B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5605/2014
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, Syrien,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylverfahren (Übriges); Verfügung des BFM vom 11. Juli
2014 / (…); Fristwiederherstellungsgesuch.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller Beschwerdeführer war im Verfahren
D-4426/2014, welches die Abweisung der Einsprache gegen die Verweige-
rung der Visaerteilung an seinen Bruder und dessen Familie durch die
schweizerische Auslandsvertretung in B._______ betraf,
dass der Gesuchsteller gegen diese Abweisung am 8. August 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht form- und fristgerecht Beschwerde erhoben
und erneut die Gewährung von Einreisevisa für seine Verwandten bean-
tragt hatte,
dass der Instruktionsrichter des Verfahrens D-4426/2014 den Gesuchstel-
ler mit Zwischenverfügung vom 28. August 2014 aufgefordert hatte, bis
zum 12. September 2014 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zu
leisten und das Nichteintreten im Fall der Säumnis androhte,
dass die Zwischenverfügung per Einschreiben an die letztbekannte Ad-
resse des Gesuchstellers, an der er nach Auskunft der zuständigen Be-
hörde auch aktuell noch immer gemeldet ist, verschickt wurde und gemäss
Zustellungsprotokoll ab dem 29. August 2014 zur Abholung gemeldet war,
weshalb sie ab dem 5. August 2014 als rechtsgültig zugestellt galt (Art. 12
Abs. Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]),
dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss innerhalb der Frist nicht ein-
bezahlte und die Zwischenverfügung am 8. September 2014 postalisch mit
dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retour-
niert wurde,
dass der zuständige Richter die Beschwerde, nach Überprüfung der ord-
nungsgemässen Zustellung durch den Sendungsverfolgungsdienst der
schweizerischen Post unter Verweis auf Art. 12 Abs. 1 AsylG für offensicht-
lich unzulässig erklärte und mit Urteil vom 19. September 2014 nicht auf
sie eintrat (Art. 111 Bst. b AsylG) und dem Gesuchsteller die Kosten des
Verfahrens auferlegte,
dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 30. September 2014 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte und erklärte, er habe den Brief über
den Kostenvorschuss leider nicht erhalten, das ihn betreffende Urteil sei
ihm zuerst zugestellt worden, wofür er keine Erklärung habe, er sei aber
bereit den Kostenvorschuss zu zahlen und ersuche das Gericht um noch-
malige Überprüfung seines Urteils vom 19. September 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), und auch für die Behandlung von Ge-
suchen um Fristwiederherstellung zuständig ist,
dass das Gericht das Schreiben vom 30. September 2014 als Gesuch um
Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG entgegennimmt, da
der Gesuchsteller sinngemäss ausführt, er habe die Frist zur Einzahlung
des Kostenvorschusses unverschuldet versäumt und sei bereit, den noch
ausstehenden Kostenvorschuss zu bezahlen,
dass der Gesuchsteller durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungs-
gerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern
als Spruchgremium entscheiden,
dass diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwer-
defrist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, nachdem diese nicht unter die ex-
plizit in Art. 111, namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts
dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständig-
keiten fallen,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, sofern der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten war,
binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30
Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt,
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dass Art. 24 Abs. 1 VwVG im Hinblick auf die allfällige Wiederherstellung
einer verpassten Frist einerseits die Erfüllung formeller Voraussetzungen
(Einreichung eines entsprechenden, begründeten Begehrens innert einer
selbständigen Frist; Nachholung der versäumten Rechtshandlung binnen
eben dieser Frist) verlangt, andererseits die Prüfung einer materiellen
Frage, nämlich des Verschuldens beziehungsweise Nichtverschuldens in
Bezug auf das Verpassen einer im Rahmen einer bestimmten Frist zu er-
folgenden Handlung (vgl. EMARK 2004/15 E. 1c),
dass im Sinne einer Eintretensfrage zu prüfen ist, ob die in Art. 24 Abs. 1
VwVG statuierten formellen Voraussetzungen erfüllt sind, wonach binnen
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um
Wiederherstellung eingereicht werden muss, unter gleichzeitiger Nachho-
lung der versäumten Rechtshandlung,
dass vorliegend die nicht rechtzeitig erfolgte Zahlung des Kostenvorschus-
ses die versäumte Rechtshandlung darstellt und das Hindernis hinsichtlich
der Vornahme dieser Rechtshandlung in der Unkenntnis des Gesuchstel-
lers über den Zugang der Zwischenverfügung vom 28. August 2014 be-
stand,
dass ein Hindernis als weggefallen gilt, sobald es dem Betroffenen objektiv
und subjektiv möglich ist, selbst tätig zu werden oder eine Drittperson mit
der Interessenwahrung zu betrauen (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 24 VwVG),
dass das Urteil im Verfahren D-4426/2014 an den Gesuchsteller laut Stem-
pel per Einschreiben am 23. September 2014 versandt wurde und das Ge-
richt davon ausgeht, es sei dem Gesuchsteller frühestens am 24. Septem-
ber 2014 zugestellt worden, weshalb er frühestens an diesem Tag Kenntnis
von der Zwischenverfügung und dem ihm auferlegten Kostenvorschuss er-
halten konnte,
dass bei dieser Sachlage die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Frist-
wiederherstellungsgesuches und zur Vornahme der versäumten Rechts-
handlung frühestens am 25. September 2014 in Gang gesetzt wurde und
frühestens am 25. Oktober 2014 enden wird (Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG),
dass das Schreiben des Gesuchstellers vom 30. September 2014 damit in
jedem Fall fristgemäss im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG beim Gericht
einging,
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dass der Gesuchsteller ein juristischer Laie ist, weshalb die formellen Vo-
raussetzungen als erfüllt zu erachten sind,
dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss noch nicht bezahlt, jedoch
seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat und die Frist zur nachträglichen Zah-
lung noch nicht abgelaufen ist, weshalb der Gesuchsteller die formellen
Voraussetzungen innerhalb der Frist von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllten
könnte und auf das Gesuch einzutreten wäre,
dass eine versäumte Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG aus materiellen
Gesichtspunkten jedoch nur dann wiederherzustellen ist, sofern der Ge-
suchsteller unverschuldet davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln,
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgewor-
fen werden kann, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militär-
dienst oder schwerwiegender Erkrankung (vgl. BGE 112 V 255, BGE 108
V 109, statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-350/2012 vom
1. Februar 2012), oder wenn es auf ein fehlerhaftes Verhalten einer Be-
hörde zurückzuführen ist (vgl. VOGEL, a.a.O., N 10 und 13 zu Art. 24
VwVG),
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für
sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Vo-
raussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. VOGEL, ebenda),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend ge-
machten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zukommt,
jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfah-
rensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-350/2012 vom 1. Februar
2012),
dass der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 30. September 2014 vor-
bringt, er habe keine Erklärung, warum er die Zwischenverfügung des Ver-
fahrens D-4426/2014 nicht erhalten habe,
dass gemäss Zustellverlaufsprotokoll der schweizerischen Post, welches
für das Verfahren D-4426/2014 angefordert wurde, die Zwischenverfügung
ab dem 29. August 2014 bis zum 8. September 2014 zur Abholung bereit
lag und auch davon auszugehen ist, der Gesuchsteller sei gehörig über
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diese für ihn bereit liegende Sendung informiert worden (Vermerk "zur Ab-
holung gemeldet" am 29. August 2014, 12:33 Uhr, vgl. Beschwerdeakten
D-4426/2014),
dass der Gesuchsteller seinerseits alle Vorkehrungen zu treffen hatte, die
zu erwartende Gerichtskorrespondenz betreffend das von ihm anhängig
gemachte Beschwerdeverfahren entgegenzunehmen und nach Aktenlage
keine objektiven Gründe, insbesondere kein behördliches Fehlverhalten,
für sein Versäumnis ersichtlich sind,
dass die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist lediglich auf Nachlässigkeit be-
ruht (aus dem Gesuch vom 30. September 2014 geht insbesondere hervor,
dass der Gesuchsteller die Rechtshandlung auch ohne die Hilfe einer
Rechtsvertretung vornehmen konnte), weshalb öffentliche Interessen der
Wiederherstellung der Zahlungsfrist gegenüberstehen und das Versäum-
nis nicht als unverschuldet gelten kann,
dass somit die materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der
Beschwerdefrist nicht vorliegen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und an das BFM, Abteilung Zulas-
sung, Aufenthalt.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: