Abtei lung IV
D-5614/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Madame Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten, N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5614/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass die Beschwerdeführer am 31. Mai 2000 zusammen mit ihren
damals noch minderjährigen Söhnen ein erstes Mal in der Schweiz um
Asyl ersuchten,
dass diese Gesuche mit angeblicher Verfolgung durch die serbische
Mafia begründet wurden,
dass das BFF die Asylgesuche mit Verfügung vom 4. April 2001
abwies,
dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 23. April 2001
abgewiesen wurde und auch ein Wiedererwägungsgesuch mit
Verfügung des BFF vom 10. Oktober 2001 abgewiesen sowie auf die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der ARK vom 18. Dezember
2001 nicht eingetreten wurde,
dass die Beschwerdeführer und ihre Söhne am 28. Januar 2002 von
der C._______ als seit dem 3. Januar 2002 unbekannten Aufenthaltes
gemeldet wurden,
dass die Beschwerdeführer am 22. Juli 2007 ein zweites Mal in der
Schweiz um Asyl ersuchten,
dass sie am 31. Juli 2007 im Empfangszentrum Chiasso summarisch
zu ihren Asylgründen befragt wurden,
dass der Beschwerdeführer am 9. August 2007 vom BFM direkt zu
seinen Asylgründen angehört wurde und die Anhörung auf Verlangen
des Beschwerdeführers am 13. August 2007 im Beisein nur von
Männern fortgesetzt wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 10. August 2007 vom BFM zu ihren
Asylgründen angehört wurde,
dass die Beschwerdeführer anlässlich ihrer Anhörungen im
Wesentlichen geltend machten, sie seien im Dezember 2001 nach
Serbien zurückgekehrt,
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dass der Beschwerdeführer und der eine Sohn Mitte des Jahres 2006
aufgrund eines gestohlenen Autos, welches vor ihrem Haus in
D._______ gefunden worden sei, festgenommen worden seien,
dass sie nach einigen Wochen mangels Beweisen wieder freigelassen
worden seien,
dass kurz nach deren Freilassung Leute der serbischen Mafia zu ihnen
nach Hause gekommen seien und von ihnen Geld erpresst hätten,
dass die Beschwerdeführer von der Mafia entführt und gezwungen
worden seien, für ihre Freilassung zu bezahlen,
dass sie sich nach der Freilassung zusammen mit der Familie nach
E._______ begeben hätten, wo sie für einige Monate in Frieden hätten
leben können, bis auch dort andere Personen der serbischen Mafia zu
ihnen nach Hause gekommen seien, um von ihnen Geld zu verlangen,
dass die Beschwerdeführer die Sache einige Male den
Polizeibehörden gemeldet hätten, ohne jedoch Verbesserungen oder
konkrete Aktionen zu ihren Gunsten zu erfahren,
dass sie daher ihr Heimatland am 20. Juli 2007 wieder verlassen
hätten,
dass zur Untermauerung der Vorbringen fünf zwischen und
datierende Arztzeugnisse, ein Polizeirapport vom bezüglich der
Inhaftierung des Beschwerdeführers und seines Sohnes sowie eine
polizeiliche Entlassungsbescheinigung sie betreffend vom zu den
Akten gereicht wurden,
dass am 13. August 2007 dem BFM von Seiten der deutschen
Behörden Informationen zukamen, gemäss welchen die
Beschwerdeführer nach ihrem ersten Asylverfahren in der Schweiz in
Deutschland Asylverfahren durchlaufen hätten und nach Ablehnung
der Asylgesuche am (Beschwerdeführer) respektive am
(Beschwerdeführerin) nach unbekannt fortgezogen seien,
dass das BFM den Beschwerdeführern am 14. August 2007 das
rechtliche Gehör dazu gewährte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2007 - eröffnet am
gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf diese
Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei unter anderem beantragten, die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, es sei das
Asylverfahren des Vaters und seiner beiden Söhne aufgrund des
engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus
prozessökonomischen Gründen zu vereinigen und zusammen zu
behandeln, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei die Unzulässigkeit und
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und
ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der
Kostenvorschuss zu erlassen,
dass der zuständige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 27. August
2007 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den
Beschwerdeführern Frist ansetzte zur Leistung desselben in der Höhe
von Fr. 600.--,
dass die Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 3.
September 2007 leisteten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
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dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der
nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde
dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb
auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34, Erw.
2.1., S. 240 f.), weshalb auf das Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition
zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt als offensichtlich unbegründet zu betrachten ist,
weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass vorweg der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens
mit denjenigen der zwei Söhne abgewiesen wird, die Urteile jedoch
zeitgleich ergehen,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die
Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse
ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass die Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben,
dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisses zu prüfen sind, wobei die
Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK
2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse
beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs
(vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (EMARK 2005 Nr. 2 S.
18 f. E. 4.5.),
dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend
gemachten Vorbringen der Beschwerdeführer vorweg auf die
protokollierten Aussagen in der Empfangsstelle Chiasso vom 31. Juli
2007 und der direkten Anhörungen durch das BFM vom 9. und 10. und
13. August 2007 zu verweisen ist,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Ergebnis anführte,
die Vorbringen der Beschwerdeführer, gemäss welchen sie von der
serbischen Mafia verfolgt worden seien und die Polizeibehörden nichts
dagegen unternommen hätten, seien aufgrund von offenkundigen
Widersprüchen und Unsubstanziiertheit als unglaubhaft zu erachten,
dass sich die Erwägungen des BFM nach einer Prüfung der Akten
insgesamt als zutreffend erweisen, weshalb vollumfänglich darauf
verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerde nichts
daran zu ändern vermögen, zumal sie sich darauf beschränken, die
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Asylvorbringen zu wiederholen und generell auf die schwierige
Situation der Roma zu verweisen,
dass allgemein in Bezug auf die Situation der Roma in Serbien
ergänzend festzuhalten ist, dass zwar grundsätzlich gewisse Übergriffe
von Seiten Dritter auf Angehörige der Roma in Serbien nicht restlos
ausgeschlossen werden können, der Staat allerdings solche
Behelligungen in keiner Weise billigt oder unterstützt, und schutzwillig
und schutzfähig ist,
dass zudem denkbar ist, dass die Behörden niederer Chargen trotz
wiederholten Intervenierens auf Anzeigen hin nicht unmittelbar die
notwendigen Untersuchungsmassnahmen einleiten, es den
Beschwerdeführern jedoch unbenommen ist, sich bei allfälligen
Behelligungen durch Dritte an eine höhere Instanz zu wenden, um -
nötigenfalls mit Hilfe des Familienanwalts auf dem Rechtsweg - zu
ihrem Recht zu gelangen, und im Übrigen am 7. März 2002 das
Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen
Minderheiten in Kraft getreten ist, welches auch die Roma als solche
Minderheit anerkennt,
dass vor diesem Hintergrund der von den Beschwerdeführern zur
Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemachte Sachverhalt -selbst
unter der hypothetischen Annahme, dieser basiere auf wahren
Begebenheiten - als asylrechtlich offensichtlich nicht relevant zu
beurteilen ist,
dass folglich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2003 Nr.
13 E. 4c S. 83 f.) davon auszugehen ist, den auf Beschwerdeebene als
Telefax eingereichten Dokumenten (Kaufvertrag des Familienhauses
vom , Schreiben des Familienanwalts vom , ärztlicher Bericht
vom ) komme in Bezug auf das vorliegende Verfahren keine
entscheidwesentliche Bedeutung zu, weshalb auf diese nicht näher
einzugehen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die
Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch
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einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen des des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20)
über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat
droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat der
Beschwerdeführer noch in ihren Personen liegende individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass es sich bei den Beschwerdeführern um ein Ehepaar handelt, von
dem keine ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt
sind, welches über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt und
zusammen mit den beiden Söhnen, deren Beschwerden mit heutigem
Datum ebenfalls abgewiesen wurden, in die Heimat zurückkehren
kann,
dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr der
Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat mit gewissen wirtschaftlichen
Schwierigkeiten verbunden sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der
Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht als unzumutbar
erscheinen lassen,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das
Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der
Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem am 3. September 2007
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den
Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
3.1 die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer
3.2 die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N )
3.3 den
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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