B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5609/2019
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Philippe Stern,
Entraide Protestante Suisse EPER/SAJE,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 19. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. April 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Österreich an. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer
bereits in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe und Österreich sei-
ner Wiederaufnahme ausdrücklich zugestimmt habe. Die vom Beschwer-
deführer behauptete Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft.
B.
Am 8. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Wiederer-
wägung der Verfügung vom 24. April 2018. Auf dieses Gesuch trat das
SEM mit Verfügung vom 20. Juli 2018 nicht ein. Eine gegen diesen Ent-
scheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-4450/2018 vom 18. Februar 2019 gutgeheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Sache wurde zur
Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
C.
Mit Verfügung vom 19. September 2019 (Eröffnung am 26. September
2019) lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die
Verfügung vom 24. April 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es wurde
festgestellt, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
kommt.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 25. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anwei-
sung des SEM, auf das Asylgesuch einzutreten. Ferner sei sein Geburts-
datum zu korrigieren.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
1.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob
das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat. Demge-
genüber ist die Frage einer Änderung des Geburtsdatums des Beschwer-
deführers (im ZEMIS) nicht Verfahrensgegenstand, weshalb auf diesen An-
trag nicht einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch da-
mit, dass die von ihm nunmehr eingereichte Tazkara seine Minderjährigkeit
belege.
6.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer im ersten Asylverfahren angegeben habe, er sei 15 Jahre alt und
seine Tazkara befinde sich in Afghanistan. Am 1. April 2018 habe er eine
Kopie einer Tazkara mit der Seriennummer (…) eingereicht, während er
das entsprechende Original bis heute nicht nachgeliefert habe. Das SEM
habe in der Folge das Alter aufgrund der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers, des fehlenden Beweiswertes der eingereichten Kopie und der Anga-
ben der österreichischen Behörden auf volljährig geändert.
Mit seinem Wiederwägungsgesuch habe der Beschwerdeführer schliess-
lich eine neu erstellte Tazkara (Seriennummer (…)) eingereicht, gemäss
welcher er den Jahrgang (…) habe.
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Asylsuchende seien verpflichtet, ihre Identität offenzulegen und Identitäts-
ausweise einzureichen. Eine behauptete Minderjährigkeit sei zumindest
glaubhaft zu machen. Dabei sei eine Gesamtwürdigung aller Elemente vor-
zunehmen, welche für oder gegen die Minderjährigkeit sprächen.
Die neu eingereichte Tazkara vermöge aufgrund der leichten Fälsch- und
Erwerbbarkeit grundsätzlich keinen vollen Beweis für die Minderjährigkeit
zu erbringen. Darüber hinaus sei zu bemerken, dass das Passfoto nach-
träglich auf das Dokument geklebt worden sei, was durch den nicht pas-
senden Stempel auf dem Foto sowie dadurch, dass der Stempel auf dem
Papier auch unter dem Foto vorhanden sei, ersichtlich sei. Es handle sich
somit offensichtlich um ein manipuliertes Dokument. Grundsätzlich sei
fraglich, ob und unter welchen Bedingungen es überhaupt möglich sei, sich
eine Tazkara aus dem Ausland ausstellen zu lassen. Bezeichnenderweise
sei er nicht in der Lage gewesen, die Fragen des SEM zum Verbleib der
alten Original-Tazkara sowie zu den Details der Ausstellung der neuen
Tazkara aufschlussreich zu beantworten. So habe er angegeben, die alte
Tazkara sei auf dem Postweg verloren gegangen, während er zuvor im
Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht habe, seine Familie habe das
Dokument nicht mehr finden können. Weiter habe er vage und ohne auf
die konkreten Fragen des SEM einzugehen erklärt, seine Mutter habe mit
Hilfe von Verwandten das Nötige zur Ausstellung unternommen. Seinen
Angaben zufolge könne es sich beim neuen Dokument nicht um ein Dupli-
kat der alten Tazkara handeln, zumal Duplikate mit derselben Seriennum-
mer und einem Vermerk, dass es sich um ein Duplikat handle, versehen
seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Dabei sei unklar, weshalb die neue
Tazkara trotzdem dasselbe Ausstellungsdatum (…) trage, gemäss seinen
Angaben aber erst erstellt worden sei, als der Beschwerdeführer bereits in
der Schweiz gewesen sei, das heisst nach dem 13. März 2018. Das auf
der Tazkara festgehaltene Alter beruhe ohnehin nur auf einer Schätzung,
weshalb es mit grossen Unsicherheiten behaftet sei. Gegenüber den ös-
terreichischen Behörden habe er ferner behauptet, keine Dokumente zu
besitzen und seinen Reisepass auf der Reise verloren zu haben, während
er in der Befragung zur Person vom 21. März 2018 (BzP) beteuert habe,
nie einen Reisepass besessen zu haben.
Darüber hinaus habe das SEM eine Altersabklärung angeordnet. Nachdem
der Beschwerdeführer den ersten beiden Aufgeboten ohne triftige Gründe
nicht nachgekommen sei, sei er am (…) 2019 am Institut für Rechtsmedizin
(IRM) in B._______ nach dem sogenannten Drei-Säulen-Modell untersucht
worden. Gemäss dem von ihm behaupteten Geburtsdatum (…) wäre er im
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Zeitpunkt der Untersuchung gut (…)-jährig gewesen. Gemäss zahnärztli-
cher Beurteilung sei er zwischen 18,5 und 22,4 Jahre alt, mit einem Durch-
schnittsalter von 20,5 Jahren. Die Wahrscheinlichkeit, dass er das 18. Le-
bensjahr erreicht habe, betrage je nach Studie 85,3%, 90,1% oder mehr
als 96,3%. Die radiologische Untersuchung des Handgelenks habe ein Al-
ter von 18,8 beziehungsweise mindestens 19 Jahren ergeben und das Re-
sultat des Schichtröntgenscans der Schlüsselbeine lasse auf ein Alter von
21,7 Jahren schliessen. Das Gutachten schlussfolgere daraus ein wahr-
scheinliches Alter von etwa 20,3 Jahren und weiche damit deutlich von sei-
nem angeblichen Alter von (…) Jahren ab.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesen Ergebnissen habe der Be-
schwerdeführer erklärt, die Altersabklärung habe ein Durchschnittsalter
von 18 Jahren und einigen Monaten ergeben im Zeitpunkt der Gesuchs-
einreichung. Da solche Abklärungen stets fehlerhaft seien, könne das
durch die Tazkara belegte Alter dadurch nicht widerlegt werden. Halte man
an der Volljährigkeit fest, müsste er schwere Nachteile in Kauf nehmen,
obwohl zwischen Voll- und Minderjährigkeit nur ein paar Monate liegen
würden und seine Altersangabe aufgrund der Äusserungen und der Be-
weismittel nicht unglaubhaft sei. Ausserdem sei er in der Schweiz gut inte-
griert. Dem sei zu entgegnen, dass die Altersabklärung nach aktuellen
Standards erstellt worden sei und auf mehreren Einzeluntersuchungen be-
ruhe, was dessen Aussagekraft erhöhe. Es werde zwar von einem Min-
destalter von 16,1 Jahr ausgegangen, nenne als wahrscheinliches Alter
aber 20,3 Jahre und gehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
aus, dass er über 18 Jahre und somit deutlich älter sei, als von ihm be-
hauptet.
In Österreich sei er mit dem Geburtsdatum (…) registriert worden und die
österreichischen Behörden hätten keinen Anlass gesehen, weitere Unter-
suchungen zum Alter anzustellen. In seiner Beschwerde vom 2. August
2018 habe er geltend gemacht, den österreichischen Behörden gegenüber
bewusst falsche Angaben gemacht zu haben, um seine Reise fortsetzen
zu können und auch an der BzP habe er zweimal erwähnt, die Behörden
angelogen zu haben. Er bringe damit seine Bereitschaft zum Ausdruck,
den Behörden gegenüber unwahre Angaben zu machen, sofern es den ei-
genen Zwecken diene. Da es offensichtlich in seinem Interesse liege, in
der Schweiz verbleiben zu können, sei davon auszugehen, dass er auch
bereit sei, entgegen seiner Wahrheitspflicht den schweizerischen Behör-
den gegenüber mutwillig falsche Angaben zu machen. Es sei daher nicht
ersichtlich, weshalb das nunmehr behauptete Geburtsdatum näher an der
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Wahrheit liegen solle, als die Angaben gegenüber den österreichischen Be-
hörden. Sein Verhalten im Zusammenhang mit den Aufgeboten zur Unter-
suchung am IRM und mit seinem Aufenthalt im Kanton C._______ sei
ebenfalls als Ausdruck seiner Gleichgültigkeit gegenüber seinen Mitwir-
kungspflichten zu werten. So habe er den ersten beiden Aufgeboten unent-
schuldigt und ohne triftigen Grund keine Folge geleistet. Vielmehr habe der
Rechtsvertreter lediglich erklärt, er habe seinen Mandanten aufgrund der
Kurzfristigkeit des Aufgebots und Verständigungsschwierigkeiten nicht er-
reichen können beziehungsweise sein Mandant habe kein Geld für das
Zugticket von seinem selbst gewählten Wohnort nach B._______ gehabt.
Dem sei zu entgegnen, dass sich der Beschwerdeführer entgegen mehre-
ren Anweisungen immer noch im Kanton C._______ und nicht ihm für ihn
zuständigen Kanton B._______ aufhalte. Seine Anmeldung für eine Schule
im Kanton C._______ lasse darauf schliessen, dass er nicht gewillt sei,
diesen Entscheid des SEM zu befolgen.
Der Verweis auf die Integrationsbemühungen führe nicht zur Anwendung
der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013;
nachfolgend: Dublin-III-VO), zumal er keine besondere Vulnerabilität auf-
weise und keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm
und seinem Cousin bestehe, welcher im Übrigen auch nicht zu seiner Kern-
familie zähle. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen und familiären
Situation und der Verhältnisse in Österreich sowie nach umfassender Inte-
ressenabwägung komme das SEM zum Schluss, dass die Souveränitäts-
klausel nicht zur Anwendung gelange.
6.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ent-
gegnet, die von den österreichischen Behörden angenommene Volljährig-
keit binde die schweizerischen Behörden nicht. Diese Gründe in den An-
gaben, welche er gegenüber den österreichischen Behörden anlässlich ei-
ner vorübergehenden Festnahme gemacht habe, ohne dass damals ein
Dolmetscher und ein Vertreter zugegen gewesen seien oder er über seine
Rechte und Pflichten sowie das Verfahren aufgeklärt worden sei. Diesen
Aussagen könne somit nicht mehr Gewicht beigemessen werden als den-
jenigen gegenüber den Schweizer Behörden. Er habe damals ein anderes
Alter genannt, um nicht von seinen Mitreisenden getrennt zu werden. Diese
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Praxis sei geläufig unter Asylsuchenden. Die Altersexpertise seien sehr un-
genau und lasse auch den Schluss zu, er sei minderjährig.
7.
7.1 Das SEM erwog zu Recht, dass die eingereichte Tazkara keine Wie-
dererwägung zu begründen vermag. So ist eine behauptete Minderjährig-
keit zumindest glaubhaft zu machen, wobei eine Gesamtwürdigung aller
Elemente vorzunehmen ist, welche für oder gegen die Minderjährigkeit
sprechen.
7.2 Beim Beschwerdeführer fällt diese Gesamtwürdigung offensichtlich zu
seinen Ungunsten aus. Die eingereichte Tazkara weist Manipulationsspu-
ren auf. Zudem wirft das Ausstellungsdatum Fragen auf, weshalb die Aus-
sagekraft dieses Dokuments stark in Zweifel zu ziehen ist. Hinzu kommt,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Identitätspapie-
ren und den Umständen, wie es ihm gelungen sei, diese nun beizubringen,
vage und unstimmig sind. Das opportunistische Aussageverhalten hinsicht-
lich seines Alters gegenüber den österreichischen und den schweizeri-
schen Behörden reduziert ferner seine persönliche Glaubwürdigkeit.
Schliesslich spricht auch die Altersabklärung gegen das vom Beschwerde-
führer behauptete Alter.
7.3 Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
9.
9.1 Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG we-
gen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
9.2 Die Verfahrenskosten sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit Erlass
des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger