B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5604/2012
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…), und
F._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat am (…) verliessen und (…) am (…) illegal in die Schweiz
gelangten,
dass sie gleichentags in G._______ um Asyl nachsuchten, am
24. Februar 2012 im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) zur Person befragt und am 6. März 2012 in Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das Bundesamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört
wurden,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen im Wesent-
lichen geltend machten, sie seien (…) Angehörige der Roma mit
letztem Wohnsitz in einem Flüchtlingslager im von der dortigen
serbischen Mehrheit dominierten Nordteil von H._______ (Kosovo)
und hätten in ihrem Heimatstaat keine Verwandten mehr,
dass der Beschwerdeführer (Ehemann) vorbrachte, er habe während
des Kosovokriegs im Jahr (…) zwangsweise für die Serben als (…)
gearbeitet, weshalb er nach dem Krieg einmal von den Albanern
angeschossen und verfolgt worden sei,
dass er gehört habe, er werde immer noch gesucht, und ausserdem
für die Serben habe (…) müssen,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Krieg in verschiedenen
Lagern im Norden von H._______ gelebt hätten, unter anderen in
jenen von I._______ und – zuletzt während vieler Jahre – J._______,
dass die dortigen Lebensumstände für sie sehr schwierig gewesen
seien, wobei sie kaum ein Auskommen gehabt hätten, die Kinder in der
Schule diskriminiert worden seien und an den Symptomen einer (…)
leiden würden,
dass die Beschwerdeführerin (Ehefrau) sinngemäss die Vorbringen
ihres Ehemannes bestätigte,
dass die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität und zur
Stützung ihrer Vorbringen (…) zu den Akten reichten,
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dass das BFM am (…) über die Schweizerische Vertretung in
K._______ Abklärungen (…) in Kosovo veranlasste, der
diesbezügliche Bericht vom (…) datiert, den Beschwerdeführenden
dazu am (…) (…) das rechtliche Gehör gewährt wurde und diese am
(…) Stellung nahmen,
dass die Beschwerdeführenden auf Aufforderung vom (…) des BFM
am (…) ärztliche Berichte vom (…) betreffend den Gesundheitszustand
ihrer Kinder einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. September 2012 – eröffnet am
26. September 2012 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab-
lehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegwei-
sungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten
Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht,
dass die Beschwerdeführenden gemäss den vom BFM veranlassten
Abklärungen entgegen ihren Angaben während der letzten Jahre vor
ihrer Ausreise im von der dortigen albanischstämmigen Mehrheit
dominierten Süden von H._______ wohnhaft gewesen seien,
dass der im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer
erhobene Einwand, er habe nach dem Krieg seine Wohnung im Süden
von H._______ nie benützt, als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei,
zumal auch die Angaben in der von den Beschwerdeführenden zu den
Akten gereichten (…) dagegen sprechen würden,
dass dasselbe für den Einwand des Beschwerdeführers gelte, er habe
aufgrund seiner Vergangenheit nach wie grosse Angst vor Racheakten
und deshalb anlässlich der in albanischer Sprache durchgeführten
Anhörung Mühe bekundet, offen zu sprechen,
dass es deshalb nicht möglich sei, dass der Beschwerdeführer
zwangsweise für die Serben habe (…) müssen und seine Kinder von
diesen diskriminiert worden seien,
dass dasselbe für das Vorbringen gelte, die Albaner hätten des
Beschwerdeführers nicht habhaft werden können, weil dieser im
Nordteil der Stadt gewohnt habe,
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dass sich zudem das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten
in Kosovo keine Verwandten, als tatsachenwidrig erwiesen habe,
zumal gemäss den vom BFM veranlassten Abklärungen (…) in
H._______ und Umgebung wohnten,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihren Wohnorten
widersprüchlich ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, konkret zu
beschreiben, unter welchen Umständen er nach dem Krieg verletzt
worden sei und woher er genau wisse, dass er immer noch gesucht
werde,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden bezüglich der angeb-
lichen Übergriffe auf ihre Kinder in der Schule unsubstanziiert seien,
dass schliesslich nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerde-
führer Kosovo erst Jahre, nachdem er von den Albanern verfolgt wor-
den sei, verlassen hat, und zudem unrealistisch sei, dass die Be-
schwerdeführenden als Angehörige zweier Grossfamilien keinerlei An-
gehörige mehr in Kosovo hätten beziehungsweise nichts über deren
Schicksal wüssten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass namentlich gemäss den zu den Akten gereichten ärztlichen
Berichten die Kinder der Beschwerdeführenden zwar (…) aufweisen
würden, indes eine Behandlung nicht notwendig sei, und zudem
Kosovo über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem verfüge,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Oktober 2012
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragten,
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
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nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist
(Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht genügen und den Beschwerdeführenden der Vollzug der
Wegweisung nach Kosovo zuzumuten sei,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der
Akten als zutreffend erweisen, weshalb vorweg darauf verwiesen werden
kann,
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet
sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen auf das sinngemässe Fest-
halten an den bisherigen Verfolgungsvorbringen beschränkt, indem
ausgeführt wird, die Beschwerdeführenden hätten im Zeitraum von (…)
im serbischen Teil von H._______ gewohnt, wobei die dortigen
Lebensbedingungen sehr schlecht gewesen seien, weswegen sich der
Beschwerdeführer freiwillig gemeldet habe, in eine von einer
Hilfsorganisation erstellte Siedlung im albanischen Stadtteil zurück-
zukehren,
dass sich dies als Fehlentscheidung erwiesen habe, da die albanische
Bevölkerung dem Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit für die
Serben nicht verzeihe und die Familie von der serbischen Regierung
im Stich gelassen worden sei (…),
dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirt-
schaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat
zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellen, worunter auch das nicht einfache Leben der
Beschwerdeführenden in H._______ fällt,
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dass auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb die Be-
schwerdeführenden Kosovo erst Jahre, nachdem der Beschwerde-
führer von Angehörigen der albanischen Ethnie verfolgt worden sei,
verlassen haben,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen
sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli -
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz besitzen,
dass die Beschwerdeführenden gemäss den in ihrer Stellungnahme vom
(…) bestätigten Erkenntnissen des BFM in H._______ eine (…) Wohnung
besitzen, in welcher sie längere Zeit gelebt haben,
dass gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten eine medizinische
Behandlung der Kinder der Beschwerdeführenden nicht notwendig ist,
und in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf das gut ausgebaute
Gesundheitssystem in Kosovo verwiesen wurde, welches die Beschwer-
deführenden erforderlichenfalls in Anspruch nehmen könnten,
dass deshalb die (…) der Kinder der Beschwerdeführenden kein Weg-
weisungshindernis darstellen,
dass sich nach dem Gesagten keine konkreten Angaben ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdefüh-
renden gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individu-
ellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in ei-
ne existenzbedrohende Situation,
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dass die Zumutbarkeit des Vollzuges daher auch in Berücksichtigung der
individuellen Situation zu bejahen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 Abs.1 AsylG),
dass die Beschwerde mithin abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: