Abtei lung IV
D-5606/2006 /bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch, Walter Stöckli, Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Z._______, geboren _______, Russland,
Z2._______ (Ehefrau), geboren _______, Russland,
Z3._______ (Tochter), geboren _______, Russland,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. August 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5606/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, ethnische Tschetschenen sunnitischen
Glaubens mit letztem Wohnsitz in _______, verliessen ihr Heimatland
eigenen Angaben gemäss am 15. Juni 2005 und gelangten am
21. Juni 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten.
Anlässlich der Empfangszentrumsbefragung, welche am 27. Juni 2005
in _______ stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, er sei am 6.
Februar 2000 von den Russen in ein Lager deportiert worden.
Nachdem er dieses am 24. Februar 2000 habe verlassen dürfen, sei er
auf der schwarzen Liste des Sicherheitsdienstes geblieben. Er habe
einen Korrespondenten über dieses Lager informiert und sei am
folgenden Tag von Kadirov-Leuten verschleppt worden. Man habe ihn
geschlagen und bedroht. Nach diesem Vorfall sei er immer wieder von
Kadirov-Leuten oder Russen von zu Hause mitgenommen worden. In
der Nacht des 25. Oktober 2004 sei er von zu Hause abgeholt und den
Russen übergeben worden. Diese hätten ihn geschlagen und in ein
Loch herabgelassen, aus welchem er jeden Tag herausgezogen und
befragt worden sei. Man habe wissen wollen, wo sich Maschadov und
Basajev befänden. Nach drei Tagen sei er in ein Zimmer gebracht
worden, in dem sich ein Tschetschene befunden habe, der ihm gesagt
habe, er sei von seiner Tante geschickt worden. Am folgenden Tag sei
er von diesem Mann, der ihm gesagt habe, seine Tante habe $ 2'000
bezahlt, abgeholt worden. Seitdem habe ihn seine Mutter immer
wieder gebeten, das Land zu verlassen. Ende März 2005 oder Anfang
April 2005 habe er in der Moschee eine Rede über Entschädigungen
für verlorenen Besitz gehalten. Er habe die Leute aufgefordert, für die
Entschädigungen zu streiken. Anschliessend sei er auf den Markt
gegangen, wo er von Leuten des Sicherheitsdienstes geschlagen
worden sei und das Bewusstsein verloren habe. Als er am frühen
Morgen zu sich gekommen sei, habe er festgestellt, dass er beraubt
worden sei. Seither habe er die Idee gehabt, Russland zu verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung vom 22. Februar 2000 über seinen Lageraufenthalt ein.
Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei wegen der Probleme ihres
Mannes in die Schweiz gekommen. Er sei in ihrer Anwesenheit
zweimal von zu Hause abgeführt worden. Einmal sei er im Oktober
2004 am späteren Abend in ein Auto gezerrt und weggebracht worden.
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Sie hätten ihn drei Tage lang gesucht, bis seine Tante ihn aufgespürt
habe. Im April 2005 sei er weggegangen und nicht mehr nach Hause
gekommen. Am folgenden Tag sei er in einem Auto nach Hause
gebracht worden; man habe gesehen, dass er zusammengeschlagen
worden sei. Sie selbst sei im März 2004 bei einer Kontrolle von
Soldaten abgeführt worden. Ihr Mann habe den Soldaten Geld
gegeben, worauf man sie habe gehen lassen.
Ein vom BFM beauftragter Experte führte mit den Beschwerdeführern
am 29. Juni 2005 ein Telefongespräch, aufgrund dessen er eine
Herkunftsanalyse (LINGUA) durchführte. Der Experte kam in seinen
Berichten vom 6. Juli 2005 zum Schluss, die Beschwerdeführer seien
eindeutig in Tschetschenien sozialisiert worden.
Das BFM gewährte den Beschwerdeführern am 8. Juli 2005 das
rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen hinsichtlich der
Erlangung der Visa für die Einreise in die Schweiz. Der
Beschwerdeführer versicherte, er habe das Visum bei der
Schweizerischen Botschaft in Moskau nicht selbst erlangt, sondern
eine Drittperson damit beauftragt, welcher er Fotos von sich und
Blankounterschriften gegeben habe. Da er zusammengeschlagen
worden und im Spital gewesen sei, leide er an Gedächtnislücken und
könne sich nicht an alles erinnern. Des Weiteren seien seine
Aussagen bei der Empfangszentrumsbefragung nicht vollständig
protokolliert worden. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie wisse nichts
Genaueres über den Erhalt der Visa.
Am 20. Juli 2005 wurden die Beschwerdeführer vom BFM zu ihren
Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen
geltend, er sei am Abend des 25. Oktober 2004 von zu Hause
abgeholt worden. Als an das Tor geklopft worden sei, habe er geöffnet
und sei sofort zu Boden geworfen und geschlagen worden. Man habe
ihn in ein Militärfahrzeug gesteckt und weiterhin geschlagen. Nachdem
sie das Ziel erreicht gehabt hätten, sei er in ein Erdloch gesteckt
worden. In dem Zelt, in das er nach der Festnahme gebracht worden
sei, habe er einen Mann getroffen, der ihn befragt habe. Er habe ihn
gefragt, ob er seinen Verwandten sagen könne, wo er sich befinde.
Daraufhin habe dieser ihm gesagt, er sei von der Tante geschickt
worden und werde ihn rausholen. Der Mann habe ihn von der
Militärbasis abgeholt und nach Hause gefahren. Am folgenden Tag
habe ihn seine Tante abgeholt und ihn ins Spital gebracht, wo er
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behandelt worden sei. Nach einem Tag sei er nach Hause
zurückgekehrt und von seiner Ehefrau weiter gepflegt worden. Er leide
heute noch körperlich an den erlittenen Misshandlungen. Zwischen
dem 8. und 10. April 2005 sei er in der Moschee gewesen. Nach dem
Gebet hätten sich die Leute vor der Moschee versammelt und über
den neu gewählten Leiter der Administration gesprochen, der
angeblich weniger korrupt sei als andere. Als er dies gehört habe,
habe er sich kritisch über die Administration geäussert. Er habe den
Leuten gesagt, sie müssten einen Brief schreiben und sich wegen der
nicht vollständig erhaltenen Kompensationen beschweren. Da es zu
Diskussionen mit alten Leuten gekommen sei, habe er den Ort
verlassen und den Bus zum Markt bestiegen. Dort habe er von hinten
einen Schlag auf den Kopf erhalten und sei zu Boden geworfen und
derart geschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe.
Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er ein Taxi bestiegen und
sei nach Hause gefahren. Die Beschwerdeführerin sagte aus, in einer
Nacht im Oktober 2004 habe vor ihrem Haus ein Militärfahrzeug
gehalten. Ihr Mann sei draussen gewesen und an den Zaun gestellt
sowie durchsucht worden. Sie hätten rausgehen wollen, aber er habe
ihnen zugeschrien, sie sollten nicht rauskommen. Danach hätten ihn
die Männer in das Fahrzeug gestossen und seien davon gefahren. Am
folgenden Tag sei ihre Schwiegermutter zur Tante ihres Ehemannes
gefahren und habe dieser alles erzählt. Die Tante habe sich sofort auf
die Suche gemacht und ihn am vierten Tag freikaufen können. Sie
habe ihn nach Hause zurückgebracht, er sei in einem schlechten
Zustand gewesen. Sein Onkel habe ihn ins Spital gebracht, wo er
einen Tag lang geblieben sei. Mitte April 2005 habe ihr Mann
frühmorgens das Haus verlassen. Am folgenden Morgen habe vor dem
Haus ein Taxi angehalten, aus dem ihr Mann blutverschmiert
ausgestiegen sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Am 25. Januar 2006 wurde den Beschwerdeführern die Tochter
_______ geboren.
B.
Mit Verfügung vom 29. August 2006 lehnte das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführer ab, und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz.
Seite 4
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Zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer angeordnet.
C.
Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) vom 29. September 2006 beantragten
die Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei in den Punkten 1
bis 3 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen.
Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Der Eingabe lagen ein ärztliches Zeugnis vom
20. September 2006 von Dr. _______ und eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer vom 26. September 2006
bei.
D.
Der Instruktionsrichter der ARK entsprach mit Zwischenverfügung vom
4. Oktober 2006 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021).
E.
Am 10. Oktober 2006 übermittelten die Beschwerdeführer der ARK ein
Schreiben der Psychiatrischen Dienste, _______, vom 26. September
2006.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2006
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführer reichten am 21. November 2006 bei der ARK
einen "Auszug aus der medizinischen Karte des Patienten" vom
1. Dezember 2004 mitsamt deutscher Übersetzung ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener
Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die
persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer nicht gegeben sei.
Viele Angaben zwischen den auf der Schweizerischen Botschaft in
Moskau eingereichten Visa-Unterlagen und ihren Aussagen beim BFM
seien widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe in den Visa-
Unterlagen eine andere Adresse angegeben als beim BFM und habe
unterschiedliche Angaben zu seiner letzten Arbeitsstelle gemacht. Er
habe sich auch betreffend die angeblichen Blankoformulare, die er
unterzeichnet habe, widersprüchlich geäussert. Schliesslich habe er
sich an vieles nicht mehr erinnern wollen und ausweichende
Antworten gegeben, sodass es den Aussagen an Substanz fehle. Die
Beschwerdeführer hätten ein zentrales Ereignis der
Verfolgungssituation unterschiedlich geschildert. Die
Beschwerdeführerin habe bei der Anhörung behauptet, man habe
ihren Ehemann bei der Festnahme in ein BTR-Fahrzeug gesetzt,
während der Beschwerdeführer gesagt habe, er sei in ein Uralfahrzeug
gebracht worden. Des Weiteren habe sie gesagt, ihr Ehemann sei
draussen gewesen und habe das Tor schliessen wollen, als mehrere
Männer aus dem angefahrenen Fahrzeug gestiegen seien. Er habe
gesagt, man habe am Tor des Hauses geklopft und seinen Namen
gerufen; er sei zu diesem Zeitpunkt im Haus gewesen. Seine Frau
habe ihn nach dem Klopfen gefragt, ob er hinausgehen oder lieber im
Haus bleiben wolle. Er habe geantwortet, er gehe nach draussen, um
nachzusehen. Ferner habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei von
den Männern auf die Strasse gebracht worden und seine Mutter sowie
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seine Ehefrau hätten geschrien, sich an ihn geklammert und versucht,
ihn zurück zu zerren. Die Beschwerdeführerin habe geschildert, dass
ihre Schwiegermutter habe hinausgehen wollen, ihr Ehemann aber
geschrien habe, sie sollten nicht aus dem Haus gehen. Die
Beschwerdeführerin und deren Schwiegermutter wären somit nicht in
der Nähe des Beschwerdeführers gewesen und hätten nicht versuchen
können, ihn zurückzuhalten. Schliesslich habe sich der
Beschwerdeführer auch bei der Schilderung der von ihm angeblich im
Frühjahr 2005 gehaltenen Rede widersprochen. Bei der Erstbefragung
habe er behauptet, er habe eine Rede in der Moschee gehalten, bei
der er zum Streik aufgerufen habe. Bei der Anhörung habe er aber
gesagt, er habe dazu aufgerufen, eine Protestnote einzureichen. Das
eingereichte Dokument (Haftbestätigung) beziehe sich auf ein
Ereignis, das zum Ausreisezeitpunkt fünf Jahre zurückgelegen habe.
Zudem sei bekannt, dass solche Dokumente in Russland relativ leicht
käuflich erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert zum
Vornherein relativ tief anzusetzen sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe die Visa für die Einreise in die Schweiz mit Hilfe einiger
Vermittlungsfirmen organisiert. Die Reisepässe seien dazu einer Firma
übergeben worden. Dass er nicht sehr präzise Angaben gemacht
habe, habe verschiedene Gründe. Die auf den Antragsformularen
stehenden Angaben seien falsch, was von den beauftragten Firmen zu
verantworten sei. Es sei bekannt, dass russische Bürger
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Visa hätten. Tschetschenen
hätten zudem Probleme, überhaupt einen Pass zu erhalten, was von
dubiosen Firmen dazu genutzt werde, um Profit zu schlagen.
Antragsformulare würden oft von Vertretern einer solchen Firma
ausgefüllt und unterschrieben. Dies widerspreche den vom BFM
gewonnenen Erkenntnissen nicht, gehe aus diesen doch hervor, dass
eine in der Schweiz gemachte Hotelreservation mit einer fremden
Kreditkarte garantiert worden sei. Dem Beschwerdeführer seien die
genauen Mechanismen der Antragstellung nicht bekannt. Vorliegend
hätten die Beschwerdeführer Bedenken gehabt, das Ausfüllen von
Visa-Unterlagen zuzugeben.
Die Lage in Tschetschenien sei instabil und lebensgefährlich, das
Leben der Tschetschenen sei gefährdet. Täglich verschwänden Leute
oder würden gefoltert. Die Beschwerdeführer hätten mit ihrer
Lebensgeschichte nachgewiesen, dass sie nicht in der Heimatregion
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hätten bleiben können. Der Vater und der Bruder des
Beschwerdeführers seien im Dezember 1994 bei einem
Bombenanschlag getötet worden. Ihn selbst habe man für tot gehalten,
bis jemand bemerkt habe, dass er noch atme. Durch den Anschlag sei
er fast erblindet. Unter dem früheren Präsidenten Maschadov habe er
von 1995 bis 1997 einen Posten im Komitee gehabt, welches
Immobilien geschätzt habe. Als andere an die Macht gekommen seien,
sei er entlassen worden. Es sei notorisch, dass Anhänger von
Maschadov immer noch verdächtigt würden, diesen unterstützt zu
haben. Zudem habe er vor der Moschee Kritik geübt und dazu
aufgerufen, die willkürlich gekürzten Entschädigungsgelder nicht
anzunehmen. Dass ihm deshalb von den Kadyrov-Leuten Nachteile
zugefügt worden seien, sei gut verständlich.
Hinsichtlich der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführer
seien der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und
seine subjektive Sicht als Opfer zu berücksichtigen. Er berichte von
der Festnahme aus eigener Wahrnehmung und es sei möglich, dass
seine Ehefrau diese anders erlebt habe. Bezeichnenderweise habe er
eingeräumt, dass es ihm so vorgekommen sei, als sei er von beiden
Frauen gezerrt worden, weil er von beiden Frauen Schreie gehört
habe. Er habe einige Momente erwähnt, welche sehr glaubwürdig
erschienen, wie zum Beispiel die Beschaffenheit des Bodens des LKW
Ural. Er habe auch das Panzerfahrzeug BTR erwähnt, in welchem
seine Ehefrau ihn zu sehen geglaubt habe.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde eingestanden,
hinsichtlich der Erlangung der Visa für die Schweiz nicht in allen
Punkten wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben. So räumen sie ein, sie
hätten nicht bestätigen wollen, dass sie die Antragsformulare selbst
ausgefüllt hätten. Da sie auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen
wurden, beeinträchtigt ihr Aussageverhalten ihre persönliche
Glaubwürdigkeit. Aufgrund der gesamten Aktenlage kann den
Beschwerdeführern jedoch geglaubt werden, dass sie von den
Agenten, welche ihnen bei der Erlangung der Visa behilflich waren,
dahingehend beraten wurden, gegenüber der Schweizerischen
Botschaft in Moskau unzutreffende Angaben zu machen. Dies hätten
sie aber im Rahmen der Befragungen durch die Asylbehörden
eingestehen müssen.
Seite 9
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5.2 Anlässlich der Befragungen haben die Beschwerdeführer
übereinstimmend ausgesagt, der Beschwerdeführer sei in der Nacht
des 25. Oktober 2004 von zu Hause weggeholt und verschleppt
worden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung darauf
hingewiesen, dass in den Aussagen der Beschwerdeführer
verschiedene, gewichtige Widersprüche bestehen. Den in der
Beschwerde gemachten Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer
und die Beschwerdeführerin diesen Vorfall möglicherweise anders
wahrgenommen hätten, ist insoweit beizupflichten, als der
unterschiedliche Blickwinkel zwar zu anders gewichteten Aussagen
führen kann, die sich jedoch ergänzen sollten. Die Aussage des
Beschwerdeführers, wonach er im Hause gewesen sei, als die
Militärfahrzeuge gekommen seien, und seine Frau ihn gefragt habe, ob
er aufmachen gehe oder im Haus bleiben wolle, lassen sich indessen
in keiner Weise mit denjenigen der Beschwerdeführerin vereinbaren,
die schilderte, ihr Ehemann sei draussen gewesen, als die Fahrzeuge
gekommen seien. Der Beschwerdeführer sagte des Weiteren, er sei
sich sicher, dass Frauenhände ihn hätten zurückhalten wollen, als er
abgeführt worden sei. Angesichts der geschilderten Geschehnisse
wäre es zwar verständlich, dass er sich nicht eindeutig hätte daran
erinnern können, ob eine oder zwei Frauen dies versucht hätten,
indessen besteht der wesentliche Widerspruch zu diesem Punkt darin,
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, aus dem Haus
gegangen zu sein. Ebenso widersprüchlich sind die Aussagen
hinsichtlich der Schilderung, wer den Beschwerdeführer am Tag nach
seiner angeblichen Freilassung ins Spital gebracht habe. Während der
Beschwerdeführer sagte, seine Tante habe ihn mit einem Taxi ins
Krankenhaus gebracht, behauptete die Beschwerdeführerin, der Onkel
ihres Mannes habe entschieden, dass dieser ins Spital müsse und
habe ihn dorthin gebracht. Beide Beschwerdeführer machten geltend,
der Beschwerdeführer sei nur einen Tag lang in Spitalpflege gewesen,
anschliessend habe ihn die Beschwerdeführerin gepflegt. Diese
Aussagen wiederum stehen in offensichtlichem Widerspruch zu den
Ausführungen im "Auszug aus der medizinischen Karte des Patienten"
vom 1. Dezember 2004, der von den Beschwerdeführern selbst
eingereicht wurde. Dieser Akte ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2004 bis zum 24. November 2004
in stationärer Behandlung bei der _______ war. Die aufgeführten
Verletzungen habe er bei einem Artilleriebeschuss durch Militärs auf
dem Stadtgebiet erlitten. Er sei notfallmässig behandelt und reanimiert
sowie mit diversen Medikamenten behandelt worden. Nach der
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Behandlung habe sich sein Zustand etwas gebessert, es seien weitere
Behandlungen ausserhalb der Stadt empfohlen worden. Somit stehen
weder die Dauer des geltend gemachten Spitalaufenthalts noch
dessen Ursache in Übereinstimmung mit den Aussagen der
Beschwerdeführer. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach der
Beschwerdeführer am 25. Oktober 2004 verschleppt und derart
misshandelt worden sei, dass er in Spitalpflege habe verbracht werden
müssen, ist nach dem oben Gesagten trotz einiger für sich allein
überzeugend scheinenden und mit Realkennzeichen versehenen
Schilderungen als überwiegend unglaubhaft zu bezeichnen.
5.3 Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er sei im April 2005
auf dem Markt zusammengeschlagen und beraubt worden, nachdem
er sich kritisch zu den Entschädigungszahlungen geäussert habe.
Auch in dieser Hinsicht sind jedoch seine Aussagen nicht
übereinstimmend. Bei der Empfangszentrumsbefragung sagte er aus,
er habe in einer Moschee eine Rede über Entschädigungen für
verlorenen Besitz gehalten. Er habe versucht, die Leute zu einem
Streik zu überzeugen, habe jedoch gespürt, dass alle Angst gehabt
hätten. Er habe dann die Moschee verlassen und sei in einen Bus
gestiegen. Bei der Anhörung machte er geltend, die Leute hätten sich
nach dem Gebet vor der Moschee versammelt. Man habe erzählt, dass
ein neuer Leiter der Administration gewählt werde, der nicht so viele
Schmiergelder nehme wie andere. Daraufhin habe er sich kritisch zu
den Machthabern und den Kompensationen geäussert. Er habe
gesagt, sie müssten einen Brief schreiben. Es sei zu einer verbalen
Auseinandersetzung mit den alten Leuten gekommen, worauf er
aufgegeben habe und zur Bushaltestelle gegangen sei. Bei der
Empfangszentrumsbefragung machte er geltend, er habe auf dem
Markt um zirka 15 Uhr 40 einen Schlag auf dem Kopf erhalten,
während er bei der Anhörung sagte, er sei zirka um 16 Uhr auf dem
Markt eingetroffen und habe dort einen Verwandten getroffen, mit dem
er einige Worte gewechselt habe; erst danach habe er einen Schlag
auf den Hinterkopf erhalten. Angesichts der widersprüchlichen
Darlegung ist auch dieses Vorbringen als unglaubhaft zu werten.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, die angeblich ihre Flucht
auslösenden Ereignisse glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch
die beiden eingereichten Arztberichte nichts zu ändern. Dem ärztlichen
Zeugnis vom 20. September 2006 ist zu entnehmen, der
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Beschwerdeführer leide unter massiven körperlichen und psychischen
Beschwerden, die auf Folterungen zurückzuführen seien. Er benötige
intensive psychiatrische und somatische ärztliche Betreuung. Seit der
Ablehnung seines Asylantrags habe sich sein Zustand verschlechtert.
Dem Schreiben der Psychiatrischen Dienste, _______ vom 26.
September 2006 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei seit dem
9. November 2005 mit der Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung mit multiplem Schmerzsyndrom (Zustand nach
Kriegserlebnissen und nach Inhaftierungen und Folterung) in
Behandlung. Angesichts des eingereichten "Auszugs aus der
medizinischen Karte des Patienten" ist davon auszugehen, dass die
diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung wohl auf das
traumatische Erlebnis im Zusammenhang mit den bei einem
Artilleriebeschluss erlittenen schweren Verletzungen steht. Gerade
auch aus dieser Krankenakte ergibt sich indessen die
Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten
viertägigen Inhaftierung und der dabei angeblich erlittenen
Misshandlungen.
6.
6.1 Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahme
(Lagerhaft) im Februar 2000 gilt es, unbesehen deren Glaubhaftigkeit,
festzuhalten, dass diese zu weit zurücklag, als dass sie ihn unmittelbar
zur Ausreise veranlassen konnte. Im Zeitpunkt der Ausreise aus
Russland lag dieses Vorkommnis über fünf Jahre zurück. Der Begriff
der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass zwischen
Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein
genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1996 Nr. 29 S. 277; 2000 Nr. 2 S. 21 f., mit weiteren
Hinweisen). Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, zumal
die daraus abgeleiteten späteren Schwierigkeiten mit den Behörden
als unglaubhaft gewertet wurden. Die angebliche Lagerhaft ist als in
sich abgeschlossenes, die Ausreise ins Ausland nicht direkt
beeinflussendes Vorkommnis zu werten, weshalb dieses asylrechtlich
nicht relevant ist.
6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
sei in den Jahren 1995 bis 1997 unter Maschadov in einem Komitee
tätig gewesen, das Immobilienschätzungen gemacht habe. Abgesehen
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davon, dass der Beschwerdeführer dies anlässlich der Befragungen
nicht geltend machte, ist festzustellen, dass ihm daraus offenbar keine
asylrechtlich relevante Gefährdung erwuchs. Der Beschwerdeführer
sagte zwar aus, er sei während seiner Festnahme vom 25. bis zum
29. Oktober 2004 nach dem Aufenthaltsort von Maschadov gefragt
worden, diese Festnahme wurde aber als unglaubhaft gewertet. Der
Beschwerdeführer machte keine weiteren Probleme geltend, die ihm
im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Tätigkeit
entstanden seien.
6.3 Der Beschwerdeführer machte erst auf Beschwerdeebene geltend,
er sei bei einem Bombenanschlag vom Dezember 1994, bei dem sein
Vater und sein Bruder verstorben seien, schwer verletzt worden. Auch
die Verletzungen, die er gemäss dem eingereichten "Auszug aus der
medizinischen Karte des Patienten" Ende Oktober 2004 erlitten habe,
machte er im Rahmen der Befragungen nicht geltend. Wie dem auch
sei, aufgrund der Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer gezielt Opfer eines Bombenanschlags
beziehungsweise eines Artilleriebeschusses wurde. Der
Beschwerdeführer machte denn auch nicht geltend, dass er seine
Heimat aufgrund der Kriegsereignisse verlassen habe. Die im Rahmen
der Kriegsereignisse erlittenen Verletzungen wurden dem
Beschwerdeführer nicht aus asylrechtlich relevanten Gründen
zugefügt, weshalb sie nicht zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führen können.
6.4 Insofern in der Beschwerde auf die allgemeine Lage in
Tschetschenien Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass
tschetschenische Asylsuchende auf dem Staatsgebiet der Russischen
Föderation keiner Kollektivverfolgung unterliegen (vgl. EMARK 2005
Nr. 17 S. 147 ff.). Der allgemeinen Lage in Tschetschenien ist
praxisgemäss bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
6.5 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführer im Detail
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern
auch angesichts des Umstandes, wonach die Schwelle der Annahme
von begründeter Furcht, bei Personen, die bereits früher Verfolgung
erlitten haben (Lagerhaft des Beschwerdeführers), herabgesetzt ist
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(vgl. EMARK 2004 Nr. 1, 1998 Nr. 4), keine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden kann.
Den Beschwerdeführern ist es demnach nicht gelungen,
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus Russland begründete Furcht hatten, im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das
Bundesamt hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4
ANAG).
7.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
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zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.
Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Die drei Bedingungen für den Verzicht auf einen Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.;
2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
9.2 Das BFM ordnete mit der angefochtenen Verfügung zufolge
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführer an. Aus diesem Grund erübrigen sich
zum heutigen Zeitpunkt weitergehende Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2006 die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen
Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: "Auszug
aus der medizinischen Karte des Patienten" vom 1. Dezember
2004)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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