Abtei lung IV
D-5604/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Afghanistan,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juli
2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5604/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land Afghanistan zusammen mit seiner Familie im Sommer 2002 und
lebte fortan im Iran. Etwa drei Jahre später verliess er den Iran
Richtung Türkei und gelangte schliesslich von ihm unbekannten
Ländern her kommend am 9. August 2005 zusammen mit seinem
Bruder _______ in die Schweiz, wo er am 10. August 2005 ein
Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 23. August 2005 in _______
summarisch befragt. Am 25. respektive 26. August 2005 stellte eine
Fachperson im Rahmen einer Knochenaltersbestimmung beim
Beschwerdeführer ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19
Jahren oder mehr fest. Am 31. August 2005 wurde eine Lingua-
Analyse durchgeführt, wobei der Experte zum Schluss kam, der
Beschwerdeführer sei hauptsächlich im Iran sozialisiert worden. Die
zuständige kantonale Behörde hörte ihn im erneuten Beisein der
Vertrauensperson am 4. Oktober 2005 an. Am 19. Juli 2007 führte das
Bundesamt eine ergänzende Anhörung durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend,
aus dem Dorf _______ (Bezirk _______/Provinz _______
beziehungsweise _______) zu stammen, der Ethnie der _______
anzugehören und schiitischen Glaubens zu sein. Vor der
Machtübernahme durch die Taliban sei es in seinem Herkunftsgebiet
zu Kämpfen zwischen _______ und _______ gekommen, weshalb er
mit seinen Angehörigen in ein anderes Dorf habe fliehen müssen.
Einer seiner Brüder habe auf der Seite der _______ gekämpft. Nach
der Entwaffnung der Kriegsparteien durch die Taliban sei er
zusammen mit seiner Familie nach _______ zurückgekehrt. Dort habe
man in einem Brunnen die Leiche des Nachbarsohns _______
gefunden. Dessen Vater habe bei der Taliban Anzeige gegen den
erwähnten Bruder erstattet, worauf dieser festgenommen worden und
seither unbekannten Aufenthalts sei. Er habe ihnen aber brieflich
mitgeteilt, dass er nun die Taliban unterstütze. Nach dem Sturz der
Taliban habe die Nachbarsfamilie bei der neuen Regierung indes
wieder Anzeige wegen des Todes von _______ erstattet. Aus Angst
vor dem drohenden Verfahren sei die Familie in den Iran geflohen.
Einige Zeit später sei dort sein Bruder _______ durch Angehörige von
_______ angegriffen und erheblich verletzt worden. Schliesslich seien
er und seine drei in den Iran mitgeflohenen Brüder vom Vater wegen
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der drohenden Blutrache im Zusammenhang mit dem Tod von
_______ in den Westen geschickt worden.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2007 - eröffnet am 27. Juli 2007 - lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es
aus, gemäss der durchgeführten Herkunftsanalyse sei der Beschwer-
deführer im Iran sozialisiert worden. Im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er die Feststellung
des Experten nicht zu relativieren vermögen. An seinen Asylvorbrin-
gen bestünden entsprechend schon aus diesem Grund erhebliche
Zweifel. Zudem habe er die angeblichen Vorkommnisse in Afghanistan
in keiner Weise substanziiert darlegen oder in zeitlicher Hinsicht nach-
vollziehbar einordnen können. Da er anderseits in der Lage gewesen
sei, die Ausreise aus dem Iran in zeitlicher Hinsicht genau zu definie-
ren, werde die Einschätzung, wonach die angeblichen Erlebnisse im
Iran sich nicht so zugetragen hätten, bestätigt. Schliesslich seien seine
Angaben zur angeblich fehlenden Schulbildung widersprüchlich ausge-
fallen. Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erachtete das
BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Im Heimatland des Be-
schwerdeführers herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. In per-
sönlicher Hinsicht habe er bei der ergänzenden Anhörung zu Protokoll
gegeben, in Afghanistan in _______ und _______ über ein
Beziehungsnetz zu verfügen. Zudem stehe ihm offen, sich zusammen
mit seinem Bruder _______ nach _______ zu begeben.
C.
Mit Beschwerde vom 21. August 2007 beantragte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug
und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer
Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbin-
dung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Be-
gründung brachte er vor, sich ungefähr drei Jahre lang im Rahmen ei-
ner wichtigen Entwicklungsphase im Iran aufgehalten zu haben. Ent-
sprechend sei gut möglich, dass seine Sprache auf diesen Aufenthalt
hindeute. Im Übrigen sei die Sozialisation von _______ (Bruder) in
Afghanistan nicht bezweifelt worden; da sie Brüder seien, müsse
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entsprechend auch bei ihm dasselbe gelten. Allfällige Ungereimtheiten
in den Vorbringen seien auf die mangelnde Schulbildung und die
Tatsache, dass er sich an gewisse Sachverhaltselemente nicht
erinnern könne oder wolle, zurückzuführen. Das BFM habe der
Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen zudem einen falschen
Massstab zugrunde gelegt. Er habe begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen in seinem Heimatland. Ein allfälliger Vollzug der
Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen
verstossen. In wesentlichen Punkten übereinstimmenden Berichten
zufolge sei die Situation in Afghanistan sehr angespannt. Zudem
verfüge er über kein soziales Netz vor Ort. Das BFM habe in diesem
Zusammenhang die Rechtsprechung der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) nicht gebührend berücksichtigt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2007 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
verwies die Behandlung des UP-Gesuchs in den Endentscheid.
E.
Mit Vernehmlassung vom 29. August 2007 beantragte die Vorinstanz
ohne detaillierte zusätzliche Erwägungen die Abweisung der Be-
schwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer
am 31. August 2007 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichten Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG).
3.
Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der kantonalen Anhörung
war der Beschwerdeführer noch minderjährig. Ihm war für die Dauer
des Verfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson zur Seite gestellt
worden, welche an der Anhörung teilnahm. Demnach waren die für
Minderjährige besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen im re-
levanten Zeitraum erfüllt (Art. 17 Abs. 2 und 3 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 7
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen [AsylV 1, SR 142.311]; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13, S. 84
ff.).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
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wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK
1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1.
S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten,
zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.
4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet. Diese
Einschätzung ist zu teilen. Einleitend kann festgehalten werden, dass
aufgrund des im Beisein der Vertrauensperson durchgeführten
Telefongesprächs im Hinblick auf die Lingua-Analyse in der Tat Zweifel
daran bestehen, dass der Beschwerdeführer erst im genannten Zeit-
punkt Afghanistan verliess (vgl. dazu auch A 21/23, S. 11, die Sprach-
kenntnisse des Beschwerdeführers betreffend). Zu welchem genauen
Zeitpunkt er sein Heimatland verliess, kann aber letztlich offen bleiben.
So war er jedenfalls nicht in der Lage, die Umstände des angeblichen
Funds der Leiche von _______ und die damit für ihn respektive seine
Familie verbundenen Konsequenzen auch nur annähernd zu
substanziieren (A 21/23, S. 13 ff.; A 25/10, S. 7). Selbst in Berücksich-
tigung seines (damals) noch sehr jugendlichen Alters und der nach-
vollziehbaren Neigung, gewisse Erinnerungen an den Krieg nur un-
gern zu äussern, hätte erwartet werden können, dass er in der Lage
gewesen wäre, zentrale Verfolgungsvorbringen - auch wenn sie schon
einige Zeit zurückliegen - wesentlich detailreicher und konkreter zu
schildern. Dass er grundsätzlich fähig ist, konkretere Angaben zu
machen, wird im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen durch sein
Aussageverhalten bezüglich der Ausreise aus dem Iran belegt. Im
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Ergebnis muss mithin davon ausgegangen werden, dass die
angebliche Verfolgung der Familie wegen des Todes von _______ in
der geltend gemachten Form - sei es die Anzeige, sei es die Blutrache
betreffend - nicht wahren Begebenheiten entspricht. Bezüglich der
Blutrache ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie
nach dem angeblichen Leichenfund offenbar noch einige Zeit
unbehelligt in unmittelbarer Nähe des Nachbarn leben konnten und
erst nach der geltend gemachten zweiten Anzeige in den Iran flohen,
wo sein Bruder _______ schliesslich Jahre nach dem Tod von
_______ durch dessen Angehörige ausfindig gemacht und behelligt
worden sei. Die angebliche Verfolgungsmotivation der Angehörigen
von _______ im Sinne einer Blutrache erscheint mithin auch in diesem
Lichte besehen kaum als realistisch, zumal der Beschwerdeführer
angab, er fühle sich gar nicht bedroht (A 21/23, S. 17). Schliesslich ist
nicht ersichtlich, inwiefern der Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM ein
falscher Massstab zugrunde gelegen haben könnte; die lediglich mit
Hinweisen auf die asylrechtliche Literatur begründeten
Beschwerdevorbringen erweisen sich wiederum als unzutreffend.
4.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise
aus Afghanistan beziehungsweise dem Iran ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete
Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in sein Heimatland
in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu
müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen im Ein-
zelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das
Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumut-
bar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung dar-
stellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Im Weiteren ist der Vollzug nicht möglich,
wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.3 Die vorerwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. weiterhin EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Ge-
gen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufname würde
der betroffenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wo-
bei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen
nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse
von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
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6.4.1 Die ARK äusserte sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend
zur Lage in Kabul und stellte die Unterschiede zwischen der Stadt Ka-
bul und anderen Regionen Afghanistans dar. Infolge der vergleichswei-
se günstigeren Situation erachtete sie den Wegweisungsvollzug nach
Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere ei-
nem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation,
als zumutbar. In ihrem Urteil vom 24. Januar 2006 (EMARK 2006 Nr. 9)
bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtssprechung aus dem Jahr
2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in
jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen
seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden
hatten oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Die-
se Voraussetzungen sind im Fall einer Wegweisung nach Kabul und -
seit EMARK 2006 Nr. 9 - auch in die Provinzen Parwan, Baghlan, Tak-
har, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend
von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, gegeben, wobei
im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen
strengen Bedingungen beachtet werden müssen. In den östlichen,
südlichen und südöstlichen Provinzen hingegen besteht - gestützt auf
EMARK 2006 Nr. 9 - weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, wes-
halb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu
betrachten ist. Die neusten Entwicklungen vor Ort sind jedenfalls nicht
dazu geeignet, eine günstigere Beurteilung der Lage im Heimatland
des Beschwerdeführers vorzunehmen.
6.4.2 Wie vorstehend erwähnt, stammt der Beschwerdeführer aus
_______. Das BFM hat an den entsprechenden Herkunftsangaben
nicht gezweifelt; entsprechende Zweifel ergeben sich auch nicht aus
den Akten. Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer allenfalls
bereits früher als angegeben in den Iran gereist ist, vermag daran
nichts zu ändern. Die erwähnte Region beziehungsweise Provinz
gehört nicht zu den von der ARK abschliessend genannten Gebieten,
in welche ein Vollzug allenfalls als zumutbar erscheint. Die
Erwägungen der Vorinstanz, welche offenbar ohne Berücksichtigung
der Rechtsprechung der Beschwerdeinstanz formuliert wurden, sind
mithin schon insofern nicht nachvollziehbar, als allfällige Verwandte in
_______ (aufgeführt werden zwei Tanten und ein Onkel) selbst dann
die allfällige Zumutbarkeit des Vollzugs in die Provinz _______ nicht
begründen würden, wenn sie tatsächlich noch dort leben sollten.
Dasselbe trifft nach dem Gesagten für den Onkel in _______ zu. Der
Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Be-
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schwerdeführers beziehungsweise nach _______ ist somit als nicht
zumutbar zu erachten.
6.4.3 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allen-
falls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanis-
tans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative setzt insbesondere die Existenz ei-
nes tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicher-
te Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Beurteilung
der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung
angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerde-
führer ist jung und - soweit aktenkundig - bei guter Gesundheit und ar-
beitsfähig. Ausserdem verfügt er über eine gewisse Schulbildung und
war vor Ort offenbar sporadisch arbeitstätig. Gemäss seinen Aussagen
leben indes keinerlei Verwandte in Gebieten, welche in Berücksichti-
gung der Praxis zu Afghanisten allenfalls als Aufenthaltsalternative in
Frage kämen (vgl. A 1/13, S. 4; A 21/23, S. 4; A 25/10, S. 8). Die
vorinstanzliche Einschätzung, es sei dem Beschwerdeführer unbe-
nommen, sich zusammen mit dem ebenfalls in der Schweiz weilenden
Bruder nach Kabul zu begeben und offenbar dort Wohnsitz zu neh-
men, ist insgesamt nicht zu teilen; insbesondere ist in keiner Weise
ersichtlich, inwiefern die gemäss Aktenlage klarerweise zu
verneinenden Voraussetzungen der innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternative in der Hauptstadt hinreichend erfüllt sein könnten. Es ist so-
mit nicht davon auszugehen, dass es ihm ohne gesicherten Wohnraum
und soziales Netz dort gelingen würde, eine Existenzgrundlage
aufzubauen.
6.4.4 Zum Vornherein nicht in Betracht kommt ferner ein Vollzug der
Wegweisung in den Iran, wo sich der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge mehrere Jahre lang aufgehalten hat. Dass dieser
Aufenthalt im Übrigen mutmasslich noch länger als angegeben
gedauert haben dürfte, ergibt sich aus der erwähnten
Herkunftsanalyse der Vorinstanz, wonach die hauptsächliche
Sozialisation im Iran festgestellt wurde. Die Annahme, dass er sich in
diesem Land entgegen seinen Angaben möglicherweise sogar legal
als Flüchtling aufhalten konnte, ist demzufolge nicht aus der Luft
gegriffen. Hingegen erscheint als nahezu ausgeschlossen, dass er
respektive seine Eltern als afghanische Staatsbürger die iranische
Staatsbürgerschaft erwerben konnten. In den Iran könnte der Vollzug
der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer
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legalen Wiedereinreise bestünde (vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 24 und
1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz aber zu recht
nicht erwogen worden, zumal der nunmehr volljährige
Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen
Duldungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund seiner langjährigen
Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürfte.
6.5 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegwei-
sung - der bisherigen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu be-
zeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im
Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs.
7 AuG) entgegen.
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der
Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des
BFM vom 24. Juli 2007 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Disposi-
tivs aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsge-
richt geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen
Durchdringen aus - sind die reduzierten Verfahrenskosten von
Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzulehnen, da
der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge einer Arbeitstätigkeit
nachgeht, so dass angesichts der Geringfügigkeit der Verfahrenskos-
ten nicht mehr von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob-
siegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem Beschwerdeführer
wäre angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er indes keine Recht-
vertretung mandatierte, ist nicht von solchen Kosten auszugehen,
weshalb die Entrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht
kommt.
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(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend,
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die
reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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