Abtei lung IV
D-5612/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nepal,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhil-
fe Bern, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Juni 2006 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5612/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 14. Juni 2005 und gelangte am 4. Juli 2005 in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangszentrum B._______ um
Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 12. Juli 2005 im
Empfangszentrum B._______ befragt und am 22. Juli 2005 vom BFM
zu seinen Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er
stamme aus C._______, Distrikt D._______, wo er bis zu seiner
Ausreise auch gelebt und seit dem Jahre 1989 einen
Gemischtwarenladen geführt habe. Ab dem Jahre 1998/1999 seien die
Maoisten gelegentlich zu ihm nach Hause oder in seinen Laden
gekommen und hätten Geldspenden von ihm verlangt. Manchmal habe
er ihnen etwas gespendet, manchmal auch nicht. Am 25. Februar 2005
seien erneut Maoisten in seinen Laden gekommen und hätten eine
grosse Geldspende gefordert. Er habe jedoch nur einen kleinen Teil
der verlangten Summe bezahlen können, wofür er von den Maoisten
eine Quittung erhalten habe. Im Dorf patrouillierende Soldaten hätten
die sich in seinem Laden aufhaltenden Maoisten gesehen und
festnehmen können. Bei dieser Gelegenheit hätten die Soldaten bei
ihm auch die von den Maoisten ausgestellte Quittung entdeckt. Da die
Soldaten ihn deswegen verdächtigt hätten, die Maoisten unterstützt zu
haben, hätten sie seinen Laden und sein Haus durchsucht und seine
Ausweisdokumente beschlagnahmt. Anschliessend sei er von den
Soldaten in ein Armeecamp gebracht worden, wo sie ihn verhört und
misshandelt hätten. Nach zehn Tagen sei er unter der Bedingung
freigelassen worden, dass er fortan die Maoisten nicht mehr
unterstütze und sich einmal pro Monat im Armeecamp melde.
Am 18. Mai 2005 seien wieder Maoisten zu ihm nach Hause gekom-
men und hätten Geld und Lebensmittel von ihm verlangt. Als er sich
geweigert habe, etwas zu geben, hätten die Maoisten von sich aus Le-
bensmittel mitgenommen und seien anschliessend weggegangen. Vor-
her hätten sie ihm jedoch noch gesagt, dass sie später wiederkommen
würden, um das Geld abzuholen. Am folgenden Tag seien die Maois-
ten erneut erschienen und hätten das Geld verlangt. Da er sich
wiederum geweigert habe, ihnen Geld zu spenden, hätten sie ihn ver-
prügelt und in ihr Camp mitgenommen. Dort hätten die Maoisten ver-
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sucht, ihn zu einer Ausbildung in ihrem Camp zu überreden, wogegen
er sich jedoch widersetzt habe. Am 13. Juni 2005 hätten die Maoisten
im Camp eine Versammlung durchgeführt, in deren Verlauf er habe
flüchten können. Auf seiner Flucht nach Kathmandu habe er zufällig
seinen Cousin getroffen, mit dessen Hilfe er nach Neu Delhi habe flie-
hen können. Nach einem Aufenthalt von siebzehn Tagen sei er von
dort mit der Hilfe eines Schleppers nach Paris geflogen, von wo aus er
in der Folge mit dem Auto illegal in die Schweiz eingereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 - eröffnet am 19. Juni 2006 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 19. Juli 2006 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer, es sei der negative Entscheid der Vorinstanz aufzu-
heben und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei die Unzulässigkeit und
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz
festzustellen. Als Folge davon sei er im Sinne von Art. 44 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorläufig aufzu-
nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerde-
führer zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Bestätigung der Fürsorgeabhän-
gigkeit des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2006 eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2006 stellte der zuständige Inst-
ruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Endentscheid zu befinden sei und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet werde.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. September
2006 die Abweisung der Beschwerde.
Seite 3
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, für
die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asyl-
entscheides massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus,
dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheides von asylrele-
vanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers würden sich bezüglich der geltend ge-
machten Verfolgungssituation verschiedene Ungereimtheiten ergeben.
Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne indessen darauf ver-
zichtet werden, auf die Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen
des Beschwerdeführers vertieft einzugehen. Angesichts der aktuellen
Lage in Nepal sei nämlich zu betonen, dass sich die Situation im Hei-
matland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise massgeblich
verändert habe. Die Maoisten würden seit dem Waffenstillstand Ende
April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als ver-
botene Terrororganisation betrachtet und seien mit dieser an den Frie-
densgesprächen mitbeteiligt. Diese Entwicklung habe insgesamt zu ei-
ner Entspannung und zu einer deutlichen Verbesserung der Men-
schenrechtssituation im ganzen Land geführt. Somit sei davon auszu-
gehen, dass für Personen, welche verdächtigt würden, die Maoisten
unterstützt zu haben, aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen poli-
tischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehe.
Für Personen, welche trotz dieser veränderten Situation weiterhin Be-
drängungen durch die Maoisten befürchten würden, bestehe die Mög-
lichkeit, sich diesen befürchteten Massnahmen - gestützt auf die in
Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit - durch Wohnsitznahme in
einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie seien daher nicht auf den
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Schutz durch die Schweiz angewiesen. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten demnach den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zudem sei der
Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer demgegenüber im
Wesentlichen geltend gemacht, dass sich die Situation für die Men-
schen in Nepal seit Anfang 2006 nicht grundlegend verbessert habe.
Die Massenproteste und die bewaffneten Auseinandersetzungen zwi-
schen den Maoisten, der Polizei und dem Militär hätten zu vielen To-
ten, Verletzten und Festnahmen geführt. Es sei zu berücksichtigen,
dass schon früher von den Maoisten beziehungsweise der Armee ein
Waffenstillstand ausgerufen worden sei und es nach erfolglosen Ge-
sprächen wieder Unruhen und bewaffnete Auseinandersetzungen ge-
geben habe. Deshalb werde auch die zur Zeit bestehende Ruhe in Ne-
pal wohl nicht lange anhalten. Unter Berücksichtigung dieser Umstän-
de bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass er - der Beschwer-
deführer - in absehbarer Zukunft weiterhin sowohl von den Maoisten
als auch von der nepalesischen Armee verfolgt werde. Deshalb sei sei-
ne Furcht vor einer Verfolgung sowie ernsthaften Nachteilen plausibel
und somit asylrelevant. Aus diesen Gründen sei sein Leben in Nepal in
Gefahr, weshalb die Wegweisung unzulässig sei. Für ihn bestehe auch
keine inländische Fluchtalternative, da er über keine Ausbildung verfü-
ge und es äusserst schwierig sei, an andern Orten des Landes lang-
fristig ohne Bezugsperson eine Existenz aufzubauen.
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.4 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in
Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert
hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge-
richts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich be-
urteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen
zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und
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der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28.
Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15.
Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und
es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, wel-
chem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzö-
gerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maois-
ten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsge-
benden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali
Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ
Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in
Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008
kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zu-
sammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Ver-
sammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land
zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online,
International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachte-
te Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu
(vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, In-
ternational, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung
wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali
Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident
Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am
15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal
Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neu-
er Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online, International, 15. Au-
gust 2008). Die Maoisten sind somit in den politischen Prozess einge-
bunden worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in Ne-
pal führen dürfte. Mit der Entscheidung für ein parlamentarisches Sys-
tem ist zudem der Weg für eine Koalitionsregierung geebnet worden.
In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittel-
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schrift - keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch
die Armee beziehungsweise die Maoisten besteht.
4.5 Die Vorinstanz machte überdies geltend, dass sich aus den Aus-
sagen des Gesuchstellers bezüglich der geltend gemachten Verfol-
gungssituation verschiedene Ungereimtheiten ergeben würden. Da -
wie soeben unter Erwägung 4.4 dargelegt - die Vorbringen des Be-
schwerdeführers ohnehin asylrechtlich nicht relevant sind, kann vorlie-
gend darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den Aussagen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
4.6 Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis offensicht-
lich nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft
machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
Seite 8
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
Seite 9
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des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Wie bereits vorstehend unter Erwägung 4.4 ausführlich dargelegt, hat
sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerde-
führers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit
nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als
zumutbar zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehr-
jährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Indes hat der - soweit aktenkundig - gesunde Be-
schwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005, mithin 36 Jahre,
in seinem Heimatstaat gelebt und die letzten sechzehn Jahre vor sei-
ner Ausreise einen eigenen Gemischtwarenladen geführt. Überdies
hat er in Nepal während zehn Jahren die Schule besucht und spricht
neben Nepali auch gut Hindi sowie ein wenig Englisch. Zudem leben
seine Mutter, seine Ehefrau und seine drei Kinder nach wie vor in sei-
nem Heimatdorf sowie seine beiden Schwestern im Distrikt
D._______. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches
ihm eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung
im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin
Seite 10
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zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch
zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort
niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar (vgl. dazu EMARK
2006 Nr. 31).
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerde-
führer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren
nicht als aussichtslos erscheinen.
9.2 Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer seit August 2008 er-
werbstätig und somit nicht als bedürftig zu erachten. Mangels Erfüllen
der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/
nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
Seite 11
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ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-5612/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 13