Abtei lung IV
D-5610/2007
law/mam/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A.__________, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5610/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Januar 2007 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Dabei wies er sich
mit einer am 5. Dezember 1994 in B.__________ (Stadt im
gleichnamigen Distrikt des Gouvernements C.___________ [Anm. des
Gerichts]) ausgestellten syrischen Identitätskarte aus.
Das BFM befragte den Beschwerdeführer am 23. Februar 2007 im
Transitzentrum Altstätten summarisch zum Reiseweg und zu den
Gründen der Ausreise aus dem Heimatland. Bei der Aufnahme seiner
Personalien hielt er fest, er gehöre der kurdischen Volksgruppe an, sei
sunnitischen Glaubens und stamme aus Damaskus, wo er bis zum
Umzug in die Stadt C.___________ vor zehn oder elf Jahren zusam-
men mit seiner Familie im Quartier D._________ gelebt habe. Weiter
gab er zu Protokoll, er verständige sich am besten in der arabischen
Sprache und verfüge lediglich über passive Kenntnisse des
Kurdischen (Dialekt Badini). Auf Fragen zu seinem Reiseweg erwiderte
der Beschwerdeführer, er habe sein Heimatland am 28. Januar 2007
mit einem sein Bild und seinen Namen aufweisenden türkischen
Reisepass in Begleitung eines Schleppers über den Flughafen von
C.___________ verlassen. Weil sein Bruder im Fundbüro des
Flughafens arbeite und im damaligen Zeitpunkt vor Ort gewesen sei,
sei er bei der Ausreise gar nicht kontrolliert worden. Nach der Landung
in Mailand habe sein Schlepper den gefälschten türkischen Reisepass
bei sich behalten. Die Person, welcher er in Mailand anvertraut worden
sei, sei dafür besorgt gewesen, dass man ihn am 31. Januar 2007 mit
einem Personenwagen nach Basel gefahren habe.
Das BFM wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. März 2007
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E.________ zu. Am
13. März 2007 führte es mit ihm die Anhörung zu den Asylgründen
durch.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer in den beiden Befragungen geltend, er sei am 16. März 2004 in
C.___________ im Zuge der Unruhen von Qamishli von Beamten des
Sicherheitsdienstes festgenommen und auf den Posten der "(...)" in
Damaskus verbracht worden, wo man ihn bis am 24. März 2005 unter
sporadischer Folter gefangen gehalten habe. In seiner Geburtsstadt
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Damaskus habe er während fünf Jahren die Schule besucht. In dieser
Zeit sei es ihm nicht gelungen, das Schreiben und das Lesen zu
erlernen. Wegen seiner schlechten Leistungen habe er die Schule
schliesslich ganz bleiben lassen, so dass er heute Analphabet sei. Im
Alter von elf oder zwölf Jahren beziehungsweise zehn bis elf Jahre vor
der Ausreise sei er mit seinen Eltern und Geschwistern von Damaskus
nach C.___________ umgezogen. In einer ersten Phase habe er dort
weder die Schule besucht noch sei er einer Arbeit nachgegangen.
Sein – im Jahre 2001 nach Krankheit – verstorbener Vater sei vermö-
gend gewesen und habe sich nicht an seiner Untätigkeit gestört. Bevor
er im Alter von 19 Jahren für die Dauer von zweieinhalb Jahren ins
Militär einberufen worden sei, habe er während vier Jahren in dersel -
ben Strasse, in der er gewohnt habe, in einer F.__________ an einer
Maschine gearbeitet. Nach Beendigung des Militärdienstes sei er nur
noch unregelmässig für diese G.__________ tätig gewesen. "Über
drei- oder viermal" habe ihn sein Chef auch als Tagelöhner an eine
andere G.__________ vermittelt, welche sich im Ort H.__________
befunden habe und von einem (...) namens J.__________ geführt
worden sei. Am 12. März 2004 sei es in Qamishli (Gouvernement Al-
Hasaka [Anm. des Gerichts]) im Rahmen eines Fussballspiels zu
schweren Tumulten zwischen kurdischen und arabischen Anhängern
gekommen. Die Unruhen hätten sich zu einem Aufstand der
kurdischen Bevölkerung ausgeweitet, gegen welchen die Sicherheits-
kräfte mit Waffengewalt und Massenverhaftungen ("Festnahme-
kampagnen") vorgegangen seien. Am Morgen des 16. März 2004, um
sechs Uhr, sei er auf dem Heimweg von der Nachtschicht von zivilen
Beamten des Sicherheitsdienstes ohne Erklärung in ein Auto gezerrt
und auf den Posten "K.__________" überführt worden. Nachdem er
drei Stunden in einer Einzelzelle habe verbringen müssen, sei er nach
Damaskus auf den Posten "(...)" verlegt worden. In den folgenden fünf
oder sechs Monaten sei er zusammen mit 35 anderen Inhaftierten in
einer Zelle im Untergeschoss eingekerkert gewesen. Im Intervall von
drei oder vier Tagen sei er insgesamt sieben Mal in ein Verhörzimmer
hinaufgeführt worden. Mit verbundenen Augen habe er immer wieder
den haltlosen Vorwurf zu hören bekommen, dass er am Aufstand von
Qamishli beziehungsweise an Demonstrationen in C.___________
beteiligt gewesen sei und der kurdischen Arbeiterpartei angehöre. Weil
er kategorisch abgestritten habe, selber politisch interessiert zu sein
oder einer politisch engagierten Familie zu entstammen, habe man ihn
der Lüge bezichtigt und mehrmals unter Anwendung verschiedener
Methoden der Folter ausgesetzt. Im ersten Monat hätten nicht einmal
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seine Angehörigen gewusst, wo er sich aufhalte. Danach habe er
einmal in der Woche Besuch von seiner Mutter und seinem Bruder
erhalten. Nach fünf Monaten sei er in einen Raum im Erdgeschoss
verlegt worden, in welchem immerhin jeder der ungefähr 50
Gefangenen sein eigenes Bett gehabt habe. Ohne jemals einem
Richter vorgeführt worden zu sein, und nachdem er wie befohlen
seinen Fingerabdruck unter ein Papier unbekannten Inhalts gesetzt
gehabt habe, sei er am 24. März 2005 freigelassen worden. In der
Folge seien dreimal – letztmals sieben Monate vor der Ausreise –
Sicherheitsbeamte an seiner Wohnadresse erschienen, um sich nach
ihm zu erkundigen. Was sie von ihm gewollt hätten, wisse er nicht,
doch habe sein Bruder mit Schmiergeldzahlungen dafür gesorgt, dass
sie locker gelassen hätten. Aus Angst vor einer erneuten Verhaftung
habe er sich nach diesen drei Vorfällen jeweils während einer Woche
bei seinem Grossvater in B.__________ versteckt gehalten, genauer
bei seiner Grossmutter, weil sein Grossvater verstorben sei. Ein Onkel
von ihm sei am 12. September 2005 im Anschluss an Ausein-
andersetzungen zwischen Kurden und den Sicherheitskräften eben-
falls verhaftet worden. Zwischen dieser Verhaftung und seiner eigenen
bestehe jedoch kein Zusammenhang. In den letzten sieben Monaten
vor der Ausreise habe er sich zuhause in C.___________ aufgehalten,
ohne dass etwas vorgefallen sei. Er habe das Land nicht früher
verlassen können, weil er zuerst mit der Hilfe eines Schleppers die
Papiere habe organisieren müssen. Drei Monate vor der Ausreise ha-
be er auf Anraten seines Bruders seine Arbeit in der G.__________
aufgegeben.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2007 – eröffnet am 23. Juli 2007 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Als Grund für die
Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM zusam-
menfassend an, der Beschwerdeführer vermöge mit seinen Aussagen
in den Befragungen bereits die Vorbedingung des Glaubhaftmachens
nicht zu erfüllen, weshalb sich eine Prüfung der Frage erübrige, ob die
materiellrechtlichen Kriterien für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt
seien.
C.
Mit Beschwerde vom 22. August 2007 liess der Beschwerdeführer die
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Verfügung des BFM vom 20. Juli 2007 durch seinen Rechtsvertreter
beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Im Einzelnen stellte er die
Begehren, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Im Eventualpunkt beantragte er die Feststellung der Unzulässig-
keit "oder zumindest" der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formel ler Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
Bestellung des von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreters zum unent-
geltlichen Rechtsbeistand und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer
als Beweismittel diverse Dokumente ein. Gemäss Bezeichnung im Bei-
lagenkatalog der Beschwerde handelt es sich dabei um ein Gutachten
betreffend Unruhen am 12. März (2004 [Anm. des Gerichts]) in Syrisch
Kurdistan (Beilage 3), Fotos der Demonstration am 12. März 2007 vor
der US-Botschaft in Bern, organisiert von Yekiti (Beilage 4), Fotos
einer Veranstaltung vom 9. Juni 2006 in Bern mit dem Sohn des
I.__________ (Beilage 5), Fotos der Demonstration am 13. August
2007 in Genf vor der UNO gegen die Vertreibung der Kurden in Syrien
(Beilage 6) und um ein Gutachten betreffend die Überwachung
exilpolitischer Aktivitäten von Kurden (Beilage 7).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2007 bestätigte der Instruk-
tionsrichter die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit
in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er
das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Anwalts nach Art. 65
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab, verlegte den Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete
antragsgemäss auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses
und ordnete die Überweisung der Akten an die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung an.
E.
E.a In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2007 beantragte
das BFM die Abweisung der Beschwerde.
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E.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. September 2007 stellte
der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der Ver-
nehmlassung zu und gewährte ihm das Recht, bis zum 3. Oktober
2007 darauf zu replizieren.
E.c Mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des BFM Stellung und hielt vollumfänglich an den
Begehren und Gegenargumenten in der Beschwerde fest. Gleichzeitig
reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 13. September 2007 zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genann-
ten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt.
Im Ausnahmenkatalog von Art. 32 VGG sind Beschwerden gegen Ver-
fügungen auf dem Gebiet des Asyls nicht aufgeführt, womit die Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im
Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zustän-
digkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das
Bundesgericht aus.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vol-
lem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen an-
zuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
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geben, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die am 20. Juli 2007 ergangene Verfügung be-
sonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur
Einreichung der dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
3.
3.1
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei -
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali -
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18
E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betrof-
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fene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21
E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Aus-
reise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksich-
tigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a
S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er fah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
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ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstel-
lers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti -
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1 Vorliegend gelangte das BFM in der angefochtenen Verfügung zur
Einschätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Auskünften in
den Befragungen zu den im Heimatland erlittenen Nachteilen den ge-
lockerten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genü-
gen vermag. Zur Begründung führte es aus, Vorbringen seien dann als
unglaubhaft zu beurteilen, wenn sie in wesentlichen Punkten der allge-
meinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Dies
treffe auf sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu. So sei es
logisch nicht nachzuvollziehen, warum die syrischen Sicherheitsbe-
hörden vier Tage nach den Ereignissen von Qamishli im entfernten
C.___________ ausgerechnet den völlig apolitischen, nicht einmal
kurdisch sprechenden Beschwerdeführer verhaften, ein Jahr lang
festhalten und beschuldigen sollten, am "Aufstand von
C.___________" teilgenommen zu haben und Mitglied der kurdischen
Arbeiterpartei zu sein, während die übrigen Familienmitglieder, so
insbesondere der im sicherheitssensiblen Flughafen tätige Bruder, un-
behelligt geblieben seien und ihn wöchentlich im Gefängnis hätten be-
suchen können. Selbst wenn sich die geschilderten Ereignisse
tatsächlich so zugetragen hätten, sei davon auszugehen, dass die
syrischen Behörden relativ rasch festgestellt hätten, dass es sich beim
Beschwerdeführer um eine politisch völlig unbedarfte Person handle,
so dass weder die lange Haftdauer noch die angeblich späteren Nach-
fragen der Sicherheitsbehörden bei ihm zu Hause bei Ereignissen mit
kurdischem Hintergrund einen Sinn machten. Ebensowenig nachvoll-
ziehbar sei, dass die Behörden den Beschwerdeführer zunächst ent-
gegen aller Logik über ein Jahr lang festgehalten hätten, während sie
sich später jeweils mit einer bescheidenen Zahlung eines Schmier-
geldes prompt von ihrem Interesse an ihm abgehalten lassen hätten.
Im Übrigen seien die Vorbringen, insbesondere die Festnahme und der
rund einjährige Gefängnisaufenthalt viel zu wenig konkret, detailliert
und differenziert dargelegt worden, um den Eindruck zu vermitteln,
dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt
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habe. Die Schilderungen seien derart einfach, abstrakt und stereotyp
gehalten und enthielten praktisch keine persönlichen Erlebniselemen-
te, so dass sie auf den ersten Blick als erfunden und konstruiert er-
schienen. Hinzu komme, dass sie sich in verschiedenen Punkten wi-
dersprächen. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer in der
Erstbefragung erklärt, er sei auch nach der Verlegung in eine Zelle im
Erdgeschoss fünf bis sechs Monate nach der Festnahme weiterhin zu
Verhören geholt und geschlagen worden. Im Unterschied hierzu habe
er in der direkten Bundesanhörung verlauten lassen, dass es nach der
Verlegung in das Erdgeschoss nach fünf Monaten keine Einvernahmen
mehr gegeben habe. Bei einer Person, die so Einschneidendes
tatsächlich erlebt habe, seien derartige Widersprüche und
Ungereimtheiten auszuschliessen. Weil somit die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden.
4.2 In der Beschwerde beziehungsweise in der Replik vom 3. Oktober
2007, welche in diesem Punkt (1.) aus nichts anderem als einer wort -
wörtlichen Wiederholung eines Teils der Beschwerdebegründung be-
steht, wird demgegenüber der Standpunkt vertreten, die Erwägungen
des BFM zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen könnten nicht
nachvollzogen werden, fielen nicht überzeugend aus oder beruhten
auf lückenhaften oder falschen Informationen. Insbesondere die Argu-
mentation, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf
der Festnahme und zur Dauer der Inhaftierung der Logik entbehrten,
halte einer genaueren Überprüfung nicht stand. Zunächst müsse klar-
gestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben ha-
be, man habe ihm vorgeworfen, am Aufstand von Qamishli bezie-
hungsweise an den Folgedemonstrationen in C.___________
teilgenommen zu haben. Von einem "Aufstand von C.___________"
wie ihn die Vorinstanz nenne, habe er nie gesprochen. Es sei deshalb
fragwürdig, wie genau sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers überhaupt auseinandergesetzt habe. Abgesehen
davon entbehre die Meinung der Vorinstanz, es sei unlogisch, dass der
apolitische Beschwerdeführer nach den Aufständen in Qamishli im
entfernten C.___________ festgenommen worden sei, jeglichem Ver-
ständnis für die Situation im März 2004 in Syrien. So sei bekannt, dass
sich die Demonstrationen nicht nur auf Qamishli beschränkt hätten.
Vielmehr sei es nach den Tumulten bei einem Fussballspiel in
Qamishli am 12. März 2004 in zahlreichen anderen Städten, darunter
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Damaskus, Amuda, Derik und auch C.___________, dem Wohnort
des Beschwerdeführers zu kurdischen Protestkundgebungen gekom-
men. Am 15. und 16. März 2004 seien in C.___________ hunderte von
Personen, überwiegend Studenten, verhaftet worden. Die überwiegend
kurdisch bewohnten Stadtviertel, vor allem L.__________ und
M.__________, wo der Beschwerdeführer gewohnt habe, seien von
den Sicherheitskräften abgeriegelt worden. In Anbetracht dieser
Situation, insbesondere des Ausmasses der Unruhen im ganzen Land,
erscheine das Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise als
unlogisch. Die Möglichkeit, dass auch der zwar apolitische, aber kurdi-
sche Beschwerdeführer in Mitleidenschaft gezogen worden sei, habe
klar bestanden. Die Verhaftungen durch den syrischen Sicherheits-
dienst seien teilweise zufällig beziehungsweise unkoordiniert und will-
kürlich erfolgt. Der Beschwerdeführer sei so, wohl aufgrund seines jun-
gen Alters und der Tatsache, dass er sich als Kurde zur frühen Mor-
genstunde in seinem kurdischen Quartier aufgehalten habe, Opfer die-
ser Verhaftungswelle geworden. Sein Bruder und die anderen Fami-
lienangehörigen hätten demgegenüber offenbar das Glück gehabt,
während dieser willkürlichen Verhaftungswelle nicht "zur falschen Zeit
am falschen Ort" gewesen zu sein und der Verdächtigung der Teilnah-
me an den Demonstrationen unterworfen zu werden. Im Weiteren sei
es nicht unlogisch, dass der Beschwerdeführer erst über ein Jahr lang
festgehalten worden sei und die Sicherheitsbeamten sich danach be-
reits gegen ein Schmiergeld von ihrem Interesse an ihm hätten abhal-
ten lassen. Wie gerichtsnotorisch sei und im Übrigen auch die Vorin-
stanz nicht bestreite, seien in Syrien Bestechungen an der Tagesord-
nung. Dass sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers keine per-
sönlichen Erlebniselemente enthielten und erfunden und konstruiert
wirkten, wie die Vorinstanz erwäge, treffe nicht zu. In der Erstbefra-
gung habe der Beschwerdeführer, nach seinen Asylgründen gefragt,
einen freien zusammenfassenden Bericht seiner Verfolgungsgeschich-
te dargelegt. Die darauf folgenden Fragen seien äusserst knapp und
eng formuliert gewesen und hätten zum Teil nur ein Wort als Antwort
erheischt. Eine allgemeine Frage zu der Verhaftung, zu der Zelle oder
zu den Folterungen sei nicht gestellt worden. In der einlässlichen An-
hörung seien die Fragen dann etwas offener formuliert worden, wes-
halb der Beschwerdeführer auch ausführlich auf die genauen Umstän-
de der Folterungen eingegangen sei. Auch die Haftbedingungen habe
er ausführlicher beschrieben. Zusammenfassend sei also festzuhalten,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den Umständen ent-
sprechend detailliert gewesen seien, weshalb nicht daran zu zweifeln
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sei, dass er die geschilderten Geschehnisse selbst erlebt habe.
Schliesslich gehe die Vorinstanz auch fehl, insoweit sie den Vorwurf
der Widersprüchlichkeit bestimmter Vorbringen erhebe. Bei näherer
Betrachtung der Protokolle zeige sich sogleich, dass die Widersprüche
konstruiert seien oder als solche gar nicht existierten, weil die Vorin-
stanz die konkreten Umstände der vom Beschwerdeführer durchlebten
Situationen ausser Acht lasse, so beispielsweise ignoriere, dass er un-
terirdisch festgehalten worden sei, wo er wegen des fehlenden Tages-
lichts das Zeitgefühl und die Orientierung verloren habe. Ein anderer
vermeintlicher Widerspruch sei auf ein leicht erkennbares Missver-
ständnis zurückzuführen, wie es durch eine unexakte Übersetzung je-
derzeit entstehen könne.
4.3 Ob das BFM bezüglich der vom Beschwerdeführer für die Zeit vor
dem Verlassen des Heimatlandes geltend gemachten Vorkommnisse
die Beweisregel von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu restriktiv angewandt
hat, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, in welcher das
Gericht die für und die gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Ele-
mente zueinander in Beziehung setzt und angemessen gewichtet (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.3.1 Dass das BFM in der Entscheidbegründung im Zusammenhang
mit den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen un-
korrekterweise eine Teilnahme am "Aufstand von C.___________" statt
einer Teilnahme am "Aufstand von Qamishli" erwähnt, beruht
offensichtlich auf einem singulären Versehen in der Bezeichnung und
nicht auf einem falschen Sachverständnis oder einer generell unsorg-
fältigen Wiedergabe des Akteninhalts. Dies ergibt sich ohne weiteres
aus der angegebenen Protokollstelle (act. A1/15 S. 5 und 6), den
übrigen Begründungselementen und insbesondere aus der den Er-
wägungen vorangestellten Sachverhaltszusammenfassung. Letztere
weist den für sich selbst sprechenden Passus auf, wonach sich aus
den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe, dass man ihm in den
Verhören vorgeworfen habe, der kurdischen Arbeiterpartei anzugehö-
ren und "den Aufstand in Qamishli" mitorganisiert zu haben. Der
alleine aus diesem Versehen abgeleitete Einwand in der Beschwerde,
wonach fragwürdig sei, wie genau sich die Vorinstanz mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt auseinandergesetzt
habe, erweist sich unter diesen Umständen als polemisch.
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Vorbehaltlos beizupflichten ist dem BFM darin, dass gerade im soeben
erörterten Punkt (Inhalt der behördlichen Anschuldigungen) das Aus-
sageverhalten des Beschwerdeführers deutliche Kennzeichen für eine
einstudierte, nicht auf wahren Gegebenheiten beruhende Geschichte
aufweist (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 1. September 2007 S. 1
unten). In der Tat ist von einem Menschen, der über aussergewöhnli-
che und zwangsläufig einprägsame Erlebnisse wie eine von Gewaltan-
wendung geprägte Inhaftierung berichtet, natürlicherweise zu erwar-
ten, dass er das Naheliegende in den Vordergrund stellt. Demnach ist
es schlechterdings nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer
anlässlich der – vergleichsweise ausführlichen – Summarbefragung
(act. A1/15 S. 5, 6 und 8 unten) sowie auch noch im freien Bericht in
der drei Wochen später durchgeführten Direktanhörung (act. A13/13
F 73 und 74) die angeblichen behördlichen Anschuldigungen und die
von ihm unternommenen Beteuerungs- und Entkräftungsversuche
ausschliesslich auf eine Beteiligung am Aufstand und an den Demon-
strationen in Qamishli sowie auf eine Mitgliedschaft bei der kurdischen
Arbeiterpartei bezieht, ein ihm in den Verhören vorgeworfenes regime-
feindliches Verhalten im Wohn-, Arbeits- und Verhaftungsort
C.___________ hingegen mit keinem Wort erwähnt. Erst auf die Frage
hin, wie er selber sich den gegen ihn, der nicht einmal Kurdisch
spreche, erhobenen Verdacht erkläre, führte er seine Verhaftung auf
die in C.___________ und insbesondere in dem von ihm bewohnten
(...) abgehalteten Demonstrationen zurück (act. A13/13 F 83). Wenn
aber in der Nähe des Verhaftungsortes abgehaltene Demonstrationen
die eigentliche Ursache für die Verdächtigung waren, bleibt
unerklärlich, warum der Beschwerdeführer dies nicht von Beginn weg
unaufgefordert in seinen Sachvortrag hat einfliessen lassen. Dazu
hätte er allen Anlass gehabt, um wenigstens versuchsweise zu
erklären, warum der syrische Sicherheitsdienst ausgerechnet ihn als
politisch gänzlich desinteressierten Menschen der Teilnahme an
prokurdischen Manifestationen und der Mitgliedschaft bei der kurdi-
schen Arbeiterpartei hätte verdächtigen und über ein Jahr in
Gewahrsam behalten sollen, um ihn dann in der Erkenntnis
freizulassen, dass er mit den Problemen nichts zu tun habe (vgl. act.
A1/15 S. 9 oben). Das Argument des BFM in der Vernehmlassung,
wonach eine tatsächlich mit diesem Vorwurf konfrontierte Person die
für sie eindeutig näherliegende – weil realistischere und ernstzuneh-
mendere – Anschuldigung in erster Linie erwähnen würde, erweist sich
insofern als stichhaltig. Nicht als Erklärung für das geschilderte Aus-
sageverhalten kann dagegen gelten, dass der Beschwerdeführer nicht
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gezielt nach Demonstrationen in seinem Wohnquartier gefragt wurde
(vgl. act. A13/13 F 99).
4.3.2 Über das soeben dargelegte Beispiel hinaus ist im Aussagever-
halten des Beschwerdeführers das Grundmuster zu erkennen, erst
nach etwelchen Rückfragen schliesslich bei einer Version zu "landen",
die im Wahrheitsfall von ihm selbst von Anfang an unmissverständlich
als solche geschildert worden wäre. Besonders deutlich zeigte sich
dieses Muster bei der Offenlegung der konkreten Umstände, unter de-
nen sich seine Verhaftung am frühen Morgen des 16. März 2004 abge-
spielt haben soll. Seiner zeitlich letzten Aussage nach zu schliessen
befand sich der Beschwerdeführer auf dem Nachhauseweg von der
Arbeit bei J.__________, dem in der Ortschaft H.__________ eine
G.__________ betreibenden Freund seines Chefs, als er gegen sechs
Uhr in C.___________ von Sicherheitsbeamten in Zivil ohne Erklärung
festgenommen wurde (act. A13/13 F 85). Dass er jedoch in der Nacht
zuvor nicht an seiner Maschine in der G.__________ in unmittelbarer
Nähe seiner Wohnadresse (act. A13/13 F 69: "Wenn ich jeweils das
Haus verliess, hatte ich nur ein paar Schritte zu machen, um die
G.__________ zu erreichen.") gearbeitet hat, hatte er in seinen
früheren Äusserungen nicht erwähnt oder durchblicken lassen. Ebenso
wenig hatte er erahnen lassen, dass er bei J.__________ in
H.__________ überhaupt jemals Nachtschicht geschoben hat und von
den "über drei oder vier" Aufenthalten als Taglöhner, die er in dessen
G.__________ in H.__________ zugebracht hat, einer gerade in der
Nacht vor seiner Verhaftung stattfand. Bezeichnenderweise hatte er
erklärt gehabt, er wisse für jene "über drei oder vier Male", da sein
Arbeitgeber ihn zu J.__________ geschickt habe, das Datum nicht
(vgl. act. A13/13 F 70).
4.3.3 Unter den dargelegten Umständen ist es vollkommen unwahr-
scheinlich, dass der Beschwerdeführer von einem tatsächlichen Erleb-
nis sprach, als er die Verhaftung durch Sicherheitsbeamte am Morgen
des 16. März 2004 beschrieb. Folgerichtig ist hinlänglich auszuschlies-
sen, dass er in der behaupteten Weise gefangen gehalten und der
Folter ausgesetzt wurde. Wie das BFM richtig festgestellt hat, war der
Beschwerdeführer denn auch nicht in der Lage, die Abläufe und Er-
lebnisse in der Haft aus der persönlichen Perspektive heraus zu schil -
dern. Die Sichtweise in der Beschwerde, wonach die Ausführungen
des Beschwerdeführers den Umständen entsprechend detailliert ge-
wesen seien, findet in den Protokollen keine Bestätigung. Der Be-
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schwerdeführer zählte zwar auf Rückfrage hin verschiedene Formen
der Gewaltanwendung auf (Stock- und Faustschläge, Fusstritte, Zu-
sammenbinden der Unterschenkel mit den Händen beziehungsweise
einem Stock), liess aber klar umrissene Aussagen, durch welche die
jeweiligen Interaktionen und seine eigene Teilnahme am Geschehen
wie insbesondere körperliche Empfindungen und psychische Vorgänge
widerspiegelt worden wären, komplett vermissen (vgl. act. A1/15 S. 8,
A13/13 F 74 und 97).
4.3.4 Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass der Beschwer-
deführer in seinen Aussagen eine einleuchtende Erklärung dafür, dass
für ihn in Syrien ein sicheres Leben nach seiner persönlichen Ein-
schätzung nicht mehr möglich war, schuldig blieb. So beantwortete er
etwa die Frage, ob es nach seiner (vermeintlichen) Haftentlassung
noch andere Ereignisse gegeben habe, in denen er gesucht worden
sei, auf Anhieb mit "Nein"; lediglich als Ergänzung fügte er an, "sie"
seien aber ab und zu zu ihm gekommen, als er nicht zu Hause gewe-
sen sei (vgl. act. A1/15 S. 9). In welchem Monat oder in welchem Jahr
es zu diesen Suchaktionen gekommen ist, vermochte er zunächst
nicht anzugeben. Auch stellte er von sich aus keinen Zusammenhang
zwischen diesen Suchaktionen und den im freien Bericht (vgl.
act. A1/15 S. 6) erwähnten Aufenthalten beim Grossvater beziehungs-
weise bei der Grossmutter in B.__________ her. Erst nach
wiederholtem Nachfragen legte er sich auf die Version fest, dass er
sich letztmals sieben Monate vor der Ausreise während einer Woche
bei seinem Grossvater versteckt habe und danach zu Hause nichts
mehr vorgefallen sei (vgl. act. A1/15 S. 9). Auf die Anschlussfrage hin,
welches Ereignis ihn sieben Monate vor der Ausreise zum Ausweichen
nach B.__________ veranlasst habe, musste er jedoch abermals
eingestehen, dass er es nicht wisse (vgl. act. A1/15 S. 9).
4.4 Aufgrund des Erwogenen ist im Sinne eines Zwischenergebnisses
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine einjährige Inhaftierung
und eine Gefahr erneuter Festnahmen wegen Teilnahme an prokurdi-
schen Manifestationen und Mitgliedschaft bei der kurdischen Arbeiter-
partei weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2
und 3 AsylG zu machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung seiner
diesbezüglichen Aussagen in den durchgeführten Befragungen und
der im Laufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel lässt sich ein
Übergewicht an Hinweisen, die für deren Wirklichkeit sprechen, im Ver-
gleich zu solchen, die für deren blosse Inszenierung sprechen, klarer-
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weise nicht erkennen. Die Vorinstanz durfte dementsprechend davon
absehen, diese Teile der Gesuchsbegründung auf ihre asylrechtliche
Relevanz hin zu überprüfen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1
Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, ist es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien verfolgt wurde oder
ihm Verfolgung drohte. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides
(BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Es ist dem-
nach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner illegalen Aus-
reise aus Syrien beziehungsweise seines exilpolitischen Verhaltens in
der Schweiz und damit – wie in der Beschwerde geltend gemacht wird
– aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch poli-
tische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und
die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, Genf 1993).
5.3 Vorliegend wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass
aus Zweifeln an den Fluchtgründen nicht ohne weitere Begründung auf
eine legale Ausreise geschlossen werden dürfe. Der Beschwerdeführer
habe in den Anhörungen angegeben, mit einem gefälschten türkischen
Pass illegal aus Syrien ausgereist zu sein. Bezweifle die Vorinstanz
dieses Vorbringen, müsse sie dies im Rahmen ihrer Begründungs-
pflicht motivieren. Anderenfalls sei davon auszugehen, dass der Be-
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schwerdeführer illegal ausgereist sei. Weiter habe sich der Beschwer-
deführer nach der grundlosen Inhaftierung und Folterung in seinem
Heimatland aktiv für die Anliegen der Kurden in Syrien einsetzt. So ha-
be er in der Schweiz – wie mit den eingereichten Fotos von einer De -
monstration am 12. März 2007 vor der US-Botschaft in Bern, einer Ver-
anstaltung am 9. Juni 2006 in Bern und von einer Demonstration am
13. August 2007 in Genf dokumentiert werde – an verschiedenen De-
monstrationen und Veranstaltungen für das Anliegen der syrischen
Kurden teilgenommen, darunter eine Veranstaltung mit dem Sohn des
I.__________, dem Sohn des inzwischen ermordeten geistlichen
Oberhaupts der syrischen Kurden. Die Fotos der Demonstration vom
12. März 2007 in Bern und vom 13. August 2007 in Genf seien im
Internet publiziert worden, worauf der syrische Sicherheitsdienst den
Bruder des Beschwerdeführers erneut aufgesucht und nach dem
Beschwerdeführer gefragt habe. Die syrischen Behörden hätten also
Kenntnis von den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz. Da die syrische Regierung ein grosses Interesse daran habe,
Regimegegner frühzeitig auszumachen, um gegen diese vorgehen zu
können, könne davon ausgegangen werden, dass gezielt Spitzel und
regimetreue Syrier in Organisationen und Vereinen im In- und Ausland
eingeschleust würden. So hätten die syrischen Behörden die
Möglichkeit, mit verhältnismässig geringem Aufwand die Vielzahl von
Regimekritikern, besonders die aktivsten unter ihnen, schnell zu lokali-
sieren und zu identifizieren. Diesbezüglich werde im eingereichten
Gutachten vom 16. Januar 2005 festgehalten, dass seit März 2004 die
Kontrollen respektive Verhöre ehemaliger Asylsuchender bei ihrer An-
kunft auf dem Flughafen verschärft worden seien. Besonders die Stür-
mung und Besetzung der syrischen Botschaft in der Schweiz durch
kurdische Exilsyrier habe zu einer verstärkten Überwachung solcher
Kreise geführt. Auch würden nun noch intensiver als bisher zurückkeh-
rende syrische Kurden unter Generalverdacht gestellt und es werde
entsprechend hart versucht, mit den bekannten notorischen Folterme-
thoden Informationen über die exilpolitische Szene in der Schweiz zu
erhalten. Zusammenfassend sei also festzuhalten, dass sich der Be-
schwerdeführer mehrere Male in der Öffentlichkeit gegen Menschen-
rechtsverletzungen in Syrien engagiert und die syrische Behörde
Kenntnis davon erhalten habe. Es drohten ihm nun bei einer allfälligen
Rückkehr ins Heimatland Verhaftung und Folter, weshalb er nicht nach
Syrien zurückgeführt werden dürfe.
Seite 17
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5.3.1 Betreffend die in der Beschwerde erwähnte Einschleusung von
Informanten des syrischen Geheimdienstes ist bei realistischer Be-
trachtung davon auszugehen, dass eine solche Spitzeltätigkeit sich auf
die Erfassung von Personen konzentriert, welche im Ausland Funktio-
nen wahrnehmen und Aktivitäten entwickeln, die sie als ernsthafte und
potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dass die syri -
schen Sicherheitsbehörden ihrerseits bei der Auswertung zugetrage-
ner Informationen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regime-
kritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die
Chancen auf ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erhöhen versuchen,
zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden.
5.3.2 Gerade jenes qualifizierte Profil, welches Personen mit einer
erstzunehmenden regimefeindlichen Haltung und einem erheblichen
agitatorischen Potential von opportunistischen Mitläufern unterschei-
det, geht dem Beschwerdeführer jedoch offensichtlich ab. Zur Verdeut-
lichung dessen ist mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom
14. September 2007 S. 2) darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer laut eigener Aussage in seinem Heimatland keinerlei Bezug zur
Politik hatte, einer gänzlich apolitischen Familie entstammt, des Le-
sens und Schreibens unkundig ist und sich im Alltag nicht etwa in der
kurdischen, sondern in der arabischen Sprache verständigt. Dass er
die hierzulande angeblich entdeckte Affinität für die Anliegen seines
Volkes in Syrien als Reaktion auf die "grundlose Inhaftierung und Fol-
terung" in seinem Heimatland darzustellen versucht (vgl. Beschwerde
S. 8), lässt ihn aus den vorne dargelegten Gründen nicht glaubwürdi-
ger erscheinen. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass insge-
samt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien zu einer für die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Dieser Ein-
schätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Her-
vortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern die Fähig-
keit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit massgebend ist, welches
aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form
seines Auftretens und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine Gefahr für
das von der Baath-Partei und dem Präsidenten Baschar al-Assad do-
minierte politische System in Damaskus dar. Ein dermassen erhöhter
Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer klarerweise nicht be-
scheinigt werden. In seinem Fall fehlt es an hinreichenden Anhalts-
punkten dafür, dass die Aktivitäten ihre primäre Motivation in einem
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ernsthaften persönlichen Bedürfnis und einer gefestigten politischen
Gesinnung hatten. Inwiefern er aus der Masse der exilpolitisch aktiven
Kurden hervorgetreten sein und dadurch wahrscheinlich eine Regis-
trierung durch die syrischen Behörden bewirkt haben sollte (vgl. Replik
vom 3. Oktober 2007 S. 2), ist nicht einzusehen. Durch die blosse Teil-
nahme an den erwähnten Kundgebungen im Jahr 2007 hebt er sich
nicht von der breiten Mehrheit der exilpolitisch tätigen Kurden ab. Dass
er seither sein Engagement erheblich ausgebaut hat, macht er selbst
nicht geltend.
5.3.3 Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren do-
kumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Ak-
tivitäten insgesamt nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches
dieser daraus zu ziehen versucht. Es ist somit nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten müsste, dort we-
gen seines im Ausland gezeigten politischen Verhaltens ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Dass die syrischen
Behörden von seinen Exilaktivitäten soweit Notiz genommen haben,
dass sie diese als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politi-
sche System empfinden würden, ist nicht wahrscheinlich.
5.4 Zu erörtern bleibt die Frage, ob der Beschwerdeführer allein we-
gen seiner Ausreise aus Syrien und der Asylbeantragung in der
Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat asylrechtlich relevante
Nachteile zu befürchten hätte. Mit Bezug auf den geltend gemachten
Ablauf der Ausreise ist im Einklang mit dem BFM festzuhalten, dass
auch in dieser Hinsicht die Aussagen des Beschwerdeführers selbst
den gelockerten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen.
Deutliche Ungereimtheiten haften insbesondere den Angaben zur Rol-
le des Bruders an, die dieser bei der Ausreise über den Flughafen von
C.___________ gespielt haben soll. Die Angaben sind dermassen
vage und konturenlos gehalten, dass nicht klar wird, worin genau die
Einflussnahme des Bruders bestand, und warum es angesichts des
gefälschten Passes und der Präsenz des Schleppers dessen Hilfe
überhaupt noch bedurft haben sollte. Dass gegen den
Beschwerdeführer eine Ausreisesperre bestand, welche umgangen
werden musste (vgl. act. A13/13 F 16), ist aus den dargelegten
Gründen nicht plausibel. Andererseits ist es unverständlich, warum der
Beschwerdeführer einen beträchtlichen Aufwand in Form einer
Beschaffung eines gefälschten Passes mit seinem Namen und Bild
Seite 19
D-5610/2007
und einem Visum respektive einer Arbeitsbewilligung hätte betreiben
sollen, wenn er gleichzeitig der Überzeugung war, dass er bei der
Passkontrolle angehalten würde, sobald die Beamten seinen Namen
im Computer eingegeben hätten. In einer allfälligen Kenntnisnahme
der syrischen Behörden von der Einreichung des Asylgesuchs in der
Schweiz ist schliesslich kein Risikofaktor in dem Sinne zu erblicken,
dass der Beschwerdeführer allein deswegen bei einer Rückkehr mit
asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte.
6.
Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde und in der Replik auf die vorinstanz-
liche Vernehmlassung einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen
anderen Entscheid in der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des
Asyls herbeizuführen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende
Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde ausreichend ermittelt, und es
ist demnach absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neu-
en entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten.
Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
Folgerichtig bleibt ihm eine Gewährung des Asyls durch die schwei-
zerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ab-
lehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu be-
stätigen.
7.
7.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dieser kann sich auch nicht
auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz steht somit
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
Seite 20
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7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterrei-
se der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Auslän -
derinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2-4
AuG).
Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheid-
zeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27
E. 4f S. 211).
7.4
7.4.1 Zum Kriterium der Zulässigkeit ist vorab festzuhalten, dass das
in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sta-
tuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3
AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt
daher die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in
Betracht, nachdem aus den zuvor dargelegten Gründen der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
7.4.2 Gleichzeitig sind in den Akten auch keine genügenden Anhalts-
punkte für die Annahme vorhanden, dass der Beschwerdeführer sich
für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt sehen würde. Nach dem Wortlaut
von Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. Der sol-
chermassen garantierte Schutz kommt dabei in jedem Fall zum Tra-
gen: Das Interesse des Individuums, von erheblichen Eingriffen in die
Seite 21
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körperliche und psychische Integrität verschont zu bleiben, darf nicht
zu anderen Interessen in Bezug gesetzt werden, selbst in extremen
Fällen nicht, da etwa besondere Eigenschaften der sich darauf beru-
fenden Person und/oder das Gebot der Verhältnismässigkeit eine Gü-
terabwägung nahe legen mögen. Von Art. 3 EMRK werden sodann nur
Formen von Misshandlungen erfasst, die eine bestimmte Intensität er-
reichen. Zusätzlich muss eine konkrete Gefahr ("real risk") vorliegen,
dass die betroffene Person solchen Beeinträchtigungen auch wirklich
ausgesetzt wird. Durch den Geltungsbereich von Art. 3 EMRK abge-
deckt sind sowohl drohende staatliche Übergriffe als auch Handlungen
von privaten Akteuren. Geht die konkrete Gefahr einer gegen die ma-
teriellen Garantien von Art. 3 EMRK verstossenden Beeinträchtigung
von Zivilpersonen aus, muss die Gewährung eines wirksamen Schut-
zes („protéction appropriée“) durch die Behörden ausgeschlossen er-
scheinen (vgl. JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskon-
vention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22
zu Art. 3; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR],
Saadi gegen Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008
[Beschwerde Nr. 37201/06], §§ 124-149; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa
S. 179 f. und EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit weiteren
Hinweisen).
Aus den unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu den Ge-
schehnissen vor der Ausreise und den geltend gemachten Exilaktivitä-
ten in der Schweiz lassen sich insgesamt keine ernsthaften und siche-
ren (wörtlich: erwiesenen, bewahrheiteten, bestätigten) Gründe („mo-
tifs sérieux et avérés“, vgl. erwähntes Urteil des EGMR § 128) für die
Annahme einer konkreten Gefahr im erwähnten Sinn herleiten. Insbe-
sondere wird nicht ausreichend substanziiert, dass für den Beschwer-
deführer im heutigen Zeitpunkt eine tatsächliche Gefahr besteht, vom
syrischen Staat bei der Wiedereinreise in einer gegen Art. 3 EMRK
verstossenden Weise belangt zu werden. Alleine aus der allgemeinen
Menschenrechtssituation in Syrien kann nicht auf ein reales Risiko sol-
cher Beeinträchtigungen geschlossen werden. Selbst das Vorliegen
einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch
nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen).
7.4.3 Andere völkerrechtliche Wegweisungshindernisse – so etwa
Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rech-
te sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Seite 22
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Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) – gehen in ihrer Tragweite nicht
über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f., Erw. 2a).
7.5 Was den Teilaspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
betrifft, so wird die massgebliche Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG
vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Auslän-
derinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder
die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völker-
rechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Fol-
gen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Daneben können sich
namentlich diejenigen Personen auf Art. 83 Abs. 4 AuG berufen, wel -
che nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt
wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht
erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherr-
schenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbring-
lich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidi-
tät oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5,
BVGE 2009/41 E. 7.1, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, jeweils mit weiteren
Hinweisen).
7.5.1 Eine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über
das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde,
liegt in Syrien nicht vor. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Kon-
flikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund
derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin
nicht. Sodann ist in Erinnerung zu rufen, dass blosse soziale und wirt -
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, keine Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darstellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
7.5.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche
die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien als unzumutbar er-
scheinen lassen. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass der
31-jährige Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation geraten würde. So beklagt er von sich aus keine ge-
sundheitlichen Probleme, verfügt über Berufserfahrung als Ange-
Seite 23
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stellter in einer F.__________ und verwendet das Arabische als seine
Muttersprache. Weiter ist zu bedenken, dass in C.___________ seine
Mutter, sein Bruder und vier Schwestern leben. Im Bedarfs fall könnte
er somit auf ein soziales Beziehungsnetz innerhalb seiner näheren
Verwandtschaft zurückgreifen. Im Weiteren liess er selber
durchblicken, aus einer vermögenden Familie zu stammen. Es kann
somit bei einer Gesamtbetrachtung mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat mit einer Situation konfrontiert sehen
würde, die eine Gefährdung in existenzieller Hinsicht befürchten lies-
se.
7.5.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber dem Be-
schwerdeführer verfügten Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt deshalb nicht in Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die gesamten Kosten
dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Gleichzeitig mit
der Beschwerde hat der Beschwerdeführer jedoch ein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG eingereicht, dessen Beurteilung aussteht (vgl. Prozessge-
schichte Bst. C und D).
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9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den hiervor
aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten
werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an
der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Die Beschwerdebegehren erschienen mit anderen Worten bei retro-
spektiver Betrachtung nicht aussichtslos. Bei den Akten befindet sich
eine Bestätigung vom 13. September 2007, gemäss welcher der Be-
schwerdeführer vollumfänglich fürsorgeabhängig ist. Hinweise auf eine
wesentliche Veränderung seiner Einkommens- und Vermögensverhält-
nisse wurden seither nicht aktenkundig. Folgerichtig kann der Be-
schwerdeführer als prozessual bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gelten. Beide kumulativ erforderlichen Bedingungen für die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sind somit erfüllt. Das darauf abzielende Gesuch ist somit gut-
zuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentra-
gung zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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