Abtei lung IV
D-5611/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5611/2009
Sachverhalt:
A.
Am 8. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er
am 17. Juni 2008 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am
14. Juli 2009 in C._______ angehört (Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei turkmenischer Ethnie und habe vor seiner
Ausreise während fast zwanzig Jahren mit seiner Familie in der Stadt
D._______ (Provinz Erbil) gelebt. Sein Vater sei Mitglied der Baath-
Partei gewesen und habe für deren Nachrichtendienst gearbeitet. Im
Jahre 2000 habe er - der Beschwerdeführer - eine vorerst heimliche
Beziehung mit dem Mädchen E._______ begonnen. Ab dem Jahre
2003 habe er bei der Familie von E._______ mehrmals erfolglos um
deren Hand angehalten. E._______'s Familie sei jedoch gegen die
Hochzeit gewesen, da der Vater von E._______ durch die irakische
Regierung getötet worden sei und die Familie gewusst habe, dass sein
Vater Mitglied der Baath-Partei gewesen sei, weshalb sie ihn für
mitschuldig am Tode von E._______'s Vater gehalten habe. Im Jahre
2007 habe ein Cousin von E._______ drei beziehungsweise vier
Männer angestiftet, die ihn - den Beschwerdeführer - eines Tages an-
gegriffen und mit einem Messer mehrfach verletzt hätten, weshalb er
hospitalisiert und anschliessend während dreier Monate habe zu
Hause bleiben müssen. Zudem sei er im Jahre 2007 von der Polizei
festgenommen und auf einen Polizeiposten gebracht worden, wo sie
ihn unter Folter gezwungen habe, eine Erklärung zu unterschreiben,
mit der er sich verpflichtet habe, E._______ nicht zu heiraten. Nach
fünf Tagen sei er wieder freigelassen worden. Obwohl er zwei Tage
später mit E._______ Geschlechtsverkehr gehabt habe, sei ihre
Familie dennoch mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen. Am 1.
Januar 2008 habe sich E._______ vergiftet beziehungsweise sei sie
von ihren Verwandten getötet worden. Da er sich nach deren Tod
versteckt habe, sei sein Vater am 5. Januar 2008 an seiner Stelle
durch Familienangehörige von E._______ getötet worden. Aus Angst,
ebenfalls getötet zu werden, habe er sich zur Flucht aus dem Irak
entschlossen, zumal die Familie von E._______ sowohl Beziehungen
zur KDP (Kurdisch Demokratische Partei) als auch zur PUK
(Patriotische Union Kurdistan) unterhalte, weshalb er weder in Erbil
noch in Sulaymaniya leben könne. Deswegen habe er den Irak am 1.
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Februar 2008 verlassen und sei nach Teheran gegangen, wo er sich
während zirka dreier Monate aufgehalten habe. Anschliessend habe er
sich nach Istanbul begeben, von wo er per LKW am 8. Juni 2008 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei.
Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, zwischen 2005 und
2006 als Wächter für die turkmenische Partei gearbeitet zu haben. In
dieser Zeit sei der "Asaisch" (Geheimdienst der PUK) eines Nachts zu
seiner Familie nach Hause gekommen und habe ihn und seinen Vater
mitgenommen und inhaftiert. Sie seien beschuldigt worden, für die
PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) zu arbeiten. Da der "Asaisch" keine
Beweise gehabt habe, sei er nach fünf Tagen beziehungsweise drei
Monaten wieder freigelassen worden. Seinen Vater hätten sie nach
zwei Monaten aus der Haft entlassen.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine
irakische Identitätskarte, einen Arbeitsausweis der Irakischen Turk-
menischen Front, eine Zusammenfassung der ärztlichen Patienten-
dokumentation des Beschwerdeführers vom 1. April 2009 sowie ein
Farbfoto zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. August 2009 - eröffnet am 10. August 2009 -
stellte das BFM fest, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, der Beschwerdeführer habe sich bei seinen Schilderungen in
wichtigen Punkten in eine Vielzahl von Widersprüchen verstrickt. So
habe er bei der Kurzbefragung angegeben, er habe insgesamt vier Mal
um die Hand von E._______ angehalten. Anlässlich der Anhörung
habe er hingegen ausgesagt, er habe das sechs Mal getan.
Ausserdem habe er bei der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, er
sei im Jahre 2007 von vier Personen auf der Strasse angegriffen
worden, hingegen er bei der Anhörung erklärt habe, es seien drei
Männer gewesen. Des Weiteren habe er bei der Kurzbefragung
geltend gemacht, er sei im Jahre 2006 drei Monate lang vom "Asaisch"
festgehalten worden, da man ihm vorgeworfen habe, für die PKK zu
arbeiten, demgegenüber er anlässlich der Anhörung ausgesagt habe,
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nur während fünf Tagen festgehalten worden zu sein. Zudem habe der
Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung erklärt, er sei im Jahre 2007
von der nordirakischen Polizei festgenommen worden und man habe
ihn unter Folter dazu gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in
welcher er deklariert habe, dass er E._______ nicht heiraten werde.
Dieses Ereignis habe er anlässlich der Anhörung nicht genannt. Als
man ihn gefragt habe, ob er nach der Verhaftung im Jahre 2006 sonst
noch einmal verhaftet worden sei, habe er das verneint. Auf diesen
Widerspruch angesprochen habe er zuerst erklärt, er ersuche nicht
aus diesem Grund um Asyl, sondern wegen der Probleme im
Zusammenhang mit seiner Freundin. Nur zwei Fragen später habe er
wiederum bestätigt, im Jahre 2007 wegen seiner Freundin verhaftet
und gefoltert worden zu sein. Wäre er im Jahre 2007 tatsächlich
wegen dieser Beziehung fünf Tage lang verhaftet und mit
Stromschlägen gefoltert worden, so müsse vom Beschwerdeführer
erwartet werden, dass er dieses wichtige Ereignis auch bei der
Anhörung nenne, zumal er von der Befragerin mehrmals direkt danach
gefragt worden sei. Schliesslich habe er bei der Kurzbefragung an-
gegeben, seine Freundin habe sich am 1. Januar 2008 vergiftet und
sei nach einem einmonatigen Spitalaufenthalt gestorben.
Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung ausgesagt, seine
Freundin sei am 1. Januar 2008 getötet worden. Zudem habe er aus-
gesagt, nicht zu wissen, wie und wo sie umgebracht worden sei. Als er
auf den Widerspruch angesprochen worden sei, habe er wiederum
geltend gemacht, sie habe sich vergiftet und sei daraufhin ins Spital
eingeliefert worden, wo man sie schliesslich getötet habe. Da die
Aussagen des Bescherdeführers in wesentlichen Punkten nicht mit-
einander übereinstimmten, müssten seine geltend gemachten Flucht-
gründe als unglaubhaft qualifiziert werden. Überdies sei der Vollzug
der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung
verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 7. September 2009 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs i.S.v. Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig aufzunehmen.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Zudem seien die Vollzugsbehörden vor-
sorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselbe bis zum
Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. Vor einer allfälligen Ab-
lehnung der Beschwerde sei eine eventuell bereits erfolgte Daten-
weitergabe offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hin-
blick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 8. September 2009 reichte der Beschwerdeführer
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 8. September 2009 zu
den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2009 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des
Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 7. Oktober 2009 zu bezahlen
habe. Der Kostenvorschuss ging am 6. Oktober 2009 bei der Ge-
richtskasse ein.
F.
Am 29. Juni beziehungsweise 20. Juli 2010 stellte das Bevölkerungs-
amt der Stadt Zürich, Zivilstandsamt/Ehen, einen irakischen Nationali -
tätsausweis des Beschwerdeführers sowie einen diesen betreffenden
Auszug aus dem allgemeinen Register zuhanden der Vorinstanz
sicher.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
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oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Ziffer
I; Bst. B. vorstehend). Der Beschwerdeführer hätte in der Lage sein
müssen, die Geschehnisse frei von Widersprüchen und Ungereimt-
heiten vorzutragen, hätten sich die behaupteten Asylgründe tatsäch-
lich zugetragen. Der Umstand, dass er nicht in der Lage war, den
Sachvortrag schlüssig und widerspruchsfrei vorzutragen, lässt darauf
schliessen, dass die von ihm geltend gemachte Geschichte sich nicht -
wie behauptet - ereignet hat, sondern auf einem konstruierten Sach-
verhalt beruht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechts-
mittelschrift sind nicht geeignet, die in der angefochtenen Verfügung
aufgeführten Widersprüche in seinen Aussagen aufzulösen. So ist ins-
besondere die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der von
der Vorinstanz angeführte Vorhalt bezüglich der Anzahl Männer, die
ihn auf der Strasse angegriffen hätten, lediglich auf ein Missverständ-
nis zurückzuführen sei, zumal vier Personen am Angriff auf ihn be-
teiligt gewesen seien, wobei es sich bei einer dieser Personen um
einen Cousin von E._______ gehandelt habe, der nicht handgreiflich
geworden sei, schon deshalb unglaubhaft, da er anlässlich der
Befragungen zu Protokoll gab, die am Angriff beteiligten Männer nicht
zu kennen (Akten BFM A 1/12, S. 7, A 17/7, S. 10).
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die von der
Vorinstanz in ihrer Verfügung gezogene Schlussfolgerung zu be-
stätigen ist. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde
im Einzelnen einzugehen, weil sie an dieser Würdigung nichts zu
ändern vermögen. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach
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Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
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Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.). Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in den drei nordirakischen
Provinzen kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenom-
mene Einschätzung der Lage in einem ergangenen Grundsatzurteil
verwiesen werden (vgl. BVGE 2008/5), welche auch zum heutigen
Zeitpunkt noch Gültigkeit hat. Das Gericht stellt dort zusammen-
fassend fest, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Sulay-
maniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumut-
baren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg
durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Für allgemein zu-
mutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von Personen, die ur-
sprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt
haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Be-
kanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien
verfügen (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Zu prüfen bleibt,
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ob persönliche Gründe des Beschwerdeführers den Wegweisungs-
vollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen.
7.3.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch das Vorliegen
individueller Gründe, welche gegen den Wegweisungsvollzug
sprechen würden, zu verneinen. Gemäss eigenen Aussagen des Be-
schwerdeführers verfügt er in seinem Heimatland neben seiner Mutter
und seinem Bruder - von denen er den Aufenthaltsort nicht kennt - nur
noch über einen Halbonkel. Wie zuvor festgestellt wurde (vgl. vor-
stehend E. 5.1), sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers un-
glaubhaft, weshalb auch seine Aussagen hinsichtlich der familiären
Situation im Irak nicht geglaubt werden können. Der Beschwerdeführer
hat es somit unterlassen, zu seinen familiären Verhältnissen in seinem
Heimatland glaubhafte Angaben zu machen. Bei der Bekanntgabe
seiner im Heimatland lebenden Familienangehörigen geht es um Tat-
sachen, von denen er naturgemäss bessere Kenntnisse als die
schweizerischen Asylbehörden hat, die wiederum ohne seine Mit -
wirkung diese Tatschen kaum oder nur mit einem unverhältnismässig
grossen Aufwand erheben können (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.2.
S. 212). Zwar sind die für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs
massgeblichen Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen,
jedoch findet die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch
die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der
Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in Her-
kunftsländern beziehungsweise -orten zu forschen (vgl. dazu auch
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.). Da es der Beschwerdeführer
aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zu vertreten hat, dass seine
familiäre Situation im Irak unklar ist, hat er die Folgen der mangel-
haften Mitwirkung zu tragen, weshalb anzunehmen ist, es würden
einem Vollzug der Wegweisung keine individuellen Unzumutbarkeits-
gründe in Form eines unzureichenden Beziehungsnetzes entgegen-
stehen. Da demzufolge davon auszugehen ist, dass der Beschwerde-
führer im Nordirak über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, darf
seine Wohnsituation als gesichert bezeichnet werden, ist doch anzu-
nehmen, dass er in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr bei einem
Familienmitglied Unterschlupf finden kann. Gemäss eigenen Aussagen
weist der junge Beschwerdeführer zudem eine mehrjährige Arbeits-
erfahrung auf, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge bei einer
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Rückkehr in seine Heimat über die Möglichkeit der Sicherung seines
Existenzminimums.
In der Rechtsmittelschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er sei
aufgrund des Angriffs auf seine Person noch immer sowohl in
physischer als auch psychischer Hinsicht angeschlagen. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss der eingereichten
ärztlichen Patientendokumentation vom 1. April 2009 hinsichtlich sei-
ner Rückenbeschwerden, aufgrund derer er vom 23. bis 26. März 2009
hospitalisiert war, längerfristig mit keinen Einschränkungen zu rechnen
hat. Zudem wurde damals festgehalten, dass er zu 100 Prozent
arbeitsfähig ist. Aus der Patientendokumentation lässt sich überdies
nicht entnehmen, dass er zum Zeitpunkt seines Spitalaufenthalts unter
psychischen Problemen gelitten hätte. Da es der Beschwerdeführer -
trotz Zumutbarkeit und der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) - unterlassen hat, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzurei-
chen, ist davon auszugehen, dass sich dessen Gesundheitszustand
seit der erwähnten ärztlichen Patientendokumentation vom 1. April
2009 gebessert beziehungsweise nicht wesentlich verschlechtert hat,
weshalb auch nicht anzunehmen ist, er leide aktuell unter nennens-
werten psychischen Problemen. Von psychischen Problemen aufgrund
des geltend gemachten Angriffs auf seine Person ist auch deshalb
nicht auszugehen, zumal die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
als unglaubhaft zu erachten sind (vgl. vorstehend E. 5.1). Der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich daher auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Der Antrag in der Beschwerde, im Sinne einer vorsorglichen Mass-
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nahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat
sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid
zu unterlassen, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos,
zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens wirksam wären. Im Übrigen geht aus den dem
Gericht vorliegenden Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe den Be-
schwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben,
weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter
Datenweitergabe dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör
im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, mangels
Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzu-
treten ist.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6.
Oktober 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 6. Oktober 2009 vom Be-
schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 13