B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5609/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Claudia Cotting-Schalch (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea,
B._______, geboren am (…), Eritrea,
vertreten durch Annelies Djellal-Müller,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Juni 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 8. Juli 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP) und am
7. Dezember 2016 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur Begründung ih-
res Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr
Mann habe sich wiederholt dem Militärdienst entzogen und sich deshalb
versteckt gehalten. Aufgrund der Refraktion ihres Ehemannes sei sie im
Januar 2010 in Haft genommen worden. Dank einer Bürgschaft sei sie
nach einer Woche wieder entlassen worden. Im (…) sei ihre Tochter zur
Welt gekommen und im März 2010 habe ihr Mann Eritrea verlassen. Seit-
dem sei sie von ihren Grosseltern versorgt und unterhalten worden. Bis im
Jahr 2011 sei sie jeweils von Soldaten besucht worden, welche nach ihrem
Mann gesucht hätten. Nachdem sie diesen mitgeteilt habe, dass sich ihr
Mann nicht mehr in Eritrea aufhalte, seien keine behördlichen Besuche
mehr erfolgt. Im Jahr (…) seien ihre Grosseltern verstorben. Sie sei seit-
dem ganz alleine gewesen, habe keine Rechte gehabt und nicht gewusst,
wie es weiter gehen solle, weshalb sie sich zum Verlassen ihres Heimat-
landes entschieden habe.
B.
Mit Verfügung vom 4. September 2017 – eröffnet am 6. September 2017 –
lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin sowie ihrer Toch-
ter ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, indessen wurde die
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben.
C.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 (Poststempel) erhob die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung und beantragte dessen Aufhebung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie sinngemäss um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 hielt der damals zuständige
Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dürften
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess
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er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.
Am 23. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin zwei Beweismittel
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im We-
sentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Ihre An-
gaben zur behaupteten einwöchigen Haft wegen der Refraktion ihres Man-
nes seien wenig detailliert und die Schilderungen zu dessen Suche ober-
flächlich und pauschal ausgefallen. Sodann habe sie keine Details über die
schriftliche Vorladung ihres Mannes zwecks Absolvierung seines Militär-
dienstes anzugeben vermocht. Ferner gehe aus ihren Aussagen hervor,
dass sie persönlich nie ein militärisches Aufgebot erhalten habe und auch
nie von den eritreischen Militärbehörden diesbezüglich persönlich kontak-
tiert worden sei. Bei der Beschwerdeführerin lägen auch keine substanti-
ierten und glaubhaften Gründe für eine militärische Einberufung in Eritrea
vor und ihre Angaben zur Reflexverfolgung aufgrund der Refraktion ihres
Mannes seien nicht glaubhaft.
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4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird – unter ausführlicher Wiedergabe des
aktenkundigen Sachverhalts – im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der
gemachten Aussagen festgehalten. Es wird ausgeführt, ihre Angaben zum
Schulabbruch ihres Mannes, seinem Untertauchen und der anschliessen-
den behördlichen Suche nach ihm seien – entgegen der vorinstanzlichen
Einschätzung – detailliert ausgefallen und würden keine Widersprüche auf-
weisen. Weiter sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwer-
deführerin keinen Kontakt zu den Militärbehörden in eigener Sache gehabt
habe, zwar unbestritten, jedoch sei die Schlussfolgerung falsch, wonach
sie deswegen nicht persönlich gefährdet gewesen sei. So habe sie zwar
keinen direkten Kontakt zu den Militärbehörden gehabt, wohl aber zu den
lokalen Behörden ihrer Wohngemeinde, womit sie mit dem Bezugsstopp
für Nahrungsmittelrationen sowie der verweigerten Neuzuteilung eines be-
baubaren Grundstücks quasi im Auftrag des Militärs Repressalien erlitten
habe. Ferner wird in der Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf ihre Aus-
sagen sowie auf zahlreiche Quellen zur allgemeinen wirtschaftlichen und
politischen Situation in Eritrea der Schluss gezogen, dass die Vorinstanz
nicht mit letztendlicher Sicherheit ausschliessen könne, die Beschwerde-
führerin könnte nach einer Rückkehr nicht in den Nationaldienst zur
Zwangsarbeit eingezogen oder gar erneut inhaftiert werden.
4.3 .
Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Vorfluchtgrün-
den zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Es ist ihm beizupflichten, dass die
asylbegründenden Vorbringen oberflächlich und pauschal ausgefallen
sind. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde hat die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin keine Widersprüche vorgehalten, sondern ihre
Aussagen als unzureichend im Sinne von detailarm, oberflächlich und
unsubstantiiert qualifiziert. In der Tat ist festzuhalten, dass die Schilderun-
gen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 7. Dezember
2016 zwar einige Einzelheiten aufweisen, indessen bleiben sie jedoch im
Gesamten knapp sowie eher allgemeiner Natur und weisen insbesondere
kaum Realkennzeichen auf – so insbesondere Detailreichtum der Schilde-
rung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltli-
che Besonderheiten – und könnten in ihrer Schlichtheit auch von unbetei-
ligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Ihre Darstellung wirkt in ihrer
Gesamtheit aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönli-
chen Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert. Die
Schilderungen bezüglich der geltend gemachten behördlichen Suche nach
ihrem Ehemann erschöpfen sich in wenig substanziierten Angaben, welche
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nicht den Eindruck erwecken, die Beschwerdeführerin Berichte über tat-
sächlich Erlebtes. Auch nach mehrmaliger Aufforderung, das Erlebte de-
taillierter zu schildern, erschöpften sich ihre Aussagen in substanzlosen
Angaben (vgl. A19/18 S. 6 ff.). Ebenso oberflächlich sind ihre Aussagen
zur angeblichen Inhaftierung geblieben. So gab sie in Beantwortung der
Frage nach einer detaillierten Schilderung ihres Gefängnisaufenthalts le-
diglich zu Protokoll, sie habe im Gefängnis auf dem Boden geschlafen, es
sei ihr sehr schlecht gegangen, sie sei krank geworden und durch eine
Bürgschaft sei sie dann entlassen worden (vgl. A19/18 S. 10). Auf die Frage
nach dem Gefängnisinnern antwortete sie lediglich, sie sei in einem Raum
mit vier weiteren Frauen gewesen, sie sei sehr krank gewesen, die meiste
Zeit habe sie geschlafen und sie habe nicht viel mitbekommen (vgl. A19/19
S. 11). Die einschneidenden Erlebnisse welche zur Flucht geführt haben,
wie die behördlichen Suche nach ihrem Ehemann sowie der einwöchigen
Inhaftierung, sind somit insgesamt oberflächlich, substanzarm und ohne
Realkennzeichen ausgefallen. Die pauschale Entgegnung auf Beschwer-
deebene, wonach ihre Aussagen – entgegen der Einschätzung der Vo-
rinstanz – detailliert ausgefallen seien, findet in den Akten keine Stütze und
vermag zu keiner von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen.
4.4 Rechtsprechungsgemäss ist festzuhalten, dass Dienstverweigerung
und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden
(vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Die
Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist
dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt
zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzu-
nehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und deser-
tierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaf-
tierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure
regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion
wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit
aufgefasst. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu
Protokoll gab, vor ihrer Ausreise aus Eritrea nicht zur Leistung des eritrei-
schen Militär- respektive Nationaldiensts aufgeboten worden zu sein
(vgl. A3/12 S.8). Somit kann nicht ausgegangen werden, dass sie wegen
Dienstverweigerung oder Desertion eventueller Sanktionen ausgesetzt ist.
4.5 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende Gefährdung nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt er-
füllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
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Seite 7
4.6
4.6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rück-
kehr nach Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise – mithin wegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) – befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, die von der Vor-
instanz angewandte Praxisverschärfung bezüglich illegaler Ausreise aus
Eritrea sei höchst umstritten. Diese sei unter anderem auch durch die
Schweizerische Flüchtlingshilfe bemängelt worden.
4.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen fest-
gehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche
Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in
ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise
nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei
einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzuneh-
men, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1).
4.7 In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann die Frage der Glaubhaf-
tigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Aus-
reise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie
erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünf-
tigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Die Be-
schwerdeführerin selbst wurde, wie in Erwägung 4.4 oben bereits festge-
halten, vor ihrer Ausreise von den Militärbehörden im Hinblick auf einen
Einzug in den Nationaldienst nie kontaktiert. Diesbezüglich gab sie unmiss-
verständlich zu Protokoll, aufgrund ihrer Heirat habe sie keinen National-
dienst leisten müssen (vgl. A3/12 S.8). Sie hat sich somit vor der Ausreise
nicht der Dienstpflicht entzogen. Die blosse Möglichkeit einer künftigen
Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch asylrechtlich nicht relevant.
Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen
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Seite 8
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen bezie-
hungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus
den Akten nicht hervor. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Aus-
land führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils
(vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4).
4.8 Nach dem Gesagten bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine
flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorin-
stanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin und ihr neun jähriger Sohn
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 4. September 2017 die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in der
Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführun-
gen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; 2009/51 E. 5.4 S. 748). Auf die dies-
bezüglichen Rügen in der Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Die vor-
läufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde
indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 gutgeheissen. Da auf-
grund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse
der Beschwerdeführerin hätten sich seither verändert, ist diese nach wie
vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Claudia Cotting-Schalch Regula Frey
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