Anhörung keine Anhaltspunkte für relevante Verständi-
gungsschwierigkeiten zu entnehmen, zumal er dort (nach der Rück-
übersetzung) aussagte, es sei vollständig und entspreche seinen frei-
en Äusserungen (A 13/11, S. 10). Bereits im Rahmen der Summarbe-
fragung hatte er im Übrigen angegeben, das diesbezügliche Protokoll
entspreche seinen Aussagen; den Dolmetscher habe er gut verstan-
den (A 1/12, S. 9 f.). Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM ein falscher Massstab zugrunde ge-
legen haben könnte; die lediglich mit Hinweisen auf die asylrechtliche
Literatur begründeten Beschwerdevorbringen erweisen sich wiederum
als unzutreffend.
Bei einer Durchsicht der Anhörungsprotokolle fällt vorab auf, dass der
Beschwerdeführer die Kernvorbringen insgesamt sehr stereotyp, kaum
substanziiiert und ohne Realkennzeichen schilderte. Namentlich die
Darlegungen zum angeblichen Verfahren beziehungsweise zur Anzei-
ge wegen des Todes von _______ und zum angeblichen Angriff im Iran
wirken ausgesprochen konstruiert und sind von ihm teilweise sehr
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vage zu Protokoll gegeben worden (vgl. u.a. A 10/33, S. 12 und 14 ff.;
A 13/11, S. 7 f.). Hinzu kommen die vom BMF aufgeführten Ungereimt-
heiten, welche nach dem Gesagten nicht auf die Befragungssituation
zurückgeführt werden können. Hervorzuheben ist dabei die Tatsache,
dass er bei der kantonalen Anhörung im Zusammenhang mit der an-
geblichen Anzeige exlizit erwähnte, ein Kurier habe eine Vorladung zu-
gestellt, derweil er gemäss Protokoll der ergänzenden Anhörung dies-
bezüglich lediglich Vermutungen äussern konnte (A 10/33, S. 18;
A 11/15, S. 7). In Anbetracht weiterer, vom BFM grundsätzlich zu
Recht aufgelisteten und mangels stichhaltiger Beschwerdevorbringen
nicht hinreichend erklärten oder beseitigten Unstimmigkeiten in zentra-
len Punkten, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann,
muss deshalb der Schluss gezogen werden, dass weder die behördli-
che Verfolgung in Afghanistan wegen des Todes von _______ noch der
Angriff durch dessen Angehörige im Iran wahren Begebenheiten ent-
sprechen. Bezüglich der Blutrache ist anzufügen, dass der Beschwer-
deführer und seine Familie nach dem angeblichen Leichenfund offen-
bar noch einige Zeit unbehelligt in unmittelbarer Nähe des Nachbarn
leben konnten und erst nach der geltend gemachten zweiten Anzeige
in den Iran flohen, wo er schliesslich Jahre nach dem Tod von _______
durch dessen Angehörige ausfindig gemacht und behelligt worden sei
(vgl. A 1/12, S. 6). Die angebliche Verfolgungsmotivation der Angehöri-
gen von _______ im Sinne einer Blutrache erscheint mithin auch in
diesem Lichte besehen kaum als realistisch, zumal der Beschwerde-
führer von angeblich andauernden Verfolgungsbemühungen vor der
Ausreise nur gerüchteweise erfahren haben will (A 11/15, S. 10).
4.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise
aus Afghanistan beziehungsweise dem Iran ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete
Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in sein Heimatland
in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu
müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen im Ein-
zelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das
Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumut-
bar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung dar-
stellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Im Weiteren ist der Vollzug nicht möglich,
wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.3 Die vorerwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. weiterhin EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Ge-
gen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufname würde
der betroffenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wo-
bei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen
nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse
von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Die ARK äusserte sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend
zur Lage in Kabul und stellte die Unterschiede zwischen der Stadt Ka-
bul und anderen Regionen Afghanistans dar. Infolge der vergleichswei-
se günstigeren Situation erachtete sie den Wegweisungsvollzug nach
Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere ei-
nem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation,
als zumutbar. In ihrem Urteil vom 24. Januar 2006 (EMARK 2006 Nr. 9)
bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtssprechung aus dem Jahr
2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in
jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen
seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden
hatten oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Die-
se Voraussetzungen sind im Fall einer Wegweisung nach Kabul und –
seit EMARK 2006 Nr. 9 – auch in die Provinzen Parwan, Baghlan, Tak-
har, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend
von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, gegeben, wobei
im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen
strengen Bedingungen beachtet werden müssen. In den östlichen,
südlichen und südöstlichen Provinzen hingegen besteht – gestützt auf
EMARK 2006 Nr. 9 – weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, wes-
halb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu
betrachten ist. Die neusten Entwicklungen vor Ort sind jedenfalls nicht
dazu geeignet, eine günstigere Beurteilung der Lage im Heimatland
des Beschwerdeführers vorzunehmen.
6.4.2 Wie vorstehend erwähnt, stammt der Beschwerdeführer aus
_______. Die entsprechende Herkunftsangaben hat das BFM nicht be-
zweifelt, und entsprechende Zweifel ergeben sich auch nicht aus den
Akten. Diese Region beziehungsweise diese Provinz gehört nicht zu
den von der ARK abschliessend genannten Gebieten, in welche ein
Vollzug allenfalls als zumutbar erscheint. Die Erwägungen der Vor-
instanz, welche offenbar ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung
der Beschwerdeinstanz formuliert wurden, sind mithin schon insofern
nicht nachvollziehbar, als allfällige Verwandte in _______ (aufgeführt
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werden zwei Tanten und ein Onkel) selbst dann die allfällige Zumutbar-
keit des Vollzugs in die Provinz _______ nicht begründen würden,
wenn sie tatsächlich noch dort leben sollten. Dasselbe trifft nach dem
Gesagten für den Onkel in _______ zu. Der Vollzug der Wegweisung
in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers beziehungsweise nach
_______ ist somit als nicht zumutbar zu erachten.
6.4.3 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allen-
falls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afgha-
nistans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative setzt insbesondere die Existenz ei-
nes tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicher-
te Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Beurteilung
der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung
angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerde-
führer ist jung und – soweit aktenkundig – wieder bei guter Gesundheit
und arbeitsfähig. Ausserdem verfügt er über eine gewisse Schulbil-
dung und war vor Ort in der Landwirtschaft tätig. Gemäss seinen Aus-
sagen leben indes keinerlei Verwandte in Gebieten, welche in Berück-
sichtigung der Praxis zu Afghanisten allenfalls als Aufenthaltsalternati-
ve in Frage kämen (vgl. A 1/12, S. 2; A 10/33, S. 5 f.; A 11/15, S. 5).
Die vorinstanzliche Einschätzung, es sei dem Beschwerdeführer unbe-
nommen, sich zusammen mit dem ebenfalls in der Schweiz weilenden
Bruder nach Kabul zu begeben und offenbar dort Wohnsitz zu neh-
men, ist insgesamt nicht zu teilen; insbesondere ist in keiner Weise er-
sichtlich, inwiefern die gemäss Aktenlage klarerweise zu verneinenden
Voraussetzungen der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in der
Hauptstadt hinreichend erfüllt sein könnten. Es ist somit nicht davon
auszugehen, dass es ihm ohne gesicherten Wohnraum und soziales
Netz dort gelingen würde, eine Existenzgrundlage aufzubauen (vgl.
A 11/15, S. 10).
6.4.4 Zum Vornherein nicht in Betracht kommt ferner ein Vollzug der
Wegweisung in den Iran, wo sich der Beschwerdeführer eigenen An-
gaben zufolge mehrere Jahre lang aufgehalten hat. Dass dieser Auf-
enthalt im Übrigen mutmasslich noch länger als angegeben gedauert
haben dürfte, ergibt sich aus dem Verfahren seines mit ihm zusammen
in die Schweiz geflohenen Bruders _______, bei welchem im Rahmen
einer vom BFM vorgenommenen Herkunftsanalyse eine hauptsächli-
che Sozialisation im Iran festgestellt wurde. Die Annahme, dass er sich
in diesem Land entgegen seinen Angaben möglicherweise sogar legal
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als Flüchtling aufhalten konnte, ist demzufolge nicht aus der Luft ge-
griffen. Hingegen erscheint als nahezu ausgeschlossen, dass er re-
spektive seine Eltern als afghanische Staatsbürger die iranische
Staatsbürgerschaft erwerben konnten. In den Iran könnte der Vollzug
der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer
legalen Wiedereinreise bestünde (vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 24 und
1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz aber zu recht
nicht erwogen worden, zumal der nunmehr volljährige Beschwerdefüh-
rer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch
in diesem Drittstaat aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit
ohnehin verwirkt haben dürfte.
6.5 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegwei-
sung – der bisherigen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu be-
zeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im
Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83
Abs. 7 AuG) entgegen.
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der
Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des
BFM vom 24. Juli 2007 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Disposi-
tivs aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – das Bundesverwaltungsge-
richt geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen
Durchdringen aus – sind die reduzierten Verfahrenskosten von
Fr. 300.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzulehnen, da
der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge einer Arbeitstätigkeit
nachgeht, so dass angesichts der Geringfügigkeit der Verfahrenskos-
ten nicht mehr von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob-
siegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem Beschwerdeführer
wäre angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb-
Seite 11
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ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er indes keine Rechtver-
tretung mandatierte, ist nicht von solchen Kosten auszugehen, wes-
halb die Entrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht
kommt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend,
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die
reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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