Abtei lung IV
D-5604/2006/teb/huj
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. M. Serif Altunakar,
Rechtsberatung, Kornhausstrasse 3, 9000 St. Gallen,
Gesuchsteller,
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
vom 12. Januar 2006 i.S. Asyl und Wegweisung
(Revision).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5604/2006
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in C._______ – verliess seinen Heimatstaat
nach eigenen Angaben am 11. Juni 2005 und gelangte am 15. Juni
2005 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Im Rahmen der
Anhörungen im EVZ vom 21. und 27. Juni 2005 brachte er im Wesent-
lichen vor, seine Familie habe den ursprünglichen Herkunftsort
D._______ im Jahre 1992 verlassen, bevor dieser von den türkischen
Sicherheitskräften zerstört worden sei. Im gleichen Jahr habe sich sein
Neffe E._______ der Guerilla angeschlossen; er sei im Jahre 2004 als
Märtyrer gefallen. Wegen dieses Verwandten sei die Familie unter
Druck geraten, ebenso wie aufgrund des Schwagers F._______,
welcher im Jahre 2001 nach 3-jährigem Gefängnisaufenthalt in die
Schweiz geflüchtet sei, wo er Asyl erhalten habe. Der Gesuchsteller
selber sei im Jahre 1996 oder 1997 während dreier Monate inhaftiert
gewesen, jedoch ohne Gerichtsverfahren wieder frei gekommen.
Nachdem anlässlich der Nevroz-Feiern im März 2005 eine türkische
Fahne verbrannt worden sei, habe die Polizei – in Abwesenheit des
Gesuchstellers – die Wohnung der Familie durchsucht und die Ehefrau
des Gesuchstellers über Nacht auf den Posten verbracht und verhört.
Daraufhin habe sich der Gesuchsteller, der aus Furcht vor
Behelligungen seit längerer Zeit nur noch sporadisch bei seiner
Kernfamilie gelebt habe, zur Ausreise aus dem Heimatstaat
entschlossen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller diverse Be-
weismittel zu den Akten, darunter eine auszugsweise Anklageschrift
des Staatssicherheitsgerichts G._______ vom 2. Dezember 1993
betreffend seinen Patenonkel, einen Familienregisterauszug vom 21.
Februar 2003 mit dem Vermerk, dass der Gesuchsteller von der
Gendarmerie gesucht werde, sowie ein ärztliches Zeugnis des Spitals
C._______ vom 4. Februar 2005.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2005 wies das BFM das Asylgesuch des Ge-
suchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vor-
bringen des Gesuchstellers vermöchten – soweit die Jahre 2004 und
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2005 betreffend – den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht
zu genügen, beziehungsweise – soweit die weiter zurück liegenden
Behelligungen anbelangend – denjenigen an die asylrechtliche
Relevanz nicht standzuhalten.
C.
Mit Urteil vom 12. Januar 2006 wies die damals zuständige ARK eine
gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 6. August 2005
ab, worauf dem Gesuchsteller vom Bundesamt eine Ausreisefrist bis
zum 14. März 2006 gesetzt wurde. Mit Schreiben vom 16. März 2006
teilte die zuständige kantonale Behörde dem BFM mit, dass der Ge-
suchsteller unbekannten Aufenthalts sei.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juni 2006 ersuchte der
Gesuchsteller bei der ARK um revisionsweise Aufhebung des Urteils
vom 12. Januar 2006 und Gewährung des Asyls. Unter Anrufung des
Revisionsgrundes der neuen, erheblichen Tatsachen und Beweismittel
reichte er unter anderem die Kopie einer Anklageschrift des Staatssi-
cherheitsgerichts H._______ vom 30. November 2003 ein, gemäss
welcher er sich der Unterstützung der PKK schuldig gemacht habe.
E.
Nachdem der Instruktionsrichter die zuständige kantonale Behörde mit
Telefax vom 22. Juni 2006 angewiesen hatte, einstweilen von Vollzugs-
massnahmen abzusehen, setzte er mit Zwischenverfügung vom
27. Juni 2006 den Vollzug für die Dauer des Revisionsverfahrens aus.
Gleichzeitig verzichtete er antragsgemäss auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses und forderte den Gesuchsteller auf, innert Frist das
Original der Anklageschrift vom 30. November 2003 nachzureichen.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juli 2006 reichte der Ge-
suchsteller erneut eine Kopie der Anklageschrift ein und führte aus, er
könne das Originaldokument nicht einreichen, da dieses von den türki-
schen Behörden nicht ausgehändigt werde.
G.
Eine in der Folge vom Instruktionsrichter in Auftrag gegebene Doku-
mentenanalyse ergab, dass es sich bei der vom Gesuchsteller einge-
reichten Anklageschrift um eine Totalfälschung handle.
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H.
Der Instruktionsrichter wandte sich daraufhin mit Schreiben vom
28. August 2006 an die Schweizerische Vertretung in Ankara und er-
suchte unter Beilage des Dokumentenanalyseberichtes vom 15. Au-
gust 2006 um weitere Abklärungen betreffend den Gesuchsteller. Die
Schweizerische Vertretung antwortete mit Schreiben vom 8. Dezember
2006, worin sie unter anderem festhielt, dass es sich bei der vom Ge-
suchsteller eingereichten Anklageschrift um eine Fälschung handle.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007 gewährte der Instruk-
tionsrichter dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zum Dokumen-
tenanalysebericht vom 15. August 2006 sowie zur Botschaftsanfrage
und -antwort.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Februar 2007 nahm der
Gesuchsteller zu den ihm unterbreiteten Abklärungsergebnissen Stel-
lung und hielt an der Echtheit der Anklageschrift vom 30. November
2003 fest.
K.
Am 12. März 2007 heiratete der Gesuchsteller eine Schweizer Bürge-
rin, worauf ihm die zuständige kantonale Behörde am 13. September
2007 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesu-
chen um Revision von Urteilen seiner Vorgängerorganisationen – mit-
hin auch der ARK – zuständig, und zwar ungeachtet der Frage, ob das
Revisionsverfahren bereits bei einer Vorgängerorganisation oder erst
nach dem 1. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitet
wurde (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-4889/2006
vom 12. Juli 2007 E. 3.3). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), sofern das Revi-
sionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungs-
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weise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Aus den nachstehend dargelegten Gründen liegt ein offensichtlich
unbegründetes Revisionsgesuch vor, weshalb der Entscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 3 AsylG in analogiam).
1.3 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einrei-
chung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.).
1.4 Der Gesuchsteller ruft in der Eingabe vom 21. Juni 2006 aus-
drücklich den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG an. Da
es sich beim vorliegenden Revisionsgesuch um ein solches gegen ei-
nen Entscheid einer Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge-
richts handelt, sind denn auch ausschliesslich die revisionsrechtlichen
Bestimmungen des VwVG anwendbar (vgl. die zur Publikation vorge-
sehenen Urteile BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E. 4.5 und D-
7621/2006 vom 27. Juli 2007 E. 4.2). Ferner zeigt der Gesuchsteller
die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die Eingabe vom
21. Juni 2006 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im
Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (vgl. Art. 47 VGG i.V.m.
Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb
einzutreten.
2.
Durch die dem Gesuchsteller am 13. September 2007 zufolge Heirat
mit einer Schweizer Bürgerin erteilte ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung sind die Anordnungen des BFM betreffend Wegweisung
und Vollzug ohne weiteres dahingefallen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 30 E. 4); das vorliegende Revisionsgesuch ist daher insoweit ge-
genstandslos geworden.
3.
3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
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deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229
f.).
3.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zieht die Beschwerdeinstanz
ihr Urteil auf Begehren in Revision, wenn die Partei neue erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie im früheren Verfahren
nicht beibringen konnte. Erheblich im Sinne dieser Bestimmung sind
neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche
Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zu-
treffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstel-
lende Partei günstigeren Ergebnis zu führen, mit anderen Worten,
wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Revi-
sionsweise eingereichte Beweismittel können nur dann zur Revision ei-
nes Urteils führen, wenn sie entweder nachträglich in Erfahrung ge-
brachte, doch vorbestehende erhebliche Tatsachen erhärten oder ge-
eignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im frühe-
ren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellen-
den Partei unbewiesen geblieben sind, und wenn sie bei Vorliegen im
ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt
hätten. Im Rahmen der revisionsrechtlichen Bestimmung des VwVG
müssen Beweismittel selber hingegen – im Gegensatz zu geltend ge-
machten Tatsachen – nicht notwendigerweise aus der Zeit vor dem Be-
schwerdeentscheid stammen, um zur Revision eines Urteils führen zu
können (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f. mit Hin-
weisen auf Doktrin und Praxis).
3.3 Gründe im Sinne von Art. 66 VwVG gelten nicht als Revisionsgrün-
de, wenn die Partei sie im Verfahren, das dem Beschwerdeentscheid
voranging, beibringen konnte. So bilden sowohl neu geltend gemachte,
vorbestehende Tatsachen als auch neue oder neu erhältlich gemachte
Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund, wenn die gesuchstellen-
de Partei sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfah-
ren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder bei-
bringen konnte oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorge-
bracht hat (EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a und b S. 113 f.).
4.
Der Gesuchsteller reichte im Rahmen des Revisionsverfahren mehrere
Beweismittel ins Recht, so eine Anklageschrift des Staatssicherheits-
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gerichts H._______ vom 30. November 2003 und einen türkischen
Familienregisterauszug vom 21. Februar 2003 (beide mit deutscher
Übersetzung), einen Bericht des türkischen Menschenrechtsvereins
vom 6. April 2006 über von den türkischen Sicherheitskräften nach
einer am 28. März 2006 in Diyarbakir erfolgten Beerdigung begangene
Menschenrechtsverletzungen, einen Auszug aus dem türkischen
Strafgesetzbuch und eine Fotografie, auf welcher der Gesuchsteller in
Militäruniform zu sehen ist.
4.1 Hinsichtlich der Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichts
H._______ vom 30. November 2003 hat eine am 15. August 2006
durchgeführte Dokumentenanalyse ergeben, dass es sich um eine
Totalfälschung handelt; dieser Befund ergab sich aufgrund formaler
und materieller Merkmale bezüglich die Ausführlichkeit der
Anklageschrift, die Länge der Zeitspanne zwischen dem angeblichen
Tatzeitpunkt und demjenigen der Anklageerhebung,
Manipulationsspuren auf dem Dokument sowie bezüglich der
Unterschrift des Staatsanwalts. Eine am 28. August 2006 vom
Bundesverwaltungsgericht getätigte Botschaftsanfrage bestätigte
diese Einschätzung; gemäss Antwortschreiben der schweizerischen
Vertretung vom 8. Dezember 2006 betrifft die auf der eingereichten
Anklageschrift vermerkte Verfahrensnummer nicht den Gesuchsteller,
sondern eine Person namens I._______. Ferner besteht über den
Gesuchsteller auch kein Datenblatt und er wird weder von der
Gendarmerie noch von der Polizei gesucht; der Suchvermerk auf dem
Familienregisterauszug vom 21. Februar 2003 ist demnach jedenfalls
im heutigen Zeitpunkt nicht mehr aktuell, wobei gemäss Botschafts-
auskunft offen bleibt, aus welchen Gründen der Vermerk seinerzeit an-
gebracht wurde, unter anderem aber auch eine Bestechung des Re-
gisterbeamten nicht ausgeschlossen wird.
Dem Gesuchsteller ist es im Rahmen des ihm zu den Fälschungs-
merkmalen gewährten rechtlichen Gehörs nicht gelungen, plausible
Erklärungen für die klaren Ungereimtheiten zu geben. Sein blosses
Festhalten an der Echtheit des Dokumentes in seiner Eingabe vom
9. Februar 2007 ist in keiner Weise geeignet, die Ergebnisse der Do-
kumentenanalyse und der Botschaftsabklärungen zu entkräften. Dies
gilt auch bezüglich der von ihm bei dieser Gelegenheit eingereichten
Fotografie, welche ihn in Militäruniform zeigt; dass er den Militärdienst
abgeleistet hat, ist nämlich – angesichts der diesbezüglichen Bestäti-
gung durch die Schweizerische Vertretung in der Antwort vom 8. De-
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zember 2006 – unbestritten. Vor diesem Hintergrund kann der Gesuch-
steller mit den genannten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten.
4.2 Gleiches gilt auch für die übrigen vom Gesuchsteller auf Revi-
sionsebene eingereichten Unterlagen, namentlich den Bericht des tür-
kischen Menschenrechtsvereins vom 6. April 2006 über von den türki-
schen Sicherheitskräften nach einer am 28. März 2006 in Diyarbakir
erfolgten Beerdigung begangene Menschenrechtsverletzungen; dieses
Beweismittel betrifft zum einen Sachverhalte, welche sich erst nach
der Ausfällung des Beschwerdeurteils der ARK vom 12. Januar 2006
ereigneten, und weist zum anderen keinen konkreten Bezug zum Ge-
suchsteller auf.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich rele-
vanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils
der ARK vom 12. Januar 2006 ist demzufolge abzuweisen. Die ge-
fälschte Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichts H._______ vom
30. November 2003 ist gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchstel-
ler aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts
der Tatsache, dass er sein Revisionsgesuch vom 21. Juni 2006 zur
Hauptsache auf ein gefälschtes Beweismittel stützte und er auch nach
der festgestellten Fälschung an der Echtheit des Dokumentes festhielt,
ist seine Prozessführung als mutwillig zu bezeichnen, weshalb die Ver-
fahrenskosten in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu erhöhen und auf
Fr. 1'600.-- festzusetzen sind. Hinzu kommen die Auslagen des Ge-
richts von Fr. 1'270.-- für die Botschaftsanfrage vom 28. August 2006,
weshalb der Gesuchsteller insgesamt Fr. 2'870.-- zu leisten hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstands-
los geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'870.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3.
Die als Fälschung erkannte Anklageschrift des Staatssicherheitsge-
richts H._______ vom 30. November 2003 wird eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (eingeschrieben; Beilagen:
1 Fotografie, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
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