B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5604/2013
law/auj
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. September 2013 / N (…).
D-5604/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 14. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. September 2013 – eröffnet am
27. September 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete
und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden, unterstützt durch eine Drittperson des-
selben Familiennamens, mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und da-
bei sinngemäss beantragten, es sei auf ihre Asylgesuche einzutreten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub-
lin-II-Verordnung), zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung)
und von der Situation im Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsu-
chende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5
Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf
den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e
Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA
SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihre
Tochter zunächst im Mai 2013 in Ungarn und danach gemeinsam mit dem
Beschwerdeführer im Juni 2013 auch in Frankreich um Asyl ersucht ha-
ben und dementsprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst worden
sind (vgl. BFM-act. A34/1, A32/1, A6/1, A5/1),
dass die französischen Behörden die Übernahmeersuchen des BFM vom
9. August 2013 (vgl. act. A19/5, A18/5) am 14. August 2013 mit der Be-
gründung abwiesen, Ungarn habe am 25. Juni 2013 den Übernahmeer-
suchen von Frankreich zugestimmt (vgl. act. A25/2, A23/2),
dass das BFM aufgrund der Einträge in der EURODAC-Datenbank und
der Zustimmung Ungarns gegenüber Frankreich die ungarischen Behör-
den am 15. August 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c bzw. Art. 8 Dub-
lin-II-Verordnung um Übernahme der Beschwerdeführerin und des Kindes
einerseits und des Beschwerdeführers andererseits ersuchte (vgl.
act. A27/5, A26/5),
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dass das Bundesamt mit Schreiben vom 16. August 2013 den Beschwer-
deführer einlud, sich mit der Prüfung seines Asylgesuchs durch Ungarn
einverstanden zu erklären, und ihm mitteilte, ansonsten würde sein Asyl-
gesuch in der Schweiz geprüft, dasjenige seiner Ehefrau und der Tochter
jedoch in Ungarn, und der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme
vom 2. September 2013 ausführte, er sei mit einer Überstellung seiner
Ehefrau und des Kindes nach Ungarn nicht einverstanden und ersuche
das BFM, sich auch für deren Asylverfahren zuständig zu erklären,
dass die ungarischen Behörden am 28. August 2013 die Übernahmeersu-
chen des BFM innerhalb der vorgesehenen Frist (vgl. Art. 18 Abs. 1 Dub-
lin-II-Verordnung) gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung
(Beschwerdeführerin und Kind) bzw. Art. 8 Dublin-II-Verordnung (Be-
schwerdeführer) guthiessen (vgl. act. A34/1, A32/1),
dass sie zur Begründung anführten, die Beschwerdeführerin habe am
14. Mai 2013 für sich und ihr Kind in Ungarn um Asyl ersucht, das Verfah-
ren sei jedoch nach ihrem Verschwinden am 13. Juni 2013 sistiert wor-
den, und Ungarn habe der Überstellung der Beschwerdeführenden aus
Frankreich zugestimmt, diese habe jedoch wegen des Verschwindens der
Betroffenen nicht vollzogen werden können,
dass demnach die erste Asylantragsstellung der Beschwerdeführerin und
ihres Kindes gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung am 14. Mai 2013
in Ungarn erfolgt ist und das Bundesamt daher zu Recht Ungarn als für
die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass die anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 6. August 2013
aufgestellte und in der Beschwerde wiederholte Behauptung der Be-
schwerdeführerin, sie habe in Ungarn nicht um Asyl ersucht (vgl. BzP-
Protokoll, act. A12/9 S. 4, Beschwerde Ziff. 2), aktenwidrig ist (vgl.
act. A34/1, A6/1),
dass ihre Aussage, sie sei gezwungen worden, in Ungarn ihre Fin-
gerabdrücke abzugeben (vgl. Stellungnahme vom 2. September 2013
zum Schreiben des BFM vom 16. August 2013), unbehelflich ist,
dass die erste Antragsstellung des Beschwerdeführers gemäss Art. 4
Abs. 1 Dublin-II-Verordnung im Juni 2013 in Frankreich erfolgt ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Ungarn nicht um
Asyl ersucht und sei dort auch nicht angehalten worden (vgl. BzP-
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Protokoll, act. A10/10 S. 6, 8) den Tatsachen zu entsprechen scheint, zu-
mal kein entsprechender Eintrag in der EURODAC-Datenbank existiert,
dass er jedoch an der BzP zu Protokoll gegeben hat, er sei nach der Aus-
reise aus Kosovo im Dezember 2012 von Serbien über Ungarn und Ös-
terreich in die Schweiz bzw. nach Frankreich gefahren, und er sich auf
dieser Aussage behaften lassen muss,
dass die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asylverfahrens des
Beschwerdeführers demnach bereits mit dessen illegaler Einreise in die-
sen Staat begründet wurde (vgl. Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 3 Bst. b
Dublin-II-Verordnung), sich daher eine erneute Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung erübrigt und sich die Zuständigkeit
Ungarns demzufolge auf die materielle Zuständigkeitsbestimmung von
Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung gründet,
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht
Ungarn als ebenfalls für die Durchführung des Asylverfahrens des Be-
schwerdeführers zuständig erachtet hat,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen
Gehörs bezüglich der Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens lediglich zu Protokoll gab: "Es ist eine
Katastrophe in Ungarn. Man hat dort jemanden umgebracht und keiner
hat die Verantwortung übernommen" (vgl. act. A12/9 S. 7), und der Be-
schwerdeführer vorbrachte, er sei in Ungarn nur auf der Durchreise
("Transit") gewesen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat,
dass die Beschwerdeführenden damit die Zuständigkeit Ungarns zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen
vermögen,
dass Ungarn überdies einer Übernahme nicht nur der Beschwerdeführe-
rin und ihres Kindes zugestimmt hat, sondern auch derjenigen des Be-
schwerdeführers, womit auch die zweite Voraussetzung für einen Nicht-
eintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist,
dass die Beschwerdeführenden beanstanden (vgl. Beschwerde Ziff. 1),
sie seien anlässlich der BzP nicht zu ihren Fluchtgründen befragt worden,
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dass der Beschwerdeführer seine Heimat habe verlassen müssen, da er
Opfer eines Tötungsversuchs geworden und mit einem Messer am Arm
verletzt worden sei, und sie in Kosovo nirgends sicher seien, weil die Po-
lizei sie nicht schützen würde,
dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im ungarischen Asylver-
fahren wird geltend machen können, zu welchem ihm, wie nachfolgend
aufgezeigt, der Zugang offensteht,
dass die Beschwerdeführenden ferner behaupten, Ungarn werde sie oh-
ne Weiteres nach Kosovo ausweisen, wo sie "zur Tötung gesucht" seien
(vgl. Beschwerde Ziff. 4), und dass der Beschwerdeführer seine im sechs-
ten Monat schwangere Ehefrau in Kosovo zur Geburt nicht einmal ins
Spital werde fahren können, da er in der Heimat ja gesucht werde,
dass diese Einwände jedoch, wie nachfolgend dargelegt, einen Selbstein-
tritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nicht zu recht-
fertigen vermögen,
dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zu-
ständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei
diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f.,
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. De-
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zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2 S. 636 f., FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
dass die Dublin-II-Verordnung von der Prämisse ausgeht, dass alle am
Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Mitgliedstaaten ihren
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, und diese Vermutung
grundsätzlich gilt, solange nicht erhärtet ist, dass der Zielstaat der Über-
stellung seine Mindestverpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht sys-
tematisch nicht respektiert,
dass asylsuchende Personen diese Vermutung nur umstossen können,
wenn sie ernsthafte Hinweise für die Annahme darzulegen vermögen,
dass die zuständigen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht
gewähren sollten (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. S. 637 ff.; Europäischer
Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85
und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass Ungarn als Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK und als
nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, die
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindest-
normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaa-
ten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden und umzusetzen,
dass Ungarn auf die u.a. vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen Asylsystem geübte Kritik
reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch in der Praxis die Be-
hebung von Mängeln angekündigt bzw. mit deren Umsetzung begonnen
hat, wobei insbesondere der Verzicht auf eine quasi-systematische Inhaf-
tierung von Asylsuchenden und auf die Einstufung von Serbien als siche-
rem Drittstaat sowie die materielle Prüfung der Asylgesuche von allen
Personen, welche im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Ungarn
überstellt werden (Dublin-Rückkehrer), hervorzuheben sind (vgl. Urteil
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des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 5-
8),
dass der EGMR in einem Urteil vom 6. Juni 2013 aufgrund dieser Ver-
besserungen zum Schluss gelangte, asylsuchende Personen seien bei
einer Überstellung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Abkommen nicht
einer realen und individuellen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechen-
den Behandlung ausgesetzt (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich
[Appl. No. 2283/12], Urteil von 6. Juni 2013, § 106),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis davon
ausging, Ungarn komme kraft seiner Mitgliedschaft im Dublin-System
grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. etwa die
Urteile D-4044/2013 vom 23. Juli 2013, D-4197/2013 vom 25. Juli 2013,
E-4194/2013 vom 13. August 2013 und D-4809/2013 vom 3. September
2013),
dass jüngste Entwicklungen in Ungarn Anlass zu erneuter Kritik gegeben
haben,
dass zum einen die Asylgesuchszahlen in Ungarn im ersten Halbjahr
2013 auf über 10'000 angestiegen sind, was offenbar zu einer spürbaren
Verschlechterung der Aufnahmebedingungen geführt hat (vgl. Urteil
E- 2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.3),
dass zum anderen am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylge-
setzes in Kraft getreten sind, welche eine neue rechtliche Grundlage für
die Inhaftierung von Asylsuchenden schaffen,
dass diese Gesetzesänderungen aus der Sicht der ungarischen Regie-
rung die Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen, ins nationale Recht darstellen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 8.2),
dass das UNHCR demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung
der Aufnahmerichtlinie, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen
Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und Art. 22 Neu-
fassung Aufnahmerichtline), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR,
Comments and recommendations on the draft modification of certain mig-
ration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation,
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Seite 10
12. April 2013, S. 12, 23, > where-
we-work > hungary, abgerufen am 24. Oktober 2013),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbe-
zug der aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober
2013 zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden
nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Ge-
fahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer
Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher
nicht generell unzulässig ist (vgl. E. 9),
dass jedoch die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen
asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht
uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellun-
gen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der
Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzel-
fall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung
nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asyl-
verfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer
Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweis-
last zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen
Gründe geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstel-
lung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 9.2),
dass seit dem 1. Januar 2013 Personen, die unmittelbar nach der Einrei-
se in Ungarn bzw. nachdem sie von der Polizei aufgegriffen werden, um
Asyl ersuchen, nicht mehr inhaftiert werden, und das Einreichen eines
Asylgesuchs sowie die Eröffnung eines Asylverfahrens ein explizites
Ausweisungs- und Ausschaffungsverbot nach sich ziehen (vgl. Urteil
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 7.2 und 8.1),
dass Dublin-Rückkehrer nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet
werden, sondern als Asylsuchende, und sie nicht mehr inhaftiert werden,
sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl ersuchen (vgl. Urteil
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 7.3 und 8.1),
dass die Asylgründe von Dublin-Rückkehrern von den ungarischen Be-
hörden materiell geprüft werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein
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Seite 11
früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder durch die ge-
suchstellende Person schriftlich zurückgezogen worden ist (vgl. Urteil
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.1),
dass die Beschwerdeführerin im Mai 2013 in Ungarn für sich und ihre
Tochter um Asyl ersucht hat, das Land aber offenbar noch während der
Vorbereitungsphase des Asylverfahrens (preliminary assessment proce-
dure) wieder verlassen hat (vgl. nicht paginiertes Antwortschreiben der
ungarischen Behörden vom 25. Juni 2013 auf das Übernahmeersuchen
der französischen Behörden),
dass somit erstellt ist, dass über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
und ihres Kindes in Ungarn noch nicht materiell entschieden wurde und
sie das Gesuch auch nicht schriftlich zurückgezogen hat, weshalb davon
auszugehen ist, dass dieses nach der Überstellung durch die ungari-
schen Behörden materiell geprüft werden wird,
dass der Beschwerdeführer in Ungarn kein Asylgesuch eingereicht hat,
die ungarischen Behörden seiner Übernahme zugestimmt haben, er so-
mit als Dublin-Rückkehrer gilt und daher davon auszugehen ist, dass er
als solcher ebenfalls Zugang zum ungarischen Asylverfahren haben wird,
sofern er bei der Einreise ein Asylgesuch stellt,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung vom 6. August
2013 keinerlei Befürchtungen im Hinblick darauf äusserten, Ungarn wür-
de den Grundsatz des Non-Refoulement nicht achten, und die in der Be-
schwerdeschrift erhobene Behauptung, Ungarn werde sie ohne Weiteres
nach Kosovo ausweisen, in keiner Weise substanziiert bzw. nicht darge-
legt wird, weshalb in ihrem Fall eine Verletzung der vorgenannten völker-
rechtlichen Abkommen durch den zuständigen Mitgliedstaat zu befürch-
ten sei,
dass gemäss ihren Angaben an der BzP sowohl die Beschwerdeführerin
und ihr Kind als auch der Beschwerdeführer vor ihrer Einreise in Ungarn
durch Serbien gereist sind (vgl. act. A12/9 S.7, A10/10 S. 6),
dass die ungarischen Behörden bis Ende 2012 Serbien als sicheren Dritt-
staat einstuften und auf Asylgesuche von Personen nicht eintraten, wel-
che über Serbien nach Ungarn eingereist waren, und daher insbesondere
in den Fällen ein konkretes Risiko einer Kettenabschiebung bestand, in
denen Asylsuchende von Griechenland nach Serbien gelangt waren (vgl.
Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 6.2 und 6.3.3.2),
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Seite 12
dass seit einer Mitteilung des Obersten Gerichts Ungarns im Dezember
2012 zur Anwendung des Konzeptes von sicheren Drittstaaten Serbien
nicht mehr automatisch als solcher eingestuft wird (vgl. Urteil
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 7.1 und 8.1), und daher kein Risiko
mehr besteht, dass auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten würde, weil sie ursprünglich über Serbien nach Ungarn einge-
reist sind,
dass somit keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass die Be-
schwerdeführenden in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen
Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätten,
dass gemäss den am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderungen des
ungarischen Asylgesetzes volljährige Asylsuchende während maximal
sechs Monaten und Familien während maximal einem Monat in Gewahr-
sam genommen werden können, wobei die richterlich angeordnete Haft
als solche nicht angefochten werden kann, jedoch (im Fall von volljähri-
gen Asylsuchenden) der Antrag der Behörden auf Haftverlängerung um
jeweils zwei Monate gerichtlich zu überprüfen ist (vgl. Urteil E-2093/2012
vom 9. Oktober 2013 E. 8.1),
dass derzeit noch zu wenige Informationen vorliegen, um die Anwendung
dieser neuen asylrechtlichen Haftbestimmungen in der Praxis beurteilen
zu können, und daher noch unklar ist, ob und wenn ja welche Kategorien
von Asylsuchenden nach einer Überstellung nach Ungarn einem speziel-
len Risiko einer allenfalls EMRK-widrigen Haft ausgesetzt sein könnten
(vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober E. 8.4 und E. 9.2),
dass daher vorliegend gestützt auf Indizien im Sinne einer Prognose zu
beurteilen ist, ob die Beschwerdeführenden einen oder mehrere gesetzli-
che Haftgründe erfüllen (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Brief
information note on the main asylum-related legal changes in Hungary as
of 1 July 2013, 28 Juni 2013, S. 3 f., > refugees and
migrants, abgerufen am 24. Oktober 2013; Urteil E-2093/2012 E. 8.2) und
ihnen daher aufgrund der neuen Rechtslage seit 1. Juli 2013 in Ungarn
eine Inhaftierung drohen könnte,
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Asylverfahren in der Schweiz
Identitätskarten abgeben haben und Ungarn ihrer Übernahme mit dieser
Identität zugestimmt hat, weshalb der Haftgrund einer Überprüfung der
Identität und Nationalität vorliegend offensichtlich nicht erfüllt ist,
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dass keine Anhaltspunkte für die Annahme des Haftgrundes des Schut-
zes der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit vorliegen,
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch nicht am Flughafen einge-
reicht hat und die Behinderung eines Dublin-Verfahrens als Haftgrund
ebenfalls nicht in Frage kommt, zumal das Dublin-Verfahren mit der
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn enden wird,
dass schliesslich vorliegend im Falle der Beschwerdeführerin (nicht aber
des Beschwerdeführers) der Haftgrund des Verschwindens während des
Verfahrens (oder einer anderen Behinderung des Asylverfahrens) gege-
ben sein könnte, sofern diese Bestimmung nicht nur auf das aktuelle Ver-
fahren angewendet würde, sondern auch auf frühere Verfahren, was der-
zeit unklar ist,
dass es vorliegend jedoch unwahrscheinlich erscheint, dass die ungari-
schen Behörden gerade eine mittlerweile im siebten Monat schwangere
Frau und Dublin-Rückkehrerin in Haft nehmen und sich dem Vorwurf ei-
ner EMRK-Verletzung aussetzen würden, falls das zweijährige Kind eben-
falls inhaftiert würde,
dass nicht im Voraus geprüft werden kann, ob die Beschwerdeführenden
den ungarischen Behörden ernsthafte Gründe zur Annahme liefern wer-
den, dass sie das Verfahren verzögern oder behindern oder während des
Verfahrens verschwinden könnten, es jedoch in ihrem Interesse liegt, dies
nicht zu tun,
dass somit keiner der vorgesehenen Haftgründe offensichtlich erfüllt ist
und daher nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden
nach ihrer Überstellung nach Ungarn in Haft genommen,
dass die Unterkünfte für Asylsuchende in Ungarn häufig nicht europäi-
schen Standards entsprechen und sich infolge des massiven Anstiegs der
Asylgesuchszahlen im ersten Halbjahr 2013 die Bedingungen in den
grossen Aufnahmezentren, insbesondere die hygienischen Verhältnisse,
spürbar verschlechtert haben (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober
E. 6.3.5 und 8.3),
dass die Behörden neue temporäre Unterkünfte eingerichtet haben und
abzuwarten bleibt, wie sich die Situation entwickeln wird (vgl. HHC,
a.a.O., S. 3 f.),
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dass den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, gegebenenfalls bei den
ungarischen Behörden vorzusprechen, um eine ihrer Situation angemes-
sene Unterkunft zu erhalten,
dass die Beschwerdeführenden nicht vorbringen, die Lebensbedingungen
in Ungarn seien so schlecht, dass die Überstellung in dieses Land eine
EMRK-Verletzung darstellen würde,
dass in der Beschwerde (vgl. Ziff. 3) vorgebracht wird, bei der ersten
Schwangerschaftsuntersuchung der Beschwerdeführerin seien "kleine
Probleme" aufgetreten, welche allerdings nicht näher beschrieben wer-
den, und aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerden keine weite-
ren medizinischen Massnahmen erforderten (vgl. act. A8/1, A9/1),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann gegen Art. 3 EMRK verstossen kann, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank-
heitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. gegen
Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies auf die offenbar an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen
Problemen leidende Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zutrifft, und
ihre Schwangerschaft weder ein völkerrechtliches, noch ein humanitäres
Überstellungshindernis darstellt,
dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
um schwangere Frauen (mit oder ohne Komplikationen) medizinisch zu
betreuen, dass Ungarn überdies die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), wel-
che unter anderem auch den Zugang zu medizinischer Versorgung ga-
rantiert, ins Landesrecht umgesetzt hat, und keine konkreten Anhalts-
punkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin werde in Ungarn
vor, während oder nach der Geburt ihres Kindes keine adäquate medizi-
nische Betreuung erhalten,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 2 S. 3) ausserdem
festgehalten hat, dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei
der Organisation und der Durchführung der Überstellung nach Ungarn
berücksichtigt werden wird,
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dass vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die
darauf hindeuteten, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rück-
kehr nach Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten würden,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine intakte Familie mit
zwei Elternteilen, einem Kleinkind sowie einem ungeborenen Kind han-
delt, welche alle (soweit aktenkundig) gesund sind, und ferner keine Hin-
weise auf Traumatisierungen oder andere schwere Beeinträchtigungen
psychischer oder physischer Art vorliegen, welche eine besondere Ver-
letzlichkeit begründen würden,
dass im Gegenteil der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits in
drei und ihr Ehemann in zwei Staaten Asylgesuche eingereicht haben,
den Schluss zulässt, dass diese sich durchaus zu helfen wissen, und von
ihnen erwartet werden kann, dass sie sich gegebenenfalls auch in Un-
garn für ihre Rechte einsetzen werden,
dass vorstehend dargelegt wurde, dass eine Inhaftierung des Beschwer-
deführers, welche für die schwangere Beschwerdeführerin und ihr Kind
zu einer erhöhten Verletzlichkeit führen würde, unwahrscheinlich ist, so-
fern er sich den ungarischen Vorschriften gemäss verhält, in Ungarn nach
der Ankunft ein Asylgesuch stellt und sich beim Verfahren kooperativ ver-
hält, was von ihm ohne Weiteres erwartet werden darf,
dass es den Beschwerdeführenden obliegt und es ihnen zuzumuten ist,
ihre spezifische Situation und allfällige Schwierigkeiten bei den zuständi-
gen ungarischen Behörden vorzubringen,
dass sich aus der Dublin-II-Verordnung schliesslich auch unter Berück-
sichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) kein
Recht der beschwerdeführenden Eltern ableiten lässt, den für die Durch-
führung ihres Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat auszuwählen, der
ihrer Ansicht nach ihnen und ihren Kindern die besten Aufnahmebedin-
gungen bietet (vgl. BVGE 2010/47 E. 8.3 S. 644),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, dass sie im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen wür-
den, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Auf-
nahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
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dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorlie-
gen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung nahelegen würden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44
Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: