Abtei lung IV
D-5613/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
Algerien,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5613/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Algerien am 27. Juli 2009 verliess, auf dem Seeweg nach E._______
und F._______ gelangte und mit dem Zug, wann wisse er nicht mehr,
illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 6. August 2009 um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab,
dass er am 11. August 2009 im D._______ befragt und am 17. August
2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei in seinem Heimatland Mitglied einer militärischen
Spezialeinheit zur Bekämpfung von Terroristen gewesen und habe in
der Armee Kampfsport trainiert,
dass er keine Menschen habe töten wollen und deshalb zweimal de-
sertiert sei, sich aber jeweils freiwillig dem militärischen Gericht ge-
stellt habe und zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei,
dass er von Vertretern einer terroristischen Gruppierung angefragt
worden sei, deren Mitglieder in Kampfsport zu unterrichten,
dass er unter Hinweis auf seine familiäre Verpflichtung abgelehnt habe
und in der Folge von den Terroristen bedroht worden sei,
dass er seither bei seinen Eltern gelebt und sich vor diesem Hin-
tergrund zur Ausreise entschieden habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2009 - eröffnet am glei-
chen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
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dass er eine Kopie seines Reisepasses und seines Militärausweises
sowie seines Ehescheines zu den Akten gereicht habe,
dass es sich dabei jedoch nicht um rechtsgenügliche Ausweispapiere
gemäss Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, da sie lediglich
in Kopieform vorlägen und somit nicht auf ihre Echtheit hin überprüft
werden könnten und zudem leicht zu fälschen seien,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung dargelegt
habe, seine originale Identitätskarte befinde sich zu Hause und er kön-
ne diese sowie seinen Pass telefonisch von dort anfordern,
dass er dieses Versprechen jedoch nicht eingehalten und bei der Di-
rektanhörung erklärt habe, er sei hier der Sprache nicht mächtig, wis-
se nicht, wie er dies anstellen sollte, und er habe zudem kein Geld,
dass grundsätzlich anzunehmen sei, dem Beschwerdeführer sei be-
wusst gewesen, sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland rechts-
genüglich identifizieren zu müssen, und es offensichtlich sei, dass er
sich zu keinem Zeitpunkt bemüht habe, seine Identitätspapiere erhält-
lich zu machen und seiner gebotenen Mitwirkungspflicht nachzukom-
men,
dass zudem seine Reiseschilderungen realitätsfremd seien, so etwa
seine Behauptung, unter den dargelegten Umständen ohne jegliche
Reisepapiere und ohne Kontrolle von Algerien in die Schweiz gelangt
zu sein, was in Abrede zu stellen sei,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft machen könne, er
habe aus entschuldbaren Gründe keine Dokumente vorlegen können,
die es erlaubten, ihn zu identifizieren,
dass das BFM dessen Schilderungen zu den asylbegründenden Vor-
bringen als höchst unsubstanziiert, unlogisch sowie widersprüchlich
und in der Folge als haltlos qualifizierte,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise keine Zeitangaben bezüg-
lich der behaupteten Desertionen sowie seiner freiwilligen Meldung
beim Militärgericht und des Zeitpunkts seiner Haftentlassung habe ma-
chen können,
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dass nicht nachvollziehbar sei, dass er sich weder an den Monat noch
an das Jahr erinnern könne, zumal er hierzu Beweismittel mit den ent-
sprechenden Datierungen eingereicht habe,
dass auch die weiteren Angaben in zeitlicher Hinsicht nicht mit den
eingereichten Beweismitteln zu vereinbaren seien,
dass zudem höchst abwegig sei, der Beschwerdeführer habe sich un-
behelligt zu Hause aufhalten können, obwohl er gemäss seinen Anga-
ben gesucht worden sei, in welchem Zusammenhang er sich bezeich-
nenderweise widersprüchlich und unlogisch geäussert habe,
dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhielten, und auch die zu den Akten gereichten Beweismittel dar-
an nichts zu ändern vermöchten, zumal diese lediglich in Kopieform
und zum Teil schwer leserlich vorlägen, weshalb sie nicht auf ihre
Echtheit hin überprüfbar seien,
dass es sich beim weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Asyl-
grund, von einer terroristischen Gruppe unter Drohungen aufgefordert
worden zu sein, sie zu unterstützen und im Kampfsport zu unterrich-
ten, um Übergriffe Dritter handle, gegen die der algerische Staat
Schutz biete, es der Beschwerdeführer aber unterlassen habe, sich an
die zuständigen Behörden zu wenden, so dass diese auch nicht die
Möglichkeit zum Ergreifen entsprechender Schutzmassnahmen gehabt
hätten,
dass ihm auch die Möglichkeit offengestanden hätte, sich allfälligen
Bedrohungen seitens der Terroristen durch einen Ortswechsel zu ent-
ziehen,
dass er gemäss eigenen Angaben seine Frau und seine Tochter zu de-
ren Schutz nach G._______ geschickt habe und es nicht einzusehen
sei, weshalb er nicht ebenfalls dorthin gegangen und stattdessen
ausgereist sei, und demnach den diesbezüglichen Vorbringen keine
Asylrelevanz zukomme,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, weshalb aufgrund der Aktenlage zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien,
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dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des
Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Entscheide des Schweizeri-
schen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
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gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, seine Identitätskarte sei zu Hause und sein
Reisepass befinde sich bei der Gemeindeverwaltung von H._______
(vgl. Akten BFM A 1/14 S. 6 f.),
dass er nach Hause telefoniert habe, um das Original seines Reise-
passes sowie seiner Identitätskarte zu beschaffen,
dass er weiter anführte, es dürfte kein Problem darstellen, die Origina-
le zu beschaffen, und er sich darum bemühen werde ,
dass er jedoch auf die Aufforderung des Befragers anlässlich der Di-
rektanhörung, nun diese Dokumente zu beschaffen, erklärte, nicht zu
wissen, wie er ein Originaldokument aus Algerien beschaffen sollte,
dass er auf die Antwort des Befragers ("per Post") erwiderte, er kenne
sich nicht mit der Sprache aus und wisse nicht, wie man das mache,
zumal er kein Geld habe (vgl. A 8/13 S. 3),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass in der Rechtsmitteleingabe angeführt wird, an der Loge des
D._______ sei ihm mitgeteilt worden, dass die von ihm angeforderten
Original-Dokumente - Eheschein, Militärkarte,
Entlassungsbestätigung, Führerausweis - seien eingetroffen, man
habe ihm aber lediglich den Führerschein ausgehändigt,
dass er den besagten Führerschein auf Beschwerdeebene zu den Ak-
ten reichte,
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dass er in seiner Rechtsmitteingabe weiter ausführte, die Identitätskar-
te sei per Post unterwegs, und er hoffe, dass diese bald eintreffen
möge,
dass er entgegen den Ausführungen der Vorinstanz demnach sein Ver-
sprechen eingehalten und die in Aussicht gestellten Papiere ausge-
händigt habe,
dass unter Reise- und Identitätspapieren nur solche Dokumente und
Ausweise zu verstehen sind, welche von heimatlichen Behörden zum
Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind sowie einer-
seits die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit, "fälschungs-
sicher" und zweifelsfrei belegen und anderseits den Vollzug der Weg-
weisung (Rückkehr) sicherstellen (vgl. a.a.O. E. 4 - 6),
dass darunter grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten, wel-
che zudem im Original vorliegen müssen, fallen, nicht aber zu anderen
Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburts-
urkunden (vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente - Führer-
ausweis, Militärausweis, Eheschein, Haftentlassungsschein, Arbeits-
zeugnis, Zeugnis I._______ - unabhängig derer Echtheit den Beweis
der Identität nach der oben dargelegten Rechtsprechung nicht er-
bringen, da sie zu einem anderen Zwecke ausgestellt wurden,
dass demzufolge die erwähnten eingereichten Dokumente, auch wenn
sie im Original vorliegen würden, den Anforderungen an ein Identitäts-
papier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht genügten,
dass es bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG überdies
darum geht, die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere in-
nert 48 Stunden nach Einreichen des Gesuches abzugeben, nicht je-
doch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl. die weiter-
hin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass sich demzufolge an der vorinstanzlichen Beurteilung auch mit der
nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändert,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
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dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderun-
gen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei
auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochten Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich an-
führt, bezüglich seiner Desertionen, des Zeitpunkts, wann er sich frei-
willig dem Militärgericht gestellt habe, und seiner ersten Haftentlas-
sung könne er sich jeweils an den Wochentag erinnern, nicht jedoch
an den Monat und das Jahr,
dass seine Aussagen trotzdem der Wahrheit entsprächen, da er dies
mit den eingereichten Beweismitteln belege, denen die entsprechen-
den Daten zu entnehmen seien,
dass nicht weiter auf die in diesem Zusammenhang stehenden Unge-
reimtheiten und den eingereichten Haftentlassungsschein einzugehen
ist, da der Beschwerdeführer nach Verbüssung der Freiheitsstrafen
keine Schwierigkeiten mit den Behörden hatte und nicht geltend
macht, wegen der Desertionen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
verfolgt worden zu sein oder eine solche Verfolgung befürchten zu
müssen,
dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den vorinstanzli-
chen Ausführungen betreffend seine widersprüchlichen Angaben zur
behaupteten Suche auseinanderzusetzen, weshalb die diesbezügli-
chen Erwägungen unangefochten bleiben und von deren Korrektheit
auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer auch den vorinstanzlichen Erwägungen zu
den behaupteten Drohungen einer terroristischen Gruppe - diesen
Umstand bezeichnete der Beschwerdeführer ebenfalls als Motiv für
seine Ausreise - nichts entgegenhält,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den üb-
rigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Algerien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Algerien noch individu-
elle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der junge und - soweit
aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer in seinem Heimatland über
ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, eine neunjährige Schulbil-
dung sowie über eine mehrjährige Berufserfahrung als J._______
verfügt,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nicht unzumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Algeri-
en schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als
aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des D._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiligenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht; Beilage: Führerausweis K._______ im
Original)
- das L._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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