B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5604/2015
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin,
Advokatur Contini & Hazeraj,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein äthiopischer Staatsbürger (väterlicherseits
Oromo, mütterlicherseits Amhari) – verliess seinen Heimatstaat im (…)
2011 und gelangte über den Sudan und unbekannte Länder am 3. Mai
2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 19. Mai 2011 wurde er
zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen
befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 14. Mai 2014 einlässlich an-
gehört. Am 7. Juli 2015 wurde eine Zweitanhörung durchgeführt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er in Addis Abeba geboren und aufgewachsen
sei. Er habe im (…) eine Ausbildung als (…) absolviert und bis kurz vor der
Ausreise bei der staatlichen (…) gearbeitet. Anlässlich der Wahlen im Jahr
2005/2006 (äthiopischer Kalender: 1997) sei er schriftlich aufgefordert wor-
den, der Regierungspartei IHADEG (amharisches Kürzel für "Ethiopian Pe-
oples’ Revolutionary Democratic Front" [EPRDF]) beizutreten. Im Jahr
2006/2007 (äthiopischer Kalender: 1998) sei er schliesslich beigetreten, da
er zunächst auch vom Parteiprogramm überzeugt gewesen sei. Da er Am-
harisch spreche, habe er der Unter-Organisation BEADEN angehört, wobei
er für die Jugendsektion zuständig gewesen sei. Er habe verschiedene
Aufgaben, wie beispielsweise Propaganda und Information, erfüllt sowie
regelmässig an Sitzungen teilgenommen. Im Vorfeld der folgenden Wahlen
im Jahr 2009/2010 (äthiopischer Kalender: 2002) habe er von der Regie-
rung die Aufgabe erhalten, Personen zu registrieren, die gut ausgebildet,
aber arbeitslos seien und der Oromo-Ethnie angehören würden. Er habe
sich geweigert, diese Aufgabe auszuführen und gegen eine bestimmte Eth-
nie vorzugehen. Danach habe er ein Kündigungsschreiben eingereicht und
sei am (…) (europäischer Kalender: […]) aus der Partei ausgetreten. In der
Folge habe er verschiedene Drohanrufe von unbekannten Telefonnum-
mern erhalten. Am (…) (europäischer Kalender: Freitag, […]) sei er nach
dem Feierabend von Männern, die dem Sicherheitsdienst angehören wür-
den, verhaftet und zu einem unbekannten Ort gefahren worden. Dort sei er
(…) in einer Zelle festgehalten worden. Etwa zwei Wochen nachdem er
freigelassen worden sei, habe er von der Bundespolizei eine Vorladung
erhalten. Deshalb habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Mit
Hilfe eines Schleppers habe er Addis Abeba am (…) 2011 verlassen.
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In der Schweiz engagiere er sich exilpolitisch, wobei er keiner spezifischen
Partei beigetreten sei, aber regelmässig an Demonstrationen teilnehme. Er
bleibe neutral und wolle die Leute über die jetzige Situation aufklären. Zu-
dem mache er auch Spendenaufrufe für die Organisation ESAT (Ethiopian
Satellite Television). Am (…) 2013 habe er ausserdem an einer Demonst-
ration gegen eine Pro-Regierungsveranstaltung teilgenommen und eine
Woyane-Flagge heruntergerissen. Über diesen Vorfall sei in den äthiopi-
schen Medien berichtet worden, weshalb er in der Folge Drohungen erhal-
ten habe.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im
Rahmen der Erstanhörung folgende Beweismittel ein:
– Mitgliederausweis der National Amhara Movement Front (NAMF)
vom (…)
– Bestätigung der Partei EPRDF vom (…)
– Vorladung der Bundespolizei vom (…) (Vorladungstermin […])
– Mitarbeiterausweis, gültig vom (…) bis (…)
– Abschlusszertifikat der Sekundarschule
– Dankesschreiben der ESAT
– zwei Fotos einer Ginbot 7-Veranstaltung vom (…) 2013
– zwei Fotos einer Fundraising-Veranstaltung für ESAT
– ein Foto einer Demonstration vor der UNO in Genf vom (…) 2013
– ein Foto einer Demonstration vor der UNO in Genf vom (…) 2013
– ein Foto einer Fundraising-Veranstaltung für ESAT in C._______
vom (…) 2013
– CD mit Videoaufnahmen einer politischen Aktion vom (…) 2013 an-
lässlich einer von der äthiopischen Regierung organisierten Fundra-
ising-Veranstaltung in C._______
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An der Zweitanhörung legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel
ins Recht:
– sechs Fotos, die ihn mit seiner Lebenspartnerin im Heimatstaat zei-
gen würden (aus den Jahren 2003, 2004 und 2010)
– deutsche Übersetzung des Ehescheins
– zwei Fotos von der kirchlichen Trauung in der Schweiz
Auf die einzelnen Beweismittel wird – sofern entscheidrelevant – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 13. August 2015 – eröffnet am 17. August 2015 – lehnte
die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 11. September 2015 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zwecks Neubeurteilung. In formeller Hinsicht beantragte er die Ver-
einigung seines Verfahrens mit demjenigen seiner Lebenspartnerin und er-
suchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG
(SR 142.31).
Um seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen, reichte der Beschwerde-
führer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 17. September 2015 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne und hiess das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gut. Antragsgemäss wurde die
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der Antrag auf
Vereinigung der Verfahren wurde abgewiesen, jedoch wurde festgehalten,
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Seite 5
dass die Verfahren koordiniert behandelt werden (gleiches Spruchgre-
mium, Entscheide zur gleichen Zeit). Die Vorinstanz wurde eingeladen,
eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2015 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 21. Oktober 2015 replizierte der Beschwerdeführer.
G.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 wurde eine Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerde-
verfahren des Beschwerdeführers und dasjenige seiner kirchlich angetrau-
ten Ehegattin D._______ (D-5600/2015) koordiniert zu behandeln (glei-
ches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit).
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1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist
gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerken-
nen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund ob-
jektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ih-
ren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt würde.
3.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten
Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren.
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3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1
E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich
ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person
als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung vom 13. August 2015
führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe
geltend gemacht von (…) bis (…) aktives Mitglied der Regierungspartei
IHADEG gewesen zu sein und aufgrund des Verlassens der Partei bedroht,
für rund (…) in Haft genommen und von der Bundespolizei vorgeladen wor-
den zu sein. Jedoch habe der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen
zur mindestens (…)jährigen Parteimitgliedschaft trotz mehrmaliger Auffor-
derung, ausführlicher und konkreter darüber zu berichten, stets unsubstan-
ziiert und ausweichend geantwortet. Ebenfalls seien die Ausführungen zu
seinen Aufgaben für die Partei allgemein, vage und unsubstanziiert geblie-
ben. Bei einer tatsächlich (…)jährigen Mitgliedschaft könne davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer im Stande gewesen wäre,
konkretere, detailliertere und erlebnisgeprägtere Ausführungen – insbe-
sondere zum politischen Programm der Partei, zu seinen als wichtig beti-
telten Aufgaben und zur letzten Aktivität – zu machen. Aufgrund der unsub-
stanziierten und allgemeinen Darlegung der angeblichen Mitgliedschaft bei
der IHADEG sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese glaubhaft
zu machen. Daher könne auch die von ihm geschilderte Kündigung, Ge-
fangenschaft und Vorladung nicht als glaubhaft erachtet werden. Daran
könnten auch die eingereichten Dokumente (Parteibestätigungsschreiben
vom […] [europäisch: {…}], Mitgliedschaftsausweis der NAMF [National
Amara Movement Front], Schreiben der Bundespolizei), denen lediglich
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geringer Beweiswert zukomme, nichts ändern. Auch sei das genannte Par-
teibestätigungsschreiben in Bezug auf den Parteinamen fehlerhaft. Der Be-
schwerdeführer habe zwar erwiesenermassen an exilpolitischen Anlässen
teilgenommen. Sein exilpolitisches Engagement und die eingereichten Be-
weismittel (diverse Fotografien und eine CD) seien indes nicht geeignet, im
Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft zu
führen. Ferner würden sich aus den Akten keine individuellen Gründe er-
geben, welche einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar
erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung abge-
schlossen, mehr als zehn Jahre auf dem Beruf gearbeitet und verfüge
überdies über ein familiäres Beziehungsnetz in Addis Abeba. Auch könne
ihm die Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund des Alters und des guten
Gesundheitszustandes zugemutet werden.
