B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5604/2019
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. September 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
14. Februar 2016 verliess und am 27. Oktober 2016 in die Schweiz
einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) am 3. November 2016 stattfand und
die Anhörung zu den Asylgründen am 15. August 2018 durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben an die Schweizer Bot-
schaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) vom 29. Januar 2015 und 3. Juli
2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz beziehungsweise die Er-
teilung eines humanitären Visums ersuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. September 2019 – eröffnet am fol-
genden Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht
durchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragte,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. November 2019
das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 20. Novem-
ber 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Andro-
hung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 5. November 2019 verlangte Kosten-
vorschuss am 11. November 2019 eingezahlt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der
erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Eingaben an die Bot-
schaft vom 29. Januar 2015 und 3. Juli 2015 angab, er sei von den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Jahr 1994 gebeten worden, Kadettin-
nen Unterricht im Führen von Booten zu geben und habe dies auch nach
seinem Umzug ins Vanni-Gebiet im Jahr 1995 getan,
dass er im Jahr 1997 geheiratet habe, um dem Zwang zum Unterrichten
der Kadettinnen zu entgehen,
dass er mit seiner Frau zwei Kinder gehabt habe und von den LTTE mo-
natlich mit 8000 Rupien unterstützt worden sei,
dass er anschliessend an seinen Heimatort zurückgekehrt sei und von der
Armee die Bewilligung erhalten habe, als Fischer zu arbeiten,
dass die Armee 2007 Untersuchungen zu seinen vergangenen Aktivitäten
eingeleitet und er bei der Botschaft ein Visumsgesuch gestellt habe,
dass die Armee 2009 Erkundigungen über Personen eingeholt habe, die
im Vanni-Gebiet gelebt hätten,
dass er vorgeladen worden, aber nicht hingegangen sei,
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dass er mit seiner Familie seit dem Jahr 2002 im B._______-Distrikt gelebt
und keine Probleme gehabt habe, bis im Januar 2015 an drei aufeinander-
folgenden Tagen ihm unbekannte Personen gekommen seien, die gesagt
hätten, sie hätten Informationen über seine Vergangenheit,
dass nach dem Regierungswechsel unbekannte Personen seiner Frau
seine Fotografie gezeigt und diese gewarnt hätten, weshalb er nun vor die-
ser unbekannten Gruppe fliehen möchte,
dass er bei der BzP sagte, er sei ständig von Personen, die mit Gewehren
gekommen seien, mit dem Tod bedroht worden,
dass sie ihm immer die Gewehre an die Stirn gehalten und ihm vorgewor-
fen hätten, er sei ein LTTE-Mitglied gewesen,
dass er mit seiner Familie deshalb das Haus gewechselt habe und er letzt-
mals eine Woche vor seiner Ausreise dennoch bedroht worden sei,
dass die Armee ihn im Jahr 2009 für eine Befragung vorgeladen habe, er
jedoch nicht hingegangen sei,
dass er nach seiner Ausreise von Personen gesucht worden sei, die im
Besitz einer Fotografie von ihm gewesen seien,
dass er im Jahr 1987 während der Operation «Liberation» verhaftet und
einen Monat lang festgehalten worden sei,
dass er bei der Anhörung geltend machte, er habe nach seiner Rückkehr
nach C._______ im Jahr 2002 Probleme mit den Soldaten gehabt, die zu
ihm gekommen seien, wenn sie im Dorf Kontrollen gemacht hätten,
dass er zudem von zivil gekleideten Personen aufgesucht worden sei, die
ihn gefragt hätten, was er für die LTTE getan habe, und ihn mit einer Pistole
bedroht hätten,
dass diese Leute geglaubt hätten, er sei ein LTTE-Mitglied, und ihn gefragt
hätten, weshalb er nicht in einem Rehabilitationscamp gewesen sei,
dass die Soldaten ihn im Jahr 2009 mit in ihr Camp hätten nehmen wollen,
nachdem in der Nähe eine Explosion stattgefunden habe, jedoch davon
abgesehen hätten, da er Fieber gehabt habe,
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dass die Soldaten danach öfters gekommen seien und ihn geschlagen hät-
ten,
dass er nach 2009 zwar mit den Soldaten keine Probleme mehr gehabt
habe, aber mit Zivilisten, die ihn jedoch nie geschlagen hätten,
dass er diesen Leuten gesagt habe, er sei von den LTTE gezwungen wor-
den, ihnen zu helfen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers – wie den vorstehenden Aus-
führungen zu entnehmen ist – in mehreren Punkten nicht miteinander in
Übereinstimmung zu bringen sind,
dass der Beschwerdeführer zwar übereinstimmend angab, er hätte im Jahr
2009 zu einer Befragung bei den Soldaten erscheinen sollen, jedoch zu
den Gründen und den Umständen unterschiedliche Angaben machte,
dass er in seinen Schreiben an die Botschaft und in der BzP sagte, er habe
2009 einer Vorladung durch die Soldaten keine Folge geleistet, während er
bei der Anhörung geltend machte, die Soldaten hätten ihn nicht mitgenom-
men, weil er Fieber gehabt habe,
dass er in den Schreiben an die Botschaft darlegte, die Soldaten hätten
2009 Abklärungen über Personen gemacht, die im Vanni-Gebiet gelebt hät-
ten, während er bei der Anhörung vorbrachte, die Soldaten hätten ihn zu
einer Befragung mitnehmen wollen, weil sich in der Nähe eine Explosion
ereignet habe,
dass er erstmals in der Anhörung geltend machte, die Soldaten hätten ihn
2009 mehrmals geschlagen,
dass somit erhebliche Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Problemen mit den sri-lankischen Soldaten bestehen,
dass diese, zeitlich weit zurückliegenden Probleme ohnehin nicht kausal
für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sein können, weshalb
sie – selbst bei Wahrunterstellung – asylrechtlich nicht relevant wären,
dass der Beschwerdeführer in seinen Schreiben an die Botschaft geltend
machte, er habe seit 2002 im B._______-Distrikt gelebt und keine Prob-
leme gehabt, bis am 5., 6. und 7. Januar 2015 einige Unbekannte zu ihm
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gekommen seien und ihm gesagt hätten, sie hätten Informationen über
seine Aktivitäten in der Vergangenheit,
dass er des Weiteren angab, in seiner Abwesenheit seien Unbekannte mit
seiner Fotografie zu seiner Ehefrau gegangen und hätten diese gewarnt,
dass er bei der BzP und der Anhörung indessen angab, er sei ständig von
fünf Personen, die immer mit Gewehren gekommen und ihm diese an die
Stirn gehalten hätten, bedroht worden,
dass er bei der BzP sagte, er sei auch nach seiner Ausreise gesucht wor-
den, wobei diese Personen «jetzt» mit seiner Fotografie gekommen seien
(er habe keine Ahnung, wie sie in den Besitz derselben gekommen seien),
dass er auch bei der Anhörung vorbrachte, er sei über Jahre hinweg (von
2002 bis kurz vor seiner Ausreise im Jahr 2016) von zivil gekleideten Per-
sonen aufgesucht und bedroht worden, wobei diese ihn mit einer Pistole
bedroht hätten,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers somit in verschiedenen Punk-
ten voneinander abweichen, weshalb sie mit erheblichen Zweifeln behaftet
sind,
dass der Beschwerdeführer den unbekannten Personen gegenüber einge-
standen haben will, dass er den LTTE zwangsweise geholfen habe,
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, man hätte ihn deshalb
zur Rechenschaft gezogen oder von einer Bestrafung abgesehen, weil
man ihm glaubte, dass er die Hilfsleistungen unter Zwang erbracht habe,
dass das geschilderte Vorgehensmuster – die Unbekannten seien jahre-
lang zu ihm nach Hause gekommen und hätten dieselben Fragen gestellt
beziehungsweise ihm dieselben Vorhalte gemacht – nicht realistisch er-
scheint, da davon auszugehen ist, dass Spezialeinheiten der Sicherheits-
dienste (um eine solche müsste es sich gemäss den Aussagen des Be-
schwerdeführers gehandelt haben) ihre Vorgehensweise anpassen, falls
sie nach einer gewissen Zeit nicht zum Ziel gelangen,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungssituation somit
als deutlich übersteigert und überwiegend unwahrscheinlich erscheint,
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dass in der Beschwerde erstmals geltend gemacht wird, die zivil gekleide-
ten Personen seien im Jahr 2005 vor dem Tor gestanden, hätten nach ihm
gerufen und seien wieder abgezogen, nachdem seine Frau gesagt habe,
er könne wegen Fiebers das Bett nicht verlassen,
dass kurze Zeit später Soldaten sich Zugang zum Haus verschafft hätten
und nicht hätten verstehen können, dass er wegen Fiebers nicht zum Ver-
hör gekommen sei, weshalb sie sein Kind heftig getreten hätten,
dass der Beschwerdeführer zwischen den Handlungen der Soldaten und
derjenigen der zivil gekleideten Personen erstmals in der Beschwerde eine
Verbindung herstellt,
dass er im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, er sei von den Sol-
daten im Jahr 2009 vorgeladen worden, habe der Vorladung indessen
keine Folge geleistet beziehungsweise sei nicht zur Befragung mitgenom-
men worden, als die Soldaten gesehen hätten, dass er krank sei,
dass er in seinen Schreiben an die Botschaft angab, er habe von 2002 bis
2015 bis auf den Vorfall mit den Soldaten keine Probleme gehabt,
dass es mit den Ausführungen in der Beschwerde somit nicht gelingt, die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus-
zuräumen, zumal zwischen den Angaben in der Beschwerde und den bis-
herigen Aussagen des Beschwerdeführers neue Widersprüche bezie-
hungsweise Ungereimtheiten bestehen,
dass der Beschwerdeführer somit weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise
noch heute ein (politisches) Profil aufweist, aufgrund dessen er in Sri Lanka
gefährdet wäre,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
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dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, er müsse be-
fürchten, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen,
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dass entgegen der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung auch
keine begründeten Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde aus demsel-
ben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulbildung, der beruflichen
Erfahrungen und seines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in der
Lage sein wird, sich im Heimatland eine menschenwürdige Existenz auf-
zubauen,
dass einer Rückkehr des Beschwerdeführers auch keine ernsthaften ge-
sundheitlichen Probleme entgegenstehen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler