Abtei lung IV
D-5603/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Mazedonien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5603/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - zusammen mit seinen Eltern und minder-
jährigen Geschwistern (Verfahrensnummer) - am 15. September 2008
in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 8. Oktober 2008 und der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM vom 31. Oktober 2008 zur Begründung im
Wesentlichen geltend machte, er sei nach dem Kriegsausbruch in
Mazedonien im Jahr 1992 mit den Eltern nach C._______ gereist und
habe seither dort gelebt,
dass sich die Situation für die Familie in C._______ in der letzten Zeit
verschlechtert habe, da Roma schikaniert würden und ihnen das
Arbeiten aufgrund fehlender Aufenthaltsbewilligungen verunmöglicht
worden sei, weshalb sie das Land am 12. September 2008 verlassen
hätten und illegal in die Schweiz eingereist seien,
dass er in C._______ wegen der Begehung von (Straftaten) zwei Mal -
während drei und acht Monaten - inhaftiert worden sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen wird (vgl. A1 und A8),
dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2009 - eröffnet am
28. August 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Vater für ihn dage-
gen mit Eingabe vom 4. September 2009 (Datum Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und um Eintreten auf das Asylgesuch
respektive um entsprechende Anweisung des BFM, eventualiter um
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wur-
de,
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dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass mit der Beschwerdeschrift eine Faxkopie eines Austrittsberichts
der Klinik D._______ vom 5. August 2009 bezüglich der pulmonalen
Rehabilitation des Vaters des Beschwerdeführers zu den Akten ge-
reicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsge-
richt diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in Mazedonien geboren wurde (vgl. A1
S. 1) und im Pass der Mutter eingetragen ist,
dass er somit gemäss Art. 3 des mazedonischen Staatsbürgerge-
setzes vom 12. November 1992 mazedonischer Staatsangehöriger ist
respektive Anspruch auf Erteilung der mazedonischen Staatsbürger-
schaft hat,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Proble-
me von Roma bei der Ausstellung von Ausweisen in Staaten wie Serbi-
en oder Bosnien und Herzegowina an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermögen,
dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 1. August 2003 zu
einem verfolgungssicheren Staat (safe country) im obgenannten Sinn
erklärt hat,
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dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nicht-
eintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt
sind,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff zur Anwendung kommt wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass demzufolge auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung er-
geben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick er-
kannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Eltern Mazedonien mit dem Beschwerdeführer gemäss des-
sen Angaben im Jahr 1992 aufgrund des Kriegsausbruchs und der da-
mit verbundenen schwierigen Situation für die Bevölkerung verlassen
haben,
dass der Krieg in Mazedonien unterdessen seit vielen Jahren beendet
sei,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die in Bezug
auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit zu
widerlegen,
dass in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, das allenfalls zu
einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass die medizinischen Vorbringen ebenfalls nicht geeignet sind, zur
Annahme einer Verfolgung oder einer menschenrechtswidrigen Be-
handlung des Beschwerdeführers in Mazedonien zu führen, sondern
diese grundsätzlich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu prüfen sind,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeord-
net wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in Mazedonien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auf-
grund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass der Umstand, wonach der Vater des Beschwerdeführers an Tu-
berkulose erkrankt ist, wobei diese unterdessen nicht mehr ansteckbar
ist und dieser gemäss Austrittsbericht der Klinik D._______ vom
5. August 2009 am 22. Juli 2009 in die ambulante Weiterbehandlung
entlassen worden ist und aktuell ein guter Allgemeinzustand festge-
stellt wurde, nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen lässt, welche im
Heimatstaat nicht behandelbar wäre,
dass einerseits nicht belegt ist, dass sich der Beschwerdeführer ange-
steckt hat, und andererseits aufgrund der medizinischen Versorgungs-
lage in Mazedonien davon ausgegangen werden kann, dass eine all-
fällige Erkrankung - nach erfolgter Isolation zur Vermeidung weiterer
Ansteckungen - dort ebenfalls behandelbar wäre (vgl. Europäisches
Ministerforum der WHO: „Alle gegen Tuberkulose“, Die Erklärung von
Berlin, 2008),
dass der (...) Beschwerdeführer in C._______ als (...) tätig war, neben
seiner Muttersprache gut (Fremdsprache) spricht, zudem mit seiner
ebenfalls zurückkehrenden Familie (vgl. ablehnender Entscheid vom
heutigen Tag im Beschwerdeverfahren [Verfahrensnummer]) über ein
Beziehungsnetz und in Mazedonien auch über Verwandte väterli-
cherseits verfügt (vgl. A1 S. 2 f.),
dass überdies blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie
namentlich der Mangel an Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige
Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar-
stellt, welche den Wegweisungsvollzug in den Heimat- oder Herkunfts-
staat als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24
E. 10.1 S. 215), weshalb auch anfängliche wirtschaftliche Reintegra-
tionsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, da kei-
ne Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
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Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass die vorliegende Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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