4.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen entgegen: Der Umstand, dass er nicht viel über
die eigentlichen Ziele einer Partei, für die er ohnehin nicht einstehe, sagen
könne, dürfe nicht als Beweis für seine Unglaubwürdigkeit gewertet wer-
den. Er sei kein politisch interessierter Mensch gewesen, bis er zur Mit-
gliedschaft bei der Regierungspartei gezwungen worden sei. Es sei zu be-
rücksichtigen, dass er aufgrund der Berufstätigkeit seine Dienste für die
Partei nur während seiner Freizeit habe leisten können. Seine Aufgaben
bei der Regierungsparteien seien ihm nicht wesentlich erschienen, son-
dern er habe den Fokus vielmehr auf seine Tätigkeiten bei der Opposition
gesetzt. Es sei ihm (anlässlich der Befragung beziehungsweise der Anhö-
rung durch das SEM) nicht nur einmal aufgetragen worden, seine Antwor-
ten knapp zu halten und sich auf das Wesentliche zu konzentrieren. Daher
habe er den Fragestellungen nicht folgen können. Der Vorwurf, er habe die
Fragen diesbezüglich nur oberflächlich beantwortet, erscheine daher will-
kürlich und aus dem Kontext gegriffen. Die Vorinstanz könne nahezu jedes
ausländische Beweismittel als einfach käuflich oder einfach zu fälschen
abtun. Schliesslich sei es für das SEM bei jeglichen ausländischen Urkun-
den oder Dokumenten sehr schwer herauszufinden, ob es sich um echte
Urkunden handle oder um Dokumente, die tatsächlich die antragstellende
Person betreffen würden, nicht zuletzt auch wegen der fremden Sprache.
Im Asylverfahren gelte die Glaubhaftmachung als Beweismassstab. Mit
den eingereichten Beweismitteln habe er seine Vorbringen in Bezug auf die
Parteimitgliedschaft und die exilpolitischen Tätigkeiten belegt oder zumin-
dest dokumentiert. Der Umgang der äthiopischen Regierung mit regie-
rungskritischen oder gar mit regierungsgegnerischen Gruppierungen sei
hinreichend bekannt. Die äthiopischen Behörden würden bestimmt nicht
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stillschweigend annehmen, dass er sich nur aus wirtschaftlichen Gründen
in die Schweiz begeben habe und sich dort, um sein Asylgesuch zu bekräf-
tigen, exilpolitisch betätige. Mit der heutigen Bilderkennungstechnologie
sei die Identifizierung einzelner Demonstrationsteilnehmer auch nicht mehr
unmöglich. Er stehe klar in Verbindung mit der Opposition und mit Ginbot 7.
Eine Rückkehr in den Heimatstaat sei daher unmöglich.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass der Beschwerde-
führer nicht angegeben habe, an welchen Stellen ihm aufgetragen worden
sei, seine Antworten knapp zu halten und sich auf das Wesentliche zu be-
schränken. Vielmehr handle es sich um eine Behauptung, die nicht den
Tatsachen entspreche. In der ersten Anhörung sei der Beschwerdeführer
lediglich zwei Mal unterbrochen worden, wobei die Frage einmal erneut
gestellt worden sei. In der ergänzenden Anhörung habe man den Be-
schwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen, dass seine Angaben allge-
meine Sachverhalte aus Äthiopien darstellen würden. In der Folge habe
man auch die Fragen spezifischer und konkreter gestellt und ihn nicht all-
gemein zur Substanziierung aufgefordert. Dem Beschwerdeführer sei
mehrmals und mit Hilfe spezifischer Fragen Gelegenheit gegeben worden,
sich konkret zu seinen persönlichen Tätigkeiten sowie Erlebnissen zu äus-
sern und somit, seine bereits geäusserten Vorbringen ausreichend zu be-
gründen. Dies entspreche einer gängigen Vorgehensweise bei Anhörun-
gen und liege im Interesse des Beschwerdeführers. Schliesslich sei darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich ergänzend angehört
worden sei und er somit mehrmals Gelegenheit gehabt hätte, seine Vor-
bringen ausreichen zu begründen.
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass
er lediglich ausserhalb des Protokolls darauf hingewiesen worden sei, sich
auf die Fragen zu konzentrieren und gezielt zu antworten. Daher seien
diese Stellen in der Tat nicht bezeichnet. Asylsuchende würden in der Re-
gel schlecht unterscheiden können, welche Einzelheiten zur Beurteilung
ihres Asylgesuchs wesentlich und welche unwesentlich seien. Es ge-
schehe folglich des Öfteren, dass sie keinen Anlass sehen würden, bei
simplen Fragen in die Tiefe zu gehen, und nicht verstünden, weshalb man
ausgerechnet bei klaren Sachverhalten nachfrage. Dies sei auch vorlie-
gend der Fall. Er sei sich nicht darüber im Klaren gewesen, welche Vor-
bringen asylwesentlich seien. Er habe seine Aussagen nicht einstudiert.
D-5604/2015
Seite 10
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die auf Beschwerdestufe geltend gemachte erzwungene
Parteimitgliedschaft und die Bedrohung nach dem Austritt aus der Partei,
aufgrund der Weigerung gewisse Aufträge zu erfüllen, als unglaubhaft zu
werten ist. Gleichwohl wird im Gegensatz zur Vorinstanz die Parteimitglied-
schaft grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer gab zu
Protokoll, dass er sich – auf schriftliche Aufforderung hin – der Partei an-
geschlossen habe, da er sich zunächst mit deren Programm habe identifi-
zieren können (vgl. act. A14/13 F32 f.). Einleuchtend zeigte er in seinen
weiteren Schilderungen auf, wie er allmählich desillusioniert habe feststel-
len müssen, dass es sich beim Parteiprogramm bloss um leere Worte ge-
handelt habe (vgl. act. A14/13 F33; A18/26 F9). Die Parteimitgliedschaft
wurde zudem auch durch den eingereichten Mitgliederausweis untermau-
ert, wobei dieser Ausweis zwar keine fälschungssicheren Merkmale auf-
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Seite 11
weist, letztlich jedoch zumindest als Indiz für eine Parteimitgliedschaft ge-
wertet werden kann, selbst wenn die englische Parteibezeichnung im Titel
fehlerhaft erscheint. Dennoch muss sich der Beschwerdeführer vorhalten
lassen, dass seine Ausführungen hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten
im Heimatstaat und auch des Parteiprogramms überwiegend oberflächlich
und vage ausgefallen sind. Diesbezüglich ist primär auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Der Beschwerdeführer besitzt
kein vertieftes Wissen über die Partei, obwohl er langjähriges aktives Par-
teimitglied gewesen sein will. Trotz mehrmaligem Nachfragen gelang es
ihm nicht, substanziiert darzulegen, was genau zu seinem Aufgabenkata-
log gehört haben soll und wie er seine Aktivitäten ausgeführt haben will
(vgl. act. A14/13 F34, F47 f.; A18/26 F17 ff., F23 f., F38 ff.). Vorliegend
erscheint es zwar naheliegend, dass sich der Beschwerdeführer als Halb-
Oromo geweigert habe, gegen diese Ethnie aktiv vorzugehen. Dennoch
war der Beschwerdeführer nicht in der Lage den Parteiaustritt beziehungs-
weise seine Kündigung bildhaft zu schildern und gab wiederholt auswei-
chende, oberflächliche Antworten (vgl. act. A18/26 F51, F64 ff.). Die vom
Beschwerdeführer angeführte Argumentation, wonach er angehalten wor-
den sei, sich kurz zu fassen, geht angesichts der zahlreichen Aufforderun-
gen, sich konkreter zu äussern, fehl (vgl. act. A18/26 F18, F22 f., F27, F39,
F41, F46, F54). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor,
dass er weder eine Kaderstelle noch eine sonstige wichtige Funktion inne-
hatte. Im Übrigen bezeichnete er sich selbst als „ganz normales Mitglied“,
welches die „Beschäftigung Teilzeit erledigt habe…“ (vgl. act. A18/26 F52).
Aus diesen Gründen konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darle-
gen, weshalb der Sicherheitsdienst ausgerechnet an ihm interessiert ge-
wesen sein soll.
5.3 Der Beschwerdeführer hat die geltend gemachte Verhaftung in der BzP
und den beiden Anhörungen im Kern gleichbleibend vorgetragen, obwohl
zwischen den verschiedenen Befragungen sowie dem Vorfall an sich eine
Zeitspanne von mehr als vier Jahren liegt. Sowohl in der BzP als auch an
den Anhörungen schilderte er – entgegen den Ausführungen des SEM –,
dass er an einem Freitagabend ([…] beziehungsweise […]) in der Nähe
des (…) auf ein Taxi gewartet habe und dort von Mitgliedern der Sicher-
heitsbehörden verhaftet worden sei (vgl. act. A4/9 S. 6; A14/13 F36; A18/26
F74). Auch weisen die Schilderung der Haftbedingungen gewisse Real-
kennzeichen auf. Der Beschwerdeführer beschreibt unerwartete Um-
stände, wie das Wasser in der ersten Zelle sowie die Chemikalien in der
zweiten Zelle, und gibt innere Vorgänge wieder (kalte Füsse, Atemnot und
Halsschmerzen; vgl. act. A4/9 S. 6; A14/13 F36, F38 ff.). Deshalb kann
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nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Ver-
gangenheit einen ähnlichen Aufenthalt erlebt haben könnte. Dem Be-
schwerdeführer gelang es jedoch nicht, zwischen diesem Vorfall und dem
Parteiaustritt eine glaubhafte Verknüpfung herzustellen. Hervorzuheben ist
in diesem Zusammenhang insbesondere die stereotype und detailarme
Schilderung des angeblichen Verhörs, welches der Beschwerdeführer erst
auf Rückfrage hin zu Protokoll gab (vgl. act. A14/13 F40).
5.4 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als ausländische
Beweismittel nicht pauschal als Fälschungen deklariert werden dürfen. Bei
der eingereichten Vorladung, die angeblich von der Bundespolizei ausge-
stellt worden sein soll, weist aber mindestens ein Element (Stempel) ein
klares Fälschungsmerkmal auf. Dies lässt sich unter Heranziehung von au-
thentischem Vergleichsmaterial bereits von blossem Auge erkennen, wes-
halb sich eine weitergehende Dokumentenanalyse erübrigt. Dementspre-
chend vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft auszuführen, dass
die Behörden ihm vorgeworfen hätten, Oromo-Jugendliche gegen die Be-
hörden aufzubringen respektive mit der Opposition zusammenzuarbeiten,
und ihn in diesem Zusammenhang vorgeladen hätten (vgl. act. A4/9 S. 5;
A14/13 F4; A18/26 F76).
5.5 Nach einer Gesamtschau lässt sich zusammenfassend festhalten,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, gestützt auf den geltend
gemachten Parteiaustritt eine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden
glaubhaft zu machen. Es ist folglich davon auszugehen, dass im Zeitpunkt
der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Vorfluchtgründe
vorgelegen haben.
6.
6.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, wie das exilpolitische Engagement des
Beschwerdeführers zu qualifizieren ist. Diesbezüglich machte er geltend,
dass er regelmässig an Demonstrationen teilnehme und die Organisation
ESAT unterstütze. Zudem habe er am (…) 2013 an einer Demonstration
gegen eine Pro-Regierungsveranstaltung teilgenommen und deren Flagge
heruntergerissen. Seine Vorbringen untermauerte er durch diverse Fotos
und Video-Material.
6.2
6.2.1 Die in Äthiopien allgemein herrschende politische und menschen-
rechtliche Situation ist als schwierig zu bezeichnen. Personen, die unter
dem Verdacht stehen, regierungskritische Haltungen zu vertreten, sind in
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Seite 13
Äthiopien in grosser Zahl von Verhaftung betroffen und werden teilweise
zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Im Jahr 2011 wurden mehrere oppo-
sitionelle Bewegungen, darunter die Gruppierung Ginbot 7, zu terroristi-
schen Organisationen erklärt. Bei Ginbot 7 handelt es sich um eine 2008
gegründete, hauptsächlich im ausländischen Exil aktive Partei, die eine
grundlegende demokratische Restrukturierung des äthiopischen Staats
verlangt. Im Zuge der allgemein verschärften Repression haben die äthio-
pischen Sicherheitsbehörden in jüngster Zeit auch die Beobachtung der
Aktivitäten der Exilgemeinschaften verstärkt. So setzt der äthiopische Staat
gemäss vorliegenden Berichten modernste Software ein, um die Telekom-
munikation der oppositionellen Bewegungen auch im Ausland zu überwa-
chen. Dabei wurden insbesondere Personen aus dem Umfeld von Ginbot 7
sowie der aus den Niederlanden und den USA operierende regierungskri-
tische Fernsehsender ESAT zu Zielen regelmässiger Cyberangriffe (vgl.
Urteil des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016 E. 4.3.1 m.w.H.).
6.2.2 Es ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopi-
scher Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind
oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle
einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehör-
den bereits am Flughafen bekannt wären. Es dürfte davon auszugehen
sein, dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsfor-
men exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften
und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlag-
gebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächli-
che Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die In-
dividualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpoliti-
schen Tätigkeit (a.a.O. E. 4.3.2).
6.3 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vor-
verfolgung glaubhaft machen (vgl. oben E. 5.5). Es ist daher nicht davon
auszugehen, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates aufgrund
seines politischen Profils ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Sodann
lassen sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass er der Kate-
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gorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funk-
tionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die
Aufmerksamkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen
haben könnten. Der Beschwerdeführer hat lediglich bei vereinzelten Gele-
genheiten an regimekritischen Veranstaltungen teilgenommen, wobei er
diesbezüglich ausführte: „An diesen Veranstaltungen habe ich wie ein ganz
normaler Äthiopier teilgenommen.“ (vgl. act. A18/26 F134). Zudem be-
schränkt sich sein exilpolitisches Engagement im Wesentlichen auf einen
Zeitraum vom (…) 2013 bis zum (…) 2013, obwohl sich der Beschwerde-
führer bereits seit dem Mai 2011 in der Schweiz aufhielt. Auch in den letzten
drei Jahren ist er exilpolitisch nicht in Erscheinung getreten. Zwar hat er
sich mit der Flaggen-Aktion, die auf Video festgehalten wurde, in einer ge-
wissen Weise exponiert. So sei diese Sequenz eigenen Angaben zufolge
von ESAT ausgestrahlt worden. Dieser Vorfall ist zwar heute noch im Inter-
net abrufbar (vgl , abgerufen am 27.06.2017), diesbezüglich ist je-
doch anzumerken, dass das Video-Material eine schlechte Bildqualität auf-
weist und der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Frage hin, ob seine
Familie von seiner Aktion erfahren habe, einmal mehr ausweichend rea-
gierte. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass seine Familie im Hei-
matstaat in der Folge Repressalien ausgesetzt wurde (vgl. act. A18/26
F127). Ebenfalls blieben die in diesem Zusammenhang geltend gemachten
Drohungen trotz mehrmaligem Nachfragen unsubstanziiert (a.a.O. F114).
6.4 Somit ergibt sich, dass aufgrund der eingereichten Beweismittel und
der Angaben des Beschwerdeführers eine besondere Exponierung inner-
halb der exilpolitischen Bewegung ausgeschlossen werden kann. In Über-
einstimmung mit der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung ist es dem-
nach nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein be-
sonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Beim Beschwerde-
führer handelt es sich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeut-
same Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen
Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegeg-
ner aufgefallen ist. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten
Beweismittel nichts.
6.5 Insgesamt übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerde-
führers entgegen den Beschwerdevorbringen die Schwelle der massenty-
pischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste von Personen äthio-
pischer Herkunft nicht. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund
seines exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Äthiopien
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asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, erweist sich demnach als
unbegründet.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vor-
liegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt
hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
D-5604/2015
Seite 16
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-5604/2015
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9.4.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthi-
opien aus. Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine
Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So ver-
hängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Pro-
testen, welche im Dezember 2015 begonnen hatten, einen sechsmonati-
gen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahme-
zustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24‘000 Perso-
nen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen
aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie
Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer
D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 ent-
schied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um
vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate (FBC): Ethiopia
extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017
tends-state-ofemergency-for-additional-four-months >, abgerufen am
27.06.2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen
angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem
Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Aus-
einandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine
Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht
ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3
m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika,
14.06.2016, ld.88768 >, abgerufen am 27.06.2017). Dementsprechend ist die vorherr-
schende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeiner Gewalt ge-
kennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich
weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer si-
cheren Existenzgrundlage jedoch zusätzlich genügend finanzielle Mittel,
gefragte berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netz-
werke absolut notwendig (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).
9.4.3 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge zeitlebens in
Addis Abeba gewohnt. Er sei im Bereich (…) als (…) bei der staatlichen
(…) tätig gewesen (vgl. act. A4/9 S. 2). Angesichts des Alters und des so-
weit aktenkundig guten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers so-
wie seiner mehrjährigen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er
sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren wird. Betref-
fend seine soziale Vernetzung gab er zu Protokoll, dass die Mehrheit seiner
Geschwister in Addis Abeba leben würden (a.a.O. S. 3). Ausserdem kenne
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der Beschwerdeführer auch die Geschwister seiner Lebenspartnerin gut,
die ebenfalls in Addis Abeba leben würden (vgl. act. A18/26 F172). Insofern
ist anzunehmen, dass für den gut ausgebildeten Beschwerdeführer vor Ort
nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte bestehen, er über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügt und seine Wohnsituation als gesichert gelten kann.
In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen des
Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaft-
liche Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen und er trotz sei-
ner nunmehr sechsjährigen Landesabwesenheit höchstwahrscheinlich in
keine existenzbedrohende Situation geraten wird.
9.4.4 Nach dem Gesagten sind auch keine individuellen Wegweisungshin-
dernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar er-
scheinen lassen.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.7 Der Vollständigkeit halber ist aufzuführen, dass die von der Lebens-
partnerin des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde mit koordinier-
tem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5600/2015 vom 17. Juli 2017
ebenfalls abgewiesen wurde. Demnach können der Beschwerdeführer und
seine Lebenspartnerin gemeinsam nach Äthiopien zurückkehren.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber seine Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
D-5604/2015
Seite 19
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 17. Septem-
ber 2015 gutgeheissen wurden, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten sowie der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar aus-
zurichten.
11.2 In der eingereichten Kostennote vom 29. Oktober 2015 wird ein zeit-
licher Aufwand von 9.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.–
plus Auslagen von Fr. 47.– aufgeführt. Dabei wurden die Aufwände im Zu-
sammenhang mit der Ausfertigung der Beschwerdeschrift für das vorlie-
gende Verfahren und das Beschwerdeverfahren D-5600/2015 der Leben-
spartnerin zusammen ausgewiesen. Dies gilt es bei der Berechnung des
amtlichen Honorars für das Verfahren D-5600/2015 zu beachten. Der gel-
tend gemachte Vertretungsaufwand erscheint unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) als angemessen. Der Rechts-
vertreterin ist demnach für die amtliche Verbeiständung des Beschwerde-
führers (sowie teilweise im Verfahren D-5600/2015) ein amtliches Honorar
von Fr. 2‘031.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5604/2015
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 2‘031.50 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